Europäische Union

2000/484/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sachen Nr. IV/36.456/F3 - Inntrepreneur und IV/36.492/F3 - Spring) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1591) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0484 2000/484/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sachen Nr. IV/36.456/F3 - Inntrepreneur und IV/36.492/F3 - Spring) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1591) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 195 vom 01/08/2000 S. 0049 - 0057 Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sachen Nr. IV/36.456/F3 - Inntrepreneur und IV/36.492/F3 - Spring) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1591) (Nur der englische Text ist verbindlich) (2000/484/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 2, im Hinblick auf den am 27. März 1997 von Inntrepreneur Pub Company Limited und The Inntrepreneur Beer Supply Company Limited und den am 29. April 1997 von Spring Inns Limited gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 gestellten Antrag auf Erteilung eines Negativattests oder einer Freistellung, nach Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Antrags und der Anmeldung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17(3), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. EINLEITUNG (1) Am 27. März 1997 meldeten Inntrepreneur Pub Company Limited (IPCL) und The Inntrepreneur Beer Supply Company Limited (TIBSCO) nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 Musterpachtverträge (Pachtverträge) an, nach denen IPCL und verbundene Unternehmen Bewirtungsbetriebe mit Schankerlaubnis(4) im Vereinigten Königreich verpachten. Angemeldet wurden die Verträge in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung, die einen Änderungsvertrag ("Deed of Variation") und eine Bezugsvereinbarung ("Purchasing Agreement") einschließt. (2) Am 29. April 1997 meldete das Unternehmen Spring Inns Limited (Spring) nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 die Pachtverträge an, nach denen es selbst und verbundene Unternehmen Bewirtungsbetriebe mit Schankerlaubnis im Vereinigten Königreich verpachten. Auch diese Verträge wurden in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden und von IPCL verwendeten Fassung angemeldet, die einen Änderungsvertrag und eine Bezugsvereinbarung einschließt. (3) Mit Schreiben vom 23. Februar 1998 gaben die anmeldenden Unternehmen die Gesellschaft The Grand Pub Company Ltd (GPC) als Mitanmelderin in beiden Sachen an und ergänzten ihre Anmeldungen durch Angaben zur Verwendung der Pachtverträge nach dem 28. März 1998. (4) Die anmeldenden Unternehmen beantragten die Erteilung eines Negativattests für die Pachtverträge oder die Bestätigung, daß für die fraglichen Vereinbarungen (Pachtverträge) die Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97(6), oder eine individuelle Freistellung vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag nach Absatz 3 dieses Artikels in Anspruch genommen werden kann. Titel II der genannten Verordnung enthält besondere Vorschriften für Bierlieferungsverträge. (5) Für die Zeit bis zum 28. März 1998 hat die Kommission zwei Mitteilungen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(7) veröffentlicht. Die Antragsteller IPCL und Spring akzeptierten mit Schreiben vom 23. November 1999, daß die Kommission ihnen die Freistellung im Wege eines Verwaltungsschreibens erteilt, welches am 24. Januar 2000 erging. Für die Zeit nach dem 28. März 1998, als sich die Liefervertragsverhältnisse änderten, hat die Kommission ebenfalls eine Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht. Die Mitanmelderin beantragte mit Schreiben vom 23. November 1999 den Erlaß einer Entscheidung der Kommission für die Zeit nach dem 28. März 1998. Die vorliegende Entscheidung betrifft somit nur den Zeitraum nach dem 28. März 1998. B. DIE VERTRAGSPARTEIEN GPC (6) Am 21. September 1997 schloss