Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ldung Waren, für die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (1) eine Erstattung beantragt wurde, ist die Vorabanmeldung unbeschadet des Absatzes 1 spätestens zum Zeitpunkt des Verladens der Waren gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben. (3) In den folgenden Fällen entspricht die Frist für die Abgabe der Vorabanmeldung der Frist, die für das beim Verlassen des Zollgebiets der Union genutzte aktive Beförderungsmittel gilt: a) wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem anderen Be­ förderungsmittel eintreffen und vor dem Verlassen des Zollgebiets der Union auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden (intermodaler Verkehr); (1) Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei land­ wirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1). 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 162 ▼B b) wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem anderen Be­ förderungsmittel eintreffen, das beim Verlassen des Zollgebiets der Union selbst auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird (Huckepack-Verkehr); (4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fristen gelten nicht im Fall höherer Gewalt. Artikel 245 Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung (Artikel 263 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex) (1) Unbeschadet der Verpflichtung zur Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Artikel 158 Absatz 1 des Zollkodex oder einer Wiederausfuhr­ anmeldung gemäß Artikel 270 Absatz 1 des Zollkodex wird von der Abgabe einer Vorabanmeldung für die folgenden Waren abgesehen: a) elektrische Energie; b) durch Rohrleitungen verbrachte Waren; c) Briefsendungen; d) nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins beförderte Waren; e) Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Ver­ ordnung (EG) Nr. 1186/2009, sofern dieser nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird; f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden; g) Waren nach Artikel 140 Absatz 1 mit Ausnahme der folgenden Waren, sofern diese im Rahmen eines Beförderungsvertrags beför­ dert werden: i) Paletten, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten; ii) Container, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container; iii) Beförderungsmittel, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel; h) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD; ▼M7 i) Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO- Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder ver­ wendet werden; ▼B j) Waren an Bord von Schiffen, die zwischen Häfen der Union ver­ kehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen; k) Waren an Bord von Luftfahrzeugen, die zwischen Flughäfen der Union verkehren, ohne einen Zwischenstopp auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 163 ▼B l) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sei es in einem Militär­ transport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durch­ geführte Beförderung; m) die folgenden, direkt zu Offshore-Anlagen, die von einer im Zoll­ gebiet der Union niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren: i) Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Um­ rüstung der Offshore-Anlagen verwendet werden sollen; ii) Waren, die für die Ausrüstung der Offshore-Anlagen verwendet werden sollen; iii) Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder ver­ braucht werden sollen; n) Waren, für die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkom­ men vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Überein­ kommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen eine Zoll­ befreiung beantragt werden kann; o) Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen oder Luftfahrzeugen und für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen geliefert werden, sowie Lebensmittel und andere Gegenstände zum Ver­ brauch oder Verkauf an Bord; ▼M7 p) Waren, die aus dem Zollgebiet der Union nach Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, in die Republik San Marino, den Staat Vati­ kanstadt oder die Gemeinde Livigno verbracht wurden. ▼B (2) Bei Waren in den folgenden Situationen wird von der Abgabe einer Vorabanmeldung abgesehen: a) wenn ein Schiff, das die Waren zwischen Häfen der Union beför­ dert, einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union anlaufen soll und die Waren während des Aufenthalts im Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union an Bord des Schiffes verbleiben sollen; b) wenn ein Luftfahrzeug, das die Waren zwischen Flughäfen der Union befördert, einen Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union anfliegen soll und die Waren während des Aufenthalts auf dem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben sollen; c) wenn die Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, das sie in das Zollgebiet der Union verbracht hat und wieder aus diesem Gebiet verbringen wird; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 164 ▼B d) wenn die Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen im Zoll­ gebiet der Union verladen wurden, eine Vorabanmeldung abgegeben wurde oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung Anwendung gefunden hat und die Waren an Bord des Beförderungsmittels verbleiben, das sie aus dem Zollgebiet der Union verbringen wird; e) wenn Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden oder in das Freizonenverfahren übergeführt wurden, von dem Be­ förderungsmittel, mit dem sie unter Überwachung derselben Zoll­ stelle zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus dem Zollgebiet der Union verbringt, sofern: i) die Umladung innerhalb von 14 Tagen nach der Gestellung der Waren gemäß Artikel 144 oder 245 des Zollkodex