Europäische Union

2000/484/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sachen Nr. IV/36.456/F3 - Inntrepreneur und IV/36.492/F3 - Spring) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1591) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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weet Stout, Lager, Export oder Premium Lager, Strong Lager, "Diet Pils" (oder Premium Low Carbohydrate Beer) und Low Carbohydrate (bzw. "Lite") Beer. (37) Die jeweiligen Marken und Benennungen von Bieren dieser Sorten sind in der Preisliste des betreffenden Unternehmens aufgeführt, das beliebig oft neue Marken und Benennungen in seine Liste aufnehmen oder gelistete durch andere ersetzen bzw. aus der Liste streichen kann. (38) Abgesehen vom Gastbier darf der Pächter in seinem Betrieb folgende Biere weder verkaufen noch zum Verkauf ausstellen: a) Bier einer Vertragsbiersorte, das nicht von dem betreffenden Unternehmen geliefert wird; b) anderes Bier, das nicht in Flaschen, Dosen oder sonstigen Kleinpackungen abgefuellt ist, es sei denn, der Verkauf dieses anderen Biers vom Fass ist üblich bzw. durch eine ausreichende Nachfrage der Verbraucher gerechtfertigt(15). (39) Der Pächter darf in den Räumlichkeiten Waren, die nicht von dem betreffenden Unternehmen geliefert werden, nur in dem Maß anpreisen, in dem sie zum Gesamtumsatz des Pachtbetriebs beitragen. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG ARTIKEL 81 ABSATZ 1 1. Der relevante Markt 1.1. Sachlich relevanter Markt (40) Der sachlich relevante Markt umfasst grundsätzlich alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als in sinnvoller Weise untereinander austauschbar angesehen werden(16). In der Rechtssache Delimitis(17) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wie folgt geurteilt: "Der relevante Markt bestimmt sich erstens nach der Art der jeweiligen Wirtschaftstätigkeit, hier dem Absatz von Bier. Dieser erfolgt sowohl über den Einzelhandel als auch in Gaststätten. Aus der Sicht des Verbrauchers unterscheidet sich der Gaststättensektor, der insbesondere Schankwirtschaften(18) und Speiselokale umfasst, vom Einzelhandelssektor, da der Absatz in Gaststätten nicht nur im Verkauf einer Ware besteht, sondern auch mit einer Dienstleistung verbunden ist, und der Bierverbrauch in Gaststätten nicht wesentlich von wirtschaftlichen Erwägungen abhängt. Diese Besonderheit des Absatzes in Gaststätten wird dadurch bestätigt, daß die Brauereien spezielle Vertriebssysteme für diesen Sektor organisiert haben, die besondere Einrichtungen erfordern, und daß die in diesem Sektor praktizierten Preise in der Regel über den Einzelhandelspreisen liegen." (41) In Anbetracht der im Vereinigten Königreich geltenden Konzessionsvorschriften ist zu klären, welche der nach den drei Schankerlaubniskategorien klassifizierten Betriebe (siehe Randnummer 19) den sachlich relevanten Markt der "Schankwirtschaften und Speiselokale" bilden. Hierzu wird auf Randnummer 43 der Bekanntmachung der Kommission zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen(19) verwiesen, in der es heißt: "Der Begriff der Gastwirtschaft umfasst alle Arten von Schankbetrieben. Der Ausschank von Getränken in privaten Clubs steht dem Weiterverkauf in öffentlichen Gaststätten gleich". Merkmal aller dieser Betriebe, einschließlich jener mit beschränkter Schankerlaubnis, ist nämlich, dass die Getränke zum Verzehr im Lokal erworben werden und dass dabei eine Dienstleistung erbracht wird. Der Kommission ist bekannt, dass der Bierpreis in Clubs niedriger ist als in Schankwirtschaften (im Dezember 1994 lag er bei rund 82-83 % des dort üblichen Preises(20). Dies ist jedoch weitgehend auf den Umstand zurückzuführen, dass solche Clubs Einrichtungen ohne Erwerbszweck sind. Davon abgesehen liegt der Clubpreis aufgrund des Dienstleistungsaspekts immer noch über dem im Supermarkt. Außerdem sind die Vertriebsbedingungen in allen Schankstätten, einschließlich Clubs, dieselben: Vorrichtungen für den Ausschank von