DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/856 DER KOMMISSION
vom 26. Februar 2019
zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf
a)
die operativen Ziele des mit Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Innovationsfonds,
b)
die im Rahmen des Innovationsfonds gewährten Formen der Unterstützung,
c)
das Verfahren zur Beantragung von Unterstützung aus dem Innovationsfonds,
d)
das Verfahren und die Kriterien für die Projektauswahl im Rahmen des Innovationsfonds,
e)
die Auszahlung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds,
f)
die Verwaltung des Innovationsfonds,
g)
die Berichterstattung, Überwachung, Evaluierung, Kontrolle und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Innovationsfonds.
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1.
„Abschluss der Gesamtfinanzierung“ den Zeitpunkt im Projektentwicklungszyklus, zu dem alle Projekt- und Finanzierungsvereinbarungen unterzeichnet und alle darin enthaltenen Bedingungen erfüllt sind;
2.
„Inbetriebnahme“ den Zeitpunkt im Projektentwicklungszyklus, zu dem alle für den Betrieb des Projekts erforderlichen Elemente und Systeme geprüft wurden und Tätigkeiten angelaufen sind, die zur wirksamen Vermeidung von Treibhausgasemissionen führen;
▼M2
3.
„Kleinprojekt“ ein Projekt, bei dem die gesamten Investitionsausgaben höchstens 20 000 000 EUR betragen;
▼M2
4.
„mittelgroßes Projekt“ ein Projekt, bei dem die gesamten Investitionsausgaben mindestens 20 000 000 EUR und höchstens 100 000 000 EUR betragen;
5.
„Beschluss zur Einleitung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen“ einen Finanzierungsbeschluss, mit dem die Kommission die Finanzierung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (
1
) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) ermöglicht;
6.
„Ausschreibungsverfahren“ ein Verfahren, bei dem Hersteller CO2-armer oder CO2-freier Produkte, die eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds beantragt haben, auf der Grundlage des wettbewerbsfähigsten Angebots gemäß Artikel 13d der vorliegenden Verordnung ausgewählt werden;
7.
„Qualifikationsanforderung“ eine Bedingung, die ein Bieter im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfüllen muss, damit sein Angebot in eine Rangfolge eingestuft wird;
8.
„Einstufungskriterium“ das Kriterium, das in Ausschreibungsverfahren zur Einstufung von Vorschlägen verwendet wird, die die Qualifikationsanforderungen erfüllen. Das Einstufungskriterium ist stets der Angebotspreis, der in direktem Zusammenhang mit dem Produkt oder dem Ziel steht, das Gegenstand der Ausschreibung ist, kann jedoch ausnahmsweise durch andere Kriterien für die Einstufung ergänzt werden;
9.
„Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens“ die Beschreibung der wichtigsten wirtschaftlichen Parameter eines Ausschreibungsverfahrens, die die Anreizstruktur und das Bietverhalten der Projektträger unmittelbar beeinflussen;
10.
„Clearingpreis“ den Preis des Grenzgebots, das die geltenden Qualifikationsanforderungen im Rahmen einer Ausschreibung erfüllt.
▼B
Artikel 3
Der Innovationsfonds hat folgende operative Ziele:
a)
Unterstützung von Projekten zur Demonstration hoch innovativer Technologien, Verfahren oder Produkte, die hinreichend ausgereift sind und ein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aufweisen,
▼M2
aa)
Unterstützung von Projekten, die ausreichend ausgereift sind, ein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aufweisen und auf die Skalierung innovativer Technologien, Verfahren oder Produkte nach oben abzielen, um ihre breite kommerzielle Einführung in der gesamten EU zu erreichen,
▼B
b)
Bereitstellung von finanzieller Unterstützung, die auf die Bedürfnisse des Marktes und die Risikoprofile förderfähiger Projekte zugeschnitten ist, bei gleichzeitiger Mobilisierung zusätzlicher öffentlicher und privater Mittel,
c)
Gewährleistung, dass die Einnahmen des Innovationsfonds im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG verwaltet werden.
Artikel 4
Formen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds
▼M2
Unterstützung aus dem Innovationsfonds kann folgende Formen annehmen:
▼B
b)
durch Beiträge zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union,
▼M2
c)
soweit zur Erreichung der Ziele der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich, durch Finanzierung in einer anderen Form gemäß der Haushaltsordnung, insbesondere durch Preisgelder und Auftragsvergabe.
▼B
KAPITEL II
▼M2
Besondere Bestimmungen für Finanzhilfen, die nicht auf der Grundlage der Kapitel IIa, IIb oder IIc gewährt werden
Artikel 5
Für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 16 Satz 5 der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen die relevanten Kosten den Nettomehrkosten, die der Projektträger infolge der Anwendung der innovativen Technologie im Zusammenhang mit der Verringerung oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen zu tragen hat.
Die Nettomehrkosten werden berechnet als die Differenz zwischen i) der besten Schätzung der wirtschaftlichen Kosten (einschließlich Investitionen und Betrieb), der wirtschaftlichen Einnahmen und des operativen Nutzens einerseits und ii) der besten Schätzung der wirtschaftlichen Kosten, der Einnahmen und des operativen Nutzens eines Projekts, bei dem eine herkömmliche Technologie mit derselben Kapazität im Hinblick auf die tatsächliche Produktion des analogen Endprodukts eingesetzt wird, andererseits.