erfolgt oder in außergewöhnlichen Umständen, in denen die Frist von 14 Tagen nicht ausreicht, innerhalb eines längeren von den Zoll­ behörden bewilligten Zeitraums; ii) den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung ste­ hen; iii) sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis des Beförderers nicht geändert haben; f) wenn in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren von der zu­ ständigen Zollbehörde abgelehnt und unverzüglich in das Ausfuhr­ land zurückgesendet wurden. KAPITEL 2 Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren Artikel 246 Mittel zum Austausch von Informationen bei der Gestellung von Waren bei der Ausgangszollstelle (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Bei der Gestellung von Waren bei der Ausgangszollstelle gemäß Ar­ tikel 267 Absatz 2 des Zollkodex können für den Austausch von In­ formationen andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für folgende Zwecke verwendet werden: a) Ermittlung der Ausfuhranmeldung; b) Mitteilungen über Abweichungen zwischen den angemeldeten und zur Ausfuhr überlassenen Waren einerseits und den gestellten Wa­ ren andererseits. Artikel 247 Mittel für den Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Zur Bestätigung des Ausgangs der Waren kann der Ausfuhrzollstelle mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung der Nachweis erbracht werden, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 165 ▼B KAPITEL 3 Ausfuhr und Wiederausfuhr Artikel 248 Ungültigerklärung der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung (Artikel 174 des Zollkodex) (1) Weicht die Warenbeschaffenheit der zur Ausfuhr, zur Wieder­ ausfuhr oder zur passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Warenbeschaffenheit der bei der Ausgangszollstelle gestellten Waren ab, erklärt die Ausfuhrzollstelle die betreffende Anmeldung für ungül­ tig. (2) Hat die Ausfuhrzollstelle nach einer Frist von 150 Tagen ab dem Datum der Überlassung der Waren zur Ausfuhr, zur passiven Verede­ lung oder zur Wiederausfuhr weder eine Nachricht über den Ausgang der Waren noch einen Nachweis dafür erhalten, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, kann diese Zollstelle die betref­ fende Anmeldung für ungültig erklären. ▼M7 (3) Wird die Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 340 der Durchfüh­ rungsverordnung (EU) 2015/2447 davon unterrichtet, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden, so erklärt sie die betreffende Anmeldung und gegebenenfalls die entsprechende gemäß Artikel 334 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestellte Bescheinigung über den Ausgang der Waren unverzüglich für ungültig. ▼B Artikel 249 Mittel für die rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Wurden Waren ohne eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung aus dem Zollgebiet der Union verbracht, obwohl eine solche Anmeldung erforderlich gewesen wäre, können andere Mittel als die der elektroni­ schen Datenverarbeitung genutzt werden, um diese Ausfuhr- oder Wie­ derausfuhranmeldung rückwirkend abzugeben. TITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 250 Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind (1) Bewilligungen, die auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurden, die am 1. Mai 2016 gültig sind und deren Geltungsdauer nicht befristet ist, werden neu bewertet. (2) Abweichend von Absatz 1 werden die folgenden Bewilligungen nicht neu bewertet: 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 166 ▼B a) Ausführern erteilte Bewilligungen zur Ausfertigung von Erklärun­ gen auf der Rechnung gemäß den Artikeln 97v und 117 der Ver­ ordnung (EWG) Nr. 2454/93; b) Bewilligungen zur Verwaltung von Vormaterialien nach der Me­ thode der buchmäßigen Trennung gemäß Artikel 88 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Artikel 251 Geltungsdauer von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind (1) Bewilligungen, die auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurden und die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig: a) Bewilligungen mit befristeter Geltungsdauer bis zum Ende dieses Zeitraums oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; b) alle anderen Bewilligungen bis zu ihrer Neubewertung gemäß Ar­ tikel 250 Absatz 1. (2) Abweichend von Absatz 1 bleiben die in Artikel 250 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bewilligungen solange gültig bis sie von den Zollbehörden, die sie erteilt haben, widerrufen werden. Artikel 252 Geltungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die am 1. Mai 2016 be­ reits in Kraft sind, bleiben für den in ihnen genannten Zeitraum gültig. Eine solche Entscheidung ist ab dem 1. Mai 2016 sowohl für die Zoll­ behörden als auch für den Inhaber der Entscheidung bindend. Artikel 253 Geltungsdauer von Entscheidungen zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind Gemäß Artikel 224 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 getroffene Entscheidungen zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs, die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig: a) wenn der Zahlungsaufschub zur Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 226 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ge­ währt wurde, bleibt die Entscheidung unbefristet gültig; b) wenn der Zahlungsaufschub zur Anwendung eines der Verfahren gemäß Artikel 226 Buchstabe b oder Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wurde, bleibt die Entscheidung bis zur Neubewertung der Bewilligung für die Anwendung einer Gesamt­ sicherheit gültig. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 167 ▼B Artikel 254 Anwendung von Bewilligungen und Entscheidungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind Bleiben Entscheidungen oder Bewilligungen nach Maßgabe der Arti­ kel 251, 252 und 253 nach dem 1. Mai 2016 gültig, so werden sie ab dem 1. Mai 2016 unter den Bedingungen angewendet, die in den ent­ sprechenden Bestimmungen des Zollkodex, der Durchführungsverord­ nung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Fest­ legung des Zollkodex der Union (1) und der vorliegenden Verordnung gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang 90 festgelegt sind. Artikel 255 Übergangsbestimmungen zur Verwendung von Verschlüssen Zollverschlüsse und besondere Verschlüsse, die Anhang 46a der Ver­ ordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Artikel 256 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffent­ lichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2016. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmit­ telbar in jedem Mitgliedstaat. (1) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. Novem­ mber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verord­ nung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (siehe Seite 558 dieses Amtsblatts). 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 168 ▼B INHALT TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ANHANG A Gemeinsame datenanforderungen für anträge und ent­ scheidungen gemäẞ artikel 2 absatz 1 ANHANG B Gemeinsame datenanforderungen für anmeldungen, meldungen und nachweise des zollrechtlichen status von unionswaren gemäẞ artikel 2 absatz 2 ANHANG B-01 Papiergestützte Standard-Zollanmeldungen — Erläute­ rungen und zu verwendende Vordrucke ANHANG B-02 Versandbegleitdokument gemäẞ artikel 185 ANHANG B-03 Liste der positionen gemäẞ artikel 185 ▼M9 ANHANG C Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zoll­ rechtlichen Status von Unionswaren und verbundene Projekte im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 Arbeitsprogramm UZK ANHANG D Gemeinsame Datenanforderungen an Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 4a) ▼B ANHANG 12-01 Gemeinsame Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen TITEL II GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGER FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENER MASSNAHMEN ANHANG 22-01 Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt ANHANG 22-02 Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4 und Auskunftsblatt INF 4 ANHANG 22-03 Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Ver­ arbeitungen, die Ursprungseigenschaften verleihen ANHANG 22-04 Von der regionalen Kumulierung ausgenommene Vor­ materialien ANHANG 22-05 Be- oder Verarbeitungen, die von der regionalen Ku­ mulierung ausgeschlossen sind (APS) ANHANG 22-11 Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Ver­ arbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungsei­ genschaft vorgenommen werden müssen, um den her­ gestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 169 ▼C1 __________ ▼B TITEL III ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG ANHANG 32-01 Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit ANHANG 32-02 Verpflichtungserklärung — Einzelsicherheit mit Sicher­ heitstiteln ANHANG 32-03 Verpflichtungserklärung des Bürgen — Gesamtsicher­ heit ANHANG 32-04 Mitteilung an den Sicherheitsleistenden über die Nicht­ erledigung eines Unionsversandverfahrens ANHANG 32-05 Mitteilung an den Sicherheitsleistenden über die Haf­ tung für Schulden im Unionsversandverfahren ANHANG 33-01 Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Ent­ richtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA ANHANG 33-02 Mitteilung an den Sicherheitsleistenden über die Haf­ tung für Schulden im Versandverfahren mit CPD-Car­ net ANHANG 33-03 Muster für die Mitteilung zur Geltendmachung des An­ spruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bür­ genden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA ANHANG 33-04 Vordruck für die Berechnung der Zölle und Abgaben aus dem Anspruch auf Entrichtung der Abgabenschuld gegenüber dem bürgenden Verband im Versandverfah­ ren mit Carnet ATA/e-ATA ANHANG 33-05 Muster für die Verfahrensübernahmeerklärung zur Mit­ teilung über die erfolgte Geltendmachung des An­ spruchs gegenüber dem sicherheitsleistenden Verband in dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld im Ver­ sandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA entstanden ist ANHANG 33-06 Ersuchen um zusätzliche Auskünfte zu in einem ande­ ren Mitgliedstaat befindliche Waren ANHANG 33-07 Erlass/Erstattung TITEL IV VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION Kein Anhang 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 170 ▼B TITEL V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN ANHANG 52-01 EU-Vordruck 302 ANHANG 52-02 Vom Beförderer gemäß Artikel 141 Absatz 1 Buch­ stabe d Ziffer vi vorzulegende Informationen ANHANG 52-03 Vom Beförderer gemäß Artikel 141 Absatz 1 Buch­ stabe d Ziffer vii Unterabsatz 1 und Ziffer viii Unter­ absatz 1 vorzulegenden Datenelemente TITEL VI ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN ANHANG 61-01 Wiegenachweis für Bananen — Datenanforderungen ANHANG 62-01 Auskunftsblatt INF 3 — Datenanforderungen TITEL VII BESONDERE VERFAHREN ANHANG 71-01 Unterlage für mündlich zur vorübergehenden Verwen­ dung angemeldete Waren ANHANG 71-02 Sensible Waren und Erzeugnisse ANHANG 71-03 Liste der üblichen Behandlungen ANHANG 71-04 Besondere Vorschriften für Ersatzwaren ANHANG 71-05 Standardisierter Austausch von Informationen (INF) ANHANG 71-06 In der Abrechnung vorzulegende Informationen ANHANG 72-03 TC11 — Eingangsbescheinigung TITEL VIII VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION Kein Anhang TITEL IX ANHANG 90 Entsprechungstabelle nach Artikel 254 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 171 ▼M13 ANHANG A GEMEINSAME DATENANFORDERUNGEN

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.