Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befinden. ▼B (4) Betrifft der Bewilligungsantrag die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren, so wird eine Bewilligung nur dann erteilt, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gilt nach Ar­ tikel 263 Absatz 2 des Zollkodex nicht; b) die Ausfuhrzollstelle ist mit der Ausgangszollstelle identisch, oder die Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle haben Vorkehrun­ gen getroffen, damit die Waren beim Ausgang unter zollamtlicher Überwachung stehen. (5) Betrifft der Bewilligungsantrag die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren, ist die Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht zu­ lässig, es sei denn, es gilt Artikel 30 der Richtlinie 2008/118/EG. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 119 ▼B (6) Eine Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wird nicht erteilt, wenn der Antrag ein Verfahren betrifft, das einen Standardinformationsaustausch zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 181 vorsieht, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel des elektronischen Austauschs von Informationen. Artikel 151 Bedingungen für die Bewilligung der Eigenkontrolle (Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex) Ist ein Antragsteller nach Artikel 185 Absatz 2 des Zollkodex Inhaber einer Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung des An­ melders, so ist die Eigenkontrolle zulässig, sofern sich der Antrag auf Eigenkontrolle auf die Zollverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 oder auf die Wiederausfuhr bezieht. Artikel 152 Zollförmlichkeiten und -kontrollen bei Eigenkontrolle (Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex) Inhaber von Bewilligungen für die Eigenkontrolle dürfen unter zoll­ amtlicher Überwachung die Einhaltung von in der Bewilligung fest­ gelegten Verboten und Beschränkungen kontrollieren. KAPITEL 3 Überlassung von Waren Artikel 153 Überlassung von Waren unabhängig von einer Sicherheitsleistung (Artikel 195 Absatz 2 des Zollkodex) Gilt das betreffende Zollkontingent vor der Überlassung von Waren, die Gegenstand eines Antrags auf die Gewährung eines Zollkontingents sind, nicht als kritisch, so hängt die Überlassung der Waren nicht von einer Sicherheitsleistung für diese Waren ab. Artikel 154 Mitteilung der Überlassung der Waren (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Wird die Anmeldung zu einem Zollverfahren oder zur Wieder­ ausfuhr mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben, können die Zollbehörden ebenfalls andere Mittel als die elektronische Datenverarbeitung verwenden, um dem Anmelder die Überlassung der Waren mittzuteilen. (2) Befanden sich die Waren vor ihrer Überlassung in vorübergehen­ der Verwahrung, und haben die Zollbehörden den Inhaber der Bewil­ ligung für den Betrieb des Verwahrungslagers über die Überlassung der Waren zu unterrichten, so kann diese Unterrichtung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 120 ▼B TITEL VI ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN KAPITEL 1 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Artikel 155 Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen (Artikel 163 Absatz 3 des Zollkodex) Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung für die Erstellung von Unter­ lagen für Standard-Zollanmeldungen, in denen das Wiegen einfuhrabga­ benpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes ►M16 0803 90 19 ◄ („Wiegenachweise für Bananen“), bescheinigt wird, wenn die Person, die eine solche Bewilligung beantragt, alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt: a) Sie erfüllt das Kriterium nach Artikel 39 Buchstabe a des Zoll­ kodex; b) sie ist mit der Einfuhr, Beförderung, Lagerung oder Handhabung eingangsabgabenpflichtig er frischer Bananen des KN-Codes ►M16 0803 90 19 ◄ befasst; c) sie bietet die für die ordnungsgemäße Durchführung des Wiegens erforderliche Gewähr; d) sie verfügt über geeignete Wiegevorrichtungen; e) sie führt Aufzeichnungen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen. Artikel 156 Frist (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex) Eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 155 wird unverzüglich erlassen, spätestens jedoch inner­ halb von 30 Tagen ab dem Tag der Annahme des Antrags. Artikel 157 Übermittlung des Wiegenachweises (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Die Wiegenachweise für Bananen können unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung erstellt und eingereicht werden. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 121 ▼B KAPITEL 2 Befreiung von den Einfuhrabgaben Abschnitt 1 Rückwaren Artikel 158 Waren, die bei der Wiedereinfuhr als im denselben Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten (Artikel 203 Absatz 5 des Zollkodex) (1) Waren gelten bei der Wiedereinfuhr als in demselben Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, wenn sie nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union lediglich Behandlungen oder Handhabungen un­ terzogen wurden, die der Änderung ihres Aussehens dienen oder er­ forderlich sind, um sie auszubessern, instandzusetzen oder ihren Zu­ stand zu erhalten. (2) Waren gelten bei der Wiedereinfuhr als in demselben Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, wenn sie nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union anderen Behandlungen oder Handhabungen als solchen unterzogen wurden, die der Änderung ihres Aussehens dienen, oder die erforderlich sind, um sie auszubessern, instandzusetzen oder ihren Zustand zu erhalten, wenn sich nach dem Beginn einer solchen Behandlung oder Handhabung herausgestellt hat, dass sie für die vor­ gesehene Verwendung der Waren ungeeignet ist. (3) Rückwaren nach Absatz 1 oder 2, die einer Behandlung oder Handhabung unterzogen wurden, die eine Einfuhrabgabenpflicht be­ gründet hätte, wenn die Waren in das Verfahren der passiven Verede­ lung übergeführt worden wären, gelten bei der Wiedereinfuhr nur dann als in demselben Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, wenn die Behandlung oder Handhabung, einschließlich des Einbaus von Ersatz­ teilen, nicht über das Maß hinausgeht, das unbedingt erforderlich ist, um die Waren in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union zu verwenden. Artikel 159 Waren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind (Artikel 204 des Zollkodex) (1) Rückwaren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemein­ samen Agrarpolitik zugute gekommen sind, werden von den Einfuhr­ abgaben befreit, sofern alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die im Rahmen dieser Maßnahmen ausgezahlten Erstattungen oder sonstigen Beträge sind zurückgezahlt worden, die zuständigen Be­ hörden haben die erforderlichen Schritte unternommen, um im Rah­ men von Maßnahmen in Bezug auf diese Waren zu zahlenden Be­ träge einzubehalten, oder die anderen finanziellen Vergünstigungen sind rückgängig gemacht worden; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 122 ▼B b) die Waren befanden sich in einer der folgenden Situationen: i) sie konnten in dem Land, in das sie versandt wurden, nicht in den Verkehr gebracht werden; ii) sie wurden vom Empfänger zurückgesandt, weil sie fehlerhaft oder nicht vertragsgemäß waren; iii) sie wurden in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt, weil der vorgesehenen Verwendung andere, außerhalb des Einfluss­ bereichs des Ausführers liegende Umstände entgegenstanden; c) die Waren werden innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr oder zu einem späteren Zeit­ punkt, sofern die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Wiedereinfuhr dies in ordnungsgemäß begründeten Fällen gestatten, zur Überlas­ sung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii bezeichneten Umstände betreffen: a) Waren, die in das Zollgebiet der Union zurückverbracht werden, weil sie oder das Beförderungsmittel, auf dem sie sich befanden, vor der Lieferung an den Empfänger beschädigt worden sind bzw. ist; b) Waren, die ursprünglich zum Verbrauch oder Verkauf auf einer Messe, einer Ausstellung oder einer ähnlichen Veranstaltung aus­ geführt, aber nicht verbraucht oder verkauft worden sind; c) Waren, die nicht an den Empfänger geliefert werden konnten, weil dieser den der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag aus tatsäch­ lichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllen konnte; d) Waren, die aufgrund von Naturereignissen oder von politischen oder sozialen Ereignissen nicht an den Empfänger geliefert werden konn­ ten oder die dieser erst nach Ablauf der vertraglichen Lieferfrist erhalten hat; e) unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fal­ lende Waren, die im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts aus­ geführt, aber auf dem Markt des Bestimmungslandes nicht verkauft worden sind. Artikel 160 Kommunikationsmittel für das Auskunftsblatt INF 3 (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Eine Bescheinigung, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt worden sind („Auskunftsblatt INF 3“), kann unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbei­ tung übermittelt werden. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 123 ▼B TITEL VII BESONDERE VERFAHREN KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 Antrag auf Bewilligung Artikel 161 Antragsteller ist nicht im Zollgebiet der Union ansässig (Artikel 211 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Abweichend von Artikel 211 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex können die Zollbehörden in einzelnen Fällen, sofern sie dies für ge­ rechtfertigt halten, Personen, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, eine Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Verede­ lung erteilen. Artikel 162 Ort der Abgabe eines Antrags, wenn der Antragsteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist (Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Ist der Antragsteller, der eine Bewilligung der Endverwendung beantragt, nicht im Zollgebiet der Union ansässig, ist die zuständige Zollbehörde abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Waren zum ersten Mal verwendet werden sollen. (2) Ist der Antragsteller, der eine Bewilligung der aktiven Verede­ lung beantragt, nicht im Zollgebiet der Union ansässig, ist die zustän­ dige Zollbehörde abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Waren zum ersten Mal veredelt werden sollen. Artikel 163 Bewilligungsantrag auf der Grundlage einer Zollanmeldung (Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Unter der Voraussetzung, dass zusätzliche Datenelemente gemäß Anhang A beigefügt werden, gilt eine Zollanmeldung in jedem der nachstehenden Fälle als ein Antrag auf eine Bewilligung: a) wenn Waren in die vorübergehenden Verwendung übergeführt wer­ den sollen, es sei denn, die Zollbehörden verlangen in Fällen gemäß Artikel 236 Buchstabe b einen förmlichen Antrag; b) wenn Waren in die Endverwendung übergeführt werden sollen und der Antragsteller sämtliche Waren der vorgeschriebenen Endver­ wendung zuzuführen beabsichtigt; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 124 ▼B c) wenn andere als die in Anhang 71-02 aufgeführten Waren in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen; d) wenn andere als die in Anhang 71-02 aufgeführten Waren in die passive Veredelung übergeführt werden sollen; ▼C5 e) wenn eine Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Ver­ edelung erteilt worden ist und Ersatzerzeugnisse im Standardaus­ tauschverfahren, das in der Bewilligung nicht vorgesehen ist, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen; ▼B f) wenn Veredelungserzeugnisse nach passiver Veredelung zum zoll­ rechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen und der Verede­ lungsvorgang Waren zu nichtkommerziellen Zwecken betrifft; ▼M7 g) wenn in Anhang 71-02 aufgeführte Waren, deren Zollwert 150 000 EUR nicht übersteigt, bereits in die aktive Veredelung übergeführt wurden oder in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen und aufgrund außergewöhnlicher und hinreichend begründeter Um­ stände unter zollamtlicher Überwachung vernichtet bzw. zerstört werden sollen. ▼B (2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen: a) vereinfachte Zollanmeldung; b) zentrale Zollabwicklung; c) Anschreibung in der Buchführung des Anmelders; d) wenn eine Bewilligung, mit Ausnahme der vorübergehenden Ver­ wendung, beantragt wird, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist; e) wenn die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex beantragt wird; f) wenn die zuständige Zollstelle den Anmelder unterrichtet, dass ge­ mäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex eine Prüfung der wirt­ schaftlichen Voraussetzungen erforderlich ist; ▼M7 __________ ▼B h) wenn eine rückwirkende Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Zollkodex beantragt wird, mit Ausnahme der in Absatz 1 Buch­ stabe e oder f dieses Artikels genannten Fälle. (3) Sind die Zollbehörden der Ansicht, dass die Überführung von Beförderungsmitteln oder Ersatzteilen, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel in die vorübergehende Verwendung ein ernsthaftes Risiko der Nichterfüllung der in den Zollvorschriften festgelegten Ver­ pflichtungen darstellt, erfolgt die Zollanmeldung gemäß Absatz 1 nicht mündlich oder im Einklang mit Artikel 141. In diesem Fall unterrichten die Zollbehörden den Anmelder hiervon unverzüglich nach der Gestel­ lung der Waren. (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1, zusätzliche Datenelemente zu liefern, gilt nicht für Fälle, die eine der folgenden Arten von Zoll­ anmeldungen betreffen: a) mündliche Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 135; b) mündliche Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung oder Wiederausfuhranmeldungen gemäß Artikel 136; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 125 ▼B c) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung oder Wieder­ ausfuhranmeldungen gemäß Artikel 139, die als gemäß Artikel 141 abgegeben gelten. (5) Carnets ATA und Carnets CPD gelten als Anträge auf Bewil­ ligung der vorübergehenden Verwendung, wenn sie alle folgenden Be­ dingungen erfüllen: a) das Carnet wurde in einer Vertragspartei