Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Handelspolitik unterliegen würde. (3) Die Zollbehörden können auf einige Angaben gemäß den Absät­ zen 1 und 2 verzichten, wenn sich dies nicht nachteilig auf die zoll­ amtliche Überwachung und die Kontrollen der Inanspruchnahme eines besonderen Verfahrens auswirkt. (4) Im Fall der vorübergehenden Verwendung werden Aufzeichnun­ gen nur dann geführt, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Artikel 179 Beförderung von Waren zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union (Artikel 219 des Zollkodex) (1) Waren, die in eine aktive Veredelung, vorübergehende Verwen­ dung oder Endverwendung übergeführt wurden, können zwischen ver­ schiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union ohne Zollförm­ lichkeiten, andere als die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe e genann­ ten, befördert werden. (2) In die passive Veredelung übergeführte Waren können innerhalb des Zollgebiets der Union von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zur Ausgangszollstelle befördert werden. (3) In ein Zolllager übergeführte Waren können innerhalb des Zoll­ gebiets der Union ohne andere Zollförmlichkeiten, als die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe e genannten, wie folgt befördert werden: a) zwischen verschiedenen in derselben Bewilligung angegebenen La­ gerstätten; b) von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zur Lager­ stätte; oder c) von der Lagerstätte zur Ausgangszollstelle oder zu einer anderen in der Bewilligung für ein besonderes Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex festgelegten Zollstelle, die befugt ist, die Waren in ein anschließendes Zollverfahren überzuführen oder die Wiederausfuhranmeldung für die Zwecke einer Erledigung des be­ sonderen Verfahrens entgegenzunehmen. Beförderungen von in ein Zolllager übergeführten Waren werden inner­ halb von 30 Tagen nach Entnahme der Waren aus dem Zolllager be­ endet. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 136 ▼B Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens können die Zollbehörden die Frist von 30 Tagen verlängern. (4) Werden in ein Zolllager übergeführte Waren von der Lagerstätte zur Ausgangszollstelle befördert, enthalten die Aufzeichnungen gemäß Artikel 214 Absatz 1 des Zollkodex Informationen über den Ausgang der Waren innerhalb von 100 Tagen nach Entnahme der Waren aus dem Zolllager. Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens können die Zollbehörden die Frist von 100 Tagen verlängern. Artikel 180 Übliche Behandlungen (Artikel 220 des Zollkodex) Die üblichen Behandlungen gemäß Artikel 220 des Zollkodex sind in Anhang 71-03 beschrieben. Artikel 181 Standardinformationsaustausch (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Die Überwachungszollstelle stellt die relevanten Datenelemente des Anhangs 71-05 Abschnitt A in dem elektronischen System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Zwecke eines Standardinfor­ mationsaustausch (INF) bereit, und zwar für: a) die aktive Veredelung EX/IM oder die passive Veredelung EX/IM, an der ein oder mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind; b) die aktive Veredelung IM/EX oder die passive Veredelung IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist. (2) Hat die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex einen nur einen Mitgliedstaat betreffenden Standardinforma­ tionsaustausch zwischen Zollbehörden in Bezug auf Waren, die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführt wurden, verlangt, stellt die Über­ wachungszollstelle die relevanten Daten des Anhangs 71-05 Abschnitt B in dem elektronischen System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zoll­ kodex für die Zwecke des INF bereit. (3) Wird in einer Zollanmeldung oder in einer Wiederausfuhranmel­ dung oder in einer Wiederausfuhrmitteilung auf eine INF Bezug ge­ nommen, stellen die zuständigen Zollbehörden die spezifischen Daten­ elemente des Anhangs 71-05 Abschnitt A in dem elektronischen Sys­ tem gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Zwecke des IMF bereit. (4) Die Zollbehörden teilen dem Inhaber der Bewilligung auf Antrag aktualisierte Angaben zum INF mit. ▼M1 (5) Bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informations­ blätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem Anhang des Durch­ führungsbeschlusses 2014/255/EU können abweichend von Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 137 ▼B Artikel 182 Zollrechtlicher Status von Tieren, die von in ein besonderes Verfahren übergeführten Tieren geboren werden (Artikel 153 Absatz 3 des Zollkodex) Übersteigt der Gesamtwert von Tieren, die im Zollgebiet der Union von Tieren geboren werden, die Gegenstand einer Zollanmeldung sind und in die Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung übergeführt wurden, 100 EUR, so gelten diese Tiere als Nicht-Unions­ waren und werden in dasselbe Verfahren übergeführt wie die Tiere, von denen sie geboren wurden. Artikel 183 Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung (Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex) Bei Waren, für die ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Ver­ sandverfahrens erledigt wurde, indem sie in ein anschließendes beson­ deres Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens übergeführt wur­ den, wird unter den folgenden Bedingungen auf die Abgabe einer er­ gänzenden Anmeldung verzichtet: a) Der Inhaber der Bewilligung des ersten und des anschließenden besonderen Verfahrens ist ein und dieselbe Person; b) die Zollanmeldung für das erste besondere Verfahren wurde als Standardanmeldung abgegeben, oder der Anmelder hat für das erste besondere Verfahren eine ergänzende Anmeldung gemäß Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben; c) das erste besondere Verfahren wurde durch die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme der Endverwen­ dung oder der aktiven Veredelung erledigt, nachdem eine Zoll­ anmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders abgegeben wurde. KAPITEL 2 Versand Abschnitt 1 Externes und internes Versandverfahren Artikel 184 Übermittlung der MRN eines Versandverfahrens und der MRN eines TIR-Verfahrens an die Zollbehörden (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Die