Die Kommission kann auch beschließen, dass es sich bei den relevanten Kosten um die Nettomehrkosten handelt, die als Differenz zwischen der besten Schätzung i) der wirtschaftlichen Kosten (für Investitionen und Betrieb) einerseits und ii) der wirtschaftlichen Einnahmen und des operativen Nutzens andererseits berechnet werden.
▼B
Artikel 6
Auszahlung der Finanzhilfen
▼M2
(1)
Die Finanzhilfen werden ausgezahlt, wenn die vorab festgelegten Etappenziele erreicht sind.
▼B
(2)
Bei allen Projekten beruhen die in Absatz 1 genannten Etappenziele auf dem Projektentwicklungszyklus und umfassen mindestens Folgendes:
a)
Abschluss der Gesamtfinanzierung,
(3)
Unter Berücksichtigung der eingesetzten Technologie und der besonderen Umstände in dem Sektor bzw. den Sektoren, in denen sie eingesetzt wird, können in den Vertragsunterlagen zusätzliche spezifische Etappenziele festgelegt werden.
▼M2
(4)
Für ein konkretes Projekt werden bis zu 40 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe bei Abschluss der Gesamtfinanzierung bzw. bei Erreichen eines spezifischen Etappenziels vor Abschluss der Gesamtfinanzierung, falls ein solches nach Absatz 3 festgelegt wurde, ausgezahlt.
(5)
Der Restbetrag des Gesamtbetrags der Finanzhilfe wird nach dem Abschluss der Gesamtfinanzierung ausgezahlt. Er kann teilweise vor der Inbetriebnahme und nach der Inbetriebnahme in jährlichen Tranchen ausgezahlt werden.
▼M2 —————
▼B
Artikel 7
Allgemeine Einziehungsvorschriften
(1)
Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen des Investitionsfonds durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2)
Die Einziehungen werden im Einklang mit der Haushaltsordnung durchgeführt.
(3)
Die Einziehungsgründe und -verfahren sind in den Vertragsunterlagen näher zu erläutern.
Artikel 8
Besondere Einziehungsvorschriften
(1)
Die Höhe der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 nach dem Abschluss der Gesamtfinanzierung ausgezahlt wird, ist an die Vermeidung von Treibhausgasemissionen geknüpft, die anhand der Jahresberichte des Projektträgers für einen Zeitraum von 3 bis 10 Jahren nach der Inbetriebnahme überprüft wird. Im abschließenden Jahresbericht des Projektträgers muss die Gesamtmenge der während des gesamten Berichtszeitraums vermiedenen Treibhausgasemissionen angegeben werden.
(2)
Ist die Gesamtmenge der während des gesamten Berichtszeitraums vermiedenen Treibhausgasemissionen niedriger als 75 % der geplanten Gesamtmenge der zu vermeidenden Treibhausgasemissionen, so wird der an den Projektträger gemäß Artikel 6 Absatz 5 gezahlte oder zu zahlende Betrag proportional eingezogen oder gekürzt.
(3)
Wird das Projekt nicht innerhalb der festgesetzten Frist in Betrieb genommen oder weist der Projektträger keine tatsächliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen nach, so wird der nach Abschluss der Gesamtfinanzierung gemäß Artikel 6 Absatz 5 gezahlte Betrag vollständig wieder eingezogen.
(4)
Treten die in den Absätzen 2 und 3 genannten Situationen aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein, die sich der Kontrolle des Projektträgers entziehen, und weist der Projektträger nach, dass das Projekt das Potenzial zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen über die im Bericht angegebene Menge hinaus hat oder erhebliche Vorteile durch Innovationen im Bereich der CO2-Reduzierung mit sich bringen kann, so kann die Kommission beschließen, auf die Einziehung gemäß den Absätzen 2 und 3 zu verzichten.
(5)
Der Einziehungsgrund und die Einziehungsverfahren sind in den Vertragsunterlagen näher zu erläutern.
(6)
Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten unbeschadet der allgemeinen Einziehungsvorschriften gemäß Artikel 7.
Artikel 9
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
▼M2
(1)
Die Projektträger werden aufgefordert, die Finanzhilfen im Rahmen der offenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu beantragen, die von der Kommission durchgeführt werden. Vor der Annahme eines Beschlusses zur Einleitung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten zum Entwurf des Beschlusses.
▼B
(2)
Der Beschluss der Kommission, mit dem die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet werden, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
Gesamtbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung steht,
▼M2 —————
▼B
c)
Art der in Betracht kommenden Projekte oder Sektoren,
▼M2
d)
eine Beschreibung des Antragsverfahrens mit der Angabe, ob ein einstufiges oder ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung kommt, und mit der Angabe der Informationen und Unterlagen, die mit dem Antrag einzureichen sind,
▼B
e)
ausführliche Informationen zum Auswahlverfahren, einschließlich der Methodik für die Evaluierung und Einstufung,
▼M1
f)
wenn für Kleinprojekte ein vereinfachtes Antragsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 4 und ein besonderes Auswahlverfahren gemäß Artikel 12b angewandt wird, die Vorschriften für diese besonderen Verfahren,
▼M2
g)
falls die Kommission einen Teil des Gesamtbetrags der für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Unterstützung aus dem Innovationsfonds für Kleinprojekte oder mittelgroße reserviert, den Betrag dieses Teils,
h)
ob zusätzliche Gewährungskriterien gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 angewandt werden.
▼B
Artikel 10
▼M1
(1)
Die Durchführungsstelle sammelt die Anträge und organisiert das Antragsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d.
