Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nsässigen Person gehören, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabga­ ben gewährt. ▼M3 Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein. ▼B Artikel 224 In Grenzzonen verwendete Waren (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für die fol­ genden zur Verwendung in Grenzzonen bestimmten Waren gewährt: a) Ausrüstung, die in einer Grenzzone eines Drittlandes ansässigen Personen gehört und von diesen verwendet wird, wobei die Grenz­ zone des Drittlandes an die Grenzzone in der Union angrenzt, in der die Waren verwendet werden sollen; b) Waren, die in einer solchen Grenzzone in der Union unter der Ver­ antwortung staatlicher Behörden für den Bau, die Reparatur oder die Wartung von Infrastrukturen verwendet werden. ▼M7 Im Fall von Waren gemäß Buchstabe b können der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig sein. ▼B Artikel 225 Ton-, Bild- oder Datenträger und Werbematerial (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt: 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 153 ▼B a) Ton-, Bild- oder Datenträger, die kostenlos zur Verfügung gestellt und zu Vorführzwecken vor dem Verkauf, zur Herstellung von Ton­ spuren, zur Synchronisation oder zur Wiedergabe verwendet wer­ den; b) ausschließlich zu Werbezwecken verwendetes Material, darunter auch speziell für diese Zwecke ausgestattete Beförderungsmittel. Artikel 226 Berufsausrüstung (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) (1) Für Berufsausrüstung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen er­ füllt: a) Sie gehört einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person; b) sie wird entweder von einer außerhalb des Zollgebietes der Union ansässigen Person eingeführt oder von einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person, die beim Eigentümer der Berufsausrüs­ tung angestellt ist; c) sie wird vom Einführer oder unter seiner Aufsicht verwendet, mit Ausnahme von audiovisuellen Gemeinschaftsproduktionen. ▼M16 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für tragbare Musikinstrumente sowie als deren Zubehör dienende Instrumente, Apparate und Ausrüstungsstücke gemäß Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 92 der Kombinierten Nomen­ klatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 gewährt, wenn dieses Zubehör zusammen mit tragbaren Musikinstrumenten mitgeführt und verwendet wird und wenn die tragbaren Musikinstrumente und dieses Zubehör von Reisenden vorübergehend eingeführt werden und zur Verwendung als Berufsausrüstung bestimmt sind. Die Reisenden können ihren Wohnsitz innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union haben. ▼B (3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nicht für Berufsausrüstung gewährt, die zu einem der folgenden Zwecke ver­ wendet werden soll: a) zur industriellen Herstellung von Waren; b) zum industriellen Verpacken von Waren; c) zur Ausbeutung natürlicher Ressourcen; d) für die Errichtung, Reparatur und Wartung von Gebäuden; e) zu Erdarbeiten und ähnlichen Zwecken. Die Buchstaben c, d und e gelten nicht für Handwerkzeuge. Artikel 227 Pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die fol­ genden Bedingungen erfüllt sind: a) Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 154 ▼B b) sie werden von nicht gewinnorientierten öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen, lehrenden und berufsbildenden Einrichtungen eingeführt und unter der Verantwortung der einführenden Einrich­ tung ausschließlich zu Unterrichtszwecken, zur Berufsausbildung oder für die wissenschaftliche Forschung verwendet; c) sie werden entsprechend ihrem Verwendungszweck in angemessener Anzahl eingeführt; d) sie werden nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke verwendet. ▼M7 Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein. ▼M14 Artikel 228 Umschließungen und Sicherungs- und Ortungsgeräte (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt: a) gefüllt eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden; b) leer eingeführte Umschließungen, die dazu bestimmt sind, leer oder gefüllt wiederausgeführt zu werden; c) Frachtsicherungs- und -ortungsgeräte, die in Umschließungen hi­ neingelegt oder daran angebracht wurden und zur Wiederausfuhr bestimmt sind. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein. ▼B Artikel 229 Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Gegenstände wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person; b) sie werden zu Herstellungszwecken durch eine im Zollgebiet der Union ansässige Person verwendet, wobei mehr als 50 % der damit hergestellten Waren ausgeführt werden. ▼M7 Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein. ▼B Artikel 230 Spezialwerkzeuge und -instrumente (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für Spezialwerkzeuge und -instrumente wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 155 ▼B a) Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person; b) sie werden einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person zur Herstellung von Waren zur Verfügung gestellt, wobei mehr als 50 % der damit hergestellten Waren ausgeführt werden. ▼M7 Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein. ▼B Artikel 231 Waren zur Durchführung von Tests und Testwaren (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren in einer der folgenden Situationen gewährt: a) Sie sind Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen; b) sie werden im Rahmen eines Kaufvertrags einer Erprobung unter­ zogen; c) sie werden zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vor­ führungen ohne Gewinnabsicht verwendet. ▼M3 Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein. ▼B Artikel 232 Muster (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Muster gewährt, die ausschließlich zu Vorführ- und Ausstellungszwecken im Zollgebiet der Union verwendet werden, sofern die Menge der Muster für diesen Verwendungszweck angemessen ist. ▼M3 Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein. ▼B Artikel 233 Austauschproduktionsmittel (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Aus­ tauschproduktionsmittel gewährt, die einem Kunden vom Lieferanten oder Ausbesserer bis zur Lieferung oder Reparatur gleichartiger Waren vorübergehend zur Verfügung gestellt werden. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 156 ▼M3 Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein. ▼B Artikel 234 Waren für Veranstaltungen oder für den Verkauf in bestimmen Situationen (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) (1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewil­ ligt für Waren, die auf einer öffentlichen Veranstaltung, die nicht aus­ schließlich dem Zweck der gewerblichen Veräußerung der Waren dient, ausgestellt oder verwendet werden sollen oder auf einer solchen Ver­ anstaltung aus in die vorübergehende Verwendung übergeführten Wa­ ren gewonnen werden. In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Waren gewähren, die auf anderen Veranstal­ tungen ausgestellt oder verwendet werden sollen oder auf solchen anderen Veranstaltungen aus in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren gewonnen werden. (2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren gewährt, die einer Person in der Union vom Eigentümer der Waren zur Ansicht geliefert werden, wobei diese Person das Recht hat, die Waren nach Ansicht zu erwerben. (3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Folgendes gewährt: a) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten des Anhangs IX der Richtlinie 2006/112/EG, die eingeführt werden, um aus­ gestellt und gegebenenfalls verkauft zu werden; b) andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Ver­ steigerung eingeführt werden. ▼M3 (4) Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein. ▼B Artikel 235 Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Ersatz­ teile, Zubehör und Ausrüstungen gewährt, die für die Reparatur und Wartung, einschließlich Instandsetzungen, Einstellarbeiten und Maß­ nahmen zum Erhalt von in die vorübergehende Verwendung überge­ führten Waren verwendet werden. ▼M3 Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 157 ▼M7 Artikel 235a Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vor­ druck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden sollen, sind vollständig von den Einfuhrabgaben befreit. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein. ▼B Artikel 236 Andere Waren (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für andere als die in den Artikeln 208 bis 216 und 219 bis 235 auf­ gezählten Waren oder Waren, die die Voraussetzungen dieser Artikel nicht erfüllen, kann die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in den folgenden Situationen gewährt werden: a) Die Waren werden gelegentlich und für eine Dauer von nicht mehr als drei Monaten eingeführt; b) die Einfuhr der Waren erfolgt in besonderen Situationen ohne wirt­ schaftliche Auswirkungen in der Union. ▼M3 Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können in den Situa­ tionen gemäß Buchstabe b im Zollgebiet der Union ansässig sein. ▼B Artikel 237 Besondere Fristen für die Erledigung des Verfahrens (Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex) (1) Für die in den Artikeln 231 Buchstabe c, 233 und 234 Absatz 2 aufgeführten Waren beträgt die Frist für die Erledigung des Verfahrens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung. (2) Für die in Artikel 223 genannten Tiere darf die Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht kürzer sein als zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Überführung der Tiere in die vorübergehende Ver­ wendung. ▼M7 (3) Für Waren gemäß Artikel 235a Absatz 1 beträgt die Frist für die Erledigung des Verfahrens 24 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden, es sei denn, in internationalen Abkommen ist eine längere Frist vorgesehen. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 158 ▼B Unterabschnitt 4 Ablauf des Verfahrens Artikel 238 In die Zollanmeldung aufzunehmende Angaben (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) (1) ►C3 Werden die in die vorübergehende Verwendung überge­ führten Waren anschließend in ein Zollverfahren übergeführt, mit dem die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zoll­ kodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschlie­ ßende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die Angabe „TA“ und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnum­ mer enthalten. ◄ (2) Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren gemäß Artikel 270 Absatz 1 des Zollkodex wiederausgeführt, muss die Wiederausfuhranmeldung, wenn sie nicht mit ATA-/CPD- Carnet erfolgt, die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten. Abschnitt 2 Endverwendung Artikel 239 Verpflichtung des Inhabers der Bewilligung für die Endverwendung (Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex) Eine Bewilligung für die Endverwendung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der Inhaber der Bewilligung zusagt, einer der folgenden Verpflichtungen nachzukommen: a) die Waren zu den Zwecken zu verwenden, die für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Abgabensatzes vor­ geschrieben waren; b) die Verpflichtung nach Buchstabe a zu den von den Zollbehörden festgelegten Bedingungen auf eine andere Person zu übertragen. KAPITEL 5 Veredelung Artikel 240 Bewilligung (Artikel 211 des Zollkodex) (1) In der Bewilligung einer Veredelung werden die