Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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edelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sol­ len, um die Vorschriften zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums einhalten zu können; iv) der Gesamtwert der Waren, die je Antragsteller und Kalender­ jahr für jeden 8-stelligen KN-Code in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, liegt nicht über 150 000 EUR; g) die Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Ver­ kehr erfüllen; h) die Veredelung von Waren zu nichtkommerziellen Zwecken; i) die Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind; j) die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeug­ nissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind; ▼M7 k) die Umwandlung in Erzeugnisse, die in Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden sollen, für die eine genehmigte Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder eine gleichwertige Bescheinigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2018/581 des Rates (1) ausgestellt wurde; ▼B l) die Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüs­ tungsgüter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates (2) gilt; (1) Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für be­ stimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (ABl. L 98 vom 18.4.2018, S. 1). (2) Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Ausset­ zung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüs­ tungsgüter (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 1). 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 128 ▼B m) die Verarbeitung von Waren zu Proben; n) die Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Erzeugnisse der Informationstechnologie; o) die Verarbeitung von Waren der KN-Codes 2707 oder 2710 der Kombinierten Nomenklatur zu Erzeugnissen der KN-Codes 2707, 2710 oder 2902; p) die Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewin­ nung von Teilen oder Bestandteilen; q) Denaturierung; r) übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex; s) der Gesamtwert der Waren, die je Antragsteller und Kalenderjahr für jeden 8-stelligen KN-Code in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, liegt für Waren, die unter Anhang 71-02 fallen, nicht über 150 000 EUR und für andere Waren nicht über 300 000 EUR, es sei denn, die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, wären Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i genannte Nichtverfügbarkeit gilt in folgenden Fällen: a) vergleichbare Waren werden im Zollgebiet der Union nicht her­ gestellt; b) die Nichtverfügbarkeit einer ausreichenden Menge dieser Waren, um die geplanten Veredelungsvorgänge durchführen zu können; c) dem Antragsteller können vergleichbare Unionswaren für das vor­ geschlagene, geplante Geschäft auch bei rechtzeitiger Anfrage nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. ▼M7 __________ ▼B Artikel 169 Bewilligung der Verwendung von Ersatzwaren (Artikel 223 Absätze 1 und 2 und Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex) (1) Für die Zwecke der Erteilung einer Bewilligung gemäß Arti­ kel 223 Absatz 2 des Zollkodex ist es nicht von Bedeutung, ob die Ersatzwaren systematisch oder nicht verwendet werden. (2) Die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex wird nicht bewilligt, wenn die in das besondere Verfahren übergeführten Waren einem vorläufigen oder end­ gültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einem Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnis­ sen unterlägen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Ver­ kehr angemeldet würden. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 129 ▼B (3) Die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex wird nicht bewilligt, wenn die in das besondere Verfahren übergeführten Waren einem vorläufigen oder end­ gültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einem Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnis­ sen unterlägen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Ver­ kehr angemeldet würden. (4) Die Verwendung von Ersatzwaren in einem Zolllager wird nicht bewilligt, wenn es sich bei den Nicht-Unionswaren im Zolllagerverfah­ ren um Waren gemäß Anhang 71-02 handelt. (5) Die Verwendung von Ersatzwaren wird nicht bewilligt für Wa­ ren oder Erzeugnisse, die genetisch verändert wurden oder Elemente enthalten, die einer genetischen Veränderung unterzogen wurden. (6) ►C3 Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex gelten folgende Waren als Ersatzwaren für die aktive Veredelung: ◄ a) Waren auf einer höheren Verarbeitungsstufe als die in die aktive Veredelung übergeführten Nicht-Unionswaren, sofern der wesentli­ che Teil der Veredelung, der die Ersatzwaren