▼M2
(2)
Wird das zweistufige Antragsverfahren angewandt, so besteht es aus den folgenden aufeinanderfolgenden Stufen:
a)
der Stufe der Interessenbekundung,
b)
der Stufe des Vollantrags.
In der Stufe der Interessenbekundung legt der Projektträger eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Projekts gemäß den Anforderungen der betreffenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vor. Diese umfasst eine Beschreibung der Wirksamkeit, des Innovationsgrads und der Reife des Projekts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.
In der Vollantragsstufe reicht der Projektträger eine ausführliche Beschreibung des Projekts und alle dazugehörigen Unterlagen ein, einschließlich der Pläne für den Wissensaustausch, die Kommunikation und die Verbreitung der Ergebnisse.
(3)
Wenn das einstufige Antragsverfahren zur Anwendung kommt, reicht der Projektträger einen Vollantrag gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 ein.
▼B
(4)
Für Kleinprojekte kann ein vereinfachtes Antragsverfahren angewandt werden.
Artikel 11
▼M2
(1)
Finanzhilfen werden nach Maßgabe der folgenden Kriterien gewährt:
a)
Wirksamkeit der vorgeschlagenen Projekte unter dem Aspekt des Potenzials zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen und der Verringerung der Gesamtauswirkungen auf das Klima, gegebenenfalls im Vergleich zu den in Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Benchmarks,
b)
Innovationsgrad der vorgeschlagenen Projekte im Vergleich zum Stand der Technik,
c)
Projektreife in Bezug auf die Planung, das Geschäftsmodell, die finanzielle und rechtliche Struktur sowie die Aussicht, innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums von höchstens vier Jahren nach dem Gewährungsbeschluss den Abschluss der Gesamtfinanzierung zu erreichen,
d)
technisches Potenzial und Marktpotenzial der vorgeschlagenen Projekte unter dem Aspekt einer breiten Anwendung/Reproduzierbarkeit oder künftiger Kostensenkungen und unter dem Aspekt des Potenzials der vorgeschlagenen Projekte, mehrere Umweltauswirkungen anzugehen, sowie ihres Beitrags zum Null-Schadstoff-Ziel und zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft der EU;
e)
Effizienz unter dem Aspekt des beantragten Finanzhilfebetrags aus dem Innovationsfonds zuzüglich sonstiger öffentlicher Unterstützung, die Teil des Finanzierungsmodells des Projekts ist, geteilt durch die veranschlagte Gesamtmenge der zu vermeidenden Treibhausgasemissionen in den ersten 10 Betriebsjahren.
(2)
Zusätzliche Gewährungskriterien, die auf eine geografisch ausgewogene Verteilung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds abzielen, können zur Vergabe von Finanzhilfen an die ausgewählten Projekte ebenfalls in die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einbezogen werden.
▼M2
(3)
Veröffentlicht die Kommission eine sektorspezifische Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder sieht sie im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein sektorspezifisches Thema vor, können zusätzliche Gewährungskriterien oder Anforderungen in die Aufforderungsunterlagen aufgenommen werden, um den potenziellen Beitrag der vorgeschlagenen Projekte zu den Zielen und Prioritäten des europäischen Grünen Deals zu bewerten. Diese zusätzlichen Gewährungskriterien oder -anforderungen können den möglichen Beitrag der vorgeschlagenen Projekte zum Zugang der EU zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit Netto-Null-Technologien umfassen, der erforderlich ist, um die Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der EU zu erhalten und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beizutragen.
▼B
Artikel 12
▼M2
Auswahlverfahren für das zweistufige Antragsverfahren
(1)
Auf der Grundlage der in der Stufe der Interessenbekundung eingegangenen Anträge bewertet die Durchführungsstelle gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG die Förderfähigkeit jedes vorgeschlagenen Projekts. Anschließend wählt die Durchführungsstelle förderfähige Projekte nach dem in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Verfahren aus.
(2)
Auf der Grundlage der in der Stufe der Interessenbekundung eingegangenen Anträge erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der Projekte, die die Gewährungskriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllen, und fordert die Träger dieser Projekte auf, einen Vollantrag einzureichen.
(3)
Auf der Grundlage des gemäß Absatz 2 eingegangenen Vollantrags nimmt die Durchführungsstelle die Evaluierung und Einstufung des Projekts auf der Grundlage aller in Artikel 11 festgelegten Gewährungskriterien vor. Die Anträge werden von einem Evaluierungsausschuss geprüft, der ganz oder teilweise aus unabhängigen externen Sachverständigen bestehen kann. Nach Abschluss der Evaluierung erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der vorausgewählten Projekte.
(4)
Die in Absatz 3 genannte Liste der vorausgewählten Projekte wird der Kommission übermittelt und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
die Bestätigung, dass die Förderfähigkeits- und Gewährungskriterien erfüllt sind,
b)
Einzelheiten zur Projektevaluierung und -einstufung,
c)
die gesamten Projektkosten und die relevanten Kosten gemäß Artikel 5 in Euro,
d)
die Höhe der beantragten Finanzhilfe in Euro,
e)
die veranschlagte Menge an Treibhausgasemissionen, die vermieden werden sollen.
(5)
Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 4 erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die für die ausgewählten Projekte bereitzustellende Unterstützung und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste.
▼M2
(6)
Die Durchführungsstelle übermittelt der Kommission die Anträge, die die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien erfüllen, aber nicht in die Vorauswahl aufgenommen wurden. Mit Zustimmung der Antragsteller kann die Kommission diese Anträge an die Stelle weiterleiten, die für die Gewährung von Unterstützung bei der Projektentwicklung gemäß Artikel 13 zuständig ist.
