Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu überwachen und Kontrollen durchzuführen. (3b) Die in Absatz 1 genannte Bewilligung umfasst insbesondere Folgendes: a) die Bedingungen, unter denen Aufzeichnungen dem Zoll zu Kon­ trollzwecken zur Verfügung gestellt und für mindestens drei Jahre aufbewahrt werden; b) die Art und Weise, wie der zugelassene Aussteller belegt, dass die Nachweise ordnungsgemäß verwendet wurden; c) innerhalb welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelas­ sene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vor­ nehmen kann. ▼M1 (4) Die Bewilligung gemäß Absatz 2 wird nur erteilt, wenn a) der betreffende Beteiligte keine schweren oder wiederholten Ver­ stöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen hat; b) die zuständigen Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kon­ trollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Er­ fordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert; c) der betreffende Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehör­ den die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen, und 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 94 ▼M1 d) der betreffende Beteiligte regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellt oder wenn die Zollbehörden wis­ sen, dass dieser Beteiligte seinen rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen kann; (5) Wurde dem betreffenden Beteiligten der Status eines AEO ge­ mäß Artikel 38 des Zollkodex zuerkannt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels als erfüllt. ▼M3 ▼C11 Artikel 128a Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Dokuments „T2L“ oder „T2LF“, einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) ▼M1 ▼C9 1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Dokuments „T2L“ oder „T2LF“ an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird. ▼M1 ▼C7 2. Die Bewilligung nach Artikel 128 Absatz 2 enthält insbesondere folgende Angaben: a) die Zollstelle, die nach Artikel 128b Absatz 1 die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vor­ drucke „T2L“ oder „T2LF“ vornimmt; b) die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat; c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre; d) in welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gege­ benenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vorneh­ men kann; ▼M7 ▼C10 e) dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld „C. Abgangszollstelle “ auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Dokuments „T2L“ oder „T2LF“ verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 95 ▼M7 i) im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der unter Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder ii) vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonder­ stempels gemäß dem Muster in Anhang 72-04 Teil II Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Drucke­ rei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Son­ derstempels sind die folgenden Angaben einzutragen: — Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes; — zuständige Zollstelle; — Datum; — zugelassener Aussteller; — Bewilligungsnummer; ▼C10 f) Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeit­ punkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld „D. Prüfung durch die Abgangszollstelle “ des Dokuments „T2L“ oder „T2LF“ oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Ver­ merke einzutragen: ▼M7 — Одобрен издател — Emisor autorizado — Schválený vydavatel — Autoriseret udsteder — Zugelassener Aussteller — Volitatud väljastaja — Εγκεκριμένος εκδότης — Authorised issuer — Emetteur agréé — Ovlaštenog izdavatelja — Emittente autorizzato — Atzītais izdevējs — Įgaliotasis išdavėjas — Engedélyes kibocsátó — Emittent awtorizzat — Toegelaten afgever 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 96 ▼M7 — Upoważnionego wystawcę — Emissor autorizado — Emitent autorizat — Schválený vystaviteľ — Pooblaščeni izdajatelj — Valtuutettu antaja — Godkänd utfärdare. ▼M1 ▼C9 Artikel 128b Erleichterungen für einen zugelassenen Aussteller (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) 1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann dem zugelassenen Aussteller bewilligt werden, das Dokument „T2L“ oder „T2LF“ oder Handelspapiere, die den Sonderstempel ge­ mäß Artikel 128a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Vo­ raussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Dokumente „T2L“ oder „T2LF“ oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels ent­ halten. 2. Die gemäß Absatz 1 erstellten Dokumente „T2L“ oder „T2LF“ oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Aus­ stellers einen der folgenden Vermerke tragen: ▼M1 ▼C7 — Dispensa de firma — Fritaget for underskrift — Freistellung von der Unterschriftsleistung — Δεν απαιτείται υπογραφή — Signature waived — Dispense de signature — Dispensa dalla firma — Van ondertekening vrijgesteld — Dispensada a assinatura — Vapautettu allekirjoituksesta — Befriad från underskrift — Podpis se nevyžaduje — Allkirjanõudest loobutud — Derīgs bez paraksta — Leista nepasirašyti 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 97 ▼C7 — Aláírás alól mentesítve — Firma mhux meħtieġa — Zwolniony ze składania podpisu — Opustitev podpisa — Oslobodenie od podpisu — Освободен от подпис — Dispensă de semnătură — Oslobođeno potpisa. Artikel 128c Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können