Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-03-02

Quellenkennung: 32017R0587. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tellt; Werte werden gegebenenfalls gerundet und nicht gekürzt. {ISIN} 12 alphanumerische Zeichen ISIN-Code gemäß ISO 6166 {MIC} 4 alphanumerische Zeichen Code für die Identifizierung von Handelsplätzen gemäß ISO 10383 {LEI} 20 alphanumerische Zeichen Rechtsträgerkennung nach ISO 17442 Tabelle 1b Liste der Einzelheiten für die Zwecke der Nachhandelstransparenz # Feldname Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten Nach den Vorgaben in Tabelle 2 einzuhaltendes Format 1 Datum und Uhrzeit der Aktualisierung Bei nicht aggregierten Aufträgen oder Kursofferten gemäß Tabelle 1 das Datum und die Uhrzeit, zu dem/der der Auftrag oder die Kursofferte zur Ausführung im Handelssystem eingegangen ist, dort storniert oder geändert wurde. Bei aggregierten Aufträgen oder Kursofferten gemäß Tabelle 1 das Datum und die Uhrzeit, zu dem/der der aggregierte Geldkurs (Feld 5) oder das aggregierte Geldvolumen (Feld 8) bzw. der aggregierte Briefkurs (Feld 5) oder das aggregierte Briefvolumen (Feld 8) nach Eingang eines Auftrags zur Ausführung, Stornierung oder Änderung oder nach einer Ausführung berechnet wurde. Bei auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen gemäß Tabelle 1 das Datum und die Uhrzeit, zu dem/der der Preis dem Handelsalgorithmus am besten genügen würde, und jede anschließende Änderung des Preises (Feld 5) oder der Menge (Feld 8). Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission (1) entsprechen. {DATE_TIME_FORMAT} 2 Kennung des Instruments Identifikationscode des Finanzinstruments {ISIN} 3 Seite Die Seite des Auftrags oder der Kursofferte. Bei auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen muss dieses Feld nicht ausgefüllt werden. „BUYI“ oder „SELL“ 4 Market-Maker Bei quotierungsgetriebenen Handelssystemen die Identifizierung des Market-Makers. {LEI} 5 Preis Der Preis von Aufträgen und Kursofferten gemäß Tabelle 1, ggf. ohne Provisionen und aufgelaufene Zinsen. Bei auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen gemäß Tabelle 1 der Preis, zu dem das Handelssystem seinem Handelsalgorithmus am besten genügen würde. Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben. Ist der Preis nicht verfügbar, sondern noch „in der Schwebe“ („PNDG“) oder nicht anwendbar („NOAP“), ist dieses Feld nicht auszufüllen. {DECIMAL-18/13}, wenn der Preis im Fall von Eigenkapitalinstrumenten und eigenkapitalähnlichen Instrumenten als monetärer Wert angegeben wird {DECIMAL-11/10}, wenn der Preis im Falle von Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Instrumenten als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird {DECIMAL-18/17}, wenn der Preis im Falle von Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Instrumenten als Prozentsatz, Rendite oder Basispunkte angegeben wird 6 Preiswährung Hauptwährung, in der der Preis (Feld 5) ausgedrückt wird (gilt, wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird). {CURRENCYCODE_3} 7 Preisangabe Angabe, ob der Preis (Feld 5) als monetärer Wert, Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird. „MONE“ — monetärer Wert bei Eigenkapitalinstrumenten und eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten „PERC“ — Prozentsatz bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten „YIEL“ — Rendite bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten „BAPO“ — Basispunkte bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten 8 Menge Stückzahl der Finanzinstrumente, die zu den Aufträgen oder Kursofferten gemäß Tabelle 1 gehören. Wenn die Menge nicht in Einheiten gehandelt wird, ist der Nominalwert bzw. der monetäre Wert des Finanzinstruments in der Hauptwährungseinheit anzugeben. Bei auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen gemäß Tabelle 1 die aggregierte Menge zu dem Preis, der dem Handelsalgorithmus am besten genügen würde. {DECIMAL-18/17}, wenn die Menge im Fall von Eigenkapitalinstrumenten und eigenkapitalähnlichen Instrumenten als Stückzahl angegeben wird {DECIMAL-18/5}, wenn die Menge im Fall von Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Instrumenten als monetärer Wert oder Nominalwert angegeben wird 9 Währung der Menge Hauptwährung, in der die Menge (Feld 8) ausgedrückt ist. Die Hauptwährungseinheit ist anzugeben. Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die Menge nicht in Einheiten gehandelt wird und als Nominalwert oder monetärer Wert ausgedrückt wird. Andernfalls bleibt dieses Feld frei. {CURRENCYCODE_3} 10 Aggregierte Zahl der Aufträge und Kursofferten Die Zahl der aggregierten Aufträge oder Kursofferten von Mitgliedern oder Teilnehmern, wenn aggregierte Informationen gemäß Tabelle 1 erforderlich sind. {DECIMAL-18/0} 11 Ausführungsplatz Angabe des Handelsplatzes über das System, in dem die Aufträge und Kursofferten angezeigt werden. Segment MIC nach ISO 10383 oder, falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC. {MIC} 12 Handelssystem Art des Handelssystems, in dem der Auftrag oder die Kursofferte angezeigt wird „CLOB“ — auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierende Handelssysteme. Auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierende Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1 und Handelssysteme, bei denen Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 kombiniert vorliegen. „QDTS“ — quotierungsgetriebene Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1. „PATS“ — auf periodischen Auktionen basierende Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1. „RFQT“ — Preisanfrage-Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1. „HYBR“ — hybride Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1. Handelssysteme, bei denen Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 kombiniert vorliegen, gelten nicht als hybride Systeme, sondern als CLOB. „OTHR“ — jede andere Art von Handelssystem gemäß Anhang I Tabelle 1. 13 Phase des Handelssystems Art der Phase des Handelssystems, in dem der Auftrag oder die Kursofferte angezeigt wird „UDUC“ — nicht definierte Auktion „SOAU“ — terminierte Eröffnungsauktion „SCAU“ — terminierte Schlussauktion „SIAU“ — terminierte Intraday-Auktion „UAUC“ — nicht terminierte Auktion „ODAU“ — Frequent-Batch-Auktion (Auktion auf Abruf) „COTR“ — kontinuierlicher Handel „MACT“ — Handel bei Börsenschluss „OMST“ — Handel außerhalb der Hauptsitzung „OTSP“ — Sonstige 14 Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung der Informationen durch den Handelsplatz. Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 entsprechen. {DATE_TIME_FORMAT} (1)    Delegierte Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Input- und Outputdaten konsolidierter Datenticker, der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren und der Umverteilung der Einnahmen durch den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (ABl. L, 2025/1155, 3.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1155/oj). ▼B Tabelle 2 Legende zu Tabelle 3 Symbol Datenart Definition {ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freitextfeld {CURRENCYCODE_3} 3 alphanumerische Zeichen Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217 {DATE_TIME_FORMAT} Datum und Uhrzeit nach ISO 8601 Datum und Uhrzeit in folgendem Format: JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.ffffffZ. — „JJJJ“: Jahr — „MM“: Monat — „TT“: Tag — „T“: Trenner von Datum und Uhrzeit (time) — „hh“: Stunde — „mm“: Minuten — „ss.ffffff“ Sekunden und dezimale Sekundenbruchteile — Z: UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit) Datum und Uhrzeit sind in UTC anzugeben. {DECIMAL-n/m} Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können Numerisches Feld für positive und negative Werte. — Dezimalzeichen: „.“ (Punkt); — Negativen Zahlen wird „–“ (Minuszeichen) vorangestellt; Werte werden gegebenenfalls gerundet und nicht gekürzt. {ISIN} 12 alphanumerische Zeichen ISIN-Code nach ISO 6166 {MIC} 4 alphanumerische Zeichen Marktidentifikationscode nach ISO 10383 ▼M3 Tabelle 3 Liste der Einzelheiten für die Zwecke der Nachhandelstransparenz Feldnummer Feldname Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes Nach den Vorgaben in Tabelle 2 einzuhaltendes Format 1 Handelsdatum und -zeit Datum und Uhrzeit der Geschäftsausführung. Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 entsprechen. Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften sind Datum und Uhrzeit anzugeben, zu dem/der sich die Parteien auf den Inhalt folgender Felder einigen: Menge, Preis, Währungen nach Maßgabe der Felder 31, 34 und 44 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590, Kennung des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Code des zugrunde liegenden Instruments, sofern anwendbar. Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften ist die Uhrzeit mindestens auf die nächste Sekunde genau anzugeben. Resultiert das Geschäft aus einem Auftrag, der von der ausführenden Firma im Auftrag eines Kunden an einen Dritten übermittelt wurde, ohne dass die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt waren, so ist nicht der Zeitpunkt der Auftragsübermittlung, sondern sind Datum und Uhrzeit des Geschäfts anzugeben. Geregelter Markt (RM), Multilaterales Handelssystem (MTF), organisiertes Handelssystem (OTF) Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA) {DATE_TIME_FORMAT} 2 Kennung des Instruments Code zur Identifizierung des Finanzinstruments RM, MTF, APA {ISIN} 3 Preis Handelspreis des Geschäfts, ggf. ohne Provision und aufgelaufene Zinsen. Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben. Ist der Preis nicht verfügbar, sondern noch „in der Schwebe“ („PNDG“) oder nicht anwendbar („NOAP“), ist dieses Feld nicht auszufüllen. RM, MTF, APA {DECIMAL-18/13}, wenn der Preis als monetärer Wert angegeben wird {DECIMAL-11/10}, wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird {DECIMAL-18/17}, wenn der Preis im Falle von Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Instrumenten als Basispunkte angegeben wird 4 Fehlender Preis Wenn der Preis nicht verfügbar, sondern „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“. Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert „NOAP“. RM, MTF, APA „PNDG“, wenn der Preis nicht verfügbar ist „NOAP“, wenn der Preis nicht anwendbar ist 5 Preiswährung Hauptwährung, in der der Preis ausgedrückt wird (gilt, wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird). RM, MTF, APA {CURRENCYCODE_3} 6 Preisangabe Angabe, ob der Preis als monetärer Wert, in Prozent oder als Rendite ausgedrückt wird. RM, MTF, APA „MONE“ — monetärer Wert bei Eigenkapitalinstrumenten und eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten „PERC“ — Prozentsatz bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten „YIEL“ — Rendite bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten „BAPO“ — Basispunkte bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten 7 Menge Stückzahl der Finanzinstrumente. Nominalwert oder monetärer Wert des Finanzinstruments. RM, MTF, APA {DECIMAL-18/17}, wenn die Menge als Stückzahl ausgedrückt wird {DECIMAL-18/5}, wenn die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird 8 Ausführungsplatz Angabe des Platzes, an dem das Geschäft ausgeführt wurde. Bei an einem EU-Handelsplatz ausgeführten Geschäften Segment MIC nach ISO 10383. Falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC. Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument „SINT“ verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. MIC-Code „XOFF“ für Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, sofern das auf diesem Finanzinstrument basierende Geschäft nicht über einen EU-Handelsplatz oder einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. Wird das Geschäft auf einem Handelsplatz außerhalb der Union ausgeführt, muss neben dem MIC-Code „XOFF“ auch das Feld „Handelsplatz der Ausführung im Drittland“ ausgefüllt werden. RM, MTF, APA {MIC} — Handelsplätze in der EU oder „SINT“ — systematische Internalisierer „XOFF“ — Sonstiges 9 Handelsplatz der Ausführung im Drittland Angabe des Handelsplatzes im Drittland, an dem das Geschäft getätigt wurde. Segment MIC nach ISO 10383 ist zu verwenden. Falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC. Wird das Geschäft nicht an einem Handelsplatz im Drittland ausgeführt, ist dieses Feld nicht auszufüllen. APA {MIC} 10 Handelssystem Art des Handelssystems, in dem das Geschäft ausgeführt wurde. Wird Feld „Ausführungsplatz“ mit „SINT“ oder „XOFF“ ausgefüllt, ist dieses Feld nicht auszufüllen. RM, MTF „CLOB“ — auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierende Handelssysteme. Auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierende Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1 und Handelssysteme, bei denen Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 kombiniert vorliegen. „QDTS“ — quotierungsgetriebene Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1. „PATS“ — auf periodischen Auktionen basierende Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1. „RFQT“ — Preisanfrage-Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1. „HYBR“ — hybride Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1. Handelssysteme, bei denen Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 kombiniert vorliegen, gelten nicht als hybride Systeme, sondern als CLOB. „OTHR“ — jede andere Art von Handelssystem gemäß Anhang I Tabelle 1. 