▼M1 —————
▼M1
Artikel 12a
▼M2
Auswahlverfahren für das einstufige Antragsverfahren
▼M1
(1)
Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge bewertet die Durchführungsstelle gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG die Förderfähigkeit der einzelnen Projekte. Anschließend wählt die Durchführungsstelle gemäß den Absätzen 2 und 3 förderfähige Projekte aus.
▼M2
(2)
Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der Projekte, die die in Artikel 11 festgelegten Gewährungskriterien erfüllen, und nimmt die Evaluierung und Einstufung der Projekte auf der Grundlage der in jenem Artikel festgelegten Gewährungskriterien vor. Die Anträge werden von einem Evaluierungsausschuss geprüft, der ganz oder teilweise aus unabhängigen externen Sachverständigen bestehen kann. Nach Abschluss der Evaluierung erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der vorausgewählten Projekte.
(3)
Die Durchführungsstelle übermittelt der Kommission die Anträge, die die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien erfüllen, aber nicht in die Vorauswahl aufgenommen wurden. Mit Zustimmung der Antragsteller kann die Kommission diese Anträge an die Stelle weiterleiten, die für die Gewährung von Unterstützung bei der Projektentwicklung gemäß Artikel 13 zuständig ist.
(4)
Die in Absatz 2 genannte Liste der vorausgewählten Projekte wird der Kommission übermittelt und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
die Bestätigung, dass die Förderfähigkeits- und Gewährungskriterien erfüllt sind,
b)
Einzelheiten zur Projektevaluierung und -einstufung,
c)
die gesamten Projektkosten und die relevanten Kosten gemäß Artikel 5 in Euro,
d)
die Höhe der beantragten Finanzhilfe in Euro,
e)
die veranschlagte Menge an Treibhausgasemissionen, die vermieden werden sollen.
▼M1
(5)
Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 4 erlässt die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die Unterstützung für die ausgewählten Projekte und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste.
Artikel 12b
Auswahlverfahren für Kleinprojekte
Abweichend von den Artikeln 12 und 12a kann für Kleinprojekte ein besonderes Auswahlverfahren angewandt werden.
▼M2
KAPITEL IIa
Unterstützung bei der Projektentwicklung
▼M2
Artikel 13
Unterstützung bei der Projektentwicklung
(1)
Die Kommission legt nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c den Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds fest, der für die Projektentwicklung zur Verfügung steht.
(2)
Die Kommission kann Unterstützung bei der Projektentwicklung in Form von technischer Hilfe für jedes Projekt gewähren, das gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsätze 1 und 6 der Richtlinie 2003/87/EG in den Anwendungsbereich des Innovationsfonds fällt.
(3)
Im Rahmen der Unterstützung bei der Projektentwicklung können folgende Tätigkeiten finanziert werden:
a)
Verbesserung und Weiterentwicklung der Projektunterlagen oder von Komponenten der Projektplanung, um eine ausreichende Projektreife zu gewährleisten,
b)
Bewertung der Durchführbarkeit des Projekts, einschließlich der Erstellung technischer und wirtschaftlicher Studien,
c)
Beratung zur finanziellen und rechtlichen Struktur des Projekts,
d)
Ausbau der Kapazitäten des Projektträgers.
(4)
Wird die Unterstützung bei der Projektentwicklung im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt, so führt die Durchführungsstelle das Auswahlverfahren durch und entscheidet nach Anhörung der Kommission über die Gewährung der Unterstützung. Die Gewährungskriterien tragen dem Innovationsgrad im Vergleich zum Stand der Technik, dem Potenzial zur erheblichen Verringerung der Klimaauswirkungen und zur breiten Anwendung, der Reife sowie der geografischen und sektoralen Ausgewogenheit in Bezug auf das Portfolio der finanzierten Projekte Rechnung.
▼M2
KAPITEL IIb
Besondere Bestimmungen für Ausschreibungsverfahren
Artikel 13a
Gestaltung und Grundsätze des Ausschreibungsverfahrens
(1)
Die Kommission legt die Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens im Einklang mit den Grundsätzen der Offenheit, Klarheit, Transparenz und Nichtdiskriminierung fest.
(2)
Die Ausschreibungsverfahren sind so zu gestalten, dass das Risiko von Geboten mit spekulativem Charakter so gering wie möglich gehalten wird.
(3)
Alle Ausschreibungsverfahren verfügen über eine maximale Mittelausstattung oder ein maximales Volumen, die/das als eine wirksame Beschränkung dient. Unterzeichnete Ausschreibungsverfahren werden angepasst, um in den nachfolgenden Ausschreibungsverfahren einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.
(4)
Die Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens wird rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, um einen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen.
Artikel 13b
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
(1)
Projektträger werden über offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die von der Kommission durchgeführt werden, aufgefordert, einen Antrag für ein Ausschreibungsverfahren einzureichen.
(2)
Vor der Annahme eines Beschlusses zur Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten zum Entwurf des Beschlusses.
(3)
In dem Beschluss der Kommission, mit dem die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet werden, ist Folgendes klar festgelegt:
a)
die mit der Aufforderung verfolgten politischen Ziele,
b)
die genaue Definition des CO2-armen oder CO2-freien Produkts, für das eine Förderung gewährt werden kann, und die Anforderungen daran,
c)
die Mittelausstattung im Rahmen des Innovationsfonds,
d)
ob ein Höchstangebotspreis oder -volumen je Angebot gilt,
e)
ob Beschränkungen für die Kumulierung oder Kombination der auf der Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens gewährten Unterstützung mit EU- oder nationalen Fördermaßnahmen gelten,
f)
ob für die Einstufung der Vorschläge andere Kriterien als der Angebotspreis herangezogen werden,
g)
die maximale Laufzeit der auf der Grundlage des Ausschreibungsverfahrens gewährten Unterstützung,
h)
eine Beschreibung der Antrags- und Auswahlverfahren.