unterzogen werden, im Betrieb des Bewilligungsinhabers oder in einem anderen Betrieb für Rechnung des Bewilligungsinhabers durchgeführt wird; b) im Fall einer Ausbesserung, neue statt gebrauchte Waren oder Wa­ ren in einem besseren Zustand als die in die aktive Veredelung übergeführten Nicht-Unionswaren; c) Waren mit technischen Merkmalen, die denen der Waren ähneln, die sie ersetzen, vorausgesetzt, sie weisen denselben 8-stelligen Code der Kombinierten Nomenklatur und die gleiche Handelsqualität auf. (7) Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zoll­ kodex gelten für Waren gemäß Anhang 71-04 die in jenem Anhang enthaltenen besonderen Vorschriften. (8) Im Fall der vorübergehenden Verwendung können Ersatzwaren nur dann verwendet werden, wenn die Bewilligung der vorübergehen­ den Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß den Artikeln 208 bis 211 erteilt wird. Artikel 170 Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung übergeführte Waren IM/EX (Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Die Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX spezifiziert auf Antrag des Antragstellers, dass Veredelungserzeugnisse oder in das Ver­ fahren der aktiven Veredelung übergeführte Waren (IM/EX-Verfahren), die bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht in ein 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 130 ▼B anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wur­ den, bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Erzeugnisse oder Waren Verboten oder Beschränkungen unterliegen. Artikel 171 Frist für den Erlass einer Entscheidung über einen Bewilligungsantrag gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Ist an einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex nur ein Mitgliedstaat beteiligt, wird eine Entscheidung über den Antrag abweichend von Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zollkodex unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Antrags erlassen. Ist an einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex nur ein Mitgliedstaat beteiligt, wird eine Entscheidung über den Antrag abweichend von Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zollkodex unverzüglich und spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Antrags erlassen. (2) Müssen die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex geprüft werden, wird die Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Vorgang der Kommission übermittelt wurde, verlängert. Die Zollbehörden unterrichten den Antragsteller oder den Inhaber der Bewilligung von der Notwendigkeit einer Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen und, sofern die Bewilligung noch nicht erteilt wurde, von der Verlängerung der Frist gemäß Unterabsatz 1. Artikel 172 Rückwirkende Bewilligung (Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex) (1) Erteilen die Zollbehörden gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Zoll­ kodex eine Bewilligung rückwirkend, wird die Bewilligung frühestens ab dem Datum der Annahme des Antrags wirksam. (2) Unter außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden zulassen, dass eine Bewilligung gemäß Absatz 1 frühestens ein Jahr, im Fall von Waren, die unter Anhang 71-02 fallen, frühestens drei Monate vor dem Datum der Annahme des Antrags wirksam wird. (3) Wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, so kann eine Bewil­ ligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die voraus­ gegangene Bewilligung unwirksam wurde, erteilt werden. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 131 ▼B Ist gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex eine Prüfung der wirt­ schaftlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit einer Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung erforderlich, wird eine Bewilligung mit Rückwirkung frü­ hestens ab dem Datum wirksam, an dem das Ergebnis der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegt. Artikel 173 Geltungsdauer einer Bewilligung (Artikel 22 Absatz 5 des Zollkodex) (1) Wird eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erteilt, beträgt die Geltungsdauer nicht mehr als fünf Jahre ab dem Datum, an dem die Bewilligung wirksam wird. (2) Die Geltungsdauer gemäß Absatz 1 beträgt nicht mehr als drei Jahre, wenn die Bewilligung Waren gemäß Anhang 71-02 betrifft. Artikel 174 Frist für die Erledigung eines besonderen Verfahrens (Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex) (1) Auf Antrag des Inhabers eines Verfahrens können die Zollbehör­ den die Frist für die Erledigung, die in einer Bewilligung gemäß Ar­ tikel 211 Absatz 1 des Zollkodex eingeräumt wurde, verlängern, auch wenn die ursprünglich gesetzte Frist abgelaufen ist. (2) Läuft die Frist für die Erledigung für alle innerhalb eines gege­ benen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren an einem be­ stimmten Zeitpunkt ab, können die Zollbehörden in der Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex festlegen, dass die Frist für die Erledigung für alle zu dem Zeitpunkt noch in dem Verfahren befindlichen Waren automatisch verlängert wird. Die Zoll­ behörden können beschließen, die automatische Verlängerung der Frist in Bezug auf alle oder einige der in das Verfahren übergeführten Waren zu beenden. Artikel 175 Abrechnung (Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex) (1) In Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Verede­ lung IM/EX, der aktiven Veredelung EX/IM ohne Standardinformati­ onsaustausch gemäß Artikel 176 oder der Endverwendung wird ange­ geben, dass der Inhaber der Bewilligung der Überwachungszollstelle die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens vorlegen muss. Die Überwachungszollstelle kann jedoch von der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung absehen, wenn sie diese für nicht erforderlich hält. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 132 ▼B (2) Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung können die Zollbehör­ den den Zeitraum gemäß Absatz 1 auf 60 Tage ausdehnen. In außer­ gewöhnlichen Fällen können die Zollbehörden die Frist auch nach de­ ren Ablauf verlängern. (3) Die Abrechnung enthält die Einzelheiten gemäß Anhang 71-06, sofern die Überwachungszollstelle nichts anderes vorschreibt. (4) Gelten Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung übergeführte Waren gemäß Artikel 170 Absatz 1 als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so ist diese Tatsache in der Abrechnung aufzuführen. (5) Ist in der Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX festgehal­ ten, dass Veredelungserzeugnisse oder in das Verfahren übergeführte Waren bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten, legt der Inhaber der Bewilligung der Überwachungszollstelle die Abrechnung gemäß Absatz 1 vor. (6) Die Zollbehörden können zulassen, dass die Abrechnung mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung vor­ gelegt wird. Artikel 176 Standardinformationsaustausch und Verpflichtungen des Inhabers einer Bewilligung für die Inanspruchnahme einer Veredelung (Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer aktiven Verede­ lung EX/IM oder einer passiven Veredelung EX/IM, an denen ein oder mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, und Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer aktiven Veredelung IM/EX oder einer pas­ siven Veredelung IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sehen die folgenden Verpflichtungen vor: ▼C5 a) Verwendung des Standardinformationsaustauschs (INF) gemäß Ar­ tikel 181, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs; ▼B b) der Inhaber der Bewilligung übermittelt der Überwachungszoll stelle Informationen gemäß Anhang 71-05 Abschnitt A; c) die folgenden Anmeldungen oder Mitteilungen verweisen auf die entsprechende INF-Nummer: i) Zollanmeldung zur aktiven Veredelung; ii) Ausfuhranmeldung zur aktiven Veredelung EX/IM oder passi­ ven Veredelung; iii) Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Ver­ kehr nach passiver Veredelung; iv) Zollanmeldungen zur Erledigung der Veredelung; v) Wiederausfuhranmeldungen oder Wiederausfuhrmitteilungen. (2) Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer aktiven Veredelung IM/EX, an denen nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sehen vor, dass der 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 133 ▼B Inhaber auf Anforderung der Überwachungszollstelle der Zollstelle aus­ reichende Informationen über die in die aktive Veredelung übergeführ­ ten Waren vorlegt, sodass die Überwachungszollstelle den Einfuhrabga­ benbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnen kann. ▼M7 Artikel 177 Lagerung von Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einer Lagerstätte (Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Werden Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in ei­ nem Zolllager gelagert und ist es unmöglich oder wäre es nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, jederzeit die Nämlichkeit jeder Warenart zu sichern (gemeinsame Lagerung), so sehen die Bewil­ ligungen gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex eine buchmäßige Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und ge­ gebenenfalls Warenursprung vor. (2) Unionswaren, die zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gemäß Absatz 1 gelagert werden, müssen denselben achtstel­ ligen KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen. (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten Nicht-Unionswaren, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zusammen mit