32000D0484

2000/484/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sachen Nr. IV/36.456/F3 - Inntrepreneur und IV/36.492/F3 - Spring) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1591) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 195 vom 01/08/2000 S. 0049 - 0057


Entscheidung der Kommission

vom 29. Juni 2000

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sachen Nr. IV/36.456/F3 - Inntrepreneur und IV/36.492/F3 - Spring)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1591)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2000/484/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 2,

im Hinblick auf den am 27. März 1997 von Inntrepreneur Pub Company Limited und The Inntrepreneur Beer Supply Company Limited und den am 29. April 1997 von Spring Inns Limited gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 gestellten Antrag auf Erteilung eines Negativattests oder einer Freistellung,

nach Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Antrags und der Anmeldung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17(3),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

A. EINLEITUNG

(1) Am 27. März 1997 meldeten Inntrepreneur Pub Company Limited (IPCL) und The Inntrepreneur Beer Supply Company Limited (TIBSCO) nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 Musterpachtverträge (Pachtverträge) an, nach denen IPCL und verbundene Unternehmen Bewirtungsbetriebe mit Schankerlaubnis(4) im Vereinigten Königreich verpachten. Angemeldet wurden die Verträge in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung, die einen Änderungsvertrag ("Deed of Variation") und eine Bezugsvereinbarung ("Purchasing Agreement") einschließt.

(2) Am 29. April 1997 meldete das Unternehmen Spring Inns Limited (Spring) nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 die Pachtverträge an, nach denen es selbst und verbundene Unternehmen Bewirtungsbetriebe mit Schankerlaubnis im Vereinigten Königreich verpachten. Auch diese Verträge wurden in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden und von IPCL verwendeten Fassung angemeldet, die einen Änderungsvertrag und eine Bezugsvereinbarung einschließt.

(3) Mit Schreiben vom 23. Februar 1998 gaben die anmeldenden Unternehmen die Gesellschaft The Grand Pub Company Ltd (GPC) als Mitanmelderin in beiden Sachen an und ergänzten ihre Anmeldungen durch Angaben zur Verwendung der Pachtverträge nach dem 28. März 1998.

(4) Die anmeldenden Unternehmen beantragten die Erteilung eines Negativattests für die Pachtverträge oder die Bestätigung, daß für die fraglichen Vereinbarungen (Pachtverträge) die Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97(6), oder eine individuelle Freistellung vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag nach Absatz 3 dieses Artikels in Anspruch genommen werden kann. Titel II der genannten Verordnung enthält besondere Vorschriften für Bierlieferungsverträge.

(5) Für die Zeit bis zum 28. März 1998 hat die Kommission zwei Mitteilungen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(7) veröffentlicht. Die Antragsteller IPCL und Spring akzeptierten mit Schreiben vom 23. November 1999, daß die Kommission ihnen die Freistellung im Wege eines Verwaltungsschreibens erteilt, welches am 24. Januar 2000 erging. Für die Zeit nach dem 28. März 1998, als sich die Liefervertragsverhältnisse änderten, hat die Kommission ebenfalls eine Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht. Die Mitanmelderin beantragte mit Schreiben vom 23. November 1999 den Erlaß einer Entscheidung der Kommission für die Zeit nach dem 28. März 1998. Die vorliegende Entscheidung betrifft somit nur den Zeitraum nach dem 28. März 1998.

B. DIE VERTRAGSPARTEIEN

GPC

(6) Am 21. September 1997 schloss GPC, ein von der japanischen Investmentbank Nomura gegründetes Unternehmen, eine Vereinbarung über den Erwerb der Schankstättenketten von IPCL und Spring. Laut dieser Vereinbarung erhielt GPC eine Option auf den Erwerb des Grundkapitals von IPCL und Spring (die Verkäufer erhielten im Gegenzug eine Verkaufsoption), die das Unternehmen am 27. März 1998 ausübte.

(7) Damit wurden aus IPCL, Spring und dem neu ernannten Pachtvertragslieferanten SupplyLine hundertprozentige Tochtergesellschaften des Unternehmens GPC. Seit dem 29. März 1998 sind GPC oder dessen Tochtergesellschaften demnach die wirtschaftlichen Eigentümer der Betriebe, die Gegenstand der Pachtverträge sind.

(8) Am 27. März 1998 besaß IPCL 2898 Betriebe mit Schankerlaubnis bzw. Schankstätten. Davon waren 2286 langfristig - in der Regel für 20 Jahre - verpachtet. Die Pachtverhältnisse bei den restlichen 612 Betrieben waren von kürzerer Dauer - d. h. weniger als drei Jahre - bzw. von vorübergehender - sehr kurzfristiger - Art.

(9) Zum 28. März 1998 waren 851 der Betriebe von Spring langfristig - in der Regel für 20 Jahre - verpachtet. Die Pachtverhältnisse bei den restlichen 555 Betrieben waren von kürzerer Dauer bzw. vorübergehender Art.

(10) GPC hat eine Vereinbarung über den Verkauf von 310 Schankstätten an die Brauerei Scottish & Newcastle Plc (S & N) geschlossen, der am 29. März 1998 vollzogen wurde. Danach belief sich der Schankstättenbestand von GPC auf 3996 Betriebe. Am 1. November 1999 besaß GPC noch rund 1000 Betriebe.

(11) Am 9. Februar 1998 meldete GPC bei der Kommission die Bierlieferungsverträge an, die es nach dem 28. März 1998 mit Brauereien schließen würde, d. h. Vereinbarungen mit Unternehmen der vorgelagerten Absatzstufe (Sache Nr. IV/36.916/F3). Die Kommission hat dem Unternehmen dafür mit Verwaltungsschreiben vom 11. März 1998 ein Negativattest erteilt. Keiner der 15 seinerzeit angemeldeten Verträge über die Lieferung von Markenbier bestimmter Hersteller enthielt Bestimmungen wie Alleinbezugs-, Mindestabnahme- und Bevorratungsverpflichtungen oder Wettbewerbsverbote, die die Beschaffungsmöglichkeiten von GPC einschränken würden. Die Pächter können alle Marken beziehen, die in der GPC-Preisliste aufgeführt sind. Zum 1. November 1999 hatte GPC insgesamt 18 Liefervereinbarungen mit Brauereien geschlossen.

Die Pächter

(12) Die anderen an den bestehenden, nach dem Muster der angemeldeten Pachtverträge gestalteten Vereinbarungen beteiligten Parteien sind Einzelpersonen oder von diesen gegründete Gesellschaften, die in der Regel jeweils nur eine Schankwirtschaft betreiben.