Fassbier, Listenpreise der Brauereien und Darlehensbindungen. (42) Sachlich relevant ist in den vorliegenden Fällen somit der Markt für den Vertrieb von Bier in Lokalen, in denen Getränke verkauft und verzehrt werden (Bierausschankmarkt). Wie in dem Delimitis-Urteil in Entscheidungsgrund 17 festgestellt spricht dagegen nicht der Umstand, dass zwischen dem Vertrieb in Bewirtungsbetrieben (Ausschank) und dem Vertrieb in Verkaufsstätten (Einzelhandel) "insoweit eine gewisse Wechselbeziehung besteht, als neue Mitbewerber durch den Absatz über den Einzelhandel die Möglichkeit erhalten, ihre Marken bekannt zu machen und aufgrund ihres guten Rufes Zugang zum Gaststättenmarkt finden". 1.2. Räumlich relevanter Markt (43) Die objektiven Wettbewerbsbedingungen (Angebot und Nachfrage) auf dem Bierausschankmarkt sind in den Ländern der Gemeinschaft sehr unterschiedlich. Laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Delimitis werden Bierlieferungsverträge noch ganz überwiegend auf nationaler Ebene geschlossen (a. a. O., Entscheidungsgrund 18). Bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf die fraglichen Vereinbarungen ist somit der Bierausschankmarkt im Vereinigten Königreich zugrunde zu legen. (44) Der britische Biermarkt unterscheidet sich auch aufgrund folgender Merkmale von dem anderer Mitgliedstaaten: Wirkung der Bierlieferverordnungen (siehe Randnummer 13), hoher Verbrauch von Fassbier (Randnummer 15), Existenz von Schankstättenketten (Randnummer 18), Konzessionsvorschriften (Randnummern 19 und 31) und großes Angebot an Biersorten (Randnummer 36). 2. Vereinbarungen zwischen Unternehmen (45) GPC einerseits und die Pächter andererseits sind Unternehmen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag. (46) Die Verträge, die die Anmelderin und ihre Pächter nach dem Muster der Pachtverträge geschlossen haben, sind Vereinbarungen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag. 3. Wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Bierbezugsbindung 3.1. Wesen und Form der Bierbezugsbindung (47) Bierlieferungsvereinbarungen wie die in Rede stehenden Pachtverträge enthalten in der Regel eine Alleinbezugsverpflichtung, die zumeist mit einem Wettbewerbsverbot einhergeht(21). Die entsprechenden Vertragsbestimmungen lauten wie folgt (siehe Randnummern 36, 37, 38): - Alleinbezugsverpflichtung: Der Pächter verpflichtet sich, alle im Vertrag genannten Biere (Vertragsbiere), die er zum Verkauf in seinem Betrieb benötigt, ausschließlich von dem betreffenden Unternehmen oder dessen Beauftragten zu beziehen. Die jeweiligen Marken und Benennungen von Bieren dieser Sorten sind in der Preisliste des betreffenden Unternehmens aufgeführt, das beliebig oft neue Marken und Benennungen in seine Liste aufnehmen oder gelistete durch andere ersetzen bzw. aus der Liste streichen kann. - Wettbewerbsverbot: Abgesehen vom Gastbier darf der Pächter in seinem Betrieb folgende Biere weder verkaufen noch zum Verkauf ausstellen: a) Bier einer Vertragsbiersorte, das nicht von dem betreffenden Unternehmen geliefert wird; b) anderes Bier, das nicht in Flaschen, Dosen oder sonstigen Kleinpackungen abgefuellt ist, es sei denn, der Verkauf dieses anderen Biers vom Fass ist üblich bzw. durch eine ausreichende Nachfrage der Verbraucher gerechtfertigt. (48) Neben dem ausdrücklichen Wettbewerbsverbot enthält auch bereits die Alleinbezugsklausel ein Wettbewerbsverbot, das sich implizit aus dem Hinweis auf die "im Vertrag genannten Biere" ergibt. (49) Aufgrund der Alleinbezugsverpflichtung ist es dem Pächter untersagt, Vertragswaren von anderen Anbietern zu beziehen. Er hat keine Möglichkeit, zwischen dem Vertragslieferanten des betreffenden Unternehmens und anderen Biergroßhändlern, die dieselben Marken anbieten, zu wählen. Dadurch wird der Wettbewerb zwischen Erzeugnissen ein und desselben Herstellers (Intrabrand-Wettbewerb) eingeschränkt. (50) Sowohl das explizite als auch das implizite Wettbewerbsverbot in Bezug auf die im Vertrag genannten Biersorten machen es