Unionswaren gelagert würden, einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, nicht als Waren derselben Handelsqualität wie die Unions­ waren. (4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn Nicht-Unionswaren zu­ sammen mit Unionswaren gelagert werden, die zuvor als Nicht-Unions­ waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden und für die die in Absatz 3 genannten Abgaben entrichtet worden sind. ▼M3 Artikel 177a Gemischlagerung von unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren im Rahmen der Endverwendung (Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex) In der Bewilligung für die Endverwendung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex werden die Mittel und Methoden für die Nämlichkeitsicherung und die zollamtliche Überwachung der Gemisch­ lagerung von unter die zollamtliche Überwachung fallenden Waren der Kapitel 27 und 29 der Kombinierten Nomenklatur oder solcher Waren mit rohen Erdölen des KN-Codes 2709 00 festgelegt. Gehören die in Absatz 1 genannten Waren nicht zu demselben acht­ stelligen KN-Code oder weisen nicht die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen und physikalischen Merkmale auf, kann die Gemischlagerung nur dann bewilligt werden, wenn das gesamte Ge­ misch einer Behandlung unterzogen wird, die in der Zusätzlichen An­ merkung Nummer 5 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur genannt ist. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 134 ▼B Abschnitt 3 Sonstige Bestimmungen Artikel 178 Aufzeichnungen (Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 214 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 214 Absatz 1 des Zollkodex enthalten Folgendes: a) gegebenenfalls Bezugnahme auf die für eine Überführung der Wa­ ren in ein besonderes Verfahren erforderliche Bewilligung; b) die MRN oder, wenn nicht vorhanden, eine andere Nummer oder ein anderer Code, anhand derer die Zollanmeldungen, mit denen die Waren in das besondere Verfahren übergeführt wurden, ermittelt werden können und, wenn das Verfahren gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt wurde, Informationen über die Art, wie das Verfahren erledigt wurde; c) Angaben, die eine eindeutige Feststellung anderer Zollpapiere als Zollanmeldungen, von anderen für die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren relevanten Unterlagen und von anderen für die betreffende Erledigung des Verfahrens relevanten Unterla­ gen ermöglichen; d) nähere Angaben, die für die Feststellung der Nämlichkeit der Wa­ ren erforderlich sind, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Menge und handelsübliche oder technische Bezeichnung der Waren sowie gegebenenfalls das Kennzeichen des Behälters; e) Ort, an dem sich die Waren befinden, und Informationen über ihre Beförderung; f) zollrechtlicher Status der Waren; g) Angaben über übliche Behandlungen und gegebenenfalls die neue zolltarifliche Einreihung, die sich aus diesen üblichen Behandlun­ gen ergibt; h) Angaben zur vorübergehenden Verwendung oder Endverwendung; i) Angaben zur aktiven oder passiven Veredelung, einschließlich In­ formationen über die Art der Veredelung; j) wenn Artikel 86 Absatz 1 Anwendung findet, die Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen; k) den Ausbeutesatz oder gegebenenfalls die Methode seiner Berech­ nung; l) Angaben, die zollamtliche Überwachung sowie Kontrollen der Ver­ wendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex er­ möglichen; m) ist eine buchmäßige Trennung erforderlich, Informationen über Wa­ renart, zollrechtlichen Status und gegebenenfalls Warenursprung; n) in Fällen der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 238, die nach jenem Artikel erforderlichen Angaben; o) in Fällen der aktiven Veredelung gemäß Artikel 241, die nach jenem Artikel erforderlichen Angaben; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 135 ▼B p) gegebenenfalls Angaben über eine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 des Zollkodex; q) sind die Aufzeichnungen nicht Teil der Hauptbuchhaltung für Zoll­ zwecke, eine Bezugnahme auf diese Hauptbuchhaltung für Zoll­ zwecke; r) zusätzliche Informationen auf Anforderung der Zollbehörden in be­ sonderen begründeten Fällen. (2) Im Fall von Freizonen enthalten die Aufzeichnungen zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Folgendes: a) Angaben zur Feststellung der Beförderungspapiere für Waren beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen; b) Angaben über die Verwendung oder den Verbrauch von Waren, deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder deren Überführung in die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 247 Absatz 2 des Zollkodex weder Einfuhrabgaben noch Maßnahmen der Gemeinsamen Agrar- oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.