02017R0587 — DE — 02.03.2026 — 005.001


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►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/587 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 387)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/442 DER KOMMISSION  vom 12. Dezember 2018

  L 77

56

20.3.2019

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/944 DER KOMMISSION  vom 17. Januar 2023

  L 131

1

16.5.2023

►M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1246 DER KOMMISSION  vom 18. Juni 2025

  L 1246

1

3.11.2025


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 228 vom 2.9.2017, S.  33 (2017/587)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/587 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1) 

„Portfoliogeschäft“ Geschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden durchgeführt werden und in ihrer Gesamtheit zu einem spezifischen Referenzpreis gehandelt werden;

▼M2 —————

▼B

(4) 

„Systematischer Internalisierer“ eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).

Artikel 2

Geschäfte, die nicht zur Kursfestsetzung beitragen

(Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Aktiengeschäft trägt nicht zur Kursfestsetzung bei, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

▼M3

a) 

Das Geschäft wird unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, einschließlich Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis ausgeführt werden, wobei die Zeitpunkte für die Preisberechnung einen ausreichend langen Zeitraum abdecken, um sicherzustellen, dass kein Bezug zum jeweils geltenden Marktpreis besteht;

▼M1

b) 

das Geschäft ist Bestandteil eines Portfoliogeschäfts, das fünf oder mehr unterschiedliche Aktien umfasst;

▼B

c) 

das Geschäft hängt von Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Rücknahme eines Derivatekontrakts oder anderen Finanzinstruments ab und alle Bestandteile des Geschäfts dürfen nur als Gesamtheit ausgeführt werden;

▼M2 —————

▼M3

j) 

das Geschäft ist kein Geschäft für die Zwecke des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, bestimmt auf der Grundlage der in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission ( 2 ) festgelegten Kriterien, oder eine in Artikel 13 der genannten Verordnung aufgeführte Art von Geschäft.

▼B

KAPITEL II

VORHANDELSTRANSPARENZ

Abschnitt 1

Vorhandelstransparenz für Handelsplätze

Artikel 3

Vorhandelstransparenzpflichten

(Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.  
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen. Die Informationen sind entsprechend der Art des von ihnen betriebenen Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 zu veröffentlichen.

▼M3

Die Einzelheiten der zu veröffentlichenden Vorhandelsdaten sind in Anhang I Tabelle 1b festgelegt.

▼M1

2.  
Die Transparenzanforderungen aus Absatz 1 gelten auch für jegliche „verbindliche Interessenbekundung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung.

▼B

Artikel 4

Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.  
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt als unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt für eine Aktie, ein Aktienzertifikat, einen börsengehandelten Fonds, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument der Handelsplatz, an dem in der Union der höchste Umsatz mit diesem Finanzinstrument erzielt wurde.
2.  
Für die Zwecke der Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes gemäß Absatz 1 berechnen die zuständigen Behörden für jedes Finanzinstrument, für das sie zuständig sind, und für jeden Handelsplatz, an dem dieses Finanzinstrument gehandelt wird, den Umsatz gemäß der in Artikel 17 Absatz 4 dargelegten Methode.
3.  

Die Berechnung gemäß Absatz 2 muss folgende Merkmale aufweisen:

a) 

Sie umfasst für jeden Handelsplatz Geschäfte, die gemäß den Vorschriften dieses Handelsplatzes ausgeführt wurden, ausgenommen Referenzpreisgeschäfte und ausgehandelte Geschäfte, die gemäß Anhang I Tabelle 4 gekennzeichnet sind, und Geschäfte, die auf der Grundlage mindestens eines Auftrags ausgeführt wurden, für den eine Ausnahme für Aufträge mit großem Volumen galt, und deren Geschäftsumfang über dem im Einklang mit Artikel 7 bestimmten anwendbaren Schwellenwert für Aufträge mit großem Volumen liegt;

b) 

sie berücksichtigt entweder das vorherige Kalenderjahr oder, falls anwendbar, den Teil des vorherigen Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war.

▼M3

4.  

Bis der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für ein bestimmtes Finanzinstrument im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Verfahren bestimmt wurde, gilt als unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt entweder

a) 

der geregelte Markt, auf dem dieses Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wurde, oder

b) 

wenn das Finanzinstrument nicht für den Handel an einem geregelten Markt in der Union bereitgestellt wird, das multilaterale Handelssystem, in dem dieses Finanzinstrument zuerst zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wird.

