Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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konsularischer Abkommen; e) per Fernverkauf, auch über das Internet. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 144 ▼B Artikel 202 Speziell ausgestattete Lagerstätten (Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex) Wenn Waren eine Gefahr darstellen, andere Waren schädigen können oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, kann in der Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren festgelegt werden, dass die Waren nur in speziell für sie aus­ gestatteten Lagerstätten gelagert werden dürfen. Artikel 203 Art der Lagerstätten (Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex) In der Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren ist anzugeben, für welche der folgenden Arten von Zoll­ lagern die Bewilligung gilt: a) öffentliches Zolllager Typ I, b) öffentliches Zolllager Typ II, c) privates Zolllager. KAPITEL 4 Verwendung Abschnitt 1 Vorübergehende Verwendung Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 204 Allgemeine Vorschriften (Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex) Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen werden Bewilligungen für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter der Vo­ raussetzung erteilt, dass der Zustand der in das Verfahren übergeführten Waren unverändert bleibt. Zulässig sind jedoch Reparaturen und Wartungen einschließlich In­ standsetzungen und Einstellarbeiten sowie Maßnahmen zum Erhalt der Waren oder solche, die die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen für die vorübergehende Verwendung der Waren sicher­ stellen sollen. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 145 ▼B Artikel 205 Ort der Beantragung (Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zoll­ kodex muss ein Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden Verwen­ dung bei der zuständigen Zollbehörde an dem Ort eingereicht werden, an dem die Waren zum ersten Mal verwendet werden sollen. (2) Erfolgt ein Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden Ver­ wendung mittels einer mündlichen Zollanmeldung gemäß Artikel 136, einer Handlung gemäß Artikel 139 oder eines ATA- oder CPD-Carnets gemäß Artikel 163, muss der Antrag abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex an dem Ort eingereicht werden, an dem die Waren gestellt und zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden. Artikel 206 Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben (Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) (1) Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren erteilt, die nicht alle Anforderungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß den Artikeln 209 bis 216 und den Artikeln 219 bis 236 erfüllen. (2) Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nicht für Verbrauchsgüter erteilt. (3) Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der nach Artikel 252 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex geschuldete Einfuhrabgabenbetrag gezahlt wird, sobald das Verfahren erledigt worden ist. Unterabschnitt 2 Beförderungsmittel, Paletten und Container einschließlich Zubehör und Ausrüstung Artikel 207 Allgemeine Vorschriften (Artikel 211 Absatz 3 des Zollkodex) Für die in den Artikeln 208 bis 211 und Artikel 213 genannten Waren kann die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben auch gewährt werden, wenn der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig sind. ▼M3 Wird in diesem Unterabschnitt auf eine gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels verwiesen, so bezeichnet dies die Verwendung ei­ nes Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die Verwendung eines Beförderungsmittels zur gewerblichen Be­ förderung von Waren gegen oder ohne Entgelt. Eine Verwendung eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch bezeichnet die Verwen­ dung eines Beförderungsmittels für andere als gewerbliche Zwecke. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 146 ▼B Artikel 208 Paletten (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für Paletten wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt. Artikel 209 Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten wird die voll­ ständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorüber­ gehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Paletten wiederausgeführt zu werden. Artikel 210 Container (Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) (1) Für Container wird die vollständige Befreiung von den Einfuhr­ abgaben gewährt, wenn sie an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle dauerhaft mit folgenden Angaben versehen sind: a) Bezeichnung des Eigentümers oder Betreibers, entweder durch vol­ len Namen oder mittels eines gängigen Identifikationssystems, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen; b) vom Eigentümer oder Betreiber vergebene Erkennungszeichen und Nummern; c) Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung. Bei Frachtcontainern, die für die Verwendung im Seeverkehr in Be­ tracht kommen, oder bei jedem anderen Container mit einem ISO-Stan­ dard-Präfix (bestehend aus vier Großbuchstaben, die auf ein „U“ enden) entsprechen die Bezeichnung des Eigentümers oder hauptsächlichen Betreibers sowie die Seriennummer und Prüfziffer des Containers dem Internationalen ISO 6346-Standard und seinen Anhängen. (2) Wird die Bewilligung nach Artikel 163 Absatz 1 beantragt, so müssen die Container von einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person oder von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen, aber im Zollgebiet der Union vertretenen Person überwacht werden. Diese Person muss den Zollbehörden auf Anfrage