C. DER MARKT

(13) Der Bierausschankmarkt im Vereinigten Königreich hat sich in den letzten zehn Jahren erheblich verändert. Nennenswert dazu beigetragen haben der Bericht, den die britische Kartellbehörde (Monopolies and Mergers Commission - MMC) 1989 über Bierlieferungsverträge veröffentlicht hat, und die daraufhin erlassenen Rechtsvorschriften. Der Bericht enthielt Empfehlungen, die darauf abzielten, die traditionelle Bindung (in Form einer Alleinbezugsverpflichtung und eines Wettbewerbsverbots) von Schankwirtschaften an Brauereien zu lockern. Die meisten Empfehlungen wurden umgesetzt, und zwar im wesentlichen durch die Supply of Beer (Tied Estate) Order 1989 und die Supply of Beer (Loan Ties, Licensed Premises and Wholesale Prices) Order 1989 (Bierlieferverordnungen). Die Tied Estate Order sah für überregionale Brauunternehmen (Brauereien mit mehr als 2000 Schankbetrieben) folgende Neuerungen vor:

- Die Bindung des Pächters gilt weder für andere Getränke als Bier noch für Biere mit niedrigem Alkoholgehalt.

- Der Pächter hat das Recht auf Bezug eines Fassbiers(8) (Fassgärung) von einem anderen Lieferanten ("Gastbierklausel").

- Die Brauerei darf nur eine bestimmte Anzahl von Betrieben einer Bindung unterwerfen; hierdurch wurden die Brauereien gezwungen, etwa 11000 der damals auf 60000 geschätzten britischen Gaststätten aus der Bezugsbindung zu entlassen oder zu verkaufen.

Nachfrage

(14) Bier kann im Vereinigten Königreich entweder in Betrieben mit Schankerlaubnis, z. B. Schankwirtschaften, Hotels und Restaurants, oder in Verkaufsstätten ohne Schankerlaubnis wie Supermärkten verkauft werden. Schätzungen zufolge wurden 1998 außerdem nahezu 5 % des britischen Bierkonsums durch (verzollte) private Einfuhren, und zwar hauptsächlich aus Calais, gedeckt. Der Anteil des Bierausschanks am gesamten Bierabsatz lag 1998 bei rund 68 %. Dies ist - mit Ausnahme Irlands - der höchste Anteil in der Gemeinschaft.

(15) 61 % des Gesamtverbrauchs entfielen 1998 auf Fassbier. Dies ist - wiederum bis auf Irland - der höchste Anteil im Gemeinschaftsvergleich. Britische Schankwirtschaften bieten darüber hinaus mit 6,5 Marken je Betrieb auch eine größere Auswahl an Fassbiersorten an als Lokale in anderen Mitgliedstaaten.

Angebot

Bierherstellung

(16) Die vier verbleibenden landesweiten Brauereien S & N, Bass, Carlsberg Tetley Brewing und Whitbread belieferten 1998 78 % des britischen Biermarkts. Der Herfindahl-Hirschmann-Index (HHI), der den Grad der Marktkonzentration angibt, lag 1996 im Fall des britischen Biermarkts - bezogen auf die Marktanteile der überregionalen Brauereien - bei 1678(9). Ein Index zwischen 1000 und 1800 bedeutet maßvolle Marktkonzentration. Der verstärkte Preiswettbewerb auf der Großhandelsstufe, der mit dem Auftauchen von Schankstättenketten im Markt (siehe Randnummer 18) in Verbindung gebracht werden kann, führten zu der in jüngster Zeit beobachteten Konsolidierung in der Branche, da vor allem regionale Bierhersteller bestrebt sind, wichtige Größenvorteile zu erzielen. 1999 gab es [fünf] regionale Brauereien(10).

Großhandel

(17) Die Bierlieferverordnungen hatten zur Folge, daß die überregionalen Brauereien einen Teil ihrer eigenen Schankbetriebe veräußerten. Erwartungsgemäß sollten daraufhin die unabhängigen Schankwirtschaften zunehmen und die traditionellen Großhändler in ihrer Bedeutung gestärkt werden. 1995/96 entfielen auf die "traditionellen" Großhändler jedoch noch immer nur rund 6 % des Bierabsatzes (gegenüber 5 % im Jahr 1985). Die überregionalen Brauereien dominieren nach wie vor den Großhandel, und zwar mit einem Absatzanteil, der ihrem Produktionsanteil vergleichbar ist. Da auch die regionalen Brauereien nicht auf traditionelle Großhändler angewiesen sind, hat der Großhandel im herkömmlichen Sinne - auch bedingt durch den allgemeinen Rückgang des Bierabsatzes und die gestiegene Produktivität der als Großhändler agierenden überregionalen Brauereien - nur ein minimales Wachstum verzeichnet.

(18) Die von den großen Brauereien veräußerten Schankbetriebe wurden größtenteils von Schankstättenketten oder regionalen Brauereien übernommen. Solche Ketten haben im allgemeinen entweder eine eigene Großhandelsabteilung oder beziehen ihr Bier direkt von den Brauereien.

Ausschank

(19) Die Abgabe von Bier und anderen alkoholischen Getränken an den Endverbraucher zum Verzehr an Ort und Stelle setzt im Vereinigten Königreich eine Konzession voraus, die von den örtlichen Gerichten erteilt wird. Derzeit gibt es drei Arten von Schankerlaubnissen(11):

- die unbeschränkte Schankerlaubnis ("full on-licence") für Betriebe, in denen der Kunde ein alkoholisches Getränk kaufen kann, ohne gleichzeitig ein Essen bestellen zu müssen oder dort untergebracht zu sein. Von den schätzungsweise 83100 Betrieben, die über eine solche Konzession verfügen, sind rund 57000(12) Schankwirtschaften. Zu den übrigen zählen u. a. Hotels und Weinlokale;

- die beschränkte Schankerlaubnis ("restricted on-licence") für Betriebe, in denen der Kunde nur dann ein Getränk bestellen kann, wenn er dort untergebracht ist oder gleichzeitig eine Mahlzeit verzehrt. Zu dieser Kategorie zählen etwa 32300 private Hotels und Restaurants;

- die Schankerlaubnis für Clubs, in denen der Kunde nur dann ein Getränk bestellen kann, wenn er Mitglied ist. Es existieren ca. 31500 solcher Clubs, von denen die meisten im Besitz der Mitglieder sind.

(20) Die nachstehende Tabelle macht deutlich, in welchem Umfang Bier in den verschiedenen Kategorien von Schankstätten - a) von Brauereien verpachtete Betriebe, b) von Brauereien selbst geführte Betriebe, c) von nicht selbst brauenden Schankstättenketten (einschließlich IPCL und Spring) verpachtete Betriebe, d) von nicht selbst brauenden Schankstättenketten selbst geführte Betriebe, e) Betriebe mit Darlehensbindung und bindungsfreie bzw. unabhängige Betriebe - jeweils abgesetzt wurde. Die Angaben für 1997 (einschließlich der Schätzungen für Nicht-Mitglieder) wurden von der Brewers' and Licensed Retailers' Association (BLRA) mitgeteilt.