11 Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung Datum und Uhrzeit, zu dem bzw. der das Geschäft von einem Handelsplatz oder APA veröffentlicht wurde. Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 entsprechen. Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften sind Datum und Uhrzeit mindestens auf die nächste Sekunde genau anzugeben. RM, MTF, APA {DATE_TIME_FORMAT} 12 Veröffentlichungsplatz ID-Code des Handelsplatzes oder APA, von dem das Geschäft veröffentlicht wird. RM, MTF, APA {MIC} 13 Transaktionsidentifikationscode Alphanumerischer Code, der von Handelsplätzen (gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission) und APA vergeben wird und in allen nachfolgenden Bezugnahmen auf den spezifischen Handel verwendet wird. Der Transaktionsidentifikationscode muss für jeden Segment MIC nach ISO 10383 und jeden Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein. Verwendet der Handelsplatz keine Segment MICs, muss der Transaktionsidentifikationscode für jeden Operating MIC und Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein. Verwendet das APA keine MICs, muss der Transaktionsidentifikationscode eindeutig, konsistent und persistent sein, indem dafür ein vierstelliger Code zur Identifikation des APA und Handelstags verwendet wird. Die Komponenten des Transaktionsidentifikationscodes dürfen die Identität der Gegenparteien der Transaktion, für die der Code geführt wird, nicht offenbaren. RM, MTF, APA {ALPHANUM-52} 14 Kennzeichen (Flags) Ein oder mehrere Felder sind mit den entsprechenden Kennzeichen gemäß Anhang I Tabelle 4 auszufüllen. Trifft keiner der genannten Umstände zu, ist das Geschäft ohne Kennzeichen zu veröffentlichen. Wenn eine Kombination von Kennzeichen möglich ist und in einem Feld angegeben wird, sind die Kennzeichen durch Kommata zu trennen. RM, MTF, APA Gemäß Anhang I Tabelle 4 Tabelle 4 Liste der Kennzeichen zu Zwecken der Nachhandelstransparenz Kennzeichen Bezeichnung Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes Beschreibung „BENC“ Kennzeichen für „Benchmark transactions“ RM, MTF APA Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt werden, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, wie einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis. „NPFT“ Kennzeichen für „Non-price forming transactions“ RM, MTF Nichtpreisbildende Geschäfte gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590. „PORT“ Kennzeichen für „Portfoliogeschäft“ RM, MTF APA Geschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden durchgeführt werden und in ihrer Gesamtheit zu einem spezifischen Referenzpreis gehandelt werden. „CONT“ Kennzeichen für „bedingte Geschäfte“ RM, MTF APA Geschäfte, die von Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Rücknahme eines Derivatekontrakts oder anderen Finanzinstruments abhängen und bei denen alle Bestandteile des Geschäfts als Gesamtheit ausgeführt werden sollen. „SDIV“ Kennzeichen für „Special dividend transaction“ RM, MTF APA Geschäfte, die entweder im Zeitraum nach Zahlung der Dividende ausgeführt werden, wobei die Dividende oder anderweitige Ausschüttung nicht dem Verkäufer, sondern dem Käufer zufällt; oder im Zeitraum vor Zahlung der Dividende ausgeführt werden, wobei die Dividende oder anderweitige Ausschüttung nicht dem Käufer, sondern dem Verkäufer zufällt. „LRGS“ Kennzeichen für „Post-trade large in scale transaction“ RM, MTF APA Geschäfte mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen, bei denen eine spätere Veröffentlichung gemäß Artikel 15 zulässig ist. „RFPT“ Kennzeichen für „Reference price transaction“ RM, MTF Geschäfte, die im Rahmen von Systemen ausgeführt werden, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 betrieben werden. „NLIQ“ Kennzeichen für „Negotiated