Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-01

Quellenkennung: 32015R2446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ahrung; c) in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme der Verfahren des in­ ternen Versands, der passiven Veredelung und der Endverwendung übergeführte Waren; d) Erzeugnisse der Seefischerei, die von einem Fischereifahrzeug der Union außerhalb des Zollgebiets der Union in Gewässern außerhalb der Hoheitsgewässer eines Drittlands gefangen und gemäß Arti­ kel 129 in das Zollgebiet der Union verbracht werden; e) Waren, die aus den in Buchstabe d genannten Erzeugnissen an Bord desselben Fischereifahrzeugs oder eines Fabrikschiffs der Union — auch unter Verwendung anderer Erzeugnisse mit zollrechtlichem Status von Unionswaren — gewonnen und gemäß Artikel 129 in das Zollgebiet der Union verbracht werden; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden. (2) In folgenden Fällen können Unionswaren zwischen zwei inner­ halb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen: ▼M14 a) wenn die Waren auf dem Luftweg befördert und auf einem Flugha­ fen der Union für den Versand zu einem anderen Flughafen der Union ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union verladen oder umgeladen werden, sofern für sie ein in einem Mit­ gliedstaat ausgestelltes einziges Beförderungspapier vorliegt; ▼B b) wenn die Waren auf dem Seeweg in einem gemäß Artikel 120 zugelassenen Linienverkehr zwischen Häfen der Union befördert werden; 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 85 ▼B c) wenn die Waren auf der Schiene mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier durch ein Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Ver­ sandverfahren ist, befördert werden und diese Möglichkeit in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist. ▼M14 (3) Sofern ihr zollrechtlicher Status als Unionsware nachgewiesen ist, können in folgenden Fällen Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zoll­ rechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets be­ fördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen: a) wenn die Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden und dieses Zollgebiet vorüber­ gehend auf dem See- oder Luftweg verlassen, ohne einen Zwischen­ stopp außerhalb des Zollgebiets einzulegen; b) wenn die Waren mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier zwischen zwei innerhalb des Zoll­ gebiets der Union gelegenen Orten durch ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union ohne Umladung befördert werden; c) wenn die Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union befördert und außerhalb des Zollgebiets der Union auf ein anderes Beförderungsmittel als jenes, auf das sie ursprünglich ver­ laden wurden, umgeladen und mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier befördert werden. Wird ein neues Beförderungspapier außerhalb des Zollgebiets der Union ausgestellt, so ist das ursprüngliche einzige Beförderungspapier beim Wiederverbringen in die Union dem Zoll vorzulegen; d) wenn in einem Mitgliedstaat zugelassene Straßenkraftfahrzeuge vo­ rübergehend das Zollgebiet der Union verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden; e) wenn Verpackungen, Paletten und ähnliche Gegenstände, ausgenom­ men Container, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person gehören, zur Beförderung von Waren verwendet werden, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden; f) wenn es sich um Waren im Gepäck von Reisenden handelt, die nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind und die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses ver­ bracht werden. ▼B Abschnitt 2 Linienverkehr für Zollzwecke Artikel 120 Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs (Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Eine Bewilligung für die Zwecke des Linienverkehrs kann einer Schifffahrtsgesellschaft von der entscheidungsbefugten Zollbehörde er­ teilt werden; sie befugt die Schifffahrtsgesellschaft, Unionswaren zwi­ schen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets zu befördern. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 86 ▼B (2) Eine Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn die Schifffahrts­ gesellschaft a) im Zollgebiet der Union ansässig ist; b) das Kriterium nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt; c) sich verpflichtet, der entscheidungsbefugten Zollbehörde die Infor­ mationen gemäß Artikel 121 Absatz 1 zu übermitteln, sobald die Bewilligung erteilt ist; d) sich verpflichtet, auf den Verbindungen des Linienverkehrs keinen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union bzw. keine Freizone in einem Hafen der Union anzulaufen und keine Waren auf See um­ zuladen. (3) Schifffahrtsgesellschaften, denen eine Bewilligung gemäß diesem Artikel erteilt wurde, stellen den darin genannten Linienverkehr bereit. Im Linienverkehr werden gemäß Artikel 121 für diese Zwecke regis­ trierte Schiffe eingesetzt Artikel 121 Registrierung von Schiffen und Häfen (Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Die Schifffahrtsgesellschaft, der eine Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buch­ stabe b erteilt wurde, registriert die Schiffe und die Häfen, die sie für die Zwecke des Linienverkehrs einzusetzen bzw. anzulaufen gedenkt, indem sie der entscheidungsbefugten Zollbehörde die folgenden Infor­ mationen übermittelt: a) die Namen der im Linienverkehr eingesetzten Schiffe; b) Hafen, in dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt; c) die Anlaufhäfen. (2) Die in Absatz 1 genannte Registrierung wird am ersten Arbeits­ tag nach der Registrierung durch die entscheidungsbefugte Zollbehörde wirksam. (3) Die Schifffahrtsgesellschaft, der eine Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buch­ stabe b erteilt wurde, unterrichtet die entscheidungsbefugte Zollbehörde über jede Änderung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen sowie über Datum und Uhrzeit des Wirksamwerdens einer solchen Änderung. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 87 ▼B Artikel 122 Unvorhersehbare Ereignisse während der Beförderung im Linienverkehr (Artikel 153 Absatz 1 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex) Wenn ein für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b für einen Linienverkehr registriertes Schiff infolge unvorhersehbarer Ereig­ nisse Waren auf See umlädt, einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union, einen Hafen, der nicht in den Linienverkehr einbezogen ist, oder eine Freizone eines Hafens der Union anläuft oder dort Waren lädt oder entlädt, bleibt der zollrechtliche Status dieser Waren unverändert, es sei denn, sie wurden an diesen Orten geladen oder entladen. Bestehen nach Auffassung der Zollbehörden Zweifel, ob die Waren diese Voraussetzungen erfüllen, ist ihr zollrechtlicher Status nachzuwei­ sen. ▼M1 Artikel 122a Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr (Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentschei­ dungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU setzen die Kommission und die Zollbehörden der Mit­ gliedstaaten ein elektronisches Informations- und Kommunikationssys­ tem für den Linienverkehr ein, um die folgenden Informationen zu speichern und abzurufen: a) die Daten der Anträge; b) die Zulassungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs und gegebe­ nenfalls ihre Änderung oder ihr Widerruf; c) die Namen der Anlaufhäfen und die Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe; d) alle sonstigen relevanten Informationen. (2) Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, benachrichtigen die Zollbehörden der anderen von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mittels des in Absatz 1 genannten elektro­ nischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienver­ kehr. (3) Lehnen die benachrichtigten Zollbehörden den Antrag ab, so wird dies über das elektronische Informations- und Kommunikations­ system für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 mitgeteilt. (4) Das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 wird verwendet, um die Bewil­ ligung zu speichern und die Zollbehörden der von dem Verkehr be­ troffenen Mitgliedstaaten davon zu benachrichtigen, dass die Bewil­ ligung erteilt wurde. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 88 ▼M1 (5) Wird eine Bewilligung von der Zollbehörde, bei der sie beantragt wurde, oder auf Ersuchen der Schifffahrtsgesellschaft widerrufen, so benachrichtigt diese Zollbehörde die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr gemäß Absatz 1. ▼B Abschnitt 3 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 123 Geltungsdauer eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests (Artikel 22 Absatz 5 des Zollkodex) Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests gilt 90 Tage ab dem Datum der Registrierung oder in Fällen, in denen gemäß Arti­ kel 128 keine Pflicht zur Registrierung des Warenmanifests besteht, ab dem Datum seiner Erstellung. Auf Antrag der betreffenden Person kann die Zollstelle in begründeten Fällen eine längere Geltungsdauer des Nachweises festlegen. Artikel 124 Mittel der Übermittlung der MRN eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Die MRN eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests kann mit jedem der folgenden Mittel, die nicht Mittel der elektronischen Daten­ verarbeitung sind, übermittelt werden: a) einem Strichcode; b) einem Statuserfassungspapier; c) anderen Mitteln, die die empfangende Zollbehörde zulässt. ▼M1 Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nach­ weis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchfüh­ rungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine Anwendung. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 89 ▼M3 ▼C11 Artikel 124a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Dokuments „T2L“ oder „T2LF“ (Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex). ▼M1 ▼C9 Bis zur Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und bei Verwendung eines Dokuments „T2L“ oder „T2LF“ gilt Folgendes: a) Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung „T2L“ oder „T2LF“ im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung „T2Lbis“ oder „T2LFbis“ im rechten Unter­ feld des Feldes 1 etwaiger Ergänzungsvordrucke ein. b) Die Zollbehörden können Beteiligten die Verwendung von Ladelis­ ten gestatten, die nicht alle Anforderungen erfüllen, wenn diese Beteiligten — in der Union ansässig sind; — regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unions­ waren ausstellen oder wenn die Zollbehörden wissen, dass diese Beteiligten ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können; — keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben. c) Die Bewilligungen gemäß Buchstabe b werden nur erteilt, wenn — die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erforder­ nissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig ho­ hen Verwaltungsaufwand erfordert, und — der Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen. d) Ein Dokument „T2L“ oder „T2LF“ wird in einfacher Ausfertigung ausgestellt. e) Bringt die Zollbehörde einen Sichtvermerk an, so muss dieser fol­ gende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld „C. Ab­ gangszollstelle “ stehen sollten: — auf dem Dokument „T2L“ oder „T2LF“ die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Be­ amten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmel­ dung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist; — auf Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten die Nummer des Do­ kuments „T2L“ oder „T2LF“, die entweder durch einen Stempel, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen ist; im letzteren Fall ist der Dienst­ stempelabdruck besagter Stelle beizusetzen. Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 90 ▼M1 Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt. ▼B Unterabschnitt 2 Nachweise, die mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden Artikel 125 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Reisenden, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Ein Reisender, der kein Wirtschaftsbeteiligter ist, kann einen Antrag auf Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren auf Papier stellen. Artikel 126 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15 000 EUR nicht übersteigt, kann mit jedem der folgenden Mit­ tel, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, über­ mittelt werden: a) Rechnung für die betreffenden Waren; b) Beförderungspapier für die betreffenden Waren. (2) Die Rechnung oder das Beförderungspapier gemäß Absatz 1 müssen mindestens den vollständigen Namen und die vollständige An­ schrift des Versenders oder, wenn es keinen Versender gibt, der betref­ fenden Person, die zuständige Zollstelle, die Anzahl und die Art der Packstücke, Zeichen und Bezugsnummern der Packstücke, eine Be­ schreibung der Waren, das Bruttogewicht der Waren (in kg), den Wert der Waren und gegebenenfalls die Containernummern enthalten. Der Versender oder, wenn es keinen Versender gibt, die betreffende Person kennzeichnet den zollrechtlichen Status der Unionswaren, indem er auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier den Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ angibt und diese Angabe unterschreibt. ▼M1 (3) Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält dieser bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Bezeich­ nung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 91 ▼M3 Artikel 126a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) ▼M1 (1) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ent­ hält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft mindestens folgende An­ gaben: a) Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft; b) Name des Schiffes; c) Verladeort und -datum; d) Entladeort der Waren. Das Manifest muss für jede Sendung folgende Angaben enthalten: e) eine Bezugnahme auf das Schiffskonnossement oder ein anderes Handelsdokument; f) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke; g) Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben; h) Rohmasse in Kilogramm; i) gegebenenfalls die Containernummern und j) folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren: — die Kurzbezeichnung „C“ (entspricht „T2L“) für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren nachgewiesen werden kann; — die Kurzbezeichnung „F“ (entspricht „T2LF“) für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren mit Herkunft aus oder Bestimmung nach einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet, nach­ gewiesen werden kann; — die Kurzbezeichnung „N“ für alle anderen Waren. (2) Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält das Mani­ fest der Schifffahrtsgesellschaft die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 92 ▼M7 Artikel 127 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR, Carnet ATA, NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302 (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Werden Unionswaren gemäß dem TIR-Übereinkommen, dem ATA- Übereinkommen, dem Übereinkommen von Istanbul oder mit einem NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302 befördert, so kann der Nachweis des zollrechtlichen Status der Unionswaren mit anderen Mit­ teln als denen der elektronischen Datenverarbeitung erbracht werden. ▼B Unterabschnitt 3 Von einem zugelassenen Aussteller ausgestellter Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren Artikel 128 ▼M1 Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller ▼B (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) (1) Jeder Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist und die Kriterien des Artikels 39 Buchstaben a und b des Zollkodex erfüllt, kann die Bewilligung erteilt werden, a) das T2L oder T2LF auszustellen, ohne einen Sichtvermerk zu be­ antragen; b) das Warenmanifest auszustellen, ohne bei der zuständigen Zollstelle einen Sichtvermerk und die Registrierung des Nachweises zu be­ antragen. ▼M1 ▼C9 (2) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kön­ nen die Zollbehörden eines Mitgliedstaats jedem im Zollgebiet der Union ansässigen Beteiligten, der beantragt, für die Feststellung des zollrechtlichen Status von Unionswaren mittels einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15 000 EUR übersteigt, oder mittels eines Dokuments T2L oder T2LF oder eines Manifests einer Schiff­ fahrtsgesellschaft zugelassen zu werden, die Verwendung dieser Pa­ piere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Zollstelle zum Anbrin­ gen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen. ▼M14 (3) Anträge auf Erteilung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewilligungen werden bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem die Waren zuerst zum Versand auf ein Beförderungsmittel verladen werden und in dem alle notwendigen Angaben über die Waren vorliegen. 02015R2446 — DE — 01.07.2026 — 013.001 — 93 ▼M14 (3a) Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur erteilt, wenn a) der Antragsteller im Zollgebiet der Union ansässig ist; b) der Antragsteller regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellt oder die zuständigen Zollbehörden wis­ sen, dass der Antragsteller in der Lage ist, die Anforderungen des Zollkodex und der vorliegenden Verordnung in Bezug auf diese Nachweise zu erfüllen; c) der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 Buchsta­ ben a, b und d des Zollkodex erfüllt; d) die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie in der Lage sein wird, die von dem Antragsteller ausgestellten Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ohne unv

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.