Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind. ▼B Artikel 142 Waren, die nicht mündlich oder gemäß Artikel 141 angemeldet werden können (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex) Die Artikel 135 bis 140 gelten nicht für a) Waren, für die Förmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder finanziellen Vergünstigungen bei der Aus­ fuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt wurden; ▼M17 b) Waren, für die ein Antrag auf Erstattung der Zölle oder sonstigen Abgaben gestellt wird, es sei denn, dieser Antrag betrifft die Un­ gültigerklärung der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrecht­ lich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit sind; ▼M7 c) Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, ausgenom­ men i) Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU- Vordruck 302 befördert oder verwendet werden; ii) Abfälle von Schiffen; ▼M12 iii) in Artikel 138 Buchstaben k, l und m dieser Verordnung auf­ geführte Waren. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 111 ▼M12 Die Anwendung dieser Ziffer wird ausgesetzt, wenn und so­ lange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Ab­ satz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die An­ wendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestim­ mungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet. ▼M7 d) Waren, die sonstigen besonderen Förmlichkeiten gemäß den Rechts­ vorschriften der Union unterliegen, die die Zollbehörden anwenden müssen, ausgenommen Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden. ▼B Artikel 143 Papiergestützte Zollanmeldungen (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex) Reisende können für mitgeführte Waren eine papiergestützte Zoll­ anmeldung abgeben. ▼M17 Artikel 143a Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von im Fernabsatz verkauften Waren in einer Sendung mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) Waren in einer Sendung mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR, die in Fernverkäufen von eingeführten Gegenständen im Sinne von Arti­ kel 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG verkauft wer­ den, können auf der Grundlage des in Spalte H7 des Anhangs B dieser Verordnung angegebenen spezifischen Datensatzes zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, vorausgesetzt, die Waren in der Sendung unterliegen keinen Verboten oder Beschrän­ kungen. ▼M12 Artikel 143b Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, bei denen keine Gefahr im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland (1) (im Folgenden „Pro­ tokoll“) besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht wer­ den (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) Ein vertrauenswürdiger Händler darf Waren, bei denen davon aus­ gegangen wird, dass keine Gefahr im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls besteht, dass sie anschließend in die Union ver­ bracht werden, und die aus einem anderen Teil des Königreichs auf (1) Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Ver­ einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7). 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 112 ▼M12 direktem Weg nach Nordirland verbracht werden sollen, mit einem in Anhang B festgelegten spezifischen Datensatz zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden, auch wenn diese Waren in Pa­ keten an einen anderen Wirtschaftsbeteiligten versandt werden. Die Anwendung des ersten Absatzes dieses Artikels wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet. Dieser Artikel gilt nicht für Waren, die als „Waren der Kategorie 1“ im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 bezeichnet werden. ▼M17 Artikel 144 Zollanmeldung für unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) Ein Postbetreiber kann für Waren, die unter seiner Verantwortung be­ fördert werden, eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit dem in Spalte H6 des Anhangs B angegebenen reduzierten Datensatz abgeben, sofern die Waren folgende Bedingun­ gen erfüllen: a) Ihr Wert beträgt höchstens 1 000 EUR; b) sie unterliegen keinen Verboten oder Beschränkungen. ▼B Abschnitt 2 Vereinfachte Zollanmeldungen Artikel 145 Bedingungen für die Bewilligung der regelmäßigen Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen (Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Die Bewilligung zur regelmäßigen Überführung von Waren in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer vereinfachten Anmeldung gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex wird gewährt, sofern fol­ gende Bedingungen erfüllt sind: a) der Antragsteller erfüllt die Voraussetzung nach Artikel 39 Buch­ stabe a des Zollkodex; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 113 ▼B b) der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfah­ ren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zu­ sammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder mit dem Han­ del mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; c) der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das entsprechende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden zu unterrichten, wenn Schwierig­ keiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest; d) der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfah­ ren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zu­ sammenhang mit Verboten und Beschränkungen, einschließlich Maßnahmen zur Unterscheidung der Waren, die Verboten oder Be­ schränkungen unterliegen, von anderen Waren und zur Gewährleis­ tung der Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen. (2) Bei einem AEOC wird davon ausgegangen, dass er die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen erfüllt, wenn seine Aufzeichnungen für die Zwecke der Überführung von Waren in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung geeignet sind. ▼M7 Artikel 146 Ergänzende Zollanmeldung (Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Bei der buchmäßigen Erfassung des Einfuhr- oder Ausfuhrabga­ benbetrags durch die Zollbehörden nach Artikel 105 Absatz 1 Unter­ absatz 1 des Zollkodex beträgt die Frist für die Abgabe der ergänzen­ den Zollanmeldung gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex im Falle einer Zollanmeldung globaler Art 10 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren. (2) Bei einer buchmäßigen Erfassung nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex oder wenn keine Zollschuld entsteht, be­ trägt im Falle einer ergänzenden Zollanmeldung periodischer oder zu­ sammenfassender Art der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zoll­ anmeldung bezieht, höchstens einen Kalendermonat. (3) Die Frist für die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung pe­ riodischer oder zusammenfassender Art beträgt 10 Tage ab dem Tag, an dem der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, endet. (3a) Entsteht keine Zollschuld, darf die Frist für die Abgabe der er­ gänzenden Zollanmeldung 30 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten. (3b) Die Zollbehörden räumen in hinreichend begründeten Fällen eine längere Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung gemäß den Absätzen 1, 3 oder 3a ein. Diese Frist darf 120 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten. In hinreichend begrün­ deten Ausnahmefällen im Zusammenhang mit dem Zollwert der Waren kann diese Frist jedoch auf höchstens zwei Jahre ab dem Tag der Überlassung der Waren verlängert werden. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 114 ▼M7 (4) Die Zollbehörden können bis zum jeweiligen Datum der In­ betriebnahme des AES bzw. der Anpassung der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zoll­ kodex andere als die in den Absätzen 1 bis 3b genannten Fristen vor­ sehen. Artikel 147 Frist, in der der Anmelder im Falle ergänzender Anmeldungen im Besitz der Unterlagen sein muss (Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex) Erforderliche Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der verein­ fachten Zollanmeldung nicht vorhanden waren, müssen innerhalb der Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung nach Artikel 146 Absätze 1, 3, 3a, 3b oder 4 im Besitz des Anmelders sein. ▼B Abschnitt 3 Vorschriften für alle Zollanmeldungen Artikel 148 Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren (Artikel 174 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Wird nachgewiesen, dass Waren irrtümlich zu einem Zollverfah­ ren, das zum Entstehen einer Zollschuld bei der Einfuhr führt, statt zu einem anderen Zollverfahren angemeldet wurden, so wird die Zoll­ anmeldung nach Überlassung der Waren auf begründeten Antrag des Anmelders für ungültig erklärt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) der Antrag erfolgt innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum der Annahme der Anmeldung; b) die Waren wurden nicht in einer Weise verwendet, die mit dem Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden wären, wenn der Irrtum nicht unterlaufen wäre, unvereinbar ist; c) zum Zeitpunkt der irrtümlichen Anmeldung waren die Vorausset­ zungen für die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet worden wären, wenn der Irrtum nicht unterlaufen wäre, erfüllt; d) es wurde eine Zollanmeldung für das Zollverfahren abgegeben, zu dem die Waren angemeldet worden wären, wenn der Irrtum nicht unterlaufen wäre. (2) Wird nachgewiesen, dass Waren irrtümlich anstelle anderer Wa­ ren zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das zum Entstehen einer Zollschuld bei der Einfuhr führt, so wird die Zollanmeldung nach Überlassung der Waren auf begründeten Antrag des Anmelders für ungültig erklärt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 115 ▼B a) der Antrag erfolgt innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der An­ nahme der Anmeldung; b) die irrtümlich angemeldeten Waren wurden nicht in anderer Weise verwendet als gemäß ihrem ursprünglichen Zustand zulässig war, und ihr ursprünglicher Zustand wurde wiederhergestellt; c) für die irrtümlich angemeldeten Waren und für die Waren, die der Anmelder anmelden wollte, ist dieselbe Zollstelle zuständig; d) die Waren sollen zu dem gleichen Zollverfahren angemeldet werden wie die irrtümlich angemeldeten Waren. (3) Bei Waren, die im Rahmen eines Fernabsatzvertrags gemäß Ar­ tikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Par­ laments und des Rates (1) verkauft, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zurückgegeben werden, wird die Zollanmeldung auf begründeten Antrag des Anmelders für ungültig erklärt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) der Antrag erfolgt innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der An­ nahme der Zollanmeldung; b) die Waren wurden zwecks Rücksendung zur Anschrift des ursprüng­ lichen Lieferanten oder an eine andere von diesem angegebene An­ schrift ausgeführt. ▼M17 Dieser Absatz gilt nicht für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG in einer Sendung, deren Sachwert 150 EUR nicht übersteigt. ▼B (4) Neben den Fällen gemäß den Absätzen 1 bis 3 werden Zoll­ anmeldungen nach Überlassung der Waren auf begründeten Antrag des Anmelders in jedem der folgenden Fälle für ungültig erklärt: a) die Waren wurden zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Ver­ edelung überlassen und haben das Zollgebiet der Union nicht ver­ lassen; ▼C8 b) Unionswaren wurden irrtümlich für ein auf Nicht-Unionswaren an­ wendbares Verfahren angemeldet und ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren wurde anschließend mit einem Dokument T2L, T2LF oder einem Warenmanifest nachgewiesen; ▼B c) die Waren wurden irrtümlicherweise mit mehr als einer Zollanmel­ dung angemeldet; ▼C8 d) es wird eine rückwirkende Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Zollkodex erteilt; (1) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Euro­ päischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Par­ laments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64). 