Tabelle 1: Bierverbrauch in britischen Schankstätten

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(21) Die Angabe für den Absatz in Brauerei-Pachtbetrieben (Spalte a: 10 %) schließt das aufgrund der vertraglichen Bindung bezogene Bier und das Fassbier ein, welches die Pächter mit einem Nachlass von der überregionalen Brauerei beziehen, der das Lokal gehört(13). Nicht enthalten ist dagegen der Bezug von Gastbier eines anderen Herstellers.

(22) Die Angabe für den Absatz in Betrieben mit Darlehensbindung (Spalte e: 18,1 %) gibt die Gesamtmenge wieder, die die betreffenden Wirte von dem Hersteller beziehen, der ihnen das Darlehen gewährt hat. Diese Menge kann über der im Darlehensvertrag festgelegten Abnahmemenge liegen. Allerdings ist nicht bekannt, welcher Anteil der Prozentangabe den über das vertraglich vereinbarte Volumen hinaus bezogenen Mengen entspricht. Nicht enthalten in dem Wert von 18,1 % ist das Bier, das die Betreiber darlehensfinanzierter Lokale von anderen Herstellern beziehen.

(23) Die vorstehende Tabelle gibt Aufschluss über den Bierabsatz in Schankbetrieben, und zwar aufgeschlüsselt nach den Eigentumsverhältnissen. Bezogen auf alle Bewirtungsbetriebe mit - unbeschränkter oder beschränkter - Schankerlaubnis wurden 1995 insgesamt 70 % des Biers über die schätzungsweise 57000 Schankwirtschaften, 20 % in Clubs und 10 % in Restaurants, Hotels, Weinlokalen usw. abgesetzt.

(24) Durch die Bierlieferverordnungen wurden auch die restriktiven Bedingungen der Darlehensverträge gelockert, die von den Pächtern seither jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden können. Außerdem dürfen Schankstätten mit Darlehensbindung inzwischen auch ein Gastbier führen. Den auf einer Erhebung aus dem Jahr 1996 basierenden Angaben der BLRA zufolge haben solche Darlehen üblicherweise eine Laufzeit von fünf bis zehn Jahren; die durchschnittliche Vertragsdauer beträgt knapp vier Jahre. Am Ende des Erhebungszeitraums wiesen 31 Brauereien rund 37000 offene Darlehen auf, gegenüber 35000 zu Beginn. Über das Jahr verteilt wurden fast 8000 neue Darlehen gewährt und mehr als 5000 vollständig getilgt. Wertmäßig wurden in der Zeit mehr Darlehen zurückgezahlt als neu vergeben (an bestehende oder neue Kunden); etwa 2 % der Außenstände wurden als uneinbringliche Forderungen abgeschrieben. Der durchschnittliche Darlehensbetrag liegt bei 30000 GBP.

(25) Es lassen sich zwei Arten von Darlehen unterscheiden: verhältnismäßig kleine Darlehen (im Wert von nahezu 5000 GBP zu Beginn, aber durchschnittlich nur knapp 2000 GBP am Ende des Erhebungszeitraums), die häufig an kleine unabhängige Schankwirtschaften vergeben werden und offensichtlich starken Schwankungen unterliegen; ihnen gegenüber stehen wesentlich umfangreichere Darlehensbeträge (durchschnittlich 60000 GBP), die an absatzstarke Betriebe wie Clubs vergeben werden und in der Regel nicht an eine Alleinbezugsverpflichtung geknüpft sind. Die Bezugsverpflichtungen beziehen sich gewöhnlich auf eine bestimmte Biermenge. Die BLRA hat nicht weiter festgehalten, in welchem mengenmäßigen Verhältnis kleine und große Darlehen zueinander stehen, wieviele Darlehensverträge ohne Alleinbezugsverpflichtung geschlossen werden, in welchem Umfang die letztgenannten Vereinbarungen zum Gesamtabsatz in Schankwirtschaften beitragen oder welchen Anteil die in solchen Darlehensverträgen vereinbarte Abnahmemenge am Gesamtabsatz der betreffenden Betriebe hat. Unbekannt ist ferner, wieviele Darlehen mit Krediten getilgt werden, die Wirte bei einer anderen Brauerei aufnehmen. Der Bierabsatz in Schankstätten mit Darlehensbindung ist in den letzten Jahren zurückgegangen, und im Zeitraum 1994-1997 wurden wertmäßig mehr Darlehen getilgt als neu aufgenommen.

Wettbewerb zwischen Brauereien

(26) Auf der Großhandelsstufe haben die überregionalen Brauereien dank ihres Bestands an eigenen - selbst geführten oder verpachteten - Schanklokalen eine gewisse Absatzgarantie. Bei der Belieferung von unabhängigen Wirtschaften (mit oder ohne Darlehensbindung), Schankstättenketten und anderen Brauereien (mit oder ohne Bindungen wie Mindestabnahmeverpflichtung, Wettbewerbsverbot oder Bevorratungsverpflichtung) konkurrieren sie miteinander. Der Wettbewerb findet in erster Linie über den Preis und das Prestige der Marke statt, obwohl die Brauereien gelegentlich auch versuchen, Marktanteile durch andere Vergünstigungen - z. B. Unterstützung bei der Absatzförderung - zu gewinnen.

Marktzutritt auf der Ebene der Bierherstellung

(27) Größtes Hindernis für neue Anbieter ist die Notwendigkeit, feste Abnehmer zu finden und Zugang zu einem Vertriebssystem zu erhalten. Dazu müssen sie Liefervereinbarungen mit unabhängigen Schankwirtschaften, Schankstättenketten oder Betrieben anderer Brauereien schließen, damit diese das neue Produkt in ihr Biersortiment aufnehmen oder (im Fall überregionaler Brauereien) als Gastbier einführen. Der hohe Bekanntheitsgrad von Marken etablierter Hersteller kann den Marktzutritt neuer Anbieter oder die Expansion bestehender Wettbewerber ebenfalls erschweren. Dies spielt unter Umständen eine größere Rolle bei untergärigen Bieren ("lager"), die in der Regel landesweit vertrieben werden und bei denen Größenvorteile bei der Werbung einen Marktzutritt kleinerer Anbieter weniger rentabel erscheinen lassen. Die Schwierigkeiten für den Einstieg kleiner Hersteller in den Markt können noch dadurch erhöht werden, dass der Werbeaufwand für die landesweit vertriebenen Lager-Biere, auch für einzelne Marken, in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat.