ausführliche Infor­ mationen über die Bewegungen jedes zur vorübergehenden Verwen­ dung zugelassenen Containers übermitteln, darunter Angaben zu Zeit­ punkt und Ort der Überführung in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 147 ▼B Artikel 211 Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container wird die voll­ ständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorüber­ gehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Containern wiederausgeführt zu werden. Artikel 212 Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) (1) Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Begriff „Beför­ derungsmittel“ normale Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beför­ derungsmittel ein. ▼M3 (2) Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorüber­ gehenden Verwendung gemäß Artikel 136 Absatz 1 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 1, wird die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser an­ deren Person erteilt. ▼B (3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschiff­ fahrt eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Vo­ raussetzungen erfüllen: a) Sie sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen oder gehören, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person; b) sie werden unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet. Werden diese Beförderungsmittel von einer dritten, außerhalb des Zoll­ gebiets der Union ansässigen Person verwendet, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern diese Person durch den Bewilligungsinhaber schriftlich zur Verwendung des Beförderungs­ mittels ermächtigt wurde. Artikel 213 Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel aus Nicht-Unionsländern (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorübergehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Be­ förderungsmitteln wiederausgeführt zu werden. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 148 ▼B Artikel 214 Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben an im Zollgebiet der Union ansässige Personen (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Im Zollgebiet der Union ansässige Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Solchen Personen werden aufgrund eines Abkommens, nach dem jede Person im Rahmen des Abkommens die Fahrzeuge des anderen verwenden darf, Schienenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt; b) an ein im Zollgebiet der Union zugelassenes Straßenbeförderungs­ mittel ist ein Anhänger gekoppelt; c) die Beförderungsmittel werden im Zusammenhang mit einer Notsi­ tuation verwendet; d) die Beförderungsmittel werden von einem professionellen Vermie­ tungsunternehmen zum Zweck der Wiederausfuhr verwendet. Artikel 215 Die Verwendung von Beförderungsmitteln durch natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) (1) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zoll­ gebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungs­ inhabers verwenden, sofern sich der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet. (2) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zoll­ gebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines schriftliches Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden, um a) an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren oder b) das Zollgebiet der Union zu verlassen. ▼M3 (2a) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zoll­ gebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Straßenbeförderungs mittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines mit einem professionellen Autovermietungsunter­ nehmen geschlossenen schriftlichen Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden. ▼B (3) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zoll­ gebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwenden, sofern sie beim Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels be­ schäftigt sind und der Arbeitgeber außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 149 ▼B Der eigene Gebrauch des Beförderungsmittels ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgese­ henen beruflichen Aufgabe. Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel verwendet, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangen. ▼M3 __________ ▼B Artikel 216 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in anderen Fällen (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) (1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird ge­ währt, wenn Beförderungsmittel im Zollgebiet der Union befristet und im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr unter Erteilung eines zeitlich begrenzten Kennzeichens auf den Namen einer der folgenden Personen zugelassen werden sollen: a) einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person; b) einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz inner­ halb dieses Gebiets hat, wenn sie im Begriff ist, ihren gewöhnlichen Wohnsitz an einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen. (2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben kann in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn Beförderungsmittel von in der Union ansässigen Personen für eine begrenzte Dauer gewerblich ver­ wendet werden. Artikel 217 Fristen für die Erledigung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln und Containern (Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex) Die Erledigung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungs­ mitteln und Containern muss innerhalb der folgenden Fristen ab dem Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Verfahren erfolgen: a) bei Schienenbeförderungsmitteln: innerhalb von zwölf Monaten; ▼C14 b) bei gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln: in