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 116 ▼B e) Unionswaren wurden in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt und können gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex nicht mehr in dieses Verfahren übergeführt werden; ▼M11 f) die Waren wurden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und den Zollbehörden wurde glaubhaft dargelegt, dass die Waren im Zollgebiet der Union nicht verwendet oder verbraucht wurden, so­ fern i) der Antrag innerhalb von einem Jahr ab dem Datum der An­ nahme der Zollanmeldung erfolgt; ii) die Waren im Zollgebiet der Union tätigen Organisationen der Wohlfahrtspflege kostenlos zur Verfügung gestellt wurden und zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung gemäß Ziffer iii bei einer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Befreiung von den Einfuhrabgaben in Betracht kämen; und ▼C12 iii) von den betreffenden Organisationen der Wohlfahrtspflege oder für deren Rechnung innerhalb der unter Ziffer i gesetzten Frist eine Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben abgegeben worden ist. ▼B (5) Eine Zollanmeldung für Waren, die Ausfuhrabgaben unterliegen, Gegenstand eines Antrags auf die Erstattung von Einfuhrabgaben, Aus­ fuhrerstattungen oder sonstiger Beträge bei der Ausfuhr oder anderer besonderer Maßnahmen bei der Ausfuhr sind, kann gemäß Absatz 4 Buchstabe a nur dann für ungültig erklärt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Anmelder weist der Ausfuhrzollstelle oder im Fall der passiven Veredelung der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren nach, dass die Waren das Zollgebiet der Union nicht verlassen haben; b) bei einer Zollanmeldung in Papierform gibt der Anmelder der Aus­ fuhrzollstelle oder, im Fall der passiven Veredelung, der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren alle Exemplare der Zollanmel­ dung sowie alle sonstigen Dokumente zurück, die ihm bei der An­ nahme der Anmeldung ausgestellt wurden; c) der Anmelder weist der Ausfuhrzollstelle nach, dass Erstattungen und andere bei der Ausfuhr der betreffenden Waren gewährte Be­ träge zurückgezahlt wurden oder die zuständigen Behörden die er­ forderlichen Maßnahmen getroffen haben, damit diese Beträge nicht ausgezahlt werden; d) der Anmelder erfüllt alle sonstigen Verpflichtungen, an die er in Bezug auf die Waren gebunden ist; e) Abschreibungen, die auf den im Zusammenhang mit der Zollanmel­ dung vorgelegten Ausfuhrlizenzen vorgenommen wurden, werden für ungültig erklärt. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 117 ▼B Abschnitt 4 Sonstige Vereinfachungen Artikel 149 Voraussetzungen für die Bewilligung der zentralen Zollabwicklung (Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex kann für jedes der folgenden Verfahren beantragt werden: a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr; b) Zolllager; c) vorübergehende Verwendung; d) Endverwendu ng; e) aktive Veredelung; f) passive Veredelung; g) Ausfuhr; h) Wiederausfuhr. (2) Erfolgt die Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, kann die zentrale Zollabwicklung unter den Bedingungen des Artikels 150 bewilligt werden. Artikel 150 Bedingungen für die Erteilung von Bewilligungen für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Eine Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wird erteilt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie die in Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex genannten Voraussetzungen erfüllen. ▼M12 (1a) Abweichend von Absatz 1 wird eine Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders erteilt, wenn (1) der Anmelder ein vertrauenswürdiger Händler ist und (2) die Waren aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden und davon aus­ zugehen ist, dass keine Gefahr im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden und (3) der Antragsteller dafür Sorge trägt, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsicht­ lich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und er Ver­ fahren für diese Unterrichtung festlegt. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 118 ▼M12 Die Anwendung dieses Absatzes wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet. Dieser Absatz gilt nicht für Waren, die als „Waren der Kategorie 1“ im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 bezeichnet werden. ▼B (2) Die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 Absatz 1 des Zoll­ kodex wird in Bezug auf jedes der folgenden Verfahren bewilligt: a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr; b) Zolllager; c) vorübergehende Verwendung; d) Endverwendu ng; e) aktive Veredelung; f) passive Veredelung; g) Ausfuhr und Wiederausfuhr. (3) Betrifft der Bewilligungsantrag die Überlassung zum zollrecht­ lich freien Verkehr, so wird die Bewilligung nicht erteilt bei ▼M7 a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die ge­ mäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind und sich gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richt­ linie 2008/118/EG befinden; b) Wiedereinfuhr mit Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richt­ linie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind und sich gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Ar­

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.