(28) Die Notwendigkeit, individuelle Schankbetriebe an sich zu binden, hat seit Inkrafttreten der Bierlieferverordnungen nachgelassen, da der Anteil des Absatzes aufgrund vertraglicher Bindungen zurückgegangen ist und weil sich auf dem Markt Schankstättenketten etabliert haben. Für einen neuen Marktteilnehmer ist es einfacher, Liefervereinbarungen mit einer Kette als mit einzelnen Schankbetrieben zu schließen. Während sich ein Vertriebssystem auf der Großhandelsstufe, das sich auf die Belieferung anderer Brauereien und/oder Großhändler beschränkt, verhältnismäßig leicht aufbauen läßt, bereitet der Zugang zum Ausschank an den Endverbraucher größere Schwierigkeiten.

(29) Die meisten ausländischen Bierproduzenten haben mit britischen Großbrauereien Lizenzvereinbarungen mit Ausschließlichkeitsklausel geschlossen, wonach ihr Bier - vor allem der Sorte "lager" - im Vereinigten Königreich gebraut und dort als Teil des Markenangebots dieser Brauereien verkauft wird. Die ausländischen Lager-Biere werden häufig als Premium-Biere vermarktet, für die ein beträchtlicher Werbeaufwand getrieben wird. Ein ausländischer Bierhersteller ist im Vereinigten Königreich allerdings auch direkt tätig geworden: Anheuser Busch braut in Mortlake, wo es die Brauanlagen von Courage übernommen hat, seit kurzem Lager-Bier der Marke Budweiser.

Marktzutritt auf der Ebene des Ausschanks

(30) Schankstätten stehen nur am Ort ihrer Niederlassung mit anderen Lokalen im Wettbewerb. Jeder Ort hat seinen eigenen Preis für ein bestimmtes Leistungspaket, das das Gesamtangebot der Schankwirtschaft (Einrichtung, Atmosphäre) umfaßt, und nicht nur den Preis für das Bier.

(31) Die Hindernisse für die Eröffnung einer neuen Schankwirtschaft sind relativ niedrig. Die einzige nennenswerte Marktzutrittsschranke besteht in den gesetzlichen Konzessionsvorschriften, die Neueröffnungen zum Teil erst dann zulassen, wenn ein Bedarf dafür besteht. Diese Vorschriften werden nicht überall im Vereinigten Königreich mit gleicher Strenge angewandt, doch wo das der Fall ist, kann der Eintritt in den betreffenden Markt schwierig sein. Ferner wird in einigen Teilen des Vereinigten Königreichs eine Schankerlaubnis vor allem aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Zeit nicht mehr erteilt. Dennoch ist es einer Gaststättenkette gelungen, in den letzten Jahren über 100 Gaststätten auf der grünen Wiese zu eröffnen.

Neuregelung des Vertragsverhältnisses zwischen Eigentümern und Pächtern

(32) In der Vergangenheit wurden Schankwirtschaften nur für kurze Zeit verpachtet. Die Brauereien waren verantwortlich für das Gebäude und das Inventar, während der Pächter das vom Eigentümer gelieferte Bier und andere Getränke und Speisen zu verkaufen hatte. Nach Veröffentlichung des MMC-Berichts wurden die Pachtverhältnisse dem Landlord and Tenant Act von 1954 unterstellt, der die Pächter in England und Wales rechtlich besser absichert(14). Allerdings wurden schon lange vor der MMC-Empfehlung die ersten langfristigen Pachtverträge mit umfassenden Reparatur- und Instandhaltungsbestimmungen angeboten, die dem Pächter mehr Sicherheit sowie die Möglichkeit boten, den Pachtvertrag zu übertragen.

D. DIE VEREINBARUNGEN

(33) Nach dem 28. März 1998 verwendet GPC noch zwei Arten von Pachtverträgen: a) einen langfristigen Vertrag mit umfassenden Reparatur- und Versicherungspflichten und einer Laufzeit von zehn bis dreißig Jahren ("standard variable term lease") und b) einen kürzerfristigen Vertrag mit einer Laufzeit zwischen drei und fünf Jahren ("variable term agreement").

(34) In der Bezugsvereinbarung wird die Struktur des Nachlasssystems dargelegt. Gegenstand des Änderungsvertrags sind a) die Eingliederung der Bezugsvereinbarung in den bestehenden Pachtvertrag; b) die Einführung einer neuen Bierbezugsverpflichtung (s. u.), die GPC allerdings die Möglichkeit gibt, die Art der Bindung zu ändern und z. B. eine Bezugsbindung nach Marken vorzuschreiben; c) die Streichung der Mindestabnahmeverpflichtung und der Konventionalstrafe bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung aus den Vertragsmustern, die IPCL und Spring bis zum 1. Februar 1997 verwendet haben; d) die Einführung einer Klausel, der zufolge die Bestimmungen der Bezugsvereinbarung über die Neufestsetzung des Pachtzinses nach dem 31. März 1998 überprüft werden können; e) die Einführung einer Bestimmung, nach der der Pächter den neuen Pachtzins gegen Entrichtung einer Festgebühr von einem Sachverständigen festlegen lassen kann, und die Einführung einer Bestimmung, die dem Pächter das Recht einräumt, bei Beendigung der Bezugsvereinbarung eine Neufestsetzung der Pacht zu beantragen (mit der Möglichkeit, auch einen niedrigeren Pachtzins zu erwirken, der aber keinesfalls unter dem vor Abschluss der Bezugsvereinbarung festgesetzten Betrag liegen darf).

(35) Die Pachtverträge in der nach dem 28. März 1998 geltenden Fassung enthalten keine Gastbierklausel mehr, dafür aber eine Bindung für den Bezug von Apfelwein, alkoholfreien Bieren und Bieren mit niedrigem Alkoholgehalt.

Bierbezugsbindung

(36) Der Pächter verpflichtet sich, alle im Vertrag genannten Biere (Vertragsbiere), die er zum Verkauf in seinem Betrieb benötigt, ausschließlich von dem betreffenden Unternehmen oder dessen Beauftragten zu beziehen. Bei den Vertragsbieren handelt es sich um die Sorten Light, Pale oder Bitter Ale, Export oder Premium Ale, Mild Ale, Brown Ale, Strong Ale (einschließlich Barley Wine), Bitter Stout oder Porter, Sweet Stout, Lager, Export oder Premium Lager, Strong Lager, "Diet Pils" (oder Premium Low Carbohydrate Beer) und Low Carbohydrate (bzw. "Lite") Beer.