des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul ausgestellt und trägt den Sichtvermerk eines Verbandes, der zu der Bürgschaftskette gemäß der Begriffsbestimmung in Anlage A Artikel 1 Buchstabe d des Übereinkommens von Istanbul gehört; b) das Carnet betrifft Waren und Verwendungen, die von dem Über­ einkommen, unter dem es ausgestellt wurde, erfasst sind; c) das Carnet ist von den Zollbehörden beglaubigt; d) das Carnet gilt im gesamten Zollgebiet der Union. Artikel 164 ▼C5 Antrag auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung ▼B (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Die Zollbehörden können zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex schriftlich eingereicht wird. Artikel 165 Erforderliche Unterlage für eine mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung (Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex) Gilt eine mündliche Zollanmeldung als Antrag auf Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 163, legt der Anmelder die Unterlage gemäß Anhang 71-01 vor. Abschnitt 2 Entscheidung über den Antrag Artikel 166 Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen (Artikel 211 Absätze 3 und 4 des Zollkodex) (1) Die Voraussetzung gemäß Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex gilt nur in einem der folgenden Fälle für Bewilligungen der aktiven Veredelung: a) Wenn der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet wird, Nachweise dafür vorliegen, dass die Be­ einträchtigung wesentlicher Interessen der Hersteller in der Union droht und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben a bis f fällt. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 126 ▼M7 b) Wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnet, wären die Waren, die in die aktive Veredelung überge­ führt werden sollen, Gegenstand einer Agrar- oder handelspoliti­ schen Maßnahme, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden und der Fall nicht unter Arti­ kel 167 Absatz 1 Buchstaben h, i, m oder p fällt. ▼B c) Wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnet, wären die Waren, die in die aktive Veredelung überge­ führt werden sollen, nicht Gegenstand einer Agrar- oder handels­ politischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidum­ pingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemel­ det würden, es liegen Nachweise dafür vor, dass wesentliche Inte­ ressen der Hersteller in der Union beeinträchtigt werden können, und der Fall fällt nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben g bis s. (2) Die Voraussetzung gemäß Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex gilt nicht für Bewilligungen der passiven Veredelung, es sei denn, es liegen Nachweise vor, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union, die Waren des Anhangs 71-02 herstellen, möglicherweise beeinträchtigt werden und dass die Waren nicht aus­ gebessert werden sollen. Artikel 167 Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung als erfüllt gelten (Artikel 211 Absatz 5 des Zollkodex) (1) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung gelten als erfüllt, wenn der Antrag einen der folgenden Vorgänge be­ trifft: a) Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 geführt werden; b) Ausbesserung; c) nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zoll­ gebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Verede­ lung von Waren, die dem Inhaber mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Ver­ edelungsentgelt zu zahlen ist, d) die Veredelung von Hartweizen zu Teigwaren; e) die Überführung von Waren in die aktive Veredelung innerhalb der Höchstmengen, die anhand eines Rahmenplans gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) bestimmt werden; (1) Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur über die Handelsregelung für bestimmte aus land­ wirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1). 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 127 ▼B f) die Veredelung von Waren, die in Anhang 71-02 geführt werden, in einer der folgenden Situationen: i) Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die denselben 8-stelligen KN-Code, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmale besitzen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden sollen; ii) Preisunterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und den Waren, die eingeführt werden sollen, wenn vergleich­ bare Waren nicht verwendet werden können, weil sie das ge­ plante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden; iii) vertragliche Verpflichtungen, wenn vergleichbare Waren nicht den vertraglichen Anforderungen des Käufers der Veredelungs­ erzeugnisse in dem Drittland entsprechen oder wenn die Ver­

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.