dem Zeitraum, der für die Durch­ führung der Beförderungen notwendig ist; ▼B c) bei Straßenbeförderungsmitteln, die zum eigenen Gebrauch verwen­ det werden i) durch Studenten: in dem Zeitraum, in dem sich die Studenten im Zollgebiet der Union ausschließlich zu Studienzwecken auf­ halten; ii) durch Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer erfül­ len: im dem Zeitraum, in dem sich diese Personen ausschließ­ lich zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags im Zollgebiet der Union aufhalten; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 150 ▼B iii) in anderen Fällen, einschließlich Reit- oder Zugtieren und von ihnen gezogenen Gespannen: innerhalb von sechs Monaten; d) bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln des Luftverkehrs: innerhalb von sechs Monaten; e) bei zum eigenen Gebrauch verwendeten Beförderungsmitteln der See- und Binnenschifffahrt: innerhalb von 18 Monaten; f) bei Containern, deren Ausrüstung und Zubehör: innerhalb von zwölf Monaten. Artikel 218 Fristen für die Wiederausfuhr im Fall professioneller Vermietungsunternehmen (Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex) (1) Wurde ein Beförderungsmittel gemäß Artikel 212 unter vollstän­ diger Befreiung von den Einfuhrabgaben vorübergehend in die Union eingeführt und an ein im Zollgebiet der Union ansässiges professionel­ les Vermietungsunternehmen zurückgegeben, muss die Wiederausfuhr zur Erledigung der vorübergehenden Verwendung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Beförderungsmittels im Zollgebiet der Union erfolgen. Wird das Beförderungsmittel durch das professionelle Vermietungs­ unternehmen an außerhalb dieses Gebiets ansässige Personen oder an natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, neu vermietet, muss die Wiederausfuhr zur Erledi­ gung der vorübergehenden Verwendung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Beförderungsmittels im Zollgebiet der Union und innerhalb von drei Wochen nach Abschluss des Vertrags über die Neuvermietung erfolgen. Als Zeitpunkt der Ankunft im Zollgebiet der Union gilt das Datum des Abschlusses des Mietvertrags, in dessen Rahmen das Beförderungsmit­ tel bei seiner Ankunft in diesem Gebiet verwendet wurde, es sei denn, der tatsächliche Ankunftszeitpunkt wurde nachgewiesen. (2) Die Erteilung einer Bewilligung für die vorübergehende Verwen­ dung eines Beförderungsmittels im Sinne von Absatz 1 erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsmittel nicht für andere Zwecke als die Wiederausfuhr verwendet wird. (3) In den Fällen nach Artikel 215 Absatz 2 muss das Beförderungs­ mittel innerhalb von drei Wochen nach Abschluss des Vertrags zur Vermietung oder Neuvermietung an das im Zollgebiet der Union an­ sässige Vermietungsunternehmen zurückgegeben werden, wenn das Be­ förderungsmittel von der natürlichen Person verwendet wird, um an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren, oder wieder­ ausgeführt werden, wenn das Beförderungsmittel von der Person ver­ wendet wird, um das Zollgebiet der Union zu verlassen. ▼M3 (4) In dem in Artikel 215 Absatz 2a genannten Fall wird das Stra­ ßenbeförderungsmittel innerhalb von 8 Tagen nach seiner Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung wiederausgeführt. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 151 ▼B Unterabschnitt 3 Andere Waren als Beförderungsmittel, Paletten und Container Artikel 219 Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren, die von Reisenden eingeführt werden (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für Waren, die von Reisenden mit Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführt werden, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) bei den Waren handelt es sich um den Umständen der Reise ent­ sprechende persönliche Gebrauchsgegenstände; b) die Waren sind dazu bestimmt, zu Sportzwecken verwendet zu werden. Artikel 220 Betreuungsgut für Seeleute (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für Betreuungsgut für Seeleute wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in folgenden Fällen bewilligt: a) Es wird auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff verwendet; b) es wird aus einem solchen Schiff ausgeladen und durch seine Be­ satzung vorübergehend an Land verwendet; c) es wird durch die Besatzung eines solchen Schiffes entweder in kulturellen oder sozialen Einrichtungen für Seeleute verwendet, die von nicht gewinnorientierten Organisationen verwaltet werden, oder in Gotteshäusern, in denen regelmäßig Gottesdienste für See­ leute abgehalten werden. ▼M7 Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein. ▼B Artikel 221 Material für Katastropheneinsätze (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für Material für Katastropheneinsätze wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die Waren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der das Zollgebiet der Union betref­ fenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen verwendet werden. ▼M15 Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 152 ▼B Artikel 222 Medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für medizi­ nisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung gewährt, die für Di­ agnose- und Therapiezwecke verwendet werden soll und leihweise auf Anfrage eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Ein­ richtung, das/die diese Ausrüstung dringend benötigt, zur Verfügung gestellt wird, um Unzulänglichkeiten der eigenen Ausrüstung auszuglei­ chen. ►M15 Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein. ◄ Artikel 223 Tiere (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Für Tiere, die einer außerhalb des Zollgebiets der Union a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.