Artikel 13c
Qualifikationsanforderungen
(1)
Beim Einstufungsverfahren nach Artikel 13d werden nur Vorschläge berücksichtigt, die die Qualifikationsanforderungen erfüllen.
(2)
Mit den Qualifikationsanforderungen soll sichergestellt werden, dass Projektträger, die an der Ausschreibung teilnehmen, in der Lage sind, das vorgeschlagene Projekt im Einklang mit der Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens, den Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und den in Artikel 3 genannten Zielen sowie mit dem EU-Recht abzuschließen.
(3)
Die Qualifikationsanforderungen sind auf das Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um die Ziele des Ausschreibungsverfahrens zu erreichen und ein Höchstmaß an Wettbewerb und Qualität der eingereichten Vorschläge zu gewährleisten.
(4)
Qualifikationsanforderungen können Förderfähigkeits-, Auswahl- und Gewährungskriterien im Sinne der Haushaltsordnung sein.
Artikel 13d
(1)
Vorschläge, die die Qualifikationsanforderungen erfüllen, werden vom niedrigsten zum höchsten Gebotspreis eingestuft, es sei denn, es werden zusätzliche Kriterien gemäß Absatz 2 angewandt.
(2)
Die Kommission kann in Ausnahmefällen beschließen, zur Einstufung der Vorschläge zusätzliche Kriterien heranzuziehen, sofern der Angebotspreis, der in direktem Zusammenhang mit dem Produkt oder dem Ziel steht, das Gegenstand der Ausschreibung ist, mindestens 70 % der Gewichtung der Einstufungskriterien ausmacht. Die Verwendung zusätzlicher Kriterien wird in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen klar dargelegt und durch die Art des Auktionsobjekts und die Ziele der Aufforderung begründet.
(3)
Die Durchführungsstelle erstellt die Liste der vorausgewählten Vorschläge und übermittelt sie der Kommission. Die Liste umfasst
a)
eine Bestätigung der Erfüllung der Qualifikationsanforderungen,
b)
Einzelheiten zur Einstufung,
c)
die Höhe der beantragten Unterstützung,
d)
das voraussichtliche Volumen des Auktionsobjekts.
(4)
Auf Verlangen der Kommission teilt die Durchführungsstelle auch die Einstufung der Vorschläge mit, die zwar die Qualifikationsanforderungen erfüllen, deren Preis jedoch über dem Clearingpreis liegt.
(5)
Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 3 erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die für die ausgewählten Vorschläge zu gewährende Unterstützung und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste.
Artikel 13e
(1)
Für jedes Ausschreibungsverfahren kann die Kommission beschließen, die Möglichkeit einzuschränken, dass ein Projektträger die auf der Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens gewährte Unterstützung mit EU- oder nationalen Fördermaßnahmen kumuliert.
(2)
Gemäß Absatz 1 erlassene Beschränkungen sind auf das Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die Ziele des Ausschreibungsverfahrens zu erreichen.
(3)
Der Umfang und die Begründung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen werden in dem den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13b Absatz 2 vorgelegten Beschlussentwurf sowie in der Veröffentlichung der in Artikel 13a Absatz 4 genannten Elemente des Ausschreibungsverfahrens klar dargelegt.
Artikel 13f
(1)
Die Kommission kann gemäß Artikel 10a Absatz 8a der Richtlinie 2003/87/EG Einlagen in Form einer finanziellen Garantie verlangen, um das Risiko von Geboten mit spekulativem Charakter zu mindern oder Anreize für Projektträger zu schaffen, das vorgeschlagene Projekt fristgerecht und im Einklang mit ihrem Vorschlag abzuliefern.
(2)
Zurückbehaltene Einlagen fließen als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung in den Innovationsfonds ein.
KAPITEL IIc
Besondere Bestimmungen für Mitgliedstaaten mit geringer tatsächlicher Beteiligung bereitgestellte technische Hilfe
Artikel 13g
Mitgliedstaaten mit geringer tatsächlicher Beteiligung bereitgestellte technische Hilfe
(1)
Mitgliedstaaten mit dem schlechtesten Verhältnis zwischen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds für Projekte in ihrem Hoheitsgebiet im Vergleich zu ihrem Anteil an den im Rahmen des EU-EHS geprüften Emissionen im Zeitraum 2013–2020 können für technische Hilfe der Kommission gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 14 der Richtlinie 2003/87/EG in Betracht kommen.
(2)
Der Höchstbetrag der für technische Hilfe zur Verfügung stehenden Unterstützung aus dem Innovationsfonds sowie die Liste der Mitgliedstaaten, die für technische Hilfe in Betracht kommen, werden von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d festgelegt. Die Liste der förderfähigen Mitgliedstaaten wird danach mindestens alle zwei Jahre aktualisiert.
▼B
KAPITEL III
▼M2
Besondere Bestimmungen für andere Formen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds
▼B
Artikel 14
Unterstützung aus dem Innovationsfonds durch Beiträge zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union
(1)
Beschließt die Kommission, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds durch Beiträge zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union auszuzahlen' wird die Unterstützung aus dem Innovationsfonds im Einklang mit den für das Investitionsförderinstrument der Union geltenden Vorschriften durchgeführt. Die Förderfähigkeit der Projekte wird jedoch nach Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG bewertet.
