Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

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Waren im Rahmen militärischer Aktivitäten aus­ gestellt wird; 52. „Abfälle von Schiffen“ sind Abfälle von Schiffen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäi­ schen Parlaments und des Rates (1); 53. „nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr“ ist ein na­ tionales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1239 des Euro­ päischen Parlaments und des Rates (2); ▼M11 54. „Drittlandpostbetreiber “ ist ein in einem Drittland ansässiger und von diesem zur Erbringung der internationalen Dienste gemäß dem Weltpostvertrag benannter Betreiber; ▼M12 55. „vertrauenswürdiger Händler“ ist ein Wirtschaftsbeteiligter, dem eine Genehmigung nach Artikel 9 bis 11 des Beschlusses Nr. 1/2023 (3) des mit dem Abkommen über den Austritt des Ver­ einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Euro­ päischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (4) einge­ setzten Gemeinsamen Ausschusses (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/2023“) erteilt wurde; (1) Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Ab­ fällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Auf­ hebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116). (2) Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64). (3) Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Verei­ nigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Ausschusses vom 24 März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rah­ men [2023/819] (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 61). (4) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 10 ▼M12 56. „zugelassener Beförderer“ ist ein Wirtschaftsbeteiligter, der Pakete befördert, einschließlich des vom Vereinigten Königreich benann­ ten Postbetreibers, und dem gemäß Artikel 12 des Beschluss Nr. 1/2023 die Zulassung erteilt wurde, Waren in Paketen aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland zu verbringen; ▼M17 57. „Produktkennung “ ist ein einmaliger alphanumerischer Code, der — unabhängig von der Verpackungsebene — einem bestimmten Mo­ dell, einer bestimmten Charge oder einem bestimmten Artikel zu­ gewiesen wird und dessen bzw. deren eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbarkeit auf jeder Stufe der Lieferkette, vom An­ bieten zum Verkauf, einschließlich im Online-Handel oder Fern­ absatz, bis zum Verkauf und zur Lieferung sowie Tätigkeiten nach dem Inverkehrbringen, gewährleistet; 58. „Händler-Produktkennung “ ist eine von einem Online-Verkäufer, einem Marktplatz oder einer Plattform zugewiesene Produktken­ nung; 59. „nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung “ ist eine Produkt­ kennung, die von einem Hersteller, Erzeuger oder Produktlieferan­ ten zugewiesen wird und nicht auf international anerkannten Nor­ men beruht; 60. „standardisierte Hersteller-Produktkennung “ ist eine Produktken­ nung, die von einem Hersteller, Erzeuger oder Produktlieferanten zugewiesen wird und auf international anerkannten Normen beruht; 61. „Position“ bezeichnet eine oder mehrere Waren in einer Sendung mit derselben zolltariflichen Einreihung, derselben Warenbezeich­ nung und — falls dies entsprechend den Datenanforderungen, die für die relevante Zollanmeldung oder für die den Zollbehörden bereitzustellenden oder verfügbar zu machenden Daten gelten, an­ zugeben ist — desselben Ursprungs. ▼B KAPITEL 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften Abschnitt 1 Übermittlung von Informationen Unterabschnitt 1 Gemeinsame Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Daten Artikel 2 Gemeinsame Datenanforderungen (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zu­ sammenhang mit Anträgen und Entscheidungen unterliegen den ge­ meinsamen Datenanforderungen des Anhangs A. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 11 ▼M9 (2) Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zu­ sammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status unterliegen ab den Zeitpunkten der Inbetrieb­ nahme bzw. der Anpassung der in Anhang C aufgeführten elektroni­ schen Systeme gemäß dem Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission (1) den gemeinsamen Datenanforde­ rungen des Anhangs B. __________ (4) Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zu­ sammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status unterliegen in folgender Weise den in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 aufgeführten Datenanfor­ derungen: ▼M13 a) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des im Anhang zum Durch­ führungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) des UZK, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten A1, A2, B1, B4 und C1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind; ▼M9 b) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der im Anhang zum Durch­ führungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Komponente 1 des elektronischen Systems für besondere UZK-Verfahren, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten B2 und B3 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind; c) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Phase 5 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens des UZK, wenn es sich um Fälle handelt, die in Spalte D1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind; d) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Phase 1 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters, wenn es sich um Fälle handelt, die in Spalte E1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind; e) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Version 2 des im An­ hang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Einfuhrkontrollsystems , wenn es sich um in den Spalten F20 und F30 von Anhang B dieser Verordnung erfasste Fälle oder Umlei­ tungsmeldungen für Luftfahrzeuge handelt; f) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Version 3 des im An­ hang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Einfuhrkontrollsystems , wenn es sich um in den Spalten F10, F50 und F51 von Anhang B dieser Verordnung erfasste Fälle oder Um­ leitungsmeldungen für Seeschiffe handelt; g) bis zur Anpassung der im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten nationalen Einfuhrsysteme, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten H1 bis H4 und I1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind. (1) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezem­ mber 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168). 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 12 ▼M9 Sind die Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nach­ weis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, nicht in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festlegt, so tragen die Mitglied­ staaten dafür Sorge, dass die jeweiligen Datenanforderungen gewähr­ leisten, dass die Vorschriften über diese Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status angewendet werden kön­ nen. (4a) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 können Zollbehörden beschließen, die in den Spalten H1 bis H6 sowie I1 und I2 von An­ hang D dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Datenanforde­ rungen bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die betreffenden Zollbehörden die erste Phase des UZK-Systems für zentrale Zoll­ abwicklung bei der Einfuhr, auf das im Anhang zum Durchführungs­ beschluss (EU) 2019/2151 der Kommission Bezug genommen wird, einleiten. ▼M13 __________ ▼M1 (8) ►M13 Basiert ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auf einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1, so enthält die Zoll­ anmeldung bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automati­ sierten Ausfuhrsystems des UZK (AES) bzw. der Anpassung der na­ tionalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungs­ beschlusses (EU) 2019/2151 auch die folgenden Daten: ◄ a) Gemeinsame Datenanforderungen für alle Verfahren: — Art der Veredelung oder Verwendung der Waren; — technische Bezeichnungen der Waren und/oder Veredelungs­ erzeugnisse und Nämlichkeitsmittel; — voraussichtliche Frist für die Erledigung des Verfahrens; — vorgeschlagene Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens (nicht für besondere Verwendung); und — Ort der Veredelung oder Verwendung. b) Spezifische Datenanforderungen für die aktive Veredelung: — Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß der An­ lage zu Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 13 ▼M1 — voraussichtliche Ausbeute oder Methode ihrer Berechnung; und — Angabe, ob der Betrag des Einfuhrzolls gemäß Artikel 86 Ab­ satz 3 des Zollkodex berechnet werden sollte („Ja“ oder „Nein“ angeben). ▼B Unterabschnitt 2 Registrierung von Personen bei den Zollbehörden Artikel 3 Dateninhalt des EORI-Eintrags (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) ▼M13 Bei der Registrierung einer Person erheben und speichern die Zoll­ behörden die in Anhang 12-01 festgelegten Daten zu dieser Person. Die Daten bilden den EORI-Eintrag. ▼M1 Abweichend von Absatz 1 gelten die in Anhang 12-01 festgelegten gemein­ samen Datenanforderungen bis zum Zeitpunkt der ►C4 Anpassung ◄ des EORI-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht. Bis zum Zeitpunkt der ►C4 Anpassung ◄ des EORI-Systems erfas­ sen und speichern die Mitgliedstaaten die folgenden Daten gemäß An­ hang 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, die den EORI-Eintrag darstellen: a) die unter den Nummern 1 bis 4 des Anhangs 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten Daten; b) sofern von nationalen Systemen verlangt, die unter den Nummern 5 bis 12 des Anhangs 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten Daten; Die Mitgliedstaaten laden die nach Maßgabe des Absatzes 3 erfassten Daten regelmäßig in das EORI-System hoch. Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, das in Titel I Kapitel 3 Nummer 4 des Anhangs 12-01 genannte Datenelement zu erfassen. Wird dieses Datenelement von den Mitgliedstaaten erfasst, so ist es baldmöglichst nach ►C4 Anpassung ◄ des EORI-System in dieses System hochzuladen. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 14 ▼B Artikel 4 Übermittlung der Angaben für die EORI-Registrierung (Artikel 6 Absatz 4 des Zollkodex) Die Zollbehörden können zulassen, dass Personen die für die EORI- Registrierung erforderlichen Angaben mit anderen Mitteln als der elek­ tronischen Datenverarbeitung übermitteln. Artikel 5 Nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte (Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte registrieren sich, bevor a) sie im Zollgebiet der Union eine andere Zollanmeldung abgeben als i) eine Zollanmeldung nach den Artikeln 135 bis 144; ii) eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Ver­ fahren der vorübergehenden Verwendung oder eine Wiederaus­ fuhranmeldung zur Erledigung eines solchen Verfahrens; iii) eine Zollanmeldung im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (1), die von einem in einem Vertragsstaat des gemeinsamen Versandverfahrens ansässigen Wirtschaftsbeteiligten abgegeben wird; iv) eine Zollanmeldung, die im Rahmen des Unionsversandverfah­ rens von einem in Andorra oder San Marino ansässigen Wirt­ schaftsbeteiligten abgegeben wird; ▼M13 b) sie eine summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldung im Zoll­ gebiet der Union oder in einem Drittland abgeben, sofern in einem Zollsicherheitsabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland die Verwendung eines elektronischen Systems der EU vorgesehen ist; ▼B c) sie eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung im Zollgebiet der Union abgeben; (1) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 15 ▼B d) sie als Beförderer tätig werden, der Beförderungen auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg durchführt; e) sie als Beförderer tätig werden, der an das Zollsystem angeschlossen ist und die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Be­ nachrichtigungen im Zusammenhang mit der Abgabe oder Änderung von summarischen Eingangsanmeldungen erhalten möchte; ▼M3 f) sie eine Registrierung und Bestätigung des Nachweises des zoll­ rechtlichen Status von Unionswaren beantragen. ▼B (2) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii registrieren sich nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte bei den Zollbehörden, bevor sie eine Zollanmeldung zur Überführung von Wa­ ren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder eine Wie­ derausfuhranmeldung zur Erledigung eines solchen Verfahrens abge­ ben, wenn die Registrierung für die Nutzung des gemeinsamen Systems zur Verwaltung von Sicherheitsleistungen benötigt wird. (3) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iii registrieren sich in einem Vertragsstaat des gemeinsamen Versandverfahrens ansässige Wirtschaftsbeteiligte bei den Zollbehörden, bevor sie eine Zollanmel­ dung im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versand­ verfahren abgeben, wenn die Anmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung abgegeben oder als Vorabanmeldung verwendet wird. (4) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iv registrieren sich in Andorra oder San Marino ansässige Wirtschaftsbeteiligte bei den Zollbehörden, bevor sie eine Zollanmeldung im Rahmen des gemein­ samen Unionsversandverfahrens abgeben, wenn die Anmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung abgegeben oder als Voraban­ meldung verwendet wird. (5) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d registriert sich ein Wirt­ schaftsbeteiligter, der als Beförderer Beförderungen auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg durchführt, nicht bei den Zollbehörden, wenn er über eine eindeutige Drittlandskennnummer im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte verfügt. (6) Ist eine Registrierung nach diesem Artikel erforderlich, hat sie bei den Zollbehörden zu erfolgen, die für das Gebiet zuständig sind, in dem der Wirtschaftsbeteiligte eine Anmeldung abgibt oder eine Ent­ scheidung beantragt. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 16 ▼B Artikel 6 Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind (Artikel 9 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, lassen sich bei den Zollbehörden registrieren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: ▼M7 a) Eine solche Registrierung ist aufgrund der Rechtsvorschriften der Union oder der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich. ▼B b) Die Person ist mit Geschäftsvorgängen befasst, die gemäß Anhang A und Anhang B eine EORI-Nummer erfordern. (2) Abweichend von Absatz 1 und sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten, ist eine Registrierung nicht erforderlich, wenn eine Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter ist, nur gelegentlich Zoll­ anmeldungen abgibt. Artikel 7 Ungültigerklärung einer EORI-Nummer (Artikel 9 Absatz 4 des Zollkodex) (1) Die Zollbehörden erklären eine EORI-Nummer in folgenden Fäl­ len für ungültig: a) auf Antrag der registrierten Person; b) wenn die Zollbehörde erfährt, dass die registrierte Person die Tätig­ keit, für die sie die Registrierung benötigt hat, eingestellt hat. (2) Die Zollbehörde zeichnet das Datum der Ungültigerklärung der EORI-Nummer auf und teilt es der registrierten Person mit. Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen ▼M3 Unterabschnitt 0 Mittel für den Austausch von Informationen, die für Anträge und Entscheidungen verwendet wer­ den, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind Artikel 7a Anträge und Entscheidungen mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Die Zollbehörden können bei Anträgen und Entscheidungen, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind, und bei allen Folgeanträgen und Handlungen, die die Verwaltung dieser Entscheidungen betreffen, die Verwendung anderer Mittel als der elek­ tronischen Datenverarbeitung erlauben. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 17 ▼B Unterabschnitt 1 Anspruch auf rechtliches Gehör Artikel 8 Frist für den Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex) (1) Die Frist, innerhalb deren der Antragsteller zu einer Entschei­ dung, die sich nachteilig auf ihn auswirken würde, Stellung nehmen kann, beträgt 30 Tage. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Zollbehörden die betref­ fende Person auffordern, innerhalb von 24 Stunden Stellung zu neh­ men, wenn sich die Entscheidung auf das Ergebnis der Kontrolle von Waren bezieht, für die keine summarische Anmeldung, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, Wiederausfuhranmeldung oder Zoll­ anmeldung abgegeben wurde. Artikel 9 Mittel für die Mitteilung der Gründe (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Erfolgt eine Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex im Rahmen des Überprüfungs- oder Kontrollprozesses, so kann dies unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Da­ tenverarbeitung geschehen. Werden für die Einreichung des Antrags oder die Übermittlung der Entscheidung andere Mittel als die elektronische Datenverarbeitung verwendet, so kann die Mitteilung mit den gleichen Mitteln erfolgen. Artikel 10 Einschränkungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Zollkodex) In folgenden besonderen Fällen erhält der Antragsteller keine Gelegen­ heit zur Stellungnahme: ▼M3 a) wenn der Antrag auf eine Entscheidung im Einklang mit Artikel 11 dieser Verordnung oder mit Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (1) nicht angenommen wird; ▼B b) wenn die Zollbehörden der Person, die die summarische Eingangs­ anmeldung abgegeben hat, im Falle einer Beförderung im Contai­ nerseeverkehr oder Luftverkehr mitteilen, dass die Waren nicht ver­ laden werden dürfen; c) wenn die Entscheidung die Information des Antragstellers über eine Kommissionsentscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex betrifft; d) wenn eine EORI-Nummer für ungültig erklärt wird. (1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. Novem­ mber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verord­ nung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 18 ▼B Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für Entscheidungen auf Antrag Artikel 11 Bedingungen für die Annahme eines Antrags (Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Ein Antrag auf eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften wird angenommen, wenn die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.