Maßnahmen angegeben, mit denen nachgewiesen werden kann, dass a) die Veredelungserzeugnisse aus den in die Veredelung übergeführ­ ten Waren hergestellt wurden oder 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 159 ▼B b) dass die Voraussetzungen für die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex oder für die Anwendung des Standardaustauschs gemäß Artikel 261 des Zollkodex erfüllt sind. (2) Die Bewilligung einer aktiven Veredelung kann für Produktions­ hilfsmittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 37 Buchstabe e des Zoll­ kodex erteilt werden, mit Ausnahme der folgenden: a) andere Treibstoffe und Energiequellen als solche, die zur Prüfung der Veredelungserzeugnisse oder zur Feststellung von Defekten der in das Verfahren übergeführten reparaturbedürftigen Waren benötigt werden; b) andere Schmiermittel als solche, die zur Prüfung, Einstellung oder Entnahme der Veredelungserzeugnisse benötigt werden; c) Ausrüstung und Werkzeuge. (3) Die Bewilligung einer aktiven Veredelung wird nur erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Beschaffenheit oder der Zustand der Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die Veredelung kann nach der Veredelung in wirt­ schaftlich lohnender Weise nicht wiederhergestellt werden; b) die Inanspruchnahme des Verfahrens darf nicht dazu führen, dass die für die eingeführten Waren geltenden Ursprungsregeln und men­ genmäßigen Beschränkungen umgangen werden. Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Arti­ kel 86 Absatz 3 des Zollkodex bestimmt wird. Artikel 241 In die Zollanmeldung zur aktiven Veredelung aufzunehmende Angaben (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Werden die in die aktive Veredelung übergeführten Waren oder die hergestellten Veredelungserzeugnisse anschließend in ein Zollver­ fahren übergeführt, mit dem die aktive Veredelung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD- Carnet erfolgt, die Angabe „AV“ und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer oder INF-Nummer enthalten. Unterliegen die in die aktive Veredelung übergeführten Waren beson­ deren handelspolitischen Maßnahmen, die auch noch zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Waren als Veredelungserzeugnisse oder in anderer Form in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren die im ersten Un­ terabsatz genannten Angaben sowie die Angabe „HPM“ enthalten. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 160 ▼B (2) Werden die in die aktive Veredelung übergeführten Waren ge­ mäß Artikel 270 Absatz 1 des Zollkodex wiederausgeführt, muss die Wiederausfuhranmeldung die in Absatz 1 genannten Angaben enthal­ ten. Artikel 242 Passive Veredelung IM/EX (Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex) (1) In der Bewilligung für die passive Veredelung IM/EX wird die Frist festgelegt, innerhalb derer die Unionswaren, die durch Ersatz­ waren ersetzt werden, in die passive Veredelung zu überführen sind. Diese Frist darf sechs Monate nicht überschreiten. Auf Antrag des Bewilligungsinhabers kann die Frist noch nach ihrem Ablauf verlängert werden, vorausgesetzt die Gesamtfrist beträgt nicht mehr als ein Jahr. (2) Bei vorzeitiger Einfuhr von Veredelungserzeugnissen ist eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu ent­ richten wäre, wenn die ersetzten Unionswaren nicht gemäß Absatz 1 in die passive Veredelung übergeführt würden. Artikel 243 Reparatur im Rahmen der passiven Veredelung (Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex) Wird die passive Veredelung für Reparaturzwecke beantragt, müssen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zur Reparatur geeignet sein und darf das Verfahren nicht in Anspruch genommen werden, um die Leistungsfähigkeit der Waren zu verbessern. TITEL VIII VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION KAPITEL 1 Förmlichkeiten vor dem Ausgang von Waren Artikel 244 Frist für die Abgabe von Vorabanmeldungen (Artikel 263 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Die Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 des Zollkodex ist bei der zuständigen Zollstelle innerhalb der folgenden Fristen abzugeben: 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 161 ▼B a) im Seeverkehr: i) für Beförderungen von Containerfracht, außer für Beförderungen gemäß den Ziffern ii und iii, spätestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie das Zollgebiet der Union verlassen sollen; ▼M8 ii) für Beförderungen von Containerfracht zwischen dem Zollgebiet der Union und Grönland, den Färöern, Island oder den Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer, allen Häfen Marokkos und den Häfen des Vereinigten Königreichs Groß­ britannien und Nordirland, mit Ausnahme der Häfen in Nord­ irland, sowie Häfen der Kanalinseln und der Insel Man spätes­ tens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet der Union; ▼B iii) für Beförderungen von Containerfracht zwischen den französi­ schen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet der Union; iv) bei Beförderungen ohne Containerfracht spätestens zwei Stun­ den vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet der Union; b) im Luftverkehr spätestens 30 Minuten vor dem Abflug von einem Flughafen im Zollgebiet der Union; c) im Straßen- und Binnenschifffahrtsverkehr spätestens eine Stunde bevor die Waren das Zollgebiet der Union verlassen; d) im Schienenverkehr: i) dauert die Zugfahrt vom letzten Zugbildungsbahnhof bis zur Ausgangszollstelle weniger als zwei Stunden, spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die Aus­ gangszollstelle zuständig ist; ii) in allen anderen Fällen spätestens zwei Stunden bevor die Waren das Zollgebiet der Union verlassen. (2) Betrifft die Vorabanme

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.