dem Pächter unmöglich, von konkurrierenden Herstellern andere Marken einer Vertragsbiersorte zu beziehen. Dadurch wird auch der Wettbewerb zwischen den Erzeugnissen verschiedener Hersteller (Interbrand-Wettbewerb) eingeschränkt. Die Vertragsbestimmungen über den Bezug von Bieren anderer, nicht im Vertrag genannter Sorten bringen zwar für den Pächter einen gewissen bürokratischen Aufwand mit sich, schränken jedoch seine Freiheit, solche Produkte in ihrem Betrieb anzubieten, und damit den Wettbewerb nicht ein. 3.2. Anwendung der Delimitis-Kriterien (51) Der Europäische Gerichtshof hat in Entscheidungsgrund 27 des Urteils im Fall Delimitis befunden, dass "ein Bierlieferungsvertrag nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten ist, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind. Erstens muss unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände des streitigen Vertrags der nationale Markt für den Absatz von Bier in Gaststätten für Mitbewerber, die auf diesem Markt Fuß fassen oder ihren Marktanteil vergrößern könnten, schwer zugänglich sein." Zunächst ist also zu prüfen, ob der britische Bierausschankmarkt abgeschottet ist (erstes Delimitis-Kriterium). (52) Ist der Abschottungstatbestand gegeben, so muß nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in Entscheidungsgrund 27 der Rechtssache Delimitis weiterhin untersucht werden, ob auch die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer nach Artikel 81 EG-Vertrag verbotenen Vereinbarung im vorliegenden Fall erfuellt ist. Dazu "muß der streitige Vertrag in erheblichem Maß zu der Abschottungswirkung beitragen, die das Bündel dieser Verträge aufgrund ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhangs entfaltet. Die Bedeutung des Beitrags des einzelnen Vertrags hängt von der Stellung der Vertragspartner auf dem relevanten Markt und von der Vertragsdauer ab". (53) Diese Stellung hängt laut Gerichtshof "nicht nur vom Marktanteil der Brauerei oder der Gruppe ab, der die Brauerei gegebenenfalls angehört, sondern auch von der Zahl der an die Brauerei oder deren Gruppe gebundenen Verkaufsstellen im Verhältnis zur Gesamtzahl der auf dem relevanten Markt festgestellten Gaststätten" (Entscheidungsgrund 25). Ist die "Dauer, gemessen an der durchschnittlichen Dauer der auf dem relevanten Markt allgemein geschlossenen Bierlieferungsverträge, offensichtlich unverhältnismäßig lang, so fällt der einzelne Vertrag unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1. Eine Brauerei mit verhältnismäßig geringem Marktanteil, die ihre Verkaufsstellen für viele Jahre an sich bindet, kann nämlich zu einer ebenso erheblichen Marktabschließung beitragen wie eine Brauerei mit verhältnismäßig starker Marktstellung, die ihre Verkaufsstellen normalerweise in kürzeren Zeitabständen aus der Bindung entlässt" (Entscheidungsgrund 26). (54) Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat den erheblichen Beitrag der deutschen Eiskremhersteller Langnese-Iglo und Schöller zur Abschottung des Marktes auf deren starke Stellung auf dem relevanten Markt und insbesondere ihren Marktanteil(22) zurückgeführt und sich somit in erster Linie auf die breitere Definition des Gesamtmarktanteils gestützt. (55) Wendet man dieses Kriterium im vorliegenden Fall an, so müssen die angemeldeten Pachtverträge auch in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang gesehen werden. (56) Bei der Beurteilung der hier in Rede stehenden Vereinbarungen ist zu unterscheiden zwischen den mit Unternehmen der vorgelagerten Absatzstufe (Brauereien) und den mit Unternehmen der nachgelagerten Absatzstufe (Pächter bzw. Darlehensnehmer) geschlossenen Bierlieferungsverträgen. (57) Vereinbarungen der erstgenannten Kategorie sind, soweit sie eine Bindung in der einen oder anderen Form (Mindestabnahme- oder Bevorratungsverpflichtung, Wettbewerbsverbot) beinhalten, dem Bündel von Vereinbarungen mit Bezugsbindung der Brauerei zuzurechnen, die das Bier liefert. Sie fallen unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn die betreffende Brauerei erheblich zur Marktabschottung beiträgt. Sie können aber von dem Verbot freigestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellen. (58) Halten sich die wettbewerbsbeschränkenden Geschäftsverbindungen zwischen den - effektiv - überregionalen Brauereien und allen sonstigen auf der Großhandelsstufe agierenden Unternehmungen in Grenzen, so können andere in- oder ausländische Brauereien durchaus Zugang zu dem System von Vereinbarungen mit Unternehmen der nachgelagerten Absatzstufe erhalten, das die "Großhändler" handhaben. Davon abgesehen ist es für konkurrierende Bierhersteller einfacher, eine Liefervereinbarung mit einer auf der Großhandelsstufe agierenden Unternehmung zu schließen und so Zugang zu sämtlichen an diese gebundenen Schankbetrieben zu erhalten als mit einzelnen Lokalen. Offene Marktverhältnisse im vorgelagerten Bereich sollten daher die Beurteilung des Bündels von Vereinbarungen des "Großhändlers" im nachgelagerten Bereich unberührt lassen. Die Vereinbarungen, mit denen eine auf der Großhandelsstufe agierende Unternehmung Schankbetriebe an sich bindet, können nicht einfach der Brauerei zugerechnet werden, die zu der Marktabschließung in erheblichem Maß beiträgt(23). (59) Im Unterschied zum Fall Delimitis, bei dem es um eine Brauerei ging, wurden die hier in Rede stehenden Vereinbarungen von einer eigenständigen Schankstättenkette angemeldet, die zu keinem britischen Braukonzern gehört. Das Geschäftsverhältnis zwischen der Anmelderin und ihren Pächtern auf der einen und den Brauereien auf der anderen Seite ist daher aus wirtschaftlicher Sicht nicht mit den Geschäftsbeziehungen einer Brauerei zu vergleichen, die ihr Bier über das unternehmenseigene Netz aus Vereinbarungen absetzen will. (60) Seit dem 29. März 1998 beziehen die Pächter von GPC-Betrieben ihr Bier aus verschiedenen Quellen; zu diesem Zweck werden in gewissen Abständen Lieferaufträge ausgeschrieben. Markenbiere werden von unterschiedlichen überregionalen und regionalen Brauereien bezogen. Die mit den Herstellern geschlossenen Lieferverträge, die in der Regel eine Laufzeit von zwei bis fünf Jahren haben, sind so gestaltet, dass Teile des Auftrags in kurzen Abständen immer wieder neu ausgeschrieben werden können. Über den Zeitraum von 1998 bis 2003 können schätzungsweise 98 % des Bierabsatzes im Wege von Ausschreibungen grundsätzlich auch von dritten Herstellern abgedeckt werden. Die anmeldenden Unternehmen haben sich gegenüber keiner der derzeit 18 Bierproduzenten, deren Marke bzw. Marken sie in ihren aktuellen Preislisten führen, zur Abnahme einer bestimmten Menge verpflichtet. Damit ermöglichen sie nicht nur diesen, an sich schon zahlreichen Brauereien, sondern theoretisch(24) auch allen anderen in- und ausländischen Bierherstellern den Zutritt zum britischen Ausschankmarkt. Außerdem ist es für konkurrierende Brauereien und insbesondere für neue Anbieter im Vereinigten Königreich einfacher, Liefervereinbarungen mit einer auf der Großhandelsstufe agierenden Unternehmung zu schließen und so Zugang zu sämtlichen an diese gebundenen Schankbetrieben zu erhalten als mit einzelnen Lokalen. (61) Die kumulative Wirkung des Bündels von Vertriebsvereinbarungen einer Brauerei im Bierausschankmarkt des Vereinigten Königreichs wird durch die Pachtverträge demnach nicht verstärkt, sondern vielmehr verringert. Der Europäische Gerichtshof hat in Entscheidungsgrund 21 des Urteils im Fall Delimitis anerkannt, daß eine solche eigenständige Vertriebsstruktur die Abschottungswirkung reduziert: "Die Existenz von Biergroßhändlern, die nicht an auf dem Markt tätige Erzeuger gebunden sind, stellt ebenfalls einen Faktor dar, der den Zugang eines neuen Erzeugers zu diesem Markt erleichtern kann, da dieser Erzeuger für den Vertrieb seines eigenen Bieres auf die Absatzwege dieser Großhändler zurückgreifen kann". (62) Es kann daher davon ausgegangen werden, daß die Pachtverträge mit Bezugsbindung, die eine selbst ungebundene Schankstättenkette interessierten Wirten anbietet, eher den Wettbewerb im Markt fördern als erheblich zur Marktabschottung beitragen.(25) Unter diesen Umständen ist der Umfang des Lokalbestands einer Schankstättenkette, was die Zahl der gebundenen Betriebe und die darin abgesetzte Biermenge anbelangt, für die Einschätzung des Beitrags zur Marktabschottung derzeit nicht relevant. 3.3. Schlussfolgerung zu den Delimitis-Kriterien (63) GPC handhabt kein Bündel von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen (einschließlich der Musterpachtverträge), die erheblich zur Abschottung des britischen Bierausschankmarkts beitragen. Ebenso wenig sind die Musterpachtverträge dieses Unternehmens, was die Liefervereinbarungen mit Brauereien anbelangt, deren jeweiligem System von Vereinbarungen mit Bezugsbindung zuzurechnen. 4. Schlussfolgerung (64) Die Alleinbezugsverpflichtung und das Wettbewerbsverbot, die in den angemeldeten Pachtverträgen enthalten sind, fallen für die Zeit nach dem 28. März 1998 nicht unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag. 5. Wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Werbeklausel (65) Die angemeldeten Pachtverträge enthalten eine Klausel, der zufolge der Pächter für Waren anderer Hersteller nur in dem Maß werben darf, in dem diese zum Gesamtumsatz des Lokals beitragen (Werbeklausel). (66) Die Frage, ob die Werbeklausel unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, ist nur für den Vertrieb von Bier relevant. Was die übrigen, benachbarten, Märkte - Lieferung von anderen Getränken, Knabbergebäck, Spielautomaten usw. an Schankstätten im Vereinigten Königreich - angeht, so schränkt die Klausel den Wettbewerb nicht ein. Da die Pachtverträge weder eine Alleinbezugsverpflichtung noch ein Wettbewerbsverbot in Bezug auf die Lieferung solcher Erzeugnisse enthalten, wird der Wettbewerb auf diesen Märkten, soweit sie existieren, durch die Formulierung einer Werbeklausel allein nicht in nennenswertem Maß eingeschränkt. (67) Anders bei Bierlieferungen: Hier bezweckt die Klausel die Einschränkung der Freiheit des Pächters, für Biere bestimmter Unternehmen zu werben. Die einzigen Biere, die GPC-Pächter aufgrund der Musterpachtverträge von anderen Unternehmen als den Vertragslieferanten beziehen dürfen, sind das so genannte Gastbier und Bier von einer anderen Sorte als den im Vertrag aufgeführten Sorten. Gerade für Biere anderer Sorten muß aber unter Umständen vor Ort besonders geworben werden, weil sie bei den britischen Verbrauchern nicht so bekannt sind. Die Klausel macht die Werbung für solche neuen Produkte aber praktisch unmöglich, da sie dem Wortlaut nach Werbung nur in dem Maß zulässt, in dem diese Erzeugnisse zum Gesamtumsatz beitragen; bei Produkten, die erst eingeführt werden sollen, ist der Umsatzanteil aber definitionsgemäß gleich null. (68) Die in der Bierbezugsbindung enthaltene Alleinbezugsverpflichtung gibt GPC die Möglichkeit zu verhindern, dass der Pächter Biere dritter Hersteller anbietet, indem das Unternehmen solche Biere einfach als Vertragsbier in die Preisliste aufnimmt (siehe Randnummer 47). Diese Art der Bierbezugsbindung fällt, wie in Randnummer 64 dargelegt, nicht unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag. Infolgedessen wird auch eine Werbeklausel, mit der die Werbung für Biere dritter Anbieter unterbunden werden kann, nicht vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 erfasst. (69) Der Kommission ist jedenfalls nicht bekannt, dass die Werbeklausel zur Anwendung gelangte. Es ist wohl eher das Gegenteil der Fall, wie aus einem Schreiben von GPC vom 29. Juni 1999, dem zufolge "IPCL bzw. Spring die Vertragsklausel über die Produktwerbung nicht durchgesetzt hat", und einem weiteren Schreiben vom 15. März 2000 hervorgeht, in dem GPC ebenfalls bekräftigt, dass es keine Absicht hat, die Klausel künftig durchzusetzen. "Dies ergebe sich auch schon aus dem Umstand, dass die Pächter bei Fragen der Werbung, Absatzförderung und Vermarktung entsprechend dem