(37) Die jeweiligen Marken und Benennungen von Bieren dieser Sorten sind in der Preisliste des betreffenden Unternehmens aufgeführt, das beliebig oft neue Marken und Benennungen in seine Liste aufnehmen oder gelistete durch andere ersetzen bzw. aus der Liste streichen kann.

(38) Abgesehen vom Gastbier darf der Pächter in seinem Betrieb folgende Biere weder verkaufen noch zum Verkauf ausstellen: a) Bier einer Vertragsbiersorte, das nicht von dem betreffenden Unternehmen geliefert wird; b) anderes Bier, das nicht in Flaschen, Dosen oder sonstigen Kleinpackungen abgefuellt ist, es sei denn, der Verkauf dieses anderen Biers vom Fass ist üblich bzw. durch eine ausreichende Nachfrage der Verbraucher gerechtfertigt(15).

(39) Der Pächter darf in den Räumlichkeiten Waren, die nicht von dem betreffenden Unternehmen geliefert werden, nur in dem Maß anpreisen, in dem sie zum Gesamtumsatz des Pachtbetriebs beitragen.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

ARTIKEL 81 ABSATZ 1

1. Der relevante Markt

1.1. Sachlich relevanter Markt

(40) Der sachlich relevante Markt umfasst grundsätzlich alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als in sinnvoller Weise untereinander austauschbar angesehen werden(16). In der Rechtssache Delimitis(17) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wie folgt geurteilt: "Der relevante Markt bestimmt sich erstens nach der Art der jeweiligen Wirtschaftstätigkeit, hier dem Absatz von Bier. Dieser erfolgt sowohl über den Einzelhandel als auch in Gaststätten. Aus der Sicht des Verbrauchers unterscheidet sich der Gaststättensektor, der insbesondere Schankwirtschaften(18) und Speiselokale umfasst, vom Einzelhandelssektor, da der Absatz in Gaststätten nicht nur im Verkauf einer Ware besteht, sondern auch mit einer Dienstleistung verbunden ist, und der Bierverbrauch in Gaststätten nicht wesentlich von wirtschaftlichen Erwägungen abhängt. Diese Besonderheit des Absatzes in Gaststätten wird dadurch bestätigt, daß die Brauereien spezielle Vertriebssysteme für diesen Sektor organisiert haben, die besondere Einrichtungen erfordern, und daß die in diesem Sektor praktizierten Preise in der Regel über den Einzelhandelspreisen liegen."

(41) In Anbetracht der im Vereinigten Königreich geltenden Konzessionsvorschriften ist zu klären, welche der nach den drei Schankerlaubniskategorien klassifizierten Betriebe (siehe Randnummer 19) den sachlich relevanten Markt der "Schankwirtschaften und Speiselokale" bilden. Hierzu wird auf Randnummer 43 der Bekanntmachung der Kommission zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen(19) verwiesen, in der es heißt: "Der Begriff der Gastwirtschaft umfasst alle Arten von Schankbetrieben. Der Ausschank von Getränken in privaten Clubs steht dem Weiterverkauf in öffentlichen Gaststätten gleich". Merkmal aller dieser Betriebe, einschließlich jener mit beschränkter Schankerlaubnis, ist nämlich, dass die Getränke zum Verzehr im Lokal erworben werden und dass dabei eine Dienstleistung erbracht wird. Der Kommission ist bekannt, dass der Bierpreis in Clubs niedriger ist als in Schankwirtschaften (im Dezember 1994 lag er bei rund 82-83 % des dort üblichen Preises(20). Dies ist jedoch weitgehend auf den Umstand zurückzuführen, dass solche Clubs Einrichtungen ohne Erwerbszweck sind. Davon abgesehen liegt der Clubpreis aufgrund des Dienstleistungsaspekts immer noch über dem im Supermarkt. Außerdem sind die Vertriebsbedingungen in allen Schankstätten, einschließlich Clubs, dieselben: Vorrichtungen für den Ausschank von Fassbier, Listenpreise der Brauereien und Darlehensbindungen.

(42) Sachlich relevant ist in den vorliegenden Fällen somit der Markt für den Vertrieb von Bier in Lokalen, in denen Getränke verkauft und verzehrt werden (Bierausschankmarkt). Wie in dem Delimitis-Urteil in Entscheidungsgrund 17 festgestellt spricht dagegen nicht der Umstand, dass zwischen dem Vertrieb in Bewirtungsbetrieben (Ausschank) und dem Vertrieb in Verkaufsstätten (Einzelhandel) "insoweit eine gewisse Wechselbeziehung besteht, als neue Mitbewerber durch den Absatz über den Einzelhandel die Möglichkeit erhalten, ihre Marken bekannt zu machen und aufgrund ihres guten Rufes Zugang zum Gaststättenmarkt finden".

1.2. Räumlich relevanter Markt

(43) Die objektiven Wettbewerbsbedingungen (Angebot und Nachfrage) auf dem Bierausschankmarkt sind in den Ländern der Gemeinschaft sehr unterschiedlich. Laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Delimitis werden Bierlieferungsverträge noch ganz überwiegend auf nationaler Ebene geschlossen (a. a. O., Entscheidungsgrund 18). Bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf die fraglichen Vereinbarungen ist somit der Bierausschankmarkt im Vereinigten Königreich zugrunde zu legen.

(44) Der britische Biermarkt unterscheidet sich auch aufgrund folgender Merkmale von dem anderer Mitgliedstaaten: Wirkung der Bierlieferverordnungen (siehe Randnummer 13), hoher Verbrauch von Fassbier (Randnummer 15), Existenz von Schankstättenketten (Randnummer 18), Konzessionsvorschriften (Randnummern 19 und 31) und großes Angebot an Biersorten (Randnummer 36).

2. Vereinbarungen zwischen Unternehmen

(45) GPC einerseits und die Pächter andererseits sind Unternehmen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag.

(46) Die Verträge, die die Anmelderin und ihre Pächter nach dem Muster der Pachtverträge geschlossen haben, sind Vereinbarungen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag.

3. Wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Bierbezugsbindung

3.1. Wesen und Form der Bierbezugsbindung

(47) Bierlieferungsvereinbarungen wie die in Rede stehenden Pachtverträge enthalten in der Regel eine Alleinbezugsverpflichtung, die zumeist mit einem Wettbewerbsverbot einhergeht(21). Die entsprechenden Vertragsbestimmungen lauten wie folgt (siehe Randnummern 36, 37, 38):

- Alleinbezugsverpflichtung: Der Pächter verpflichtet sich, alle im Vertrag genannten Biere (Vertragsbiere), die er zum Verkauf in seinem Betrieb benötigt, ausschließlich von dem betreffenden Unternehmen oder dessen Beauftragten zu beziehen. Die jeweiligen Marken und Benennungen von Bieren dieser Sorten sind in der Preisliste des betreffenden Unternehmens aufgeführt, das beliebig oft neue Marken und Benennungen in seine Liste aufnehmen oder gelistete durch andere ersetzen bzw. aus der Liste streichen kann.