transaction in liquid financial instruments“ RM, MTF Geschäfte, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden. „OILQ“ Kennzeichen für „Negotiated transaction in illiquid financial instruments“ RM, MTF Geschäfte, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden. „PRIC“ Kennzeichen für „Negotiated transaction subject to conditions other than the current market price“ RM, MTF Geschäfte, die nach Maßgabe des Artikels 6 dieser Verordnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden. „ALGO“ Kennzeichen für „Algorithmic transactions“ RM, MTF Geschäfte, die infolgedessen ausgeführt werden, dass eine Wertpapierfirma algorithmischen Handel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Richtlinie 2014/65/EU betreibt. „CANC“ Kennzeichen für „Cancellation“ RM, MTF APA Wenn eine zuvor veröffentlichte Transaktion storniert wird. „AMND“ Kennzeichen für „Amendment“ RM, MTF APA Wenn eine zuvor veröffentlichte Transaktion geändert wird. ▼B ANHANG II Aufträge mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen, Standardmarktgrößen sowie spätere Veröffentlichungen und Fristen Tabelle 1 Aufträge mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen in Bezug auf Aktien und Aktienzertifikate Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR ADT < 50 000 50 000 ≤ ADT < 100 000 100 000 ≤ ADT < 500 000 500 000 ≤ ADT < 1 000 000 1 000 000 ≤ ADT < 5 000 000 5 000 000 ≤ ADT < 25 000 000 25 000 000 ≤ ADT < 50 000 000 50 000 000 ≤ ADT < 100 000 000 ADT ≥ 100 000 000 Mindestvolumen der Aufträge, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang als Aufträge mit großem Volumen gelten, in EUR 15 000 30 000 60 000 100 000 200 000 300 000 400 000 500 000 650 000 Tabelle 2 Aufträge mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang in Bezug auf Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR ADT < 50 000 ADT ≥ 50 000 Mindestvolumen der Aufträge, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang als Aufträge mit großem Volumen gelten, in EUR 15 000 30 000 ▼M3 Tabelle 3 Standardmarktgrößen für Aktien und Aktienzertifikate Durchschnittlicher Wert der Geschäfte (AVT) in EUR AVT-Band [0 -10 000 ] AVT-Band [10 000 -12 000 ] AVT-Band [12 000 -14 000 ] AVT-Band [14 000 -16 000 ] AVT-Band [16 000 -18 000 ] AVT-Band [18 000 -20 000 ] AVT-Band [20 000 -40 000 ] AVT-Band [40 000 -60 000 ] usw. Standardmarktgröße 5 000 11 000 13 000 15 000 17 000 19 000 30 000 50 000 usw. ▼M3 Tabelle 3a Standardmarktgrößen für börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente Durchschnittlicher Wert der Geschäfte (AVT) in EUR AVT-Band [0 -10 000 ] AVT-Band [10 000 -15 000 ] AVT-Band [15 000 -20 000 ] AVT-Band [20 000 -25 000 ] AVT-Band [25 000 -30 000 ] AVT-Band [30 000 -35 000 ] AVT-Band [35 000 -40 000 ] AVT-Band [40 000 -60 000 ] usw. Standardmarktgröße 5 000 12 500 17 500 22 500 27 500 32 500 37 500 50 000 usw. ▼B Tabelle 4 Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei Aktien und Aktienzertifikaten Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR Mindestvolumen, ab dem die spätere Veröffentlichung eines Geschäfts gestattet ist, in EUR Veröffentlichungsfrist nach dem Geschäft > 100 Mio. 10 000 000 60 Minuten 20 000 000 120 Minuten 35 000 000 Ende des Handelstages 50 Mio. bis 100 Mio. 7 000 000 60 Minuten 15 000 000 120 Minuten 25 000 000 Ende des Handelstages 25 Mio. bis 50 Mio. 5 000 000 60 Minuten 10 000 000 120 Minuten 12 000 000 Ende des Handelstages 5 Mio. bis 25 Mio. 2 500 000 60 Minuten 4 000 000 120 Minuten 5 000 000 Ende des Handelstages 1 Mio. bis 5 Mio. 450 000 60 Minuten 750 000 120 Minuten 1 000 000 Ende des Handelstages 500 000 bis 1 Mio. 75 000 60 Minuten 150 000 120 Minuten 225 000 Ende des Handelstages 100 000 bis 500 000 30 000 60 Minuten 80 000 120 Minuten 120 000 Ende des Handelstages 50 000 bis 100 000 15 000 60 Minuten 30 000 120 Minuten 50 000 Ende des Handelstages < 50 000 7 500 60 Minuten 15 000 120 Minuten 25 000 Ende des nächsten Handelstages ▼M2 Tabelle 5 Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei börsengehandelten Fonds Mindestvolumen, ab dem die spätere Veröffentlichung eines Geschäfts gestattet ist, in EUR Veröffentlichungsfrist nach dem Geschäft 15 000 000 60 Minuten 50 000 000 Ende des Handelstages ▼B Tabell

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.