GPC, ein von der japanischen Investmentbank Nomura gegründetes Unternehmen, eine Vereinbarung über den Erwerb der Schankstättenketten von IPCL und Spring. Laut dieser Vereinbarung erhielt GPC eine Option auf den Erwerb des Grundkapitals von IPCL und Spring (die Verkäufer erhielten im Gegenzug eine Verkaufsoption), die das Unternehmen am 27. März 1998 ausübte. (7) Damit wurden aus IPCL, Spring und dem neu ernannten Pachtvertragslieferanten SupplyLine hundertprozentige Tochtergesellschaften des Unternehmens GPC. Seit dem 29. März 1998 sind GPC oder dessen Tochtergesellschaften demnach die wirtschaftlichen Eigentümer der Betriebe, die Gegenstand der Pachtverträge sind. (8) Am 27. März 1998 besaß IPCL 2898 Betriebe mit Schankerlaubnis bzw. Schankstätten. Davon waren 2286 langfristig - in der Regel für 20 Jahre - verpachtet. Die Pachtverhältnisse bei den restlichen 612 Betrieben waren von kürzerer Dauer - d. h. weniger als drei Jahre - bzw. von vorübergehender - sehr kurzfristiger - Art. (9) Zum 28. März 1998 waren 851 der Betriebe von Spring langfristig - in der Regel für 20 Jahre - verpachtet. Die Pachtverhältnisse bei den restlichen 555 Betrieben waren von kürzerer Dauer bzw. vorübergehender Art. (10) GPC hat eine Vereinbarung über den Verkauf von 310 Schankstätten an die Brauerei Scottish & Newcastle Plc (S & N) geschlossen, der am 29. März 1998 vollzogen wurde. Danach belief sich der Schankstättenbestand von GPC auf 3996 Betriebe. Am 1. November 1999 besaß GPC noch rund 1000 Betriebe. (11) Am 9. Februar 1998 meldete GPC bei der Kommission die Bierlieferungsverträge an, die es nach dem 28. März 1998 mit Brauereien schließen würde, d. h. Vereinbarungen mit Unternehmen der vorgelagerten Absatzstufe (Sache Nr. IV/36.916/F3). Die Kommission hat dem Unternehmen dafür mit Verwaltungsschreiben vom 11. März 1998 ein Negativattest erteilt. Keiner der 15 seinerzeit angemeldeten Verträge über die Lieferung von Markenbier bestimmter Hersteller enthielt Bestimmungen wie Alleinbezugs-, Mindestabnahme- und Bevorratungsverpflichtungen oder Wettbewerbsverbote, die die Beschaffungsmöglichkeiten von GPC einschränken würden. Die Pächter können alle Marken beziehen, die in der GPC-Preisliste aufgeführt sind. Zum 1. November 1999 hatte GPC insgesamt 18 Liefervereinbarungen mit Brauereien geschlossen. Die Pächter (12) Die anderen an den bestehenden, nach dem Muster der angemeldeten Pachtverträge gestalteten Vereinbarungen beteiligten Parteien sind Einzelpersonen oder von diesen gegründete Gesellschaften, die in der Regel jeweils nur eine Schankwirtschaft betreiben. C. DER MARKT (13) Der Bierausschankmarkt im Vereinigten Königreich hat sich in den letzten zehn Jahren erheblich verändert. Nennenswert dazu beigetragen haben der Bericht, den die britische Kartellbehörde (Monopolies and Mergers Commission - MMC) 1989 über Bierlieferungsverträge veröffentlicht hat, und die daraufhin erlassenen Rechtsvorschriften. Der Bericht enthielt Empfehlungen, die darauf abzielten, die traditionelle Bindung (in Form einer Alleinbezugsverpflichtung und eines Wettbewerbsverbots) von Schankwirtschaften an Brauereien zu lockern. Die meisten Empfehlungen wurden umgesetzt, und zwar im wesentlichen durch die Supply of Beer (Tied Estate) Order 1989 und die Supply of Beer (Loan Ties, Licensed Premises and Wholesale Prices) Order 1989 (Bierlieferverordnungen). Die Tied Estate Order sah für überregionale Brauunternehmen (Brauereien mit mehr als 2000 Schankbetrieben) folgende Neuerungen vor: - Die Bindung des Pächters gilt weder für andere Getränke als Bier noch für Biere mit niedrigem Alkoholgehalt. - Der Pächter hat das Recht auf Bezug eines Fassbiers(8) (Fassgärung) von einem anderen Lieferanten ("Gastbierklausel"). - Die Brauerei darf nur eine bestimmte Anzahl von Betrieben einer Bindung unterwerfen; hierdurch wurden die Brauereien gezwungen, etwa 11000 der damals auf 60000 geschätzten britischen Gaststätten aus der