- Wettbewerbsverbot: Abgesehen vom Gastbier darf der Pächter in seinem Betrieb folgende Biere weder verkaufen noch zum Verkauf ausstellen: a) Bier einer Vertragsbiersorte, das nicht von dem betreffenden Unternehmen geliefert wird; b) anderes Bier, das nicht in Flaschen, Dosen oder sonstigen Kleinpackungen abgefuellt ist, es sei denn, der Verkauf dieses anderen Biers vom Fass ist üblich bzw. durch eine ausreichende Nachfrage der Verbraucher gerechtfertigt.

(48) Neben dem ausdrücklichen Wettbewerbsverbot enthält auch bereits die Alleinbezugsklausel ein Wettbewerbsverbot, das sich implizit aus dem Hinweis auf die "im Vertrag genannten Biere" ergibt.

(49) Aufgrund der Alleinbezugsverpflichtung ist es dem Pächter untersagt, Vertragswaren von anderen Anbietern zu beziehen. Er hat keine Möglichkeit, zwischen dem Vertragslieferanten des betreffenden Unternehmens und anderen Biergroßhändlern, die dieselben Marken anbieten, zu wählen. Dadurch wird der Wettbewerb zwischen Erzeugnissen ein und desselben Herstellers (Intrabrand-Wettbewerb) eingeschränkt.

(50) Sowohl das explizite als auch das implizite Wettbewerbsverbot in Bezug auf die im Vertrag genannten Biersorten machen es dem Pächter unmöglich, von konkurrierenden Herstellern andere Marken einer Vertragsbiersorte zu beziehen. Dadurch wird auch der Wettbewerb zwischen den Erzeugnissen verschiedener Hersteller (Interbrand-Wettbewerb) eingeschränkt. Die Vertragsbestimmungen über den Bezug von Bieren anderer, nicht im Vertrag genannter Sorten bringen zwar für den Pächter einen gewissen bürokratischen Aufwand mit sich, schränken jedoch seine Freiheit, solche Produkte in ihrem Betrieb anzubieten, und damit den Wettbewerb nicht ein.

3.2. Anwendung der Delimitis-Kriterien

(51) Der Europäische Gerichtshof hat in Entscheidungsgrund 27 des Urteils im Fall Delimitis befunden, dass "ein Bierlieferungsvertrag nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten ist, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind. Erstens muss unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände des streitigen Vertrags der nationale Markt für den Absatz von Bier in Gaststätten für Mitbewerber, die auf diesem Markt Fuß fassen oder ihren Marktanteil vergrößern könnten, schwer zugänglich sein." Zunächst ist also zu prüfen, ob der britische Bierausschankmarkt abgeschottet ist (erstes Delimitis-Kriterium).

(52) Ist der Abschottungstatbestand gegeben, so muß nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in Entscheidungsgrund 27 der Rechtssache Delimitis weiterhin untersucht werden, ob auch die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer nach Artikel 81 EG-Vertrag verbotenen Vereinbarung im vorliegenden Fall erfuellt ist. Dazu "muß der streitige Vertrag in erheblichem Maß zu der Abschottungswirkung beitragen, die das Bündel dieser Verträge aufgrund ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhangs entfaltet. Die Bedeutung des Beitrags des einzelnen Vertrags hängt von der Stellung der Vertragspartner auf dem relevanten Markt und von der Vertragsdauer ab".

(53) Diese Stellung hängt laut Gerichtshof "nicht nur vom Marktanteil der Brauerei oder der Gruppe ab, der die Brauerei gegebenenfalls angehört, sondern auch von der Zahl der an die Brauerei oder deren Gruppe gebundenen Verkaufsstellen im Verhältnis zur Gesamtzahl der auf dem relevanten Markt festgestellten Gaststätten" (Entscheidungsgrund 25). Ist die "Dauer, gemessen an der durchschnittlichen Dauer der auf dem relevanten Markt allgemein geschlossenen Bierlieferungsverträge, offensichtlich unverhältnismäßig lang, so fällt der einzelne Vertrag unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1. Eine Brauerei mit verhältnismäßig geringem Marktanteil, die ihre Verkaufsstellen für viele Jahre an sich bindet, kann nämlich zu einer ebenso erheblichen Marktabschließung beitragen wie eine Brauerei mit verhältnismäßig starker Marktstellung, die ihre Verkaufsstellen normalerweise in kürzeren Zeitabständen aus der Bindung entlässt" (Entscheidungsgrund 26).

(54) Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat den erheblichen Beitrag der deutschen Eiskremhersteller Langnese-Iglo und Schöller zur Abschottung des Marktes auf deren starke Stellung auf dem relevanten Markt und insbesondere ihren Marktanteil(22) zurückgeführt und sich somit in erster Linie auf die breitere Definition des Gesamtmarktanteils gestützt.

(55) Wendet man dieses Kriterium im vorliegenden Fall an, so müssen die angemeldeten Pachtverträge auch in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang gesehen werden.

(56) Bei der Beurteilung der hier in Rede stehenden Vereinbarungen ist zu unterscheiden zwischen den mit Unternehmen der vorgelagerten Absatzstufe (Brauereien) und den mit Unternehmen der nachgelagerten Absatzstufe (Pächter bzw. Darlehensnehmer) geschlossenen Bierlieferungsverträgen.

(57) Vereinbarungen der erstgenannten Kategorie sind, soweit sie eine Bindung in der einen oder anderen Form (Mindestabnahme- oder Bevorratungsverpflichtung, Wettbewerbsverbot) beinhalten, dem Bündel von Vereinbarungen mit Bezugsbindung der Brauerei zuzurechnen, die das Bier liefert. Sie fallen unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn die betreffende Brauerei erheblich zur Marktabschottung beiträgt. Sie können aber von dem Verbot freigestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellen.

(58) Halten sich die wettbewerbsbeschränkenden Geschäftsverbindungen zwischen den - effektiv - überregionalen Brauereien und allen sonstigen auf der Großhandelsstufe agierenden Unternehmungen in Grenzen, so können andere in- oder ausländische Brauereien durchaus Zugang zu dem System von Vereinbarungen mit Unternehmen der nachgelagerten Absatzstufe erhalten, das die "Großhändler" handhaben. Davon abgesehen ist es für konkurrierende Bierhersteller einfacher, eine Liefervereinbarung mit einer auf der Großhandelsstufe agierenden Unternehmung zu schließen und so Zugang zu sämtlichen an diese gebundenen Schankbetrieben zu erhalten als mit einzelnen Lokalen. Offene Marktverhältnisse im vorgelagerten Bereich sollten daher die Beurteilung des Bündels von Vereinbarungen des "Großhändlers" im nachgelagerten Bereich unberührt lassen. Die Vereinbarungen, mit denen eine auf der Großhandelsstufe agierende Unternehmung Schankbetriebe an sich bindet, können nicht einfach der Brauerei zugerechnet werden, die zu der Marktabschließung in erheblichem Maß beiträgt(23).