5.  
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals zwischen dem 1. und 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.

▼M3

6.  
Die Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes gemäß Absatz 4 gilt ab dem Tag, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wurde.

▼B

Artikel 5

Spezifische Merkmale ausgehandelter Geschäfte

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Als ausgehandeltes Geschäft mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten gilt ein Geschäft, das privat ausgehandelt, aber gemäß den Vorschriften eines Handelsplatzes gemeldet wird, und für das einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) 

Zwei Mitglieder oder Teilnehmer dieses Handelsplatzes üben eine der nachfolgend genannten Funktionen aus:

i) 

Einer handelt für eigene Rechnung, der andere im Namen eines Kunden;

ii) 

beide handeln für eigene Rechnung;

iii) 

beide handeln im Namen eines Kunden.

b) 

Ein Mitglied oder Teilnehmer dieses Handelsplatzes übt eine der folgenden Funktionen aus:

i) 

Handel im Namen sowohl des Käufers als auch des Verkäufers;

▼C1

ii) 

Handel gegen einen Kundenauftrag für eigene Rechnung.

▼B

Artikel 6

Ausgehandelte Geschäfte, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein ausgehandeltes Geschäft mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten unterliegt anderen Bedingungen als dem jeweils geltenden Marktkurs des betreffenden Finanzinstruments, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

▼M3

a) 

Das Geschäft wird unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, einschließlich Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis ausgeführt werden, wobei die Zeitpunkte für die Preisberechnung einen ausreichend langen Zeitraum abdecken, um sicherzustellen, dass kein Bezug zum jeweils geltenden Marktpreis besteht;

▼B

b) 

das Geschäft ist Bestandteil eines Portfoliogeschäfts;

c) 

das Geschäft hängt von Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Rücknahme eines Derivatekontrakts oder anderen Finanzinstruments ab und alle Bestandteile des Geschäfts sollen als Gesamtheit ausgeführt werden;

▼M2 —————

▼M3

j) 

jedes sonstige Geschäft, das mit einem der Geschäfte gemäß den Buchstaben a bis c insofern gleichwertig ist, als es von technischen Merkmalen abhängt, die nicht mit der jeweils geltenden Marktbewertung des gehandelten Finanzinstruments in Zusammenhang stehen;

k) 

das Geschäft ist kein Geschäft für die Zwecke des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, bestimmt auf der Grundlage der in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 festgelegten Kriterien, oder eine in Artikel 13 der genannten Verordnung aufgeführte Art von Geschäft.

▼B

Artikel 7

Aufträge mit großem Volumen

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.  
Ein Auftrag in Bezug auf eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument gilt als Auftrag mit großem Volumen, wenn er der in Anhang II Tabellen 1 und 2 genannten Mindestauftragsgröße entspricht oder umfangreicher ist.

▼M2

2.  
Ein Auftrag in Bezug auf einen börsengehandelten Fonds gilt als Auftrag mit großem Volumen, wenn die Auftragsgröße 3 000 000  EUR oder mehr beträgt.

▼B

3.  
Um zu ermitteln, ob ein Auftrag ein großes Volumen aufweist, berechnen die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 4 den durchschnittlichen Tagesumsatz für die an einem Handelsplatz gehandelten Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente.
4.  

Die Berechnung gemäß Absatz 3 muss folgende Merkmale aufweisen:

a) 

Sie umfasst die in der Union mit einem Finanzinstrument ausgeführten Geschäfte, unabhängig davon, ob der Handel an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes stattgefunden hat;

b) 

sie berücksichtigt den Zeitraum vom 1. Januar des vorherigen Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres bzw., falls anwendbar, den Teil des Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war.

▼M3

Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals zwischen dem 1. und 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.

▼B

5.  
Sofern keine Änderung des Preises oder anderer relevanter Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags erfolgt, bleibt die Gültigkeit der Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für einen Auftrag, der bei der Eingabe in ein Orderbuch ein großes Volumen aufwies, aber nach einer teilweisen Ausführung den für dieses Finanzinstrument gemäß den Absätzen 1 und 2 bestimmten geltenden Schwellenwert unterschreitet, bestehen.

▼M3

6.  

Bevor eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz in der Union gehandelt wird, schätzt die zuständige Behörde den Tagesdurchschnitt der mit diesem Finanzinstrument erzielten Umsätze unter Berücksichtigung von Folgendem:

a) 

einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments;

b) 

anderen früheren oder vergleichbaren Finanzinstrumenten desselben Emittenten;

c) 

anderen Finanzinstrumenten, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden.

