Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-11-21

Quellenkennung: 32019R0856. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02019R0856 — DE — 21.11.2023 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/856 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1204 DER KOMMISSION  vom 10. Mai 2021   L 261 4 22.7.2021 ►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2537 DER KOMMISSION  vom 15. September 2023   L  1 20.11.2023 ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/856 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (Text von Bedeutung für den EWR) KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf a)  die operativen Ziele des mit Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Innovationsfonds, b)  die im Rahmen des Innovationsfonds gewährten Formen der Unterstützung, c)  das Verfahren zur Beantragung von Unterstützung aus dem Innovationsfonds, d)  das Verfahren und die Kriterien für die Projektauswahl im Rahmen des Innovationsfonds, e)  die Auszahlung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, f)  die Verwaltung des Innovationsfonds, g)  die Berichterstattung, Überwachung, Evaluierung, Kontrolle und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Innovationsfonds. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1.  „Abschluss der Gesamtfinanzierung“ den Zeitpunkt im Projektentwicklungszyklus, zu dem alle Projekt- und Finanzierungsvereinbarungen unterzeichnet und alle darin enthaltenen Bedingungen erfüllt sind; 2.  „Inbetriebnahme“ den Zeitpunkt im Projektentwicklungszyklus, zu dem alle für den Betrieb des Projekts erforderlichen Elemente und Systeme geprüft wurden und Tätigkeiten angelaufen sind, die zur wirksamen Vermeidung von Treibhausgasemissionen führen; ▼M2 3.  „Kleinprojekt“ ein Projekt, bei dem die gesamten Investitionsausgaben höchstens 20 000 000  EUR betragen; ▼M2 4.  „mittelgroßes Projekt“ ein Projekt, bei dem die gesamten Investitionsausgaben mindestens 20 000 000  EUR und höchstens 100 000 000  EUR betragen; 5.  „Beschluss zur Einleitung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen“ einen Finanzierungsbeschluss, mit dem die Kommission die Finanzierung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) ermöglicht; 6.  „Ausschreibungsverfahren“ ein Verfahren, bei dem Hersteller CO2-armer oder CO2-freier Produkte, die eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds beantragt haben, auf der Grundlage des wettbewerbsfähigsten Angebots gemäß Artikel 13d der vorliegenden Verordnung ausgewählt werden; 7.  „Qualifikationsanforderung“ eine Bedingung, die ein Bieter im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfüllen muss, damit sein Angebot in eine Rangfolge eingestuft wird; 8.  „Einstufungskriterium“ das Kriterium, das in Ausschreibungsverfahren zur Einstufung von Vorschlägen verwendet wird, die die Qualifikationsanforderungen erfüllen. Das Einstufungskriterium ist stets der Angebotspreis, der in direktem Zusammenhang mit dem Produkt oder dem Ziel steht, das Gegenstand der Ausschreibung ist, kann jedoch ausnahmsweise durch andere Kriterien für die Einstufung ergänzt werden; 9.  „Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens“ die Beschreibung der wichtigsten wirtschaftlichen Parameter eines Ausschreibungsverfahrens, die die Anreizstruktur und das Bietverhalten der Projektträger unmittelbar beeinflussen; 10.  „Clearingpreis“ den Preis des Grenzgebots, das die geltenden Qualifikationsanforderungen im Rahmen einer Ausschreibung erfüllt. ▼B Artikel 3 Operative Ziele Der Innovationsfonds hat folgende operative Ziele: a)  Unterstützung von Projekten zur Demonstration hoch innovativer Technologien, Verfahren oder Produkte, die hinreichend ausgereift sind und ein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aufweisen, ▼M2 aa)  Unterstützung von Projekten, die ausreichend ausgereift sind, ein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aufweisen und auf die Skalierung innovativer Technologien, Verfahren oder Produkte nach oben abzielen, um ihre breite kommerzielle Einführung in der gesamten EU zu erreichen, ▼B b)  Bereitstellung von finanzieller Unterstützung, die auf die Bedürfnisse des Marktes und die Risikoprofile förderfähiger Projekte zugeschnitten ist, bei gleichzeitiger Mobilisierung zusätzlicher öffentlicher und privater Mittel, c)  Gewährleistung, dass die Einnahmen des Innovationsfonds im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG verwaltet werden. Artikel 4 Formen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds ▼M2 Unterstützung aus dem Innovationsfonds kann folgende Formen annehmen: ▼B a)  durch Finanzhilfen, b)  durch Beiträge zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union, ▼M2 c)  soweit zur Erreichung der Ziele der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich, durch Finanzierung in einer anderen Form gemäß der Haushaltsordnung, insbesondere durch Preisgelder und Auftragsvergabe. ▼B KAPITEL II ▼M2 Besondere Bestimmungen für Finanzhilfen, die nicht auf der Grundlage der Kapitel IIa, IIb oder IIc gewährt werden Artikel 5 Relevante Kosten Für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 16 Satz 5 der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen die relevanten Kosten den Nettomehrkosten, die der Projektträger infolge der Anwendung der innovativen Technologie im Zusammenhang mit der Verringerung oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen zu tragen hat. Die Nettomehrkosten werden berechnet als die Differenz zwischen i) der besten Schätzung der wirtschaftlichen Kosten (einschließlich Investitionen und Betrieb), der wirtschaftlichen Einnahmen und des operativen Nutzens einerseits und ii) der besten Schätzung der wirtschaftlichen Kosten, der Einnahmen und des operativen Nutzens eines Projekts, bei dem eine herkömmliche Technologie mit derselben Kapazität im Hinblick auf die tatsächliche Produktion des analogen Endprodukts eingesetzt wird, andererseits. Die Kommission kann auch beschließen, dass es sich bei den relevanten Kosten um die Nettomehrkosten handelt, die als Differenz zwischen der besten Schätzung i) der wirtschaftlichen Kosten (für Investitionen und Betrieb) einerseits und ii) der wirtschaftlichen Einnahmen und des operativen Nutzens andererseits berechnet werden. ▼B Artikel 6 Auszahlung der Finanzhilfen ▼M2 (1)   Die Finanzhilfen werden ausgezahlt, wenn die vorab festgelegten Etappenziele erreicht sind. ▼B (2)   Bei allen Projekten beruhen die in Absatz 1 genannten Etappenziele auf dem Projektentwicklungszyklus und umfassen mindestens Folgendes: a)  Abschluss der Gesamtfinanzierung, b)  Inbetriebnahme. (3)   Unter Berücksichtigung der eingesetzten Technologie und der besonderen Umstände in dem Sektor bzw. den Sektoren, in denen sie eingesetzt wird, können in den Vertragsunterlagen zusätzliche spezifische Etappenziele festgelegt werden. ▼M2 (4)   Für ein konkretes Projekt werden bis zu 40 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe bei Abschluss der Gesamtfinanzierung bzw. bei Erreichen eines spezifischen Etappenziels vor Abschluss der Gesamtfinanzierung, falls ein solches nach Absatz 3 festgelegt wurde, ausgezahlt. (5)   Der Restbetrag des Gesamtbetrags der Finanzhilfe wird nach dem Abschluss der Gesamtfinanzierung ausgezahlt. Er kann teilweise vor der Inbetriebnahme und nach der Inbetriebnahme in jährlichen Tranchen ausgezahlt werden. ▼M2 ————— ▼B Artikel 7 Allgemeine Einziehungsvorschriften (1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen des Investitionsfonds durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. (2)   Die Einziehungen werden im Einklang mit der Haushaltsordnung durchgeführt. (3)   Die Einziehungsgründe und -verfahren sind in den Vertragsunterlagen näher zu erläutern. Artikel 8 Besondere Einziehungsvorschriften (1)   Die Höhe der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 nach dem Abschluss der Gesamtfinanzierung ausgezahlt wird, ist an die Vermeidung von Treibhausgasemissionen geknüpft, die anhand der Jahresberichte des Projektträgers für einen Zeitraum von 3 bis 10 Jahren nach der Inbetriebnahme überprüft wird. Im abschließenden Jahresbericht des Projektträgers muss die Gesamtmenge der während des gesamten Berichtszeitraums vermiedenen Treibhausgasemissionen angegeben werden. (2)   Ist die Gesamtmenge der während des gesamten Berichtszeitraums vermiedenen Treibhausgasemissionen niedriger als 75 % der geplanten Gesamtmenge der zu vermeidenden Treibhausgasemissionen, so wird der an den Projektträger gemäß Artikel 6 Absatz 5 gezahlte oder zu zahlende Betrag proportional eingezogen oder gekürzt. (3)   Wird das Projekt nicht innerhalb der festgesetzten Frist in Betrieb genommen oder weist der Projektträger keine tatsächliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen nach, so wird der nach Abschluss der Gesamtfinanzierung gemäß Artikel 6 Absatz 5 gezahlte Betrag vollständig wieder eingezogen. (4)   Treten die in den Absätzen 2 und 3 genannten Situationen aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein, die sich der Kontrolle des Projektträgers entziehen, und weist der Projektträger nach, dass das Projekt das Potenzial zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen über die im Bericht angegebene Menge hinaus hat oder erhebliche Vorteile durch Innovationen im Bereich der CO2-Reduzierung mit sich bringen kann, so kann die Kommission beschließen, auf die Einziehung gemäß den Absätzen 2 und 3 zu verzichten. (5)   Der Einziehungsgrund und die Einziehungsverfahren sind in den Vertragsunterlagen näher zu erläutern. (6)   Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten unbeschadet der allgemeinen Einziehungsvorschriften gemäß Artikel 7. Artikel 9 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ▼M2 (1)   Die Projektträger werden aufgefordert, die Finanzhilfen im Rahmen der offenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu beantragen, die von der Kommission durchgeführt werden. Vor der Annahme eines Beschlusses zur Einleitung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten zum Entwurf des Beschlusses. ▼B (2)   Der Beschluss der Kommission, mit dem die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet werden, muss mindestens folgende Angaben enthalten: a)  Gesamtbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung steht, ▼M2 ————— ▼B c)  Art der in Betracht kommenden Projekte oder Sektoren, ▼M2 d)  eine Beschreibung des Antragsverfahrens mit der Angabe, ob ein einstufiges oder ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung kommt, und mit der Angabe der Informationen und Unterlagen, die mit dem Antrag einzureichen sind, ▼B e)  ausführliche Informationen zum Auswahlverfahren, einschließlich der Methodik für die Evaluierung und Einstufung, ▼M1 f)  wenn für Kleinprojekte ein vereinfachtes Antragsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 4 und ein besonderes Auswahlverfahren gemäß Artikel 12b angewandt wird, die Vorschriften für diese besonderen Verfahren, ▼M2 g)  falls die Kommission einen Teil des Gesamtbetrags der für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Unterstützung aus dem Innovationsfonds für Kleinprojekte oder mittelgroße reserviert, den Betrag dieses Teils, h)  ob zusätzliche Gewährungskriterien gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 angewandt werden. ▼B Artikel 10 Antragsverfahren ▼M1 (1)   Die Durchführungsstelle sammelt die Anträge und organisiert das Antragsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d. ▼M2 (2)   Wird das zweistufige Antragsverfahren angewandt, so besteht es aus den folgenden aufeinanderfolgenden Stufen: a)  der Stufe der Interessenbekundung, b)  der Stufe des Vollantrags. In der Stufe der Interessenbekundung legt der Projektträger eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Projekts gemäß den Anforderungen der betreffenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vor. Diese umfasst eine Beschreibung der Wirksamkeit, des Innovationsgrads und der Reife des Projekts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c. In der Vollantragsstufe reicht der Projektträger eine ausführliche Beschreibung des Projekts und alle dazugehörigen Unterlagen ein, einschließlich der Pläne für den Wissensaustausch, die Kommunikation und die Verbreitung der Ergebnisse. (3)   Wenn das einstufige Antragsverfahren zur Anwendung kommt, reicht der Projektträger einen Vollantrag gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 ein. ▼B (4)   Für Kleinprojekte kann ein vereinfachtes Antragsverfahren angewandt werden. Artikel 11 ▼M2 Gewährungskriterien (1)   Finanzhilfen werden nach Maßgabe der folgenden Kriterien gewährt: a)  Wirksamkeit der vorgeschlagenen Projekte unter dem Aspekt des Potenzials zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen und der Verringerung der Gesamtauswirkungen auf das Klima, gegebenenfalls im Vergleich zu den in Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Benchmarks, b)  Innovationsgrad der vorgeschlagenen Projekte im Vergleich zum Stand der Technik, c)  Projektreife in Bezug auf die Planung, das Geschäftsmodell, die finanzielle und rechtliche Struktur sowie die Aussicht, innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums von höchstens vier Jahren nach dem Gewährungsbeschluss den Abschluss der Gesamtfinanzierung zu erreichen, d)  technisches Potenzial und Marktpotenzial der vorgeschlagenen Projekte unter dem Aspekt einer breiten Anwendung/Reproduzierbarkeit oder künftiger Kostensenkungen und unter dem Aspekt des Potenzials der vorgeschlagenen Projekte, mehrere Umweltauswirkungen anzugehen, sowie ihres Beitrags zum Null-Schadstoff-Ziel und zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft der EU; e)  Effizienz unter dem Aspekt des beantragten Finanzhilfebetrags aus dem Innovationsfonds zuzüglich sonstiger öffentlicher Unterstützung, die Teil des Finanzierungsmodells des Projekts ist, geteilt durch die veranschlagte Gesamtmenge der zu vermeidenden Treibhausgasemissionen in den ersten 10 Betriebsjahren. (2)   Zusätzliche Gewährungskriterien, die auf eine geografisch ausgewogene Verteilung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds abzielen, können zur Vergabe von Finanzhilfen an die ausgewählten Projekte ebenfalls in die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einbezogen werden. ▼M2 (3)   Veröffentlicht die Kommission eine sektorspezifische Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder sieht sie im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein sektorspezifisches Thema vor, können zusätzliche Gewährungskriterien oder Anforderungen in die Aufforderungsunterlagen aufgenommen werden, um den potenziellen Beitrag der vorgeschlagenen Projekte zu den Zielen und Prioritäten des europäischen Grünen Deals zu bewerten. Diese zusätzlichen Gewährungskriterien oder -anforderungen können den möglichen Beitrag der vorgeschlagenen Projekte zum Zugang der EU zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit Netto-Null-Technologien umfassen, der erforderlich ist, um die Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der EU zu erhalten und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beizutragen. ▼B Artikel 12 ▼M2 Auswahlverfahren für das zweistufige Antragsverfahren (1)   Auf der Grundlage der in der Stufe der Interessenbekundung eingegangenen Anträge bewertet die Durchführungsstelle gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG die Förderfähigkeit jedes vorgeschlagenen Projekts. Anschließend wählt die Durchführungsstelle förderfähige Projekte nach dem in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Verfahren aus. (2)   Auf der Grundlage der in der Stufe der Interessenbekundung eingegangenen Anträge erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der Projekte, die die Gewährungskriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllen, und fordert die Träger dieser Projekte auf, einen Vollantrag einzureichen. (3)   Auf der Grundlage des gemäß Absatz 2 eingegangenen Vollantrags nimmt die Durchführungsstelle die Evaluierung und Einstufung des Projekts auf der Grundlage aller in Artikel 11 festgelegten Gewährungskriterien vor. Die Anträge werden von einem Evaluierungsausschuss geprüft, der ganz oder teilweise aus unabhängigen externen Sachverständigen bestehen kann. Nach Abschluss der Evaluierung erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der vorausgewählten Projekte. (4)   Die in Absatz 3 genannte Liste der vorausgewählten Projekte wird der Kommission übermittelt und muss mindestens folgende Angaben enthalten: a)  die Bestätigung, dass die Förderfähigkeits- und Gewährungskriterien erfüllt sind, b)  Einzelheiten zur Projektevaluierung und -einstufung, c)  die gesamten Projektkosten und die relevanten Kosten gemäß Artikel 5 in Euro, d)  die Höhe der beantragten Finanzhilfe in Euro, e)  die veranschlagte Menge an Treibhausgasemissionen, die vermieden werden sollen. (5)   Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 4 erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die für die ausgewählten Projekte bereitzustellende Unterstützung und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste. ▼M2 (6)   Die Durchführungsstelle übermittelt der Kommission die Anträge, die die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien erfüllen, aber nicht in die Vorauswahl aufgenommen wurden. Mit Zustimmung der Antragsteller kann die Kommission diese Anträge an die Stelle weiterleiten, die für die Gewährung von Unterstützung bei der Projektentwicklung gemäß Artikel 13 zuständig ist. ▼M1 ————— ▼M1 Artikel 12a ▼M2 Auswahlverfahren für das einstufige Antragsverfahren ▼M1 (1)   Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge bewertet die Durchführungsstelle gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG die Förderfähigkeit der einzelnen Projekte. Anschließend wählt die Durchführungsstelle gemäß den Absätzen 2 und 3 förderfähige Projekte aus. ▼M2 (2)   Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der Projekte, die die in Artikel 11 festgelegten Gewährungskriterien erfüllen, und nimmt die Evaluierung und Einstufung der Projekte auf der Grundlage der in jenem Artikel festgelegten Gewährungskriterien vor. Die Anträge werden von einem Evaluierungsausschuss geprüft, der ganz oder teilweise aus unabhängigen externen Sachverständigen bestehen kann. Nach Abschluss der Evaluierung erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der vorausgewählten Projekte. (3)   Die Durchführungsstelle übermittelt der Kommission die Anträge, die die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien erfüllen, aber nicht in die Vorauswahl aufgenommen wurden. Mit Zustimmung der Antragsteller kann die Kommission diese Anträge an die Stelle weiterleiten, die für die Gewährung von Unterstützung bei der Projektentwicklung gemäß Artikel 13 zuständig ist. (4)   Die in Absatz 2 genannte Liste der vorausgewählten Projekte wird der Kommission übermittelt und muss mindestens folgende Angaben enthalten: a)  die Bestätigung, dass die Förderfähigkeits- und Gewährungskriterien erfüllt sind, b)  Einzelheiten zur Projektevaluierung und -einstufung, c)  die gesamten Projektkosten und die relevanten Kosten gemäß Artikel 5 in Euro, d)  die Höhe der beantragten Finanzhilfe in Euro, e)  die veranschlagte Menge an Treibhausgas

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.