Schifffahrtsgesellschaften bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren die­ nende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 199 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen. ▼M3 Artikel ►M1 ►C7 128d ◄ ◄ Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) ▼M7 1. Die Bewilligung gemäß Artikel 128c wird nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen: ▼M1 ▼C7 a) Sie sind in der Union niedergelassen, b) sie stellen regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren aus, oder die Zollbehörden wissen, dass diese Schiff­ fahrtsgesellschaften ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwen­ dung dieser Nachweise nachkommen können; c) sie haben keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen; d) sie verwenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen in der Union zu übermitteln; e) sie führen eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Mitglied­ staaten auf anerkannten Routen durch. 2. Die Bewilligungen gemäß Absatz 1 werden nur erteilt, wenn 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 98 ▼C7 a) die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durch­ führen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwal­ tungsaufwand erfordert, und b) die Beteiligten Aufzeichnungen führen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen. 3. Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Absatz 1 Buch­ stabe c und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt. 4. Nach Eingang des Antrags benachrichtigen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, die anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Ab­ gangs- und Bestimmungshäfen befinden, von dem Antrag. Gehen innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an gerechnet, keine Einwände ein, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung für das in Artikel 128c genannte vereinfachte Verfahren. Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden. 5. Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren: a) Das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischen Daten­ austauschs an den Bestimmungshafen übermittelt; b) die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Arti­ kel 126a vorgesehenen Vermerke an; c) das mittels elektronischen Datenaustauschs übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangs­ hafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, auf jeden Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vor­ gelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmani­ fest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird; d) das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestim­ mungshafens vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Da­ tenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vor­ gelegt wird. 6. Es sind folgende Mitteilungen zu machen: a) Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den Zollbehörden alle Zuwider­ handlungen oder Unregelmäßigkeiten mit; b) die Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den Zollbehörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßig­ keiten mit. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 99 ▼B Unterabschnitt 4 Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnene oder hergestellte Waren Artikel 129 Zollrechtlicher Status von Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) Zum Nachweis des zollrechtlichen Status der in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e aufgeführten Erzeugnisse und Waren als Unions­ waren muss nachgewiesen werden, dass die Waren auf eine der folgen­ den Weisen unmittelbar in das Zollgebiet der Union befördert wurden: a) mit dem Fischereifahrzeug der Union, das die Erzeugnisse gefangen und gegebenenfalls verarbeitet hat; b) mit dem Fischereifahrzeug der Union nach Umladung der Erzeug­ nisse von dem unter Buchstabe a genannten Schiff; c) mit dem Fabrikschiff der Union, das die Erzeugnisse nach ihrer Umladung von dem unter Buchstabe a genannten Schiff verarbeitet hat; d) mit jedem anderen Schiff, auf das die genannten Erzeugnisse und Waren in unverändertem Zustand von Schiffen gemäß den Buch­ staben a, b oder c umgeladen wurden; e) mit einem anderen Beförderungsmittel mit einem einzigen Beför­ derungspapier, das in dem nicht zum Zollgebiet der Union gehören­ den Land oder Gebiet ausgestellt wurde, in dem die Erzeugnisse oder Waren von Schiffen nach den Buchstaben a, b, c oder d ange­ landet wurden. Artikel 130 Nachweis des zollrechtlichen Status von Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Zum Nachweis des zollrechtlichen Status gemäß Artikel 129 ent­ halten das Fischereilogbuch, die Anlandeerklärung, die Umladeerklärung oder die Daten des Schiffsüberwachungssystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (1) folgende Angaben: a) den Ort, an dem die Erzeugnisse der Seefischerei gefangen wurden, so dass festgestellt werden kann, dass die Erzeugnisse oder Waren den zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 129 ha­ ben; b) die Erzeugnisse der Seefischerei (Name und Art) und deren Roh­ masse (kg); (1) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1). 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 100 ▼B c) die Art der Waren, die aus Erzeugnissen der Seefischerei gemäß Buchstabe b gewonnen oder hergestellt wurden und die in einer Weise bezeichnet sind, die ihre Einreihung in die Kombinierte No­ menklatur ermöglichen, sowie deren Rohmasse (kg). (2) Bei der Umladung von Erzeugnissen und Waren nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e in ein Fischereifahrzeug der Union oder ein Fabrikschiff der Union (übernehmendes Schiff) muss das Fische­ reilogbuch oder die Umladeerklärung des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union, von dem die Waren und Erzeugnisse umgeladen werden, neben den in Absatz 1 genannten Angaben auch den Namen des Schiffes, den Flaggenstaat, die Registriernummer und den vollständigen Namen des Kapitäns des übernehmenden Schiffes, in das die Erzeugnisse oder Waren umgeladen wurden, enthalten. Das Fischereilogbuch oder die Umladeerklärung des übernehmenden Schiffes muss neben den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Angaben auch den Namen des Schiffes, den Flaggenstaat, die Regis­ triernummer und den vollständigen Namen des Kapitäns des Fischerei­ fahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union, von dem die Er­ zeugnisse oder Waren umgeladen wurden, enthalten. (3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 akzeptieren die Zollbehör­ den von Schiffen mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr und höchstens 15 m ein Fischereilogbuch, eine Anlande- oder eine Umla­ deerklärung in Papierform. ▼M3 Artikel 131 Umladungen (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) ▼B (1) Bei der Umladung von Erzeugnissen und Waren nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e in Schiffe, die keine Fischereifahrzeuge oder Fabrikschiffe der Union sind, wird der zollrechtliche Status von Unionswaren durch einen Ausdruck der Umladeerklärung des überneh­ menden Schiffes sowie einen Ausdruck des Fischereilogbuchs, der Um­ ladeerklärung oder der VMS-Daten des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffes der Union, von dem die Erzeugnisse oder Waren umgeladen wurden, nachgewiesen. (2) Bei mehreren Umladungen ist auch ein Ausdruck aller Umla­ deerklärungen vorzulegen. Artikel 132 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeug­ nissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zoll­ gebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, ge­ fangen oder gewonnen wurden, kann durch einen Ausdruck des Fische­ reilogbuchs nachgewiesen werden. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 101 ▼M3 Artikel 133 Erzeugnisse und Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) (1) In den Fällen, in denen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Erzeugnisse und Waren umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist zusätzlich zu den in Artikel 130 Absatz 1 genannten An­ gaben für die Zwecke eines Nachweises des zollrechtlichen Status ge­ mäß Artikel 129 ein Ausdruck des Fischereilogbuchs des Fischereifahr­ zeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union und gegebenenfalls ein Ausdruck der Umladeerklärung vorzulegen, der a) einen Sichtvermerk der Zollbehörde des betreffenden Lands oder Gebiets trägt; b) das Datum der Ankunft der Erzeugnisse und Waren in dem Land oder Gebiet und das Datum, an dem sie das Land oder Gebiet ver­ lassen haben, enthält; c) das für die Weiterbeförderung in das Zollgebiet der Union verwen­ dete Beförderungsmittel angibt; d) die Anschrift der unter Buchstabe a genannten Zollbehörde enthält. Für die Zwecke der Vorlage bei der Zollbehörde eines nicht dem Zoll­ gebiet der Union angehörenden Landes oder Gebiets muss der Aus­ druck des in Unterabsatz 1 genannten Fischereilogbuchs keine Angaben über den Ort enthalten, an dem die Erzeugnisse der Seefischerei gemäß Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a gefangen wurden. (2) Werden für die Zwecke des Absatzes 1 andere Formblätter oder andere Dokumente als das Fischereilogbuch verwendet, so enthalten diese Formblätter oder Dokumente zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 auch einen Hinweis auf das Fischereilogbuch, das die Iden­ tifizierung der jeweiligen Fangreise ermöglicht. ▼B KAPITEL 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften ▼M3 Artikel 134 Zollanmeldungen im Handel mit steuerlichen Sondergebieten (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Für den Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex gelten sinngemäß die folgenden Vorschriften: 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 102 ▼M3 a) Titel V Kapitel 2, 3 und 4 des Zollkodex; b) Titel VIII Kapitel 2 und 3 des Zollkodex; c) Titel V Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung; d) Titel VIII Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung. (2) Im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Ab­ satz 3 des Zollkodex in ein und demselben Mitgliedstaat können die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats zulassen, dass ein einziges Doku­ ment zur Anmeldung des Versands („Versandanmeldung “) und der Verbringung („Verbringungsanmeldung “) der Waren in, aus oder zwi­ schen steuerliche(n) Sondergebiete(n) verwendet wird. (3) Bis zu den Verbesserungen der im Anhang des Durchführungs­ beschlusses (EU) 2016/578 genannten nationalen Einfuhrsysteme kann die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen des Han­ dels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex, der in ein und demselben Mitgliedstaat stattfindet, die Verwendung einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers anstelle der Versand- oder der Verbringungsanmeldung zulassen. ▼B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.