Die zuständige Behörde veröffentlicht diesen geschätzten Tagesdurchschnitt der Umsätze.

▼B

7.  
Die Verwendung des geschätzten Tagesdurchschnitts der Umsätze gemäß Absatz 6 für die Berechnung von Aufträgen mit großem Volumen erfolgt in einem Zeitraum von sechs Wochen, nachdem die Aktie, das Aktienzertifikat, das Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde.
8.  
Die zuständige Behörde nimmt vor Ablauf der Sechswochenfrist im Sinne von Absatz 7 die Berechnung des Tagesdurchschnitts der Umsätze auf der Grundlage der ersten vier Wochen des Handels vor und sorgt für dessen Veröffentlichung.
9.  
Der Tagesdurchschnitt der Umsätze im Sinne von Absatz 8 wird so lange für die Berechnung von Aufträgen mit großem Volumen verwendet, bis ein gemäß Absatz 3 berechneter Tagesdurchschnitt der Umsätze Anwendung findet.
10.  
Für die Zwecke dieses Artikels erfolgt die Berechnung des Tagesdurchschnitts der Umsätze durch Division des mit einem bestimmten Finanzinstrument erzielten Gesamtumsatzes gemäß Artikel 17 Absatz 4 durch die Anzahl der Handelstage im betreffenden Zeitraum. Die Anzahl der Handelstage im betreffenden Zeitraum entspricht der Anzahl der Handelstage am gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für das betreffende Finanzinstrument.

Artikel 8

Art und Mindestgröße von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem getätigt werden

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.  

Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten können für die Art von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, gewährt werden, die:

a) 

im Orderbuch des Handelsplatzes veröffentlicht werden sollen und von objektiven Bedingungen abhängen, die durch das Protokoll des Systems vordefiniert sind;

▼M3

b) 

wenn sie keine Reserve-Order sind, vor der Veröffentlichung im Orderbuch des Handelsplatzes nicht mit anderen Handelsinteressen interagieren können;

▼B

c) 

nach der Veröffentlichung im Orderbuch im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für diese Art von Aufträgen geltenden Vorschriften mit anderen Aufträgen interagieren.

2.  

Aufträge, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, für die Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten gewährt werden können, besitzen zum Zeitpunkt der Eingabe und nach jeder Änderung eines der folgenden Volumen:

a) 

im Falle einer Reserve-Order 10 000  EUR oder größer;

b) 

bei allen anderen Aufträgen ein Volumen, das der im Voraus vom Systembetreiber nach dessen Vorschriften und Protokollen festgelegten Mindesthandelsmenge entspricht oder größer ist.

▼M3

3.  
Als Reserve-Order im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a gilt eine Limit-Order, die aus einem veröffentlichten Auftrag über einen Teil einer Menge und einem nicht veröffentlichten Auftrag über den Rest der Menge besteht, wobei der Auftrag über die nicht veröffentlichte Menge erst ausgeführt werden kann, nachdem der Auftrag über die veröffentlichte Menge ausgeführt wurde.

▼B

Abschnitt 2

Vorhandelstransparenz für systematische Internalisierer und außerhalb von Handelsplätzen handelnde Wertpapierfirmen

Artikel 9

Vorkehrungen für die Veröffentlichung einer festen Notierung

(Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Jede Vorkehrung, die ein systematischer Internalisierer zur Erfüllung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von festen Notierungen trifft, muss die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie umfasst alle angemessenen Schritte, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die zu veröffentlichenden Informationen verlässlich sind, kontinuierlich auf Fehler hin überwacht und sobald wie möglich bei Erkennen von Fehlern korrigiert werden;

▼M2

b) 

sie entspricht technischen Vorkehrungen, die mit den in Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 für genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) festgelegten gleichwertig sind und die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtern;

▼B

c) 

sie stellt die Informationen dem Publikum auf nichtdiskriminierender Basis zur Verfügung;

d) 

sie umfasst die Veröffentlichung des Zeitpunkts, zu dem die Notierungen eingegeben oder geändert wurden, in Übereinstimmung mit Artikel 50 der Richtlinie 2014/65/EU, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission ( 3 ) festgelegt.