(2)
Die Kommission erlässt nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen Beschluss, in dem festgelegt wird, ob der Beitrag zu den Mischfinanzierungen als nicht rückzahlbare oder als rückzahlbare Unterstützung oder in beiden Formen erfolgt, und in dem die Höhe der verfügbaren Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die über das Investitionsförderinstrument der Union ausgezahlt werden kann, angegeben wird.
Artikel 15
Unterstützung aus dem Innovationsfonds in anderen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen
(1)
Beschließt die Kommission, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds nicht als Finanzhilfe, sondern in einer anderen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Form auszuzahlen, so erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten einen Beschluss, in dem der Betrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für eine Auszahlung in dieser Form zur Verfügung steht, sowie die für die Beantragung einer solchen Unterstützung, die Auswahl der Projekte und die Auszahlung der Unterstützung geltenden Regeln aufgeführt werden.
(2)
Projekte, die eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds nach diesem Artikel erhalten, müssen mit den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen.
KAPITEL IV
Verwaltung
Artikel 16
Durchführung des Innovationsfonds
(1)
Die Kommission führt den Innovationsfonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 125 bis 153 der Haushaltsordnung in direkter Mittelverwaltung oder über die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen in indirekter Mittelverwaltung durch.
(2)
Die im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds entstehenden Kosten, einschließlich Verwaltungs- und Managementkosten, werden aus dem Innovationsfonds finanziert.
Artikel 17
Benennung von Durchführungsstellen
(1)
Beschließt die Kommission, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds einer Durchführungsstelle zu übertragen, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Benennung einer solchen Durchführungsstelle.
Die Kommission und die benannte Durchführungsstelle treffen eine Vereinbarung, in der die Bedingungen, unter denen die Durchführungsstelle ihre Aufgaben wahrnimmt, im Einzelnen festgelegt sind.
(2)
Führt die Kommission den Innovationsfonds in direkter Mittelverwaltung durch und beschließt sie, bestimmte Durchführungsaufgaben einer Durchführungsstelle zu übertragen, so benennt die Kommission eine Exekutivagentur als Durchführungsstelle.
(3)
Führt die Kommission den Innovationsfonds in indirekter Mittelverwaltung durch, so benennt sie eine in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannte Einrichtung als Durchführungsstelle.
(4)
Soweit die Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds nicht einer Durchführungsstelle übertragen werden, nimmt die Kommission diese Aufgaben wahr.
Artikel 18
Aufgaben der Durchführungsstelle
►M2
Die gemäß Artikel 17 Absatz 1 zur Durchführung des Innovationsfonds gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung benannte Durchführungsstelle kann mit der allgemeinen Verwaltung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Auszahlung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds und der Überwachung der Durchführung der ausgewählten Projekte betraut werden. ◄ Zu diesem Zweck kann die Durchführungsstelle mit folgenden Aufgaben betraut werden:
a)
Organisation der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen,
b)
Organisation des Antragsverfahrens, einschließlich der Entgegennahme der Anträge und der Analyse aller Belege,
▼M2
c)
Organisation des Auswahlverfahrens, einschließlich der Evaluierung und Einstufung der Vorschläge,
▼B
d)
Beratung der Kommission zu den Projekten, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds erhalten sollen, und zu den Projekten, die in die Reserveliste aufgenommen werden sollen,
e)
Gewährung oder Leistung von Unterstützung bei der Projektentwicklung,
f)
Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen und sonstiger Verträge je nach Form der Unterstützung aus dem Innovationsfonds,
g)
Vorbereitung und Verwaltung der Vertragsunterlagen für die ausgewählten Projekte,
h)
Überprüfung, ob die Bedingungen für die Finanzierung erfüllt sind, und Auszahlung der Einnahmen des Innovationsfonds an die Projektträger,
i)
Überwachung der Projektdurchführung,
j)
Kommunikation mit den Projektträgern,
k)
Berichterstattung an die Kommission, auch in Bezug auf die allgemeine Ausrichtung der Weiterentwicklung des Innovationsfonds,
▼M2
m)
Informations-, Kommunikations- und Absatzförderungsmaßnahmen, einschließlich der Erstellung von Werbematerial,
▼B
n)
Management des Wissensaustauschs,
o)
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen, den Innovationsfonds bekannt zu machen und mit den Projektträgern zu kommunizieren,
▼M2
oa)
Förderung von Synergien zwischen dem Innovationsfonds und anderen EU-Finanzierungsprogrammen (einschließlich Horizont Europa),
▼B
p)
sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds.
▼M2
Nach Abschluss jeder gemäß den Artikeln 9 und 10 durchgeführten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen übermittelt die Durchführungsstelle den Mitgliedstaaten Informationen über die Antragsteller, ihre Projekte, ihre Kontaktdaten, den beantragten Finanzhilfebetrag, das Potenzial zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen und die voraussichtlichen Termine für den Abschluss der Gesamtfinanzierung und die Inbetriebnahme.
Nach Abschluss jeder gemäß Artikel 13b durchgeführten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen übermittelt die Durchführungsstelle den Mitgliedstaaten Informationen über die Antragsteller, ihre Projekte, ihre Kontaktdaten, den aus dem Innovationsfonds beantragten Finanzhilfebetrag und gegebenenfalls die voraussichtlichen Termine für den Abschluss der Gesamtfinanzierung und die Inbetriebnahme.
Der Austausch von Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 unterliegt der Zustimmung der Projektträger und den EU-Rechtsvorschriften.
▼B
Artikel 19
Besondere Bestimmungen für die Durchführung des Innovationsfonds in direkter Mittelverwaltung
(1)
Benennt die Kommission eine Exekutivagentur als Durchführungsstelle gemäß Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, so unterliegt dieser Beschluss der Kommission dem Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (
2
) und die in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Vereinbarung wird in Form einer Übertragungsverfügung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 getroffen.
▼M2
(2)
Werden ausgezahlte Beträge gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung wieder eingezogen, so gelten die eingezogenen Beträge als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung und werden zur Finanzierung der Maßnahmen des Innovationsfonds verwendet.
(3)
Bei allen von der Kommission — auch über Exekutivagenturen — wahrgenommenen Durchführungsaufgaben gelten die Einnahmen des Innovationsfonds als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Haushaltsordnung. Die Einnahmen des Innovationsfonds decken alle Verwaltungs- und Managementkosten im Zusammenhang mit seiner Durchführung ab. Die Kommission kann bis zu 5 % der Mittel aus dem Innovationsfonds zur Deckung ihrer Verwaltungskosten verwenden.
(4)
Ein Projekt, das Unterstützung aus dem Innovationsfonds erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus anderen EU-Programmen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen und keine Beschränkungen gemäß Artikel 13e Absatz 1 eingeführt wurden. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen EU-Programmen kann anteilsmäßig berechnet werden.
▼B
Artikel 20
Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds
(1)
Die Kommission gewährleistet, dass die Zertifikate für den Innovationsfonds gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Grundsätzen und Modalitäten versteigert werden, und verwaltet die Einnahmen des Innovationsfonds im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG.
(2)
Die Kommission gewährleistet, dass die Einnahmen gemäß Absatz 1 rechtzeitig an die Durchführungsstelle weitergeleitet werden, damit die Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung finanziert und die Auszahlungen an die ausgewählten Projekte vorgenommen werden können.
(3)
Die Kommission kann die Monetarisierung der Zertifikate und die Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds der Europäischen Investitionsbank (EIB) übertragen. Im Falle einer solchen Übertragung treffen die Kommission und die EIB eine Vereinbarung zur Festlegung der genauen Bedingungen, unter denen die EIB ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds wahrnimmt.
▼M2
(4)
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG werden die Einnahmen des Innovationsfonds, die am Ende des für die unterstützten Projekte vorgesehenen Förderzeitraums übrig sind, zur Unterstützung neuer Projekte, die die in Artikel 10a Absatz 8 der genannten Richtlinie festgelegten Förderfähigkeitskriterien erfüllen, verwendet, bis alle Einnahmen für die Ziele des Innovationsfonds ausgegeben wurden.
▼B
Artikel 21
Rolle der Mitgliedstaaten
(1)
Bei der Durchführung des Innovationsfonds konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten und wird von ihnen unterstützt.
(2)
Die Mitgliedstaaten werden zu Folgendem konsultiert:
▼M2
a)
zur Liste der vorausgewählten Projekte, einschließlich der Reserveliste, gemäß den Artikeln 12, 12a und 13d,
b)
zu den Entwürfen für Kommissionsbeschlüsse gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 13b, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1,
c)
zum Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für die Projektentwicklung gemäß Artikel 13 zur Verfügung gestellt wird,
▼M2
d)
zum Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für technische Hilfe bereitzustellen ist, und zur Liste der Mitgliedstaaten mit geringer tatsächlicher Beteiligung gemäß Artikel 13g.
▼B
(3)
Auf Ersuchen der Kommission beraten und unterstützen die Mitgliedstaaten die Kommission bei Folgendem:
a)
Festlegung der allgemeinen Ausrichtung des Innovationsfonds,
b)
Bewältigung vorhandener oder neu auftretender Probleme bei der Projektdurchführung,
c)
Behandlung aller anderen Fragen im Zusammenhang mit der Projektdurchführung.
▼M1
(4)
Die Kommission erstattet den Mitgliedstaaten Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere bei der Durchführung der in Artikel 12 Absatz 5 oder Artikel 12a Absatz 5 genannten Gewährungsbeschlüsse.
▼B
Artikel 22
Rolle der Interessenträger
Die Kommission kann die Interessenträger in die Diskussionen über die Durchführung des Innovationsfonds, auch in Bezug auf die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Aspekte, einbeziehen.
KAPITEL V
Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung
Artikel 23
Überwachung und Berichterstattung
(1)
Die Durchführungsstelle überwacht die Funktionsweise des Innovationsfonds, einschließlich der Beträge der ausgezahlten Unterstützung aus dem Innovationsfonds.
(2)
Um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Überwachungsdaten und die Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden, können den Projektträgern verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen auferlegt werden. Die Berichte der Projektträger müssen Informationen zu dem gemäß Artikel 27 durchgeführten Wissensaustausch enthalten.
(3)
Die Durchführungsstelle erstattet der Kommission regelmäßig Bericht über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(4)
Die Durchführungsstelle erstattet der Kommission über den gesamten Auszahlungszyklus der Unterstützung Bericht, insbesondere über die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Unterzeichnung der Verträge mit den Projektträgern.