Bezugsbindung zu entlassen oder zu verkaufen. Nachfrage (14) Bier kann im Vereinigten Königreich entweder in Betrieben mit Schankerlaubnis, z. B. Schankwirtschaften, Hotels und Restaurants, oder in Verkaufsstätten ohne Schankerlaubnis wie Supermärkten verkauft werden. Schätzungen zufolge wurden 1998 außerdem nahezu 5 % des britischen Bierkonsums durch (verzollte) private Einfuhren, und zwar hauptsächlich aus Calais, gedeckt. Der Anteil des Bierausschanks am gesamten Bierabsatz lag 1998 bei rund 68 %. Dies ist - mit Ausnahme Irlands - der höchste Anteil in der Gemeinschaft. (15) 61 % des Gesamtverbrauchs entfielen 1998 auf Fassbier. Dies ist - wiederum bis auf Irland - der höchste Anteil im Gemeinschaftsvergleich. Britische Schankwirtschaften bieten darüber hinaus mit 6,5 Marken je Betrieb auch eine größere Auswahl an Fassbiersorten an als Lokale in anderen Mitgliedstaaten. Angebot Bierherstellung (16) Die vier verbleibenden landesweiten Brauereien S & N, Bass, Carlsberg Tetley Brewing und Whitbread belieferten 1998 78 % des britischen Biermarkts. Der Herfindahl-Hirschmann-Index (HHI), der den Grad der Marktkonzentration angibt, lag 1996 im Fall des britischen Biermarkts - bezogen auf die Marktanteile der überregionalen Brauereien - bei 1678(9). Ein Index zwischen 1000 und 1800 bedeutet maßvolle Marktkonzentration. Der verstärkte Preiswettbewerb auf der Großhandelsstufe, der mit dem Auftauchen von Schankstättenketten im Markt (siehe Randnummer 18) in Verbindung gebracht werden kann, führten zu der in jüngster Zeit beobachteten Konsolidierung in der Branche, da vor allem regionale Bierhersteller bestrebt sind, wichtige Größenvorteile zu erzielen. 1999 gab es [fünf] regionale Brauereien(10). Großhandel (17) Die Bierlieferverordnungen hatten zur Folge, daß die überregionalen Brauereien einen Teil ihrer eigenen Schankbetriebe veräußerten. Erwartungsgemäß sollten daraufhin die unabhängigen Schankwirtschaften zunehmen und die traditionellen Großhändler in ihrer Bedeutung gestärkt werden. 1995/96 entfielen auf die "traditionellen" Großhändler jedoch noch immer nur rund 6 % des Bierabsatzes (gegenüber 5 % im Jahr 1985). Die überregionalen Brauereien dominieren nach wie vor den Großhandel, und zwar mit einem Absatzanteil, der ihrem Produktionsanteil vergleichbar ist. Da auch die regionalen Brauereien nicht auf traditionelle Großhändler angewiesen sind, hat der Großhandel im herkömmlichen Sinne - auch bedingt durch den allgemeinen Rückgang des Bierabsatzes und die gestiegene Produktivität der als Großhändler agierenden überregionalen Brauereien - nur ein minimales Wachstum verzeichnet. (18) Die von den großen Brauereien veräußerten Schankbetriebe wurden größtenteils von Schankstättenketten oder regionalen Brauereien übernommen. Solche Ketten haben im allgemeinen entweder eine eigene Großhandelsabteilung oder beziehen ihr Bier direkt von den Brauereien. Ausschank (19) Die Abgabe von Bier und anderen alkoholischen Getränken an den Endverbraucher zum Verzehr an Ort und Stelle setzt im Vereinigten Königreich eine Konzession voraus, die von den örtlichen Gerichten erteilt wird. Derzeit gibt es drei Arten von Schankerlaubnissen(11): - die unbeschränkte Schankerlaubnis ("full on-licence") für Betriebe, in denen der Kunde ein alkoholisches Getränk kaufen kann, ohne gleichzeitig ein Essen bestellen zu müssen oder dort untergebracht zu sein. Von den schätzungsweise 83100 Betrieben, die über eine solche Konzession verfügen, sind rund 57000(12) Schankwirtschaften. Zu den übrigen zählen u. a. Hotels und Weinlokale; - die beschränkte Schankerlaubnis ("restricted on-licence") für Betriebe, in denen der Kunde nur dann ein Getränk bestellen kann, wenn er dort untergebracht ist oder gleichzeitig eine Mahlzeit verzehrt. Zu dieser Kategorie zählen etwa 32300 private Hotels und Restaurants; - die Schankerlaubnis für Clubs, in denen der Kunde nur dann ein Getränk bestellen kann, wenn er Mitglied ist. Es