▼M1

Artikel 10

Preise, die die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln

(Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die von einem systematischen Internalisierer veröffentlichten Preise sind als die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegelnd zu betrachten, wenn sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den Kursofferten für gleichwertige Volumen desselben Finanzinstruments an dem gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für das betreffende Finanzinstrument ähnlich sind.

▼M3

In Fällen, in denen es für gleichwertige Volumen desselben Finanzinstruments keine Kursofferten an dem gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für das betreffende Finanzinstrument gibt, wird davon ausgegangen, dass die von einem systematischen Internalisierer veröffentlichten Preise die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln, wenn diese Preise zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den Kursofferten für gleichwertige Volumen desselben Finanzinstruments an anderen Handelsplätzen als dem gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt ähnlich sind.

▼M1

Allerdings werden die von einem systematischen Internalisierer für Aktien und Aktienzertifikate veröffentlichten Preise nur dann als die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegelnd betrachtet, wenn diese Preise die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen und die kleinstmöglichen Preisschwankungen, d. h. die in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission ( 4 ) aufgeführten Tick-Größen, einhalten.

▼B

Artikel 11

Standardmarktgröße

(Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

▼M3

1.  
Die Standardmarktgröße für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die ein liquider Markt besteht, wird auf der Grundlage des im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 berechneten Durchschnittswerts der Geschäfte mit dem jeweiligen Finanzinstrument und im Einklang mit Anhang II Tabelle 3 und Tabelle 3a bestimmt.

▼B

2.  
Zur Bestimmung der Standardmarktgröße für ein bestimmtes Finanzinstrument nach Maßgabe von Absatz 1 berechnen die zuständigen Behörden den Durchschnittswert der Geschäfte mit sämtlichen an einem Handelsplatz gehandelten Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten, für die ein liquider Markt besteht und für die sie zuständig sind.
3.  

Die Berechnung gemäß Absatz 2 muss folgende Merkmale aufweisen:

a) 

Sie berücksichtigt die in der Union mit dem betreffenden Finanzinstrument ausgeführten Geschäfte, unabhängig davon, ob sie an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes ausgeführt wurden;

b) 

sie berücksichtigt entweder das vorherige Kalenderjahr oder, falls anwendbar, den Teil des vorherigen Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war;

c) 

sie schließt nachbörsliche Geschäfte mit großem Volumen gemäß Anhang I Tabelle 4 aus.

Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.

▼M1

4.  
Bevor eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz in der Union gehandelt wird, schätzt die zuständige Behörde den Durchschnittswert der Geschäfte für dieses Finanzinstrument unter Berücksichtigung einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments sowie jener Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden, und sorgt für die Veröffentlichung dieser Schätzung.
5.  
Die Verwendung des geschätzten Durchschnittswerts der Geschäfte gemäß Absatz 4 zur Festlegung der Standardmarktgröße für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente erfolgt in einem Zeitraum von sechs Wochen, nachdem die Aktie, das Aktienzertifikat, der börsengehandelte Fonds, das Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde.

▼B

6.  
Die zuständige Behörde nimmt vor Ablauf der Sechswochenfrist im Sinne von Absatz 5 die Berechnung des Durchschnittswerts der Geschäfte auf der Grundlage der ersten vier Wochen des Handels vor und sorgt für dessen Veröffentlichung.
7.  
Der Durchschnittswert der Geschäfte gemäß Absatz 6 gilt unmittelbar nach dessen Veröffentlichung bis ein neuer im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 berechneter Durchschnittswert der Geschäfte Anwendung findet.
8.  
Für die Zwecke dieses Artikels erfolgt die Berechnung des Durchschnittswerts der Geschäfte durch Division des mit einem bestimmten Finanzinstrument erzielten Gesamtumsatzes gemäß Artikel 17 Absatz 4 durch die Gesamtzahl der mit diesem Finanzinstrument im betreffenden Zeitraum ausgeführten Geschäfte.

▼M3

Artikel 11a

Kursoffertengröße, bis zu der die Vorhandelstransparenzanforderungen gemäß den Artikeln 14, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten

(Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die Pflicht zur Veröffentlichung von festen Notierungen für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente gilt für systematische Internalisierer, wenn sie bis zum Doppelten der gemäß Artikel 11 festgelegten Standardmarktgröße handeln.