(59) Im Unterschied zum Fall Delimitis, bei dem es um eine Brauerei ging, wurden die hier in Rede stehenden Vereinbarungen von einer eigenständigen Schankstättenkette angemeldet, die zu keinem britischen Braukonzern gehört. Das Geschäftsverhältnis zwischen der Anmelderin und ihren Pächtern auf der einen und den Brauereien auf der anderen Seite ist daher aus wirtschaftlicher Sicht nicht mit den Geschäftsbeziehungen einer Brauerei zu vergleichen, die ihr Bier über das unternehmenseigene Netz aus Vereinbarungen absetzen will.

(60) Seit dem 29. März 1998 beziehen die Pächter von GPC-Betrieben ihr Bier aus verschiedenen Quellen; zu diesem Zweck werden in gewissen Abständen Lieferaufträge ausgeschrieben. Markenbiere werden von unterschiedlichen überregionalen und regionalen Brauereien bezogen. Die mit den Herstellern geschlossenen Lieferverträge, die in der Regel eine Laufzeit von zwei bis fünf Jahren haben, sind so gestaltet, dass Teile des Auftrags in kurzen Abständen immer wieder neu ausgeschrieben werden können. Über den Zeitraum von 1998 bis 2003 können schätzungsweise 98 % des Bierabsatzes im Wege von Ausschreibungen grundsätzlich auch von dritten Herstellern abgedeckt werden. Die anmeldenden Unternehmen haben sich gegenüber keiner der derzeit 18 Bierproduzenten, deren Marke bzw. Marken sie in ihren aktuellen Preislisten führen, zur Abnahme einer bestimmten Menge verpflichtet. Damit ermöglichen sie nicht nur diesen, an sich schon zahlreichen Brauereien, sondern theoretisch(24) auch allen anderen in- und ausländischen Bierherstellern den Zutritt zum britischen Ausschankmarkt. Außerdem ist es für konkurrierende Brauereien und insbesondere für neue Anbieter im Vereinigten Königreich einfacher, Liefervereinbarungen mit einer auf der Großhandelsstufe agierenden Unternehmung zu schließen und so Zugang zu sämtlichen an diese gebundenen Schankbetrieben zu erhalten als mit einzelnen Lokalen.

(61) Die kumulative Wirkung des Bündels von Vertriebsvereinbarungen einer Brauerei im Bierausschankmarkt des Vereinigten Königreichs wird durch die Pachtverträge demnach nicht verstärkt, sondern vielmehr verringert. Der Europäische Gerichtshof hat in Entscheidungsgrund 21 des Urteils im Fall Delimitis anerkannt, daß eine solche eigenständige Vertriebsstruktur die Abschottungswirkung reduziert: "Die Existenz von Biergroßhändlern, die nicht an auf dem Markt tätige Erzeuger gebunden sind, stellt ebenfalls einen Faktor dar, der den Zugang eines neuen Erzeugers zu diesem Markt erleichtern kann, da dieser Erzeuger für den Vertrieb seines eigenen Bieres auf die Absatzwege dieser Großhändler zurückgreifen kann".

(62) Es kann daher davon ausgegangen werden, daß die Pachtverträge mit Bezugsbindung, die eine selbst ungebundene Schankstättenkette interessierten Wirten anbietet, eher den Wettbewerb im Markt fördern als erheblich zur Marktabschottung beitragen.(25) Unter diesen Umständen ist der Umfang des Lokalbestands einer Schankstättenkette, was die Zahl der gebundenen Betriebe und die darin abgesetzte Biermenge anbelangt, für die Einschätzung des Beitrags zur Marktabschottung derzeit nicht relevant.

3.3. Schlussfolgerung zu den Delimitis-Kriterien

(63) GPC handhabt kein Bündel von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen (einschließlich der Musterpachtverträge), die erheblich zur Abschottung des britischen Bierausschankmarkts beitragen. Ebenso wenig sind die Musterpachtverträge dieses Unternehmens, was die Liefervereinbarungen mit Brauereien anbelangt, deren jeweiligem System von Vereinbarungen mit Bezugsbindung zuzurechnen.

4. Schlussfolgerung

(64) Die Alleinbezugsverpflichtung und das Wettbewerbsverbot, die in den angemeldeten Pachtverträgen enthalten sind, fallen für die Zeit nach dem 28. März 1998 nicht unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag.

5. Wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Werbeklausel

(65) Die angemeldeten Pachtverträge enthalten eine Klausel, der zufolge der Pächter für Waren anderer Hersteller nur in dem Maß werben darf, in dem diese zum Gesamtumsatz des Lokals beitragen (Werbeklausel).

(66) Die Frage, ob die Werbeklausel unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, ist nur für den Vertrieb von Bier relevant. Was die übrigen, benachbarten, Märkte - Lieferung von anderen Getränken, Knabbergebäck, Spielautomaten usw. an Schankstätten im Vereinigten Königreich - angeht, so schränkt die Klausel den Wettbewerb nicht ein. Da die Pachtverträge weder eine Alleinbezugsverpflichtung noch ein Wettbewerbsverbot in Bezug auf die Lieferung solcher Erzeugnisse enthalten, wird der Wettbewerb auf diesen Märkten, soweit sie existieren, durch die Formulierung einer Werbeklausel allein nicht in nennenswertem Maß eingeschränkt.

(67) Anders bei Bierlieferungen: Hier bezweckt die Klausel die Einschränkung der Freiheit des Pächters, für Biere bestimmter Unternehmen zu werben. Die einzigen Biere, die GPC-Pächter aufgrund der Musterpachtverträge von anderen Unternehmen als den Vertragslieferanten beziehen dürfen, sind das so genannte Gastbier und Bier von einer anderen Sorte als den im Vertrag aufgeführten Sorten. Gerade für Biere anderer Sorten muß aber unter Umständen vor Ort besonders geworben werden, weil sie bei den britischen Verbrauchern nicht so bekannt sind. Die Klausel macht die Werbung für solche neuen Produkte aber praktisch unmöglich, da sie dem Wortlaut nach Werbung nur in dem Maß zulässt, in dem diese Erzeugnisse zum Gesamtumsatz beitragen; bei Produkten, die erst eingeführt werden sollen, ist der Umsatzanteil aber definitionsgemäß gleich null.