Marketing-Mix (Auswahl an Brauereiprodukten), das sie für ihre Unternehmungen gewählt haben, freie Hand haben." (70) Die Werbeklausel fällt somit nicht unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund des ihr bekannten Sachverhalts besteht für die Kommission kein Anlass, wegen des Verbots des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag in Bezug auf die Verwendung der angemeldeten Vereinbarungen in der Zeit nach dem 28. März 1998 tätig zu werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: The Grand Pub Company Ltd, c/o Mill House, Aylesbury Road, Thame, Oxfordshire OX9 3AT, United Kingdom. Brüssel, den 29. Juni 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. C 133 vom 30.4.1998, S. 23 (Mitteilung betreffend beide Sachen für die Zeit nach dem 28. März 1998). (4) Betriebe mit Schankerlaubnis dürfen alkoholische Getränke für den Verzehr an Ort und Stelle oder außerhalb des Lokals verkaufen, während Verkaufsstätten ohne Schankerlaubnis wie etwa Supermärkte alkoholische Getränke nur für den Konsum außerhalb des Geschäfts verkaufen dürfen. (5) ABl. L 173 vom 30.6.1983, S. 5. (6) ABl. L 214 vom 6.8.1997, S. 27. (7) ABl. C 374 vom 10.12.1997, S. 11, in der Sache Nr. IV/36.456/F3 - Inntrepreneur und ABl. C 61 vom 26.2.1998, S. 3, in der Sache Nr. IV/36.492/F3 - Spring. (8) Die britische Regierung hat die Regelung mit Wirkung vom 1. April 1998 auf den Bezug eines Flaschenbiers von einer anderen Brauerei ausgedehnt. (9) Der Kommission liegen keine genauen Angaben über den Marktanteil der übrigen britischen Bierhersteller vor. Sie geht aber nicht davon aus, dass der Index für alle Brauereien den Wert 1800 erreicht, ab dem ein Markt als stark konzentriert gilt. (10) Regionale Brauereien sind nach der Definition des MMC-Berichts "Unternehmen, deren Geschäft sich überwiegend, aber nicht unbedingt ausschließlich auf eine bestimmte Region im Vereinigten Königreich konzentriert". Die genannte Zahl wurde festgelegt, indem die Zahl der unternehmenseigenen Schankbetriebe und das Produktionsvolumen der kleinsten Regionalbrauerei im MMC-Bericht zum Maßstab genommen wurde. (11) Die schottischen Konzessionsvorschriften weichen geringfügig ab. (12) In anderen Publikationen wird die Zahl der Schankwirtschaften auf 61000 geschätzt. (13) Dieses Bier wird bisweilen auch als "Gastbier" bezeichnet, obwohl sich die Legaldefinition von Gastbier auf den Erwerb von Faßbier eines anderen Anbieters bezieht (siehe Randnummer (13)). (14) Außer in einigen besonders begründeten Fällen - wenn z. B. der Eigentümer die Wirtschaft selbst führen möchte (in diesem Fall muß er dem Pächter eine gesetzlich festgelegte Ablösesumme zahlen) - steht es den Parteien frei, eine neue Vereinbarung auszuhandeln. Geschieht dies nicht, wird das Pachtverhältnis von britischen Gerichten verlängert. Dabei werden lediglich der Pachtzins und die Vertragsdauer, die höchstens 14 Jahre betragen darf, neu festgesetzt. (15) Darüber hinaus gelten noch eine Reihe weiterer Bestimmungen. (16) Vergleiche EuGH, United Brands/Kommission, Rechtssache 27/76, Slg. 1978, S. 207, Entscheidungsgrund 12. (17) C-234/89 Stergios Delimitis/Henninger Bräu, Slg. 1991, S. I-935, Entscheidungsgrund 16. (18) In der Originalfassung des Urteils wird der Begriff 'Schankwirtschaften' (Verfahrenssprache: Deutsch) verwendet, in der französischen Fassung (Arbeitssprache des Gerichtshofs) der Begriff 'cafés'. (19) ABl. C 101 vom 13.4.1984, S. 2. (20) Laut einer dem OFT von einer Großbrauerei vorgelegten Studie von Stats MR über Endverbraucherpreise. (21) Delimitis, a. a. O., Entscheidungsgrund 10. (22) Rechtssache T-7/93, Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, S. II-1533, Entscheidungsgrund 112, und Rechtssache T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, S. II-1611, Entscheidungsgrund 87. (23) Delimitis, a. a. O., Entscheidungsgrund 24. (24) Die Kommission räumt ein, dass der Zahl der "Produktlinien" (d. h. einzelne Marken,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.