Artikel 11b

Mindestoffertengröße

(Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die Mindestoffertengröße für eine bestimmte Aktie, ein bestimmtes Aktienzertifikat, einen bestimmten börsengehandelten Fonds, ein bestimmtes Zertifikat oder ein bestimmtes anderes vergleichbares Finanzinstrument, das an einem Handelsplatz gehandelt wird, entspricht der gemäß Artikel 11 bestimmten Standardgröße.

▼B

KAPITEL III

NACHHANDELSTRANSPARENZ FÜR HANDELSPLÄTZE UND AUSSERHALB VON HANDELSPLÄTZEN HANDELNDE WERTPAPIERFIRMEN

Artikel 12

Nachhandelstransparenzpflichten

(Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

▼M3

1.  
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie außerhalb eines Handelsplatzes handelnde Wertpapierfirmen veröffentlichen die Einzelheiten der einzelnen Geschäfte unter Anwendung der Referenztabellen 2, 3 und 4 in Anhang I.

Die Feldbezeichnungen gemäß Anhang I Tabelle 3 werden unter Verwendung der gleichen Benennungskonventionen veröffentlicht, die in dieser Tabelle als Feldname angegeben sind.

2.  
Wird ein früher veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die einen Handelsplatz betreibenden Marktbetreiber und Wertpapierfirmen bzw. die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Stornohinweis enthält.

▼B

3.  

Wird ein früher veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen die folgenden Informationen:

a) 

einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Stornohinweis enthält;

b) 

einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie alle notwendigen Korrekturen zu Einzelheiten und den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Änderungshinweis enthält.

4.  
Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes getätigt, veröffentlicht nur die Wertpapierfirma, die das betreffende Finanzinstrument veräußert, das Geschäft über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA).

▼M3 —————

▼B

Artikel 13

Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Arten von Geschäften, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden

(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die Verpflichtung aus Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt nicht für Folgendes:

a) 

ausgenommene Geschäfte, die in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission ( 5 ) aufgeführt sind, sofern anwendbar.

▼M2 —————

▼M3

b) 

Give-up-Geschäfte oder Give-in-Geschäfte, bei denen es sich um eines der folgenden Geschäfte handelt:

i) 

ein Geschäft, bei dem eine Wertpapierfirma ein Kundengeschäft zu Zwecken der Nachhandelsverarbeitung an eine andere Wertpapierfirma überträgt oder von einer anderen Wertpapierfirma erhält;

ii) 

ein Geschäft, bei dem die geschäftsausführende Wertpapierfirma das Geschäft zu Zwecken der Absicherung einer Position, zu deren Abschluss sie sich mit einem Kunden verpflichtet hat, an eine andere Wertpapierfirma überträgt oder von einer anderen Wertpapierfirma erhält.

▼B

Artikel 14

Veröffentlichung der Geschäfte in Echtzeit

(Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.  

Die Nachhandelsinformationen über Geschäfte, die an einem bestimmten Handelsplatz stattfinden, werden wie folgt veröffentlicht:

a) 

bei Geschäften, die während der täglichen Handelszeiten des Handelsplatzes stattfinden, so nah in Echtzeit wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von einer Minute nach dem betreffenden Geschäft;

b) 

bei Geschäften, die außerhalb der täglichen Handelszeiten des Handelsplatzes stattfinden, vor Beginn des nächsten Handelstages an diesem Handelsplatz.

2.  

Die Nachhandelsinformationen über Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes stattfinden, werden wie folgt veröffentlicht:

a) 

bei Geschäften, die während der täglichen Handelszeiten des gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes für die Aktie, das Aktienzertifikat, den börsengehandelten Fonds, das Zertifikat oder das betreffende andere vergleichbare Finanzinstrument oder während der täglichen Handelszeiten der Wertpapierfirma stattfinden, so nah in Echtzeit wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von einer Minute nach dem betreffenden Geschäft;

b) 

bei Geschäften, die unter Umständen stattfinden, die nicht durch Buchstabe a abgedeckt sind, unmittelbar bei Beginn der täglichen Handelszeiten der Wertpapierfirma und spätestens vor Beginn des nächsten Handelstages am gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt.

3.  
Informationen über ein Portfoliogeschäft sind für jedes zugehörige Geschäft so nah in Echtzeit wie technisch möglich zu veröffentlichen, wobei der Notwendigkeit der Zuweisung von Preisen zu bestimmten Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen ist. Jedes zugehörige Geschäft wird gesondert bewertet, um zu ermitteln, ob eine spätere Veröffentlichung über dieses Geschäft im Sinne von Artikel 15 anwendbar ