Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-11-21

Quellenkennung: 32019R0856. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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emissionen, die vermieden werden sollen. ▼M1 (5)   Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 4 erlässt die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die Unterstützung für die ausgewählten Projekte und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste. Artikel 12b Auswahlverfahren für Kleinprojekte Abweichend von den Artikeln 12 und 12a kann für Kleinprojekte ein besonderes Auswahlverfahren angewandt werden. ▼M2 KAPITEL IIa Unterstützung bei der Projektentwicklung ▼M2 Artikel 13 Unterstützung bei der Projektentwicklung (1)   Die Kommission legt nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c den Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds fest, der für die Projektentwicklung zur Verfügung steht. (2)   Die Kommission kann Unterstützung bei der Projektentwicklung in Form von technischer Hilfe für jedes Projekt gewähren, das gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsätze 1 und 6 der Richtlinie 2003/87/EG in den Anwendungsbereich des Innovationsfonds fällt. (3)   Im Rahmen der Unterstützung bei der Projektentwicklung können folgende Tätigkeiten finanziert werden: a)  Verbesserung und Weiterentwicklung der Projektunterlagen oder von Komponenten der Projektplanung, um eine ausreichende Projektreife zu gewährleisten, b)  Bewertung der Durchführbarkeit des Projekts, einschließlich der Erstellung technischer und wirtschaftlicher Studien, c)  Beratung zur finanziellen und rechtlichen Struktur des Projekts, d)  Ausbau der Kapazitäten des Projektträgers. (4)   Wird die Unterstützung bei der Projektentwicklung im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt, so führt die Durchführungsstelle das Auswahlverfahren durch und entscheidet nach Anhörung der Kommission über die Gewährung der Unterstützung. Die Gewährungskriterien tragen dem Innovationsgrad im Vergleich zum Stand der Technik, dem Potenzial zur erheblichen Verringerung der Klimaauswirkungen und zur breiten Anwendung, der Reife sowie der geografischen und sektoralen Ausgewogenheit in Bezug auf das Portfolio der finanzierten Projekte Rechnung. ▼M2 KAPITEL IIb Besondere Bestimmungen für Ausschreibungsverfahren Artikel 13a Gestaltung und Grundsätze des Ausschreibungsverfahrens (1)   Die Kommission legt die Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens im Einklang mit den Grundsätzen der Offenheit, Klarheit, Transparenz und Nichtdiskriminierung fest. (2)   Die Ausschreibungsverfahren sind so zu gestalten, dass das Risiko von Geboten mit spekulativem Charakter so gering wie möglich gehalten wird. (3)   Alle Ausschreibungsverfahren verfügen über eine maximale Mittelausstattung oder ein maximales Volumen, die/das als eine wirksame Beschränkung dient. Unterzeichnete Ausschreibungsverfahren werden angepasst, um in den nachfolgenden Ausschreibungsverfahren einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. (4)   Die Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens wird rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, um einen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen. Artikel 13b Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (1)   Projektträger werden über offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die von der Kommission durchgeführt werden, aufgefordert, einen Antrag für ein Ausschreibungsverfahren einzureichen. (2)   Vor der Annahme eines Beschlusses zur Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten zum Entwurf des Beschlusses. (3)   In dem Beschluss der Kommission, mit dem die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet werden, ist Folgendes klar festgelegt: a)  die mit der Aufforderung verfolgten politischen Ziele, b)  die genaue Definition des CO2-armen oder CO2-freien Produkts, für das eine Förderung gewährt werden kann, und die Anforderungen daran, c)  die Mittelausstattung im Rahmen des Innovationsfonds, d)  ob ein Höchstangebotspreis oder -volumen je Angebot gilt, e)  ob Beschränkungen für die Kumulierung oder Kombination der auf der Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens gewährten Unterstützung mit EU- oder nationalen Fördermaßnahmen gelten, f)  ob für die Einstufung der Vorschläge andere Kriterien als der Angebotspreis herangezogen werden, g)  die maximale Laufzeit der auf der Grundlage des Ausschreibungsverfahrens gewährten Unterstützung, h)  eine Beschreibung der Antrags- und Auswahlverfahren. Artikel 13c Qualifikationsanforderungen (1)   Beim Einstufungsverfahren nach Artikel 13d werden nur Vorschläge berücksichtigt, die die Qualifikationsanforderungen erfüllen. (2)   Mit den Qualifikationsanforderungen soll sichergestellt werden, dass Projektträger, die an der Ausschreibung teilnehmen, in der Lage sind, das vorgeschlagene Projekt im Einklang mit der Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens, den Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und den in Artikel 3 genannten Zielen sowie mit dem EU-Recht abzuschließen. (3)   Die Qualifikationsanforderungen sind auf das Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um die Ziele des Ausschreibungsverfahrens zu erreichen und ein Höchstmaß an Wettbewerb und Qualität der eingereichten Vorschläge zu gewährleisten. (4)   Qualifikationsanforderungen können Förderfähigkeits-, Auswahl- und Gewährungskriterien im Sinne der Haushaltsordnung sein. Artikel 13d Einstufungsverfahren (1)   Vorschläge, die die Qualifikationsanforderungen erfüllen, werden vom niedrigsten zum höchsten Gebotspreis eingestuft, es sei denn, es werden zusätzliche Kriterien gemäß Absatz 2 angewandt. (2)   Die Kommission kann in Ausnahmefällen beschließen, zur Einstufung der Vorschläge zusätzliche Kriterien heranzuziehen, sofern der Angebotspreis, der in direktem Zusammenhang mit dem Produkt oder dem Ziel steht, das Gegenstand der Ausschreibung ist, mindestens 70 % der Gewichtung der Einstufungskriterien ausmacht. Die Verwendung zusätzlicher Kriterien wird in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen klar dargelegt und durch die Art des Auktionsobjekts und die Ziele der Aufforderung begründet. (3)   Die Durchführungsstelle erstellt die Liste der vorausgewählten Vorschläge und übermittelt sie der Kommission. Die Liste umfasst a)  eine Bestätigung der Erfüllung der Qualifikationsanforderungen, b)  Einzelheiten zur Einstufung, c)  die Höhe der beantragten Unterstützung, d)  das voraussichtliche Volumen des Auktionsobjekts. (4)   Auf Verlangen der Kommission teilt die Durchführungsstelle auch die Einstufung der Vorschläge mit, die zwar die Qualifikationsanforderungen erfüllen, deren Preis jedoch über dem Clearingpreis liegt. (5)   Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 3 erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die für die ausgewählten Vorschläge zu gewährende Unterstützung und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste. Artikel 13e Kumulierung (1)   Für jedes Ausschreibungsverfahren kann die Kommission beschließen, die Möglichkeit einzuschränken, dass ein Projektträger die auf der Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens gewährte Unterstützung mit EU- oder nationalen Fördermaßnahmen kumuliert. (2)   Gemäß Absatz 1 erlassene Beschränkungen sind auf das Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die Ziele des Ausschreibungsverfahrens zu erreichen. (3)   Der Umfang und die Begründung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen werden in dem den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13b Absatz 2 vorgelegten Beschlussentwurf sowie in der Veröffentlichung der in Artikel 13a Absatz 4 genannten Elemente des Ausschreibungsverfahrens klar dargelegt. Artikel 13f Einlagen (1)   Die Kommission kann gemäß Artikel 10a Absatz 8a der Richtlinie 2003/87/EG Einlagen in Form einer finanziellen Garantie verlangen, um das Risiko von Geboten mit spekulativem Charakter zu mindern oder Anreize für Projektträger zu schaffen, das vorgeschlagene Projekt fristgerecht und im Einklang mit ihrem Vorschlag abzuliefern. (2)   Zurückbehaltene Einlagen fließen als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung in den Innovationsfonds ein. KAPITEL IIc Besondere Bestimmungen für Mitgliedstaaten mit geringer tatsächlicher Beteiligung bereitgestellte technische Hilfe Artikel 13g Mitgliedstaaten mit geringer tatsächlicher Beteiligung bereitgestellte technische Hilfe (1)   Mitgliedstaaten mit dem schlechtesten Verhältnis zwischen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds für Projekte in ihrem Hoheitsgebiet im Vergleich zu ihrem Anteil an den im Rahmen des EU-EHS geprüften Emissionen im Zeitraum 2013–2020 können für technische Hilfe der Kommission gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 14 der Richtlinie 2003/87/EG in Betracht kommen. (2)   Der Höchstbetrag der für technische Hilfe zur Verfügung stehenden Unterstützung aus dem Innovationsfonds sowie die Liste der Mitgliedstaaten, die für technische Hilfe in Betracht kommen, werden von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d festgelegt. Die Liste der förderfähigen Mitgliedstaaten wird danach mindestens alle zwei Jahre aktualisiert. ▼B KAPITEL III ▼M2 Besondere Bestimmungen für andere Formen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds ▼B Artikel 14 Unterstützung aus dem Innovationsfonds durch Beiträge zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union (1)   Beschließt die Kommission, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds durch Beiträge zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union auszuzahlen' wird die Unterstützung aus dem Innovationsfonds im Einklang mit den für das Investitionsförderinstrument der Union geltenden Vorschriften durchgeführt. Die Förderfähigkeit der Projekte wird jedoch nach Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG bewertet. (2)   Die Kommission erlässt nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen Beschluss, in dem festgelegt wird, ob der Beitrag zu den Mischfinanzierungen als nicht rückzahlbare oder als rückzahlbare Unterstützung oder in beiden Formen erfolgt, und in dem die Höhe der verfügbaren Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die über das Investitionsförderinstrument der Union ausgezahlt werden kann, angegeben wird. Artikel 15 Unterstützung aus dem Innovationsfonds in anderen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen (1)   Beschließt die Kommission, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds nicht als Finanzhilfe, sondern in einer anderen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Form auszuzahlen, so erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten einen Beschluss, in dem der Betrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für eine Auszahlung in dieser Form zur Verfügung steht, sowie die für die Beantragung einer solchen Unterstützung, die Auswahl der Projekte und die Auszahlung der Unterstützung geltenden Regeln aufgeführt werden. (2)   Projekte, die eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds nach diesem Artikel erhalten, müssen mit den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen. KAPITEL IV Verwaltung Artikel 16 Durchführung des Innovationsfonds (1)   Die Kommission führt den Innovationsfonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 125 bis 153 der Haushaltsordnung in direkter Mittelverwaltung oder über die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen in indirekter Mittelverwaltung durch. (2)   Die im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds entstehenden Kosten, einschließlich Verwaltungs- und Managementkosten, werden aus dem Innovationsfonds finanziert. Artikel 17 Benennung von Durchführungsstellen (1)   Beschließt die Kommission, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds einer Durchführungsstelle zu übertragen, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Benennung einer solchen Durchführungsstelle. Die Kommission und die benannte Durchführungsstelle treffen eine Vereinbarung, in der die Bedingungen, unter denen die Durchführungsstelle ihre Aufgaben wahrnimmt, im Einzelnen festgelegt sind. (2)   Führt die Kommission den Innovationsfonds in direkter Mittelverwaltung durch und beschließt sie, bestimmte Durchführungsaufgaben einer Durchführungsstelle zu übertragen, so benennt die Kommission eine Exekutivagentur als Durchführungsstelle. (3)   Führt die Kommission den Innovationsfonds in indirekter Mittelverwaltung durch, so benennt sie eine in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannte Einrichtung als Durchführungsstelle. (4)   Soweit die Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds nicht einer Durchführungsstelle übertragen werden, nimmt die Kommission diese Aufgaben wahr. Artikel 18 Aufgaben der Durchführungsstelle ►M2  Die gemäß Artikel 17 Absatz 1 zur Durchführung des Innovationsfonds gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung benannte Durchführungsstelle kann mit der allgemeinen Verwaltung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Auszahlung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds und der Überwachung der Durchführung der ausgewählten Projekte betraut werden. ◄ Zu diesem Zweck kann die Durchführungsstelle mit folgenden Aufgaben betraut werden: a)  Organisation der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, b)  Organisation des Antragsverfahrens, einschließlich der Entgegennahme der Anträge und der Analyse aller Belege, ▼M2 c)  Organisation des Auswahlverfahrens, einschließlich der Evaluierung und Einstufung der Vorschläge, ▼B d)  Beratung der Kommission zu den Projekten, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds erhalten sollen, und zu den Projekten, die in die Reserveliste aufgenommen werden sollen, e)  Gewährung oder Leistung von Unterstützung bei der Projektentwicklung, f)  Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen und sonstiger Verträge je nach Form der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, g)  Vorbereitung und Verwaltung der Vertragsunterlagen für die ausgewählten Projekte, h)  Überprüfung, ob die Bedingungen für die Finanzierung erfüllt sind, und Auszahlung der Einnahmen des Innovationsfonds an die Projektträger, i)  Überwachung der Projektdurchführung, j)  Kommunikation mit den Projektträgern, k)  Berichterstattung an die Kommission, auch in Bezug auf die allgemeine Ausrichtung der Weiterentwicklung des Innovationsfonds, l)  Finanzberichterstattung, ▼M2 m)  Informations-, Kommunikations- und Absatzförderungsmaßnahmen, einschließlich der Erstellung von Werbematerial, ▼B n)  Management des Wissensaustauschs, o)  Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen, den Innovationsfonds bekannt zu machen und mit den Projektträgern zu kommunizieren, ▼M2 oa)  Förderung von Synergien zwischen dem Innovationsfonds und anderen EU-Finanzierungsprogrammen (einschließlich Horizont Europa), ▼B p)  sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds. ▼M2 Nach Abschluss jeder gemäß den Artikeln 9 und 10 durchgeführten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen übermittelt die Durchführungsstelle den Mitgliedstaaten Informationen über die Antragsteller, ihre Projekte, ihre Kontaktdaten, den beantragten