▼M2 —————
▼B
(7)
Andere Durchführungsstellen als Exekutivagenturen und mit der Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds gemäß Artikel 20 Absatz 3 betraute Einrichtungen legen der Kommission Folgendes vor:
a)
bis zum 15. Februar die ungeprüften Jahresabschlüsse für das vorausgegangene Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) für die Tätigkeiten, die diesen Durchführungsstellen und Einrichtungen übertragen wurden,
b)
bis zum 15. März des Jahres der Übermittlung der ungeprüften Jahresabschlüsse die geprüften Jahresabschlüsse für das vorausgegangene Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) für die Tätigkeiten, die diesen Durchführungsstellen und Einrichtungen übertragen wurden.
Die Kommission erstellt für jedes Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) auf der Grundlage der nach Unterabsatz 1 vorgelegten Jahresabschlüsse die Jahresrechnungen des Innovationsfonds. Diese Jahresrechnungen werden einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen.
Alle Jahresabschlüsse und Jahresrechnungen nach diesem Absatz werden im Einklang mit den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 80 der Haushaltsordnung erstellt.
Artikel 24
▼M2
(1)
Im Jahr 2025 und danach alle fünf Jahre evaluiert die Kommission die Funktionsweise des Innovationsfonds. Die Evaluierung konzentriert sich vor allem (aber nicht nur) auf die Bewertung der Synergien zwischen dem Innovationsfonds und anderen einschlägigen EU-Programmen, insbesondere dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (einschließlich „Horizont Europa“ und „Horizont 2020“) sowie auf das Verfahren für die Auszahlung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds.
▼B
(2)
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierungen gemäß Absatz 1 legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge vor, um sicherzustellen, dass der Innovationsfonds Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Richtlinie 2003/87/EG und in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele macht.
(3)
Am Ende der Durchführung des Innovationsfonds, spätestens jedoch im Jahr 2035, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Funktionsweise des Innovationsfonds vor.
(4)
Die Kommission macht die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 durchgeführten Evaluierungen öffentlich zugänglich.
KAPITEL VI
Prüfungen, Öffentlichkeitsarbeit und Wissensaustausch
Artikel 25
(1)
Prüfungen bezüglich der Verwendung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds durch unabhängige externe Prüfer, einschließlich solcher, die nicht von den Organen oder Einrichtungen der Union dazu beauftragt sind, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 26.
(2)
Jede Person oder Organisation, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds erhält, erklärt sich schriftlich bereit, die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung zu gewähren.
Artikel 26
Berücksichtigung vorliegender Prüfungen
Unbeschadet bestehender Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen bildet eine Prüfung, bei der ein unabhängiger Prüfer die Jahresabschlüsse und Berichte, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben, nach international anerkannten Prüfungsstandards geprüft hat und die hinreichende Gewähr bietet, sofern die Unabhängigkeit und Befähigung des Prüfers ausreichend belegt sind, die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit, die gegebenenfalls in den sektorspezifischen Vorschriften weiter konkretisiert wird. Der Bericht des unabhängigen Prüfers und die zugehörigen Prüfungsunterlagen werden auf Ersuchen dem Europäischen Parlament, der Kommission, dem Rechnungshof und den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
Artikel 27
Kommunikation, Wissensaustausch und Öffentlichkeitsarbeit
▼M2
(1)
Die Projektträger machen proaktiv und systematisch Werbung für die im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Projekte und deren Ergebnisse und Auswirkungen, indem sie einschlägige Informationen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle, einschließlich ihrer Websites und Konten in den sozialen Medien, öffentlich zugänglich machen. Diese Informationen müssen einen ausdrücklichen Verweis auf die aus dem Innovationsfonds erhaltene Unterstützung umfassen. Die Projektträger benennen eine Anlaufstelle für die Projektkommunikation und unterrichten die Durchführungsstelle rechtzeitig, bevor sie spezifische Maßnahmen zur Kommunikation oder Verbreitung der Projektergebnisse mit möglicherweise erheblicher Medienwirkung ergreifen.
▼B
(2)
Die Projektträger stellen sicher, dass verschiedene Zielgruppen, darunter Medien und Öffentlichkeit, kohärent, wirksam und gezielt über die aus dem Innovationsfonds erhaltene Unterstützung informiert werden.
▼M2
(3)
Die Kennzeichnung „(ko-)finanziert aus dem EU-Emissionshandelssystem (Innovationsfonds)“, das Emblem der Union und andere erforderliche Werbeelemente werden für alle Kommunikations- und Wissensaustauschtätigkeiten verwendet und erscheinen an strategischen, für die Öffentlichkeit sichtbaren Stellen im Einklang mit den vertraglichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Unterstützung aus dem Innovationsfonds.
(4)
Die Projektträger unterbreiten in ihren Plänen für den Wissensaustausch, die Kommunikation und die Verbreitung der Ergebnisse ausführliche Informationen zu den gemäß den Absätzen 1 und 2 geplanten Maßnahmen. Sie überwachen die Durchführung regelmäßig und überprüfen sie gegebenenfalls.
▼B
(5)
Die Durchführungsstelle führt Informations-, Kommunikations- und Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung aus dem Innovationsfonds und den erzielten Ergebnissen durch. Die Durchführungsstelle organisiert spezifische Seminare, Workshops oder gegebenenfalls andere Arten von Tätigkeiten, um den Austausch von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren hinsichtlich der Gestaltung, Vorbereitung und Durchführung von Projekten sowie hinsichtlich der Wirksamkeit der Finanzierungen im Rahmen der Unterstützung bei der Projektentwicklung zu fördern.
KAPITEL VII
Schlussbestimmungen
Artikel 28
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.