Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Artikel 135 Mündliche Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Ver­ kehr können für folgende Waren mündlich abgegeben werden: a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken; b) Waren zu kommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, sofern die Waren einen Wert von 1 000 EUR bzw. eine Eigenmasse von 1 000 kg nicht überschreiten; c) von Landwirten der Union auf Grundstücken in einem Drittland erwirtschaftete Erzeugnisse und Erzeugnisse der Fischerei, Fisch­ zucht und Jagd, die unter die Zollbefreiung nach den Artikeln 35 bis 38 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen; d) Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die von Landwirten aus Drittländern zur Ver­ wendung in grenznahen Betrieben eingeführt werden, und die unter die Zollbefreiung nach den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen. (2) Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Ver­ kehr können für die in Artikel 136 Absatz 1 genannten Waren münd­ lich abgegeben werden, sofern die Waren als Rückwaren von den Ein­ fuhrabgaben befreit sind. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 103 ▼B Artikel 136 Mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung und Wiederausfuhr (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren mündlich abgegeben werden: ▼M3 a) Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zu­ behör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beför­ derungsmittel gemäß den Artikeln 208 bis 216; ▼B b) persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwen­ dete Waren gemäß Artikel 219; c) Betreuungsgut für Seeleute, das auf einem im internationalen See­ verkehr eingesetzten Schiff gemäß Artikel 220 Buchstabe a ver­ wendet wird; d) medizinische, chirurgische und labortechnische Ausrüstung gemäß Artikel 222; e) in Artikel 223 genannte Tiere, die zum Weiden, auch als Wander­ herde, oder zur Arbeitsleistung einschließlich Beförderung verwen­ det werden sollen; f) Ausrüstung gemäß Artikel 224 Buchstabe a; g) Instrumente und Apparate zur ärztlichen Betreuung von Patienten, die auf eine Organtransplantation warten, sofern sie den in Arti­ kel 226 Absatz 1 genannten Voraussetzungen entsprechen; h) Material für Katastropheneinsätze im Zusammenhang mit Maßnah­ men zur Bekämpfung der das Zollgebiet der Union betreffenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen; ▼M16 i) tragbare Musikinstrumente sowie als deren Zubehör dienende In­ strumente, Apparate und Ausrüstungsstücke gemäß Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 92 der Kombinierten Nomenklatur in An­ hang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wenn dieses Zubehör zusammen mit tragbaren Musikinstrumenten mitgeführt und ver­ wendet wird und wenn die tragbaren Musikinstrumente und dieses Zubehör von Reisenden vorübergehend und als Berufsausrüstung eingeführt werden; ▼M11 j) Umschließungen, die gefüllt oder leer eingeführt werden und zur Wiederausfuhr, gefüllt oder leer, bestimmt sind, sofern sie unaus­ löschliche, nicht abnehmbare Zeichen zur Identifizierung einer in­ nerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person tragen; ▼M14 ja) Frachtsicherungs- und -ortungsgeräte, die in Umschließungen hi­ neingelegt oder daran angebracht wurden; ▼B k) Ausrüstung für die Herstellung und Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie eigens für die Produktion und Übertra­ gung von Hörfunk- und Fernsehsendungen ausgerüstete Fahrzeuge und ihre Ausstattung, die von öffentlichen oder privaten Gesell­ schaften eingeführt werden, sofern diese Gesellschaften außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig sind und die Zollbehörden, die die Bewilligung für die vorübergehende Verwendung des betreffen­ den Materials oder der betreffenden Fahrzeuge erteilt haben, zu­ stimmen; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 104 ▼B l) andere Waren, wenn die Zollbehörden dies zulassen. (2) Die Anmeldung zur Wiederausfuhr kann bei der Erledigung ei­ nes Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für die in Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden. Artikel 137 Mündliche Ausfuhranmeldung (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Ausfuhranmeldungen können für folgende Waren mündlich ab­ gegeben werden: a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken; b) Waren zu kommerziellen Zwecken, sofern sie einen Wert von 1 000 EUR bzw. eine Eigenmasse von 1 000 kg nicht überschreiten; c) Beförderungsmittel, die im Zollgebiet der Union zugelassen sind und wiedereingeführt werden sollen, sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge; d) Haustiere, die anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland ausgeführt werden und gemäß Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind; e) Erzeugnisse, die von Landwirten in Betrieben in der Union erwirt­ schaftet werden und gemäß den Artikeln 116, 117 und 118 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind; f) Saatgut, das von Landwirten zur Verwendung in Betrieben in Dritt­ ländern ausgeführt wird und gemäß den Artikeln 119 und 120 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit ist; g) Futtermittel, die für Tiere während der Ausfuhr mitgeführt werden und gemäß Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Ausfuhrabgaben befreit sind. (2) Zollanmeldungen zur Ausfuhr können für die in Artikel 136 Ab­ satz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden, wenn die Waren wiedereingeführt werden sollen. Artikel 138 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gelten (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex) Die folgenden Waren gelten, sofern sie nicht mit anderen Mitteln an­ gemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 141 angemeldet: a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind; b) Waren gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben c und d; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 105 ▼M14 c) Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a, j und ja dieser Verordnung, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind; ▼M16 d) tragbare Musikinstrumente sowie als deren Zubehör dienende In­ strumente, Apparate und Ausrüstungsstücke gemäß Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 92 der Kombinierten Nomenklatur in An­ hang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wenn dieses Zubehör zusammen mit tragbaren Musikinstrumenten mitgeführt und ver­ wendet wird und wenn die tragbaren Musikinstrumente und dieses Zubehör von Reisenden wiedereingeführt werden und als Rück­ waren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind; ▼B e) Briefsendungen; ▼M17 __________ ▼M7 g) Bis zu dem Datum vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 festgelegten Datum Waren, deren Ein­ zelwert 22 EUR nicht übersteigt; h) Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen; i) Waren, für die ein EU-Vordruck 302 oder ein NATO-Vordruck 302 vorliegt und die gemäß Artikel 203 des Zollkodex als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind; j) Abfälle von Schiffen, sofern die Voranmeldung von Abfällen ge­ mäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle er­ folgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zoll­ behörden, annehmbar sind; ▼M12 k) Waren für nichtkommerzielle Zwecke, die keine „Waren der Kate­ gorie 1“ im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buch­ stabe a des genannten Beschlusses von einer Privatperson aus ei­ nem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland an eine andere Privatperson mit Wohnsitz in Nord­ irland versandt werden; l) Waren, die keine „Waren der Kategorie 1“ im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von einem im Vereinigten König­ reich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten durch einen zugelas­ senen Beförderer aus einem anderen Teil des Vereinigten König­ reichs auf direktem Weg an eine Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt werden; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 106 ▼M12 m) Waren, die keine „Waren der Kategorie 1“ im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 sind und die zuvor von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus Nordirland an eine Privatperson mit Wohnsitz in einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs versandt wurden und von dieser Person an den Wirtschaftsbeteiligten oder an eine andere, von dem Wirtschaftsbeteiligten angegebene Anschrift in Nordirland zurück­ gesandt werden, wenn es sich bei diesen Waren um Rückwaren im Sinne von Artikel 203 des Zollkodex handelt und die Waren in einem Paket im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des genannten Be­ schlusses auf direktem Weg durch einen zugelassenen Beförderer nach Nordirland versandt werden. ▼M7 __________ ▼M2 Artikel 139 ▼M7 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet gelten (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex) ▼M14 (1) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buch­ staben h bis ja genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden. (2) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buch­ staben h bis ja genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr mit Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemel­ det werden. ▼M7 (3) Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Ver­ wendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden. (4) Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr angemel­ det, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden. (5) Waren, für die ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur Durchfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden. ▼B Artikel 140 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet gelten (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Die folgenden Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden: 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 107 ▼B a) in Artikel 137 genannte Waren; ▼M16 b) tragbare Musikinstrumente sowie als deren Zubehör dienende Instru­ mente, Apparate und Ausrüstungsstücke gemäß Anmerkung 1 Buch­ stabe b zu Kapitel 92 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wenn dieses Zubehör zusam­ men mit tragbaren Musikinstrumenten mitgeführt und verwendet wird und wenn die tragbaren Musikinstrumente und dieses Zubehör von Reisenden vorübergehend ausgeführt werden und zur Verwen­ dung durch Reisende bestimmt sind; ▼M7 c) briefsendungen; ▼M17 d) unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren oder Waren in Expressgutsendungen, deren Wert 1 000 EUR nicht über­ steigt und die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind; ▼M7 e) organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen; f) waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt. ▼B (2) Nach der Insel Helgoland versandte Waren gelten gemäß Arti­ kel 141 als zur Ausfuhr angemeldet. Artikel 141 ▼M7 Als Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung geltende Handlungen (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex) ▼M12 (1) Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d, h, k, l und m, Ar­ tikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zoll- oder Wiederausfuhranmeldung: ▼B a) Benutzen des grünen Ausgangs „Anmeldefreie Waren“, sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind; b) Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge; c) Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers „Anmeldefreie Waren“ an der Windschutzscheibe von Personenwa­ gen, sofern dies in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist; ▼M2 d) Das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union in einer der folgenden Situationen: i) wenn ein Verzicht auf die Verpflichtung des Beförderns zum zugelassenen Ort gemäß den besonderen Vorschriften in Arti­ kel 135 Absatz 5 des Zollkodex gilt; ii) wenn Waren gemäß Artikel 139 Absatz 2 dieser Verordnung als zur Wiederausfuhr angemeldet gelten; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 108 ▼M2 iii) wenn Waren gemäß Artikel 140 Absatz 1 dieser Verordnung als zur Ausfuhr angemeldet gelten; ▼M14 iv) wenn Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a, j und ja dieser Verordnung gemäß Artikel 139 Absatz 1 dieser Ver­ ordnung als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet gel­ ten; v) wenn Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a, j und ja dieser Verordnung, die die Bedingungen von Artikel 203 des Zollkodex erfüllen, gemäß Artikel 138 Buchstabe c dieser Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden; ▼M12 vi) wenn es sich um die in Artikel 138 Buchstabe k dieser Ver­ ordnung genannten Waren handelt, vorausgesetzt, der Beför­ derer übermittelt den Zollbehörden die in Anhang 52-02 auf­ geführten Angaben spätestens am Tag nach der Lieferung der Waren. Die Anwendung dieser Ziffer wird ausgesetzt, wenn und so­ lange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Ab­ satz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buch­ stabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Be­ stimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet; vii) wenn es sich um die in Artikel 138 Buchstabe l dieser Ver­ ordnung genannten Waren handelt, vorausgesetzt, der zugelas­ sene Beförderer übermittelt den Zollbehörden die in An­ hang 52-03 aufgeführten Daten auf Warenpositionsebene vor der Lieferung der Waren an die Privatperson. In hinreichend begründeten dringlichen Fällen dürfen die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs gestatten, dass ein Teil des genannten Datensatzes nach der Lieferung des Pakets übermittelt wird. Wurde das in Unterabsatz 1 genannte Paket zunächst in einen anderen Teil des Vereinigten Königreichs als Nordirland ver­ bracht und anschließend durch einen zugelassenen Beförderer an eine Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland versandt, so stellt der zugelassene Beförderer der Zollbehörde die bei der Einfuhr der Waren in das Vereinigte Königreich eingereichte Zollanmeldung abweichend von Unterabsatz 1 vor Eingang des Pakets in Nordirland zur Verfügung. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 109 ▼M12 Die Anwendung dieser Ziffer wird ausgesetzt, wenn und so­ lange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Ab­ satz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buch­ stabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Be­ stimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet; viii) wenn es sich um die in Artikel 138 Buchstabe m dieser Ver­ ordnung genannten Waren handelt, vorausgesetzt, der Beför­ derer übermittelt den Zollbehörden die in Anhang 52-03 auf­ geführten Angaben vor der Lieferung der Waren. Die Anwendung dieser Ziffer wird ausgesetzt, wenn und so­ lange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Ab­ satz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buch­ stabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Be­ stimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet. ▼B (2) Briefsendungen gelten bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Briefsendungen gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldet. ▼M17 __________ (4) Unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren, deren Wert 1 000 EUR nicht übersteigt und die nicht ausfuhrabgaben­ pflichtig sind, gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr angemeldet. ▼M7 (4a) Waren in Expressgutsendungen mit einem Wert von bis zu 1 000 EUR, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten durch ihre Gestellung bei der Ausgangszollstelle als zur Ausfuhr angemeldet, so­ fern die Angaben im Beförderungsdokument und/oder auf der Rech­ nung den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden. ▼M6 (5) Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten bis zu dem Datum vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates (1) genannten Datum bei ihrer Gestellung gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden. (1) Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleis­ tungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7). 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 110 ▼M7 (6) Im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 zu befördernde oder zu verwendende Waren gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 bzw. Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zur vorübergehenden Verwendung, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern die Angaben im NATO-Vordruck 302 den Zoll­ behörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden. Dieser Vordruck kann mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt werden. (7) Im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem EU-Vordruck 302 zu befördernde oder zu verwendende Waren gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 bzw. Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern die in Anhang 52-01 genannten Angaben den Zollbehörden vorliegen und von ihnen akzeptiert werden. Dieser Vordruck kann mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt werden. (8) Abfälle von Schiffen gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlas

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.