Finanzhilfebetrag, das Potenzial zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen und die voraussichtlichen Termine für den Abschluss der Gesamtfinanzierung und die Inbetriebnahme. Nach Abschluss jeder gemäß Artikel 13b durchgeführten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen übermittelt die Durchführungsstelle den Mitgliedstaaten Informationen über die Antragsteller, ihre Projekte, ihre Kontaktdaten, den aus dem Innovationsfonds beantragten Finanzhilfebetrag und gegebenenfalls die voraussichtlichen Termine für den Abschluss der Gesamtfinanzierung und die Inbetriebnahme. Der Austausch von Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 unterliegt der Zustimmung der Projektträger und den EU-Rechtsvorschriften. ▼B Artikel 19 Besondere Bestimmungen für die Durchführung des Innovationsfonds in direkter Mittelverwaltung (1)   Benennt die Kommission eine Exekutivagentur als Durchführungsstelle gemäß Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, so unterliegt dieser Beschluss der Kommission dem Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates ( 2 ) und die in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Vereinbarung wird in Form einer Übertragungsverfügung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 getroffen. ▼M2 (2)   Werden ausgezahlte Beträge gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung wieder eingezogen, so gelten die eingezogenen Beträge als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung und werden zur Finanzierung der Maßnahmen des Innovationsfonds verwendet. (3)   Bei allen von der Kommission — auch über Exekutivagenturen — wahrgenommenen Durchführungsaufgaben gelten die Einnahmen des Innovationsfonds als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Haushaltsordnung. Die Einnahmen des Innovationsfonds decken alle Verwaltungs- und Managementkosten im Zusammenhang mit seiner Durchführung ab. Die Kommission kann bis zu 5 % der Mittel aus dem Innovationsfonds zur Deckung ihrer Verwaltungskosten verwenden. (4)   Ein Projekt, das Unterstützung aus dem Innovationsfonds erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus anderen EU-Programmen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen und keine Beschränkungen gemäß Artikel 13e Absatz 1 eingeführt wurden. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen EU-Programmen kann anteilsmäßig berechnet werden. ▼B Artikel 20 Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds (1)   Die Kommission gewährleistet, dass die Zertifikate für den Innovationsfonds gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Grundsätzen und Modalitäten versteigert werden, und verwaltet die Einnahmen des Innovationsfonds im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG. (2)   Die Kommission gewährleistet, dass die Einnahmen gemäß Absatz 1 rechtzeitig an die Durchführungsstelle weitergeleitet werden, damit die Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung finanziert und die Auszahlungen an die ausgewählten Projekte vorgenommen werden können. (3)   Die Kommission kann die Monetarisierung der Zertifikate und die Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds der Europäischen Investitionsbank (EIB) übertragen. Im Falle einer solchen Übertragung treffen die Kommission und die EIB eine Vereinbarung zur Festlegung der genauen Bedingungen, unter denen die EIB ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds wahrnimmt. ▼M2 (4)   Vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG werden die Einnahmen des Innovationsfonds, die am Ende des für die unterstützten Projekte vorgesehenen Förderzeitraums übrig sind, zur Unterstützung neuer Projekte, die die in Artikel 10a Absatz 8 der genannten Richtlinie festgelegten Förderfähigkeitskriterien erfüllen, verwendet, bis alle Einnahmen für die Ziele des Innovationsfonds ausgegeben wurden. ▼B Artikel 21 Rolle der Mitgliedstaaten (1)   Bei der Durchführung des Innovationsfonds konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten und wird von ihnen unterstützt. (2)   Die Mitgliedstaaten werden zu Folgendem konsultiert: ▼M2 a)  zur Liste der vorausgewählten Projekte, einschließlich der Reserveliste, gemäß den Artikeln 12, 12a und 13d, b)  zu den Entwürfen für Kommissionsbeschlüsse gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 13b, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1, c)  zum Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für die Projektentwicklung gemäß Artikel 13 zur Verfügung gestellt wird, ▼M2 d)  zum Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für technische Hilfe bereitzustellen ist, und zur Liste der Mitgliedstaaten mit geringer tatsächlicher Beteiligung gemäß Artikel 13g. ▼B (3)   Auf Ersuchen der Kommission beraten und unterstützen die Mitgliedstaaten die Kommission bei Folgendem: a)  Festlegung der allgemeinen Ausrichtung des Innovationsfonds, b)  Bewältigung vorhandener oder neu auftretender Probleme bei der Projektdurchführung, c)  Behandlung aller anderen Fragen im Zusammenhang mit der Projektdurchführung. ▼M1 (4)  

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.