Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-11-21

Quellenkennung: 32019R0856. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Die Kommission erstattet den Mitgliedstaaten Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere bei der Durchführung der in Artikel 12 Absatz 5 oder Artikel 12a Absatz 5 genannten Gewährungsbeschlüsse. ▼B Artikel 22 Rolle der Interessenträger Die Kommission kann die Interessenträger in die Diskussionen über die Durchführung des Innovationsfonds, auch in Bezug auf die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Aspekte, einbeziehen. KAPITEL V Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung Artikel 23 Überwachung und Berichterstattung (1)   Die Durchführungsstelle überwacht die Funktionsweise des Innovationsfonds, einschließlich der Beträge der ausgezahlten Unterstützung aus dem Innovationsfonds. (2)   Um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Überwachungsdaten und die Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden, können den Projektträgern verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen auferlegt werden. Die Berichte der Projektträger müssen Informationen zu dem gemäß Artikel 27 durchgeführten Wissensaustausch enthalten. (3)   Die Durchführungsstelle erstattet der Kommission regelmäßig Bericht über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. (4)   Die Durchführungsstelle erstattet der Kommission über den gesamten Auszahlungszyklus der Unterstützung Bericht, insbesondere über die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Unterzeichnung der Verträge mit den Projektträgern. ▼M2 ————— ▼B (7)   Andere Durchführungsstellen als Exekutivagenturen und mit der Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds gemäß Artikel 20 Absatz 3 betraute Einrichtungen legen der Kommission Folgendes vor: a)  bis zum 15. Februar die ungeprüften Jahresabschlüsse für das vorausgegangene Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) für die Tätigkeiten, die diesen Durchführungsstellen und Einrichtungen übertragen wurden, b)  bis zum 15. März des Jahres der Übermittlung der ungeprüften Jahresabschlüsse die geprüften Jahresabschlüsse für das vorausgegangene Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) für die Tätigkeiten, die diesen Durchführungsstellen und Einrichtungen übertragen wurden. Die Kommission erstellt für jedes Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) auf der Grundlage der nach Unterabsatz 1 vorgelegten Jahresabschlüsse die Jahresrechnungen des Innovationsfonds. Diese Jahresrechnungen werden einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen. Alle Jahresabschlüsse und Jahresrechnungen nach diesem Absatz werden im Einklang mit den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 80 der Haushaltsordnung erstellt. Artikel 24 Evaluierung ▼M2 (1)   Im Jahr 2025 und danach alle fünf Jahre evaluiert die Kommission die Funktionsweise des Innovationsfonds. Die Evaluierung konzentriert sich vor allem (aber nicht nur) auf die Bewertung der Synergien zwischen dem Innovationsfonds und anderen einschlägigen EU-Programmen, insbesondere dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (einschließlich „Horizont Europa“ und „Horizont 2020“) sowie auf das Verfahren für die Auszahlung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds. ▼B (2)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierungen gemäß Absatz 1 legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge vor, um sicherzustellen, dass der Innovationsfonds Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Richtlinie 2003/87/EG und in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele macht. (3)   Am Ende der Durchführung des Innovationsfonds, spätestens jedoch im Jahr 2035, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Funktionsweise des Innovationsfonds vor. (4)   Die Kommission macht die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 durchgeführten Evaluierungen öffentlich zugänglich. KAPITEL VI Prüfungen, Öffentlichkeitsarbeit und Wissensaustausch Artikel 25 Prüfungen (1)   Prüfungen bezüglich der Verwendung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds durch unabhängige externe Prüfer, einschließlich solcher, die nicht von den Organen oder Einrichtungen der Union dazu beauftragt sind, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 26. (2)   Jede Person oder Organisation, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds erhält, erklärt sich schriftlich bereit, die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung zu gewähren. Artikel 26 Berücksichtigung vorliegender Prüfungen Unbeschadet bestehender Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen bildet eine Prüfung, bei der ein unabhängiger Prüfer die Jahresabschlüsse und Berichte, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben, nach international anerkannten Prüfungsstandards geprüft hat und die hinreichende Gewähr bietet, sofern die Unabhängigkeit und Befähigung des Prüfers ausreichend belegt sind, die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit, die gegebenenfalls in den sektorspezifischen Vorschriften weiter konkretisiert wird. Der Bericht des unabhängigen Prüfers und die zugehörigen Prüfungsunterlagen werden auf Ersuchen dem Europäischen Parlament, der Kommission, dem Rechnungshof und den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Artikel 27 Kommunikation, Wissensaustausch und Öffentlichkeitsarbeit ▼M2 (1)   Die Projektträger machen proaktiv und systematisch Werbung für die im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Projekte und deren Ergebnisse und Auswirkungen, indem sie einschlägige Informationen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle, einschließlich ihrer Websites und Konten in den sozialen Medien, öffentlich zugänglich machen. Diese Informationen müssen einen ausdrücklichen Verweis auf die aus dem Innovationsfonds erhaltene Unterstützung umfassen. Die Projektträger benennen eine Anlaufstelle für die Projektkommunikation und unterrichten die Durchführungsstelle rechtzeitig, bevor sie spezifische Maßnahmen zur Kommunikation oder Verbreitung der Projektergebnisse mit möglicherweise erheblicher Medienwirkung ergreifen. ▼B (2)   Die Projektträger stellen sicher, dass verschiedene Zielgruppen, darunter Medien und Öffentlichkeit, kohärent, wirksam und gezielt über die aus dem Innovationsfonds erhaltene Unterstützung informiert werden. ▼M2 (3)   Die Kennzeichnung „(ko-)finanziert aus dem EU-Emissionshandelssystem (Innovationsfonds)“, das Emblem der Union und andere erforderliche Werbeelemente werden für alle Kommunikations- und Wissensaustauschtätigkeiten verwendet und erscheinen an strategischen, für die Öffentlichkeit sichtbaren Stellen im Einklang mit den vertraglichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Unterstützung aus dem Innovationsfonds. (4)   Die Projektträger unterbreiten in ihren Plänen für den Wissensaustausch, die Kommunikation und die Verbreitung der Ergebnisse ausführliche Informationen zu den gemäß den Absätzen 1 und 2 geplanten Maßnahmen. Sie überwachen die Durchführung regelmäßig und überprüfen sie gegebenenfalls. ▼B (5)   Die Durchführungsstelle führt Informations-, Kommunikations- und Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung aus dem Innovationsfonds und den erzielten Ergebnissen durch. Die Durchführungsstelle organisiert spezifische Seminare, Workshops oder gegebenenfalls andere Arten von Tätigkeiten, um den Austausch von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren hinsichtlich der Gestaltung, Vorbereitung und Durchführung von Projekten sowie hinsichtlich der Wirksamkeit der Finanzierungen im Rahmen der Unterstützung bei der Projektentwicklung zu fördern. KAPITEL VII Schlussbestimmungen Artikel 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ( 1 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.