existieren ca. 31500 solcher Clubs, von denen die meisten im Besitz der Mitglieder sind. (20) Die nachstehende Tabelle macht deutlich, in welchem Umfang Bier in den verschiedenen Kategorien von Schankstätten - a) von Brauereien verpachtete Betriebe, b) von Brauereien selbst geführte Betriebe, c) von nicht selbst brauenden Schankstättenketten (einschließlich IPCL und Spring) verpachtete Betriebe, d) von nicht selbst brauenden Schankstättenketten selbst geführte Betriebe, e) Betriebe mit Darlehensbindung und bindungsfreie bzw. unabhängige Betriebe - jeweils abgesetzt wurde. Die Angaben für 1997 (einschließlich der Schätzungen für Nicht-Mitglieder) wurden von der Brewers' and Licensed Retailers' Association (BLRA) mitgeteilt. Tabelle 1: Bierverbrauch in britischen Schankstätten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (21) Die Angabe für den Absatz in Brauerei-Pachtbetrieben (Spalte a: 10 %) schließt das aufgrund der vertraglichen Bindung bezogene Bier und das Fassbier ein, welches die Pächter mit einem Nachlass von der überregionalen Brauerei beziehen, der das Lokal gehört(13). Nicht enthalten ist dagegen der Bezug von Gastbier eines anderen Herstellers. (22) Die Angabe für den Absatz in Betrieben mit Darlehensbindung (Spalte e: 18,1 %) gibt die Gesamtmenge wieder, die die betreffenden Wirte von dem Hersteller beziehen, der ihnen das Darlehen gewährt hat. Diese Menge kann über der im Darlehensvertrag festgelegten Abnahmemenge liegen. Allerdings ist nicht bekannt, welcher Anteil der Prozentangabe den über das vertraglich vereinbarte Volumen hinaus bezogenen Mengen entspricht. Nicht enthalten in dem Wert von 18,1 % ist das Bier, das die Betreiber darlehensfinanzierter Lokale von anderen Herstellern beziehen. (23) Die vorstehende Tabelle gibt Aufschluss über den Bierabsatz in Schankbetrieben, und zwar aufgeschlüsselt nach den Eigentumsverhältnissen. Bezogen auf alle Bewirtungsbetriebe mit - unbeschränkter oder beschränkter - Schankerlaubnis wurden 1995 insgesamt 70 % des Biers über die schätzungsweise 57000 Schankwirtschaften, 20 % in Clubs und 10 % in Restaurants, Hotels, Weinlokalen usw. abgesetzt. (24) Durch die Bierlieferverordnungen wurden auch die restriktiven Bedingungen der Darlehensverträge gelockert, die von den Pächtern seither jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden können. Außerdem dürfen Schankstätten mit Darlehensbindung inzwischen auch ein Gastbier führen. Den auf einer Erhebung aus dem Jahr 1996 basierenden Angaben der BLRA zufolge haben solche Darlehen üblicherweise eine Laufzeit von fünf bis zehn Jahren; die durchschnittliche Vertragsdauer beträgt knapp vier Jahre. Am Ende des Erhebungszeitraums wiesen 31 Brauereien rund 37000 offene Darlehen auf, gegenüber 35000 zu Beginn. Über das Jahr verteilt wurden fast 8000 neue Darlehen gewährt und mehr als 5000 vollständig getilgt. Wertmäßig wurden in der Zeit mehr Darlehen zurückgezahlt als neu vergeben (an bestehende oder neue Kunden); etwa 2 % der Außenstände wurden als uneinbringliche Forderungen abgeschrieben. Der durchschnittliche Darlehensbetrag liegt bei 30000 GBP. (25) Es lassen sich zwei Arten von Darlehen unterscheiden: verhältnismäßig kleine Darlehen (im Wert von nahezu 5000 GBP zu Beginn, aber durchschnittlich nur knapp 2000 GBP am Ende des Erhebungszeitraums), die häufig an kleine unabhängige Schankwirtschaften vergeben werden und offensichtlich starken Schwankungen unterliegen; ihnen gegenüber stehen wesentlich umfangreichere Darlehensbeträge (durchschnittlich 60000 GBP), die an absatzstarke Betriebe wie Clubs vergeben werden und in der Regel nicht an eine Alleinbezugsverpflichtung geknüpft sind. Die Bezugsverpflichtungen beziehen sich gewöhnlich auf eine bestimmte Biermenge. Die BLRA hat nicht weiter festgehalten, in welchem mengenmäßigen Verhältnis kleine und große Darlehen zueinander stehen, wieviele Darlehensverträge ohne Alleinbezugsverpflichtung geschlossen werden, in welchem Umfang die letztgenannten Vereinbarungen zum Gesamtabsatz in Schankwirtschaften beitragen oder welchen Anteil die in solchen Darlehensverträgen vereinbarte Abnahmemenge am Gesamtabsatz der betreffenden Betriebe hat. Unbekannt ist ferner, wieviele Darlehen mit Krediten getilgt werden, die Wirte bei einer anderen Brauerei aufnehmen. Der Bierabsatz in Schankstätten mit Darlehensbindung ist in den letzten Jahren zurückgegangen, und im Zeitraum 1994-1997 wurden wertmäßig mehr Darlehen getilgt als neu aufgenommen. Wettbewerb zwischen Brauereien (26) Auf der Großhandelsstufe haben die überregionalen Brauereien dank ihres Bestands an eigenen - selbst geführten oder verpachteten - Schanklokalen eine gewisse Absatzgarantie. Bei der Belieferung von unabhängigen Wirtschaften (mit oder ohne Darlehensbindung), Schankstättenketten und anderen Brauereien (mit oder ohne Bindungen wie Mindestabnahmeverpflichtung, Wettbewerbsverbot oder Bevorratungsverpflichtung) konkurrieren sie miteinander. Der Wettbewerb findet in erster Linie über den Preis und das Prestige der Marke statt, obwohl die Brauereien gelegentlich auch versuchen, Marktanteile durch andere Vergünstigungen - z. B. Unterstützung bei der Absatzförderung - zu gewinnen. Marktzutritt auf der Ebene der Bierherstellung (27) Größtes Hindernis für neue Anbieter ist die Notwendigkeit, feste Abnehmer zu finden und Zugang zu einem Vertriebssystem zu erhalten. Dazu müssen sie Liefervereinbarungen mit unabhängigen Schankwirtschaften, Schankstättenketten oder Betrieben anderer Brauereien schließen, damit diese das neue Produkt in ihr Biersortiment aufnehmen oder (im Fall überregionaler Brauereien) als Gastbier einführen. Der hohe Bekanntheitsgrad von Marken etablierter Hersteller kann den Marktzutritt neuer Anbieter oder die Expansion bestehender Wettbewerber ebenfalls erschweren. Dies spielt unter Umständen eine größere Rolle bei untergärigen Bieren ("lager"), die in der Regel landesweit vertrieben werden und bei denen Größenvorteile bei der Werbung einen Marktzutritt kleinerer Anbieter weniger rentabel erscheinen lassen. Die Schwierigkeiten für den Einstieg kleiner Hersteller in den Markt können noch dadurch erhöht werden, dass der Werbeaufwand für die landesweit vertriebenen Lager-Biere, auch für einzelne Marken, in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat. (28) Die Notwendigkeit, individuelle Schankbetriebe an sich zu binden, hat seit Inkrafttreten der Bierlieferverordnungen nachgelassen, da der Anteil des Absatzes aufgrund vertraglicher Bindungen zurückgegangen ist und weil sich auf dem Markt Schankstättenketten etabliert haben. Für einen neuen Marktteilnehmer ist es einfacher, Liefervereinbarungen mit einer Kette als mit einzelnen Schankbetrieben zu schließen. Während sich ein Vertriebssystem auf der Großhandelsstufe, das sich auf die Belieferung anderer Brauereien und/oder Großhändler beschränkt, verhältnismäßig leicht aufbauen läßt, bereitet der Zugang zum Ausschank an den Endverbraucher größere Schwierigkeiten. (29) Die meisten ausländischen Bierproduzenten haben mit britischen Großbrauereien Lizenzvereinbarungen mit Ausschließlichkeitsklausel geschlossen, wonach ihr Bier - vor allem der Sorte "lager" - im Vereinigten Königreich gebraut und dort als Teil des Markenangebots dieser Brauereien verkauft wird. Die ausländischen Lager-Biere werden häufig als Premium-Biere vermarktet, für die ein beträchtlicher Werbeaufwand getrieben wird. Ein ausländischer Bierhersteller ist im Vereinigten Königreich allerdings auch direkt tätig geworden: Anheuser Busch braut in Mortlake, wo es die Brauanlagen von Courage übernommen hat, seit kurzem Lager-Bier der Marke Budweiser. Marktzutritt auf der Ebene des Ausschanks (30) Schankstätten stehen nur am Ort ihrer Niederlassung mit anderen Lokalen im Wettbewerb. Jeder Ort hat seinen eigenen Preis für ein bestimmtes Leistungspaket, das das Gesamtangebot der Schankwirtschaft (Einrichtung, Atmosphäre) umfaßt, und nicht nur den Preis für das Bier. (31) Die Hindernisse für die Eröffnung einer neuen Schankwirtschaft sind relativ niedrig. Die einzige nennenswerte Marktzutrittsschranke besteht in den gesetzlichen Konzessionsvorschriften, die Neueröffnungen zum Teil erst dann zulassen, wenn ein Bedarf dafür besteht. Diese Vorschriften werden nicht überall im Vereinigten Königreich mit gleicher Strenge angewandt, doch wo das der Fall ist, kann der Eintritt in den betreffenden Markt schwierig sein. Ferner wird in einigen Teilen des Vereinigten Königreichs eine Schankerlaubnis vor allem aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Zeit nicht mehr erteilt. Dennoch ist es einer Gaststättenkette gelungen, in den letzten Jahren über 100 Gaststätten auf der grünen Wiese zu eröffnen. Neuregelung des Vertragsverhältnisses zwischen Eigentümern und Pächtern (32) In der Vergangenheit wurden Schankwirtschaften nur für kurze Zeit verpachtet. Die Brauereien waren verantwortlich für das Gebäude und das Inventar, während der Pächter das vom Eigentümer gelieferte Bier und andere Getränke und Speisen zu verkaufen hatte. Nach Veröffentlichung des MMC-Berichts wurden die Pachtverhältnisse dem Landlord and Tenant Act von 1954 unterstellt, der die Pächter in England und Wales rechtlich besser absichert(14). Allerdings wurden schon lange vor der MMC-Empfehlung die ersten langfristigen Pachtverträge mit umfassenden Reparatur- und Instandhaltungsbestimmungen angeboten, die dem Pächter mehr Sicherheit sowie die Möglichkeit boten, den Pachtvertrag zu übertragen. D. DIE VEREINBARUNGEN (33) Nach dem 28. März 1998 verwendet GPC noch zwei Arten von Pachtverträgen: a) einen langfristigen Vertrag mit umfassenden Reparatur- und Versicherungspflichten und einer Laufzeit von zehn bis dreißig Jahren ("standard variable term lease") und b) einen kürzerfristigen Vertrag mit einer Laufzeit zwischen drei und fünf Jahren ("variable term agreement"). (34) In der Bezugsvereinbarung wird die Struktur des Nachlasssystems dargelegt. Gegenstand des Änderungsvertrags sind a) die Eingliederung der Bezugsvereinbarung in den bestehenden Pachtvertrag; b) die Einführung einer neuen Bierbezugsverpflichtung (s. u.), die GPC allerdings die Möglichkeit gibt, die Art der Bindung zu ändern und z. B. eine Bezugsbindung nach Marken vorzuschreiben; c) die Streichung der Mindestabnahmeverpflichtung und der Konventionalstrafe bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung aus den Vertragsmustern, die IPCL und Spring bis zum 1. Februar 1997 verwendet haben; d) die Einführung einer Klausel, der zufolge die Bestimmungen der Bezugsvereinbarung über die Neufestsetzung des Pachtzinses nach dem 31. März 1998 überprüft werden können; e) die Einführung einer Bestimmung, nach der der Pächter den neuen Pachtzins gegen Entrichtung einer Festgebühr von einem Sachverständigen festlegen lassen kann, und die Einführung einer Bestimmung, die dem Pächter das Recht einräumt, bei Beendigung der Bezugsvereinbarung eine Neufestsetzung der Pacht zu beantragen (mit der Möglichkeit, auch einen niedrigeren Pachtzins zu erwirken, der aber keinesfalls unter dem vor Abschluss der Bezugsvereinbarung festgesetzten Betrag liegen darf). (35) Die Pachtverträge in der nach dem 28. März 1998 geltenden Fassung enthalten keine Gastbierklausel mehr, dafür aber eine Bindung für den Bezug von Apfelwein, alkoholfreien Bieren und Bieren mit niedrigem Alkoholgehalt. Bierbezugsbindung (36) Der Pächter verpflichtet sich, alle im Vertrag genannten Biere (Vertragsbiere), die er zum Verkauf in seinem Betrieb benötigt, ausschließlich von dem betreffenden Unternehmen oder dessen Beauftragten zu beziehen. Bei den Vertragsbieren handelt es sich um die Sorten Light, Pale oder Bitter Ale, Export oder Premium Ale, Mild Ale, Brown Ale, Strong Ale (einschließlich Barley Wine), Bitter Stout oder Porter, S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.