(68) Die in der Bierbezugsbindung enthaltene Alleinbezugsverpflichtung gibt GPC die Möglichkeit zu verhindern, dass der Pächter Biere dritter Hersteller anbietet, indem das Unternehmen solche Biere einfach als Vertragsbier in die Preisliste aufnimmt (siehe Randnummer 47). Diese Art der Bierbezugsbindung fällt, wie in Randnummer 64 dargelegt, nicht unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag. Infolgedessen wird auch eine Werbeklausel, mit der die Werbung für Biere dritter Anbieter unterbunden werden kann, nicht vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 erfasst.

(69) Der Kommission ist jedenfalls nicht bekannt, dass die Werbeklausel zur Anwendung gelangte. Es ist wohl eher das Gegenteil der Fall, wie aus einem Schreiben von GPC vom 29. Juni 1999, dem zufolge "IPCL bzw. Spring die Vertragsklausel über die Produktwerbung nicht durchgesetzt hat", und einem weiteren Schreiben vom 15. März 2000 hervorgeht, in dem GPC ebenfalls bekräftigt, dass es keine Absicht hat, die Klausel künftig durchzusetzen. "Dies ergebe sich auch schon aus dem Umstand, dass die Pächter bei Fragen der Werbung, Absatzförderung und Vermarktung entsprechend dem Marketing-Mix (Auswahl an Brauereiprodukten), das sie für ihre Unternehmungen gewählt haben, freie Hand haben."

(70) Die Werbeklausel fällt somit nicht unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund des ihr bekannten Sachverhalts besteht für die Kommission kein Anlass, wegen des Verbots des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag in Bezug auf die Verwendung der angemeldeten Vereinbarungen in der Zeit nach dem 28. März 1998 tätig zu werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist gerichtet an: The Grand Pub Company Ltd, c/o Mill House, Aylesbury Road, Thame, Oxfordshire OX9 3AT, United Kingdom.

Brüssel, den 29. Juni 2000

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

(2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5.

(3) ABl. C 133 vom 30.4.1998, S. 23 (Mitteilung betreffend beide Sachen für die Zeit nach dem 28. März 1998).

(4) Betriebe mit Schankerlaubnis dürfen alkoholische Getränke für den Verzehr an Ort und Stelle oder außerhalb des Lokals verkaufen, während Verkaufsstätten ohne Schankerlaubnis wie etwa Supermärkte alkoholische Getränke nur für den Konsum außerhalb des Geschäfts verkaufen dürfen.

(5) ABl. L 173 vom 30.6.1983, S. 5.

(6) ABl. L 214 vom 6.8.1997, S. 27.

(7) ABl. C 374 vom 10.12.1997, S. 11, in der Sache Nr. IV/36.456/F3 - Inntrepreneur und ABl. C 61 vom 26.2.1998, S. 3, in der Sache Nr. IV/36.492/F3 - Spring.

(8) Die britische Regierung hat die Regelung mit Wirkung vom 1. April 1998 auf den Bezug eines Flaschenbiers von einer anderen Brauerei ausgedehnt.

(9) Der Kommission liegen keine genauen Angaben über den Marktanteil der übrigen britischen Bierhersteller vor. Sie geht aber nicht davon aus, dass der Index für alle Brauereien den Wert 1800 erreicht, ab dem ein Markt als stark konzentriert gilt.

(10) Regionale Brauereien sind nach der Definition des MMC-Berichts "Unternehmen, deren Geschäft sich überwiegend, aber nicht unbedingt ausschließlich auf eine bestimmte Region im Vereinigten Königreich konzentriert". Die genannte Zahl wurde festgelegt, indem die Zahl der unternehmenseigenen Schankbetriebe und das Produktionsvolumen der kleinsten Regionalbrauerei im MMC-Bericht zum Maßstab genommen wurde.

(11) Die schottischen Konzessionsvorschriften weichen geringfügig ab.

(12) In anderen Publikationen wird die Zahl der Schankwirtschaften auf 61000 geschätzt.

(13) Dieses Bier wird bisweilen auch als "Gastbier" bezeichnet, obwohl sich die Legaldefinition von Gastbier auf den Erwerb von Faßbier eines anderen Anbieters bezieht (siehe Randnummer (13)).

(14) Außer in einigen besonders begründeten Fällen - wenn z. B. der Eigentümer die Wirtschaft selbst führen möchte (in diesem Fall muß er dem Pächter eine gesetzlich festgelegte Ablösesumme zahlen) - steht es den Parteien frei, eine neue Vereinbarung auszuhandeln. Geschieht dies nicht, wird das Pachtverhältnis von britischen Gerichten verlängert. Dabei werden lediglich der Pachtzins und die Vertragsdauer, die höchstens 14 Jahre betragen darf, neu festgesetzt.

(15) Darüber hinaus gelten noch eine Reihe weiterer Bestimmungen.

(16) Vergleiche EuGH, United Brands/Kommission, Rechtssache 27/76, Slg. 1978, S. 207, Entscheidungsgrund 12.

(17) C-234/89 Stergios Delimitis/Henninger Bräu, Slg. 1991, S. I-935, Entscheidungsgrund 16.

(18) In der Originalfassung des Urteils wird der Begriff 'Schankwirtschaften' (Verfahrenssprache: Deutsch) verwendet, in der französischen Fassung (Arbeitssprache des Gerichtshofs) der Begriff 'cafés'.

(19) ABl. C 101 vom 13.4.1984, S. 2.

(20) Laut einer dem OFT von einer Großbrauerei vorgelegten Studie von Stats MR über Endverbraucherpreise.

(21) Delimitis, a. a. O., Entscheidungsgrund 10.

(22) Rechtssache T-7/93, Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, S. II-1533, Entscheidungsgrund 112, und Rechtssache T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, S. II-1611, Entscheidungsgrund 87.

(23) Delimitis, a. a. O., Entscheidungsgrund 24.

(24) Die Kommission räumt ein, dass der Zahl der "Produktlinien" (d. h. einzelne Marken, aber auch Bier ein- und derselben Marke in unterschiedlich großen Behältnissen), die eine Schankstättenkette in ihr Warensortiment aufnehmen und rationell an die gebundenen Betriebe ausliefern kann, in der Praxis Grenzen gesteckt sind.

(25) Im Fall einer nicht selbst brauenden Schankstättenkette ist die Dauer der IPCL- und Spring-Musterpachtverträge angesichts der gegenwärtigen Struktur des Markts auf der Stufe des Ausschanks für die Klärung der Frage, ob sie erheblich zur Marktabschottung beitragen, unerheblich, wenn auf der vorgelagerten Absatzstufe offene Marktverhältnisse herrschen.