MRN einer Versandanmeldung oder eines TIR-Verfahrens kann den Zollbehörden außer durch Mittel der elektronischen Datenverarbei­ tung in einer der folgenden Formen vorgelegt werden: a) Strichcode; b) Versandbegleitdokument; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 138 ▼B c) Versandbegleitdokument-Si cherheit; d) Carnet TIR im Fall eines TIR-Verfahrens; e) andere von der Zollbehörde, der die Angaben vorgelegt werden, zugelassene Mittel. ▼M1 Bis zu den Zeitpunkten der ►C4 Anpassung ◄ des Neuen EDV-ge­ stützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungs­ beschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt. ▼B Artikel 185 Versandbegleitdokument und Versandbegleitdokument-Sicherheit (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) Die gemeinsamen Datenanforderungen für das Versandbegleitdokument und erforderlichenfalls für die Liste der Warenpositionen sowie für das Versandbegleitdokument-Sicherheit und die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit sind in Anhang B-02 dargelegt. Artikel 186 Beantragung des Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren (Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex) Der Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Zwecke gemäß Ar­ tikel 230 des Zollkodex wird bei der Zollbehörde beantragt, die in dem Mitgliedstaat, in dem die die TIR-Verfahren des Antragstellers beendet werden sollen, für diese Entscheidung zuständig ist. Artikel 187 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für TIR- Zwecke (Artikel 230 des Zollkodex) (1) Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 230 des Zollkodex wird Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraus­ setzungen erfüllen: a) Der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig; b) der Antragsteller erklärt, dass er regelmäßig im TIR-Verfahren be­ förderte Waren empfängt; c) der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex. (2) Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie die TIR-Verfahren überwachen und Kon­ trollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsauf­ wand führt. (3) Die Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers gilt für TIR-Verfahren, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Bewilligung gewährt wurde, an den in der Bewilligung genannten Orten in demsel­ ben Mitgliedstaat beendet werden sollen. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 139 ▼B Abschnitt 2 Externes und internes Unionsversandverfahren Artikel 188 Steuerliche Sondergebiete (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Werden Unionswaren von einem steuerlichen Sondergebiet aus in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union befördert, der kein steuerliches Sondergebiet ist, und endet diese Beförderung an einem Ort außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Waren in diesen Teil des Zollgebiets der Union verbracht wurden, so werden diese Unionswaren im internen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 227 des Zollkodex befördert. (2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen, kann das in­ terne Unionsversandverfahren für Unionswaren angewandt werden, die zwischen einem steuerlichen Sondergebiet und einem anderen Teil des Zollgebiets der Union befördert werden. ▼M3 Artikel 189 Anwendung des externen Versandverfahrens in bestimmten Fällen (Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Unionswaren, die in ein Drittland ausgeführt werden, das eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandver­ fahren ist, und Unionswaren, die ausgeführt werden und dabei in An­ wendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfah­ ren das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versand­ verfahrens berühren, werden in den folgenden Fällen in das externe Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt: a) Für die Unionswaren wurden die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hin­ blick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Dritt­ länder im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt; b) die Unionswaren stammen aus Interventionsbeständen und unterlie­ gen einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung und für sie wurden die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt; c) Einfuhrabgaben für die Unionswaren können gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Zollkodex erstattet oder erlassen werden. (2) Unionswaren, die gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Zollkodex für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben in Betracht kommen, können in das externe Versandverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 und Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 140 ▼M3 (3) Werden Unionswaren in ein Drittland ausgeführt und im TIR- Verfahren oder im Versandverfahren gemäß dem ATA-Übereinkom­ men oder dem Istanbul-Übereinkommen im Zollgebiet der Union be­ fördert' so werden die Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt. (4) Werden Waren gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2008/118/EG mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgeführt, so können diese Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden. ▼B Artikel 190 Von der Bestimmungszollstelle mit Sichtvermerk versehene Empfangsbescheinigung (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Eine Empfangsbescheinigung, die von der Bestimmungszollstelle auf Antrag derjenigen Person mit Sichtvermerk versehen wird, welche die Waren gestellt und die von der Zollstelle benötigten Angaben vorlegt, enthält die in Anhang 72-03 genannten Daten. Artikel 191 Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen (Artikel 233 Absatz 4 des Zollkodex) (1) Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 des Zollkodex wer­ den nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig; b) der Antragsteller erklärt, dass er das Unionsversandverfahren regel­ mäßig in Anspruch nehmen wird; c) der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex. (2) Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie das Unionsversandverfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismäßig hohen Ver­ waltungsaufwand führt. Artikel 192 Beantragung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren (Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex) Der Status eines zugelassenen Versenders gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex für die Zwecke der Überführung von Uni­ onswaren in das Unionsversandverfahren wird bei der Zollbehörde be­ antragt, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Unionsversandverfahren des Antragstellers beginnen sollen, für diese Entscheidung zuständig ist. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 141 ▼M3 Artikel 193 Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex) ▼B Der Status eines zugelassenen Versenders gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex wird nur Antragstellern gewährt, die gemäß Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex für die Leistung einer Gesamtsicher­ heit zugelassen sind oder denen es gemäß Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex gestattet ist, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden. Artikel 194 Beantragung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren (Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex) Der Status eines zugelassenen Empfängers für die Zwecke des Emp­ fangs von im Unionsversandverfahren beförderten Waren gemäß Arti­ kel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex wird bei der Zollbehörde beantragt, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Unionsversandverfahren des Antragstellers enden sollen, für diese Entscheidung zuständig ist. ▼M3 Artikel 195 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex) ▼B Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex wird nur Antragstellern gewährt, die erklä­ ren, dass sie regelmäßig Waren empfangen, die in ein Unionsversand­ verfahren übergeführt wurden. Artikel 196 Vom zugelassenen Empfänger ausgestellte Empfangsbescheinigung (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Eine Empfangsbescheinigung, die der zugelassene Empfänger dem Be­ förderer bei Lieferung der Waren und der erforderlichen Angaben aus­ stellt, enthält die in Anhang 72-03 genannten Daten. ▼M3 Artikel 197 Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex) ▼B (1) Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zoll­ kodex zur Verwendung besonderer Verschlüsse an im Unionsversandver­ fahren verwendeten Beförderungsmitteln, Behältern oder Packstücken 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 142 ▼B werden gewährt, wenn die im Bewilligungsantrag genannten Verschlüsse von den Zollbehörden zugelassen wurden. (2) Die Zollbehörde akzeptiert im Rahmen der Bewilligung die be­ sonderen Verschlüsse, die von den Zollbehörden eines anderen Mit­ gliedstaats zugelassen wurden, sofern ihr keine Informationen darüber vorliegen, dass der betreffende Verschluss für Zollzwecke ungeeignet ist. ▼M3 Artikel 197a Anträge auf die Verwendung besonderer Verschlüsse (Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex) Beantragt ein zugelassener Versender oder ein Wirtschaftsbeteiligter, der gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex den Status eines zugelassenen Versenders beantragt, eine Bewilligung zur Verwen­ dung besonderer Verschlüsse gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex, kann der Antrag bei der Zollbehörde eingereicht wer­ den, die für die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem die Vor­ gänge des Unionsversands des zugelassenen Versenders beginnen sol­ len, zuständig ist. ▼B Artikel 198 Bewilligung zur Verwendung einer Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex) Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex zur Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforde­ rungen für die Überführung von Waren in den Unionsversand werden gewährt für a) Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr; b) Warenbeförderungen im Luft- und im Seeverkehr, wenn als Ver­ sandanmeldung kein elektronisches Beförderungsdokument verwen­ det wird. Artikel 199 Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex) Für die Zwecke des Luftverkehrs werden Bewilligungen zur Verwen­ dung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmel­ dung zur Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren ge­ mäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Antragsteller führt eine bedeutende Zahl von Flügen zwischen Flughäfen in der Union durch; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 143 ▼B b) der Antragsteller weist nach, dass er sicherstellen kann, dass die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangs­ zollstelle am Abgangsflughafen und der Bestimmungszollstelle am Bestimmungsflughafen zur Verfügung stehen werden und dass diese Angaben bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszoll­ stelle identisch sind. Artikel 200 Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Seeverkehr (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex) Für die Zwecke des Seeverkehrs werden Bewilligungen zur Verwen­ dung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmel­ dung zur Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren ge­ mäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Antragsteller führt eine bedeutende Zahl von Fahrten zwischen Häfen in der Union durch; b) der Antragsteller weist nach, dass er sicherstellen kann, dass die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments der Abgangs­ zollstelle im Abgangshafen und der Bestimmungszollstelle im Be­ stimmungshafen zur Verfügung stehen werden und dass diese An­ gaben bei der Abgangszollstelle und bei der Bestimmungszollstelle identisch sind. KAPITEL 3 Zolllager Artikel 201 Einzelverkauf (Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex) Bewilligungen für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren werden unter der Voraussetzung erteilt, dass die Lagerstätten nicht für den Einzelverkauf genutzt werden, es sei denn, der Verkauf von Waren erfolgt a) unter Befreiung von den Einfuhrabgaben an Reisende in oder aus Länder(n) oder Gebiete(n) außerhalb des Zollgebiets der Union; b) unter Befreiung von den Einfuhrabgaben an Mitglieder internatio­ naler Organisationen; c) unter Befreiung von den Einfuhrabgaben an NATO-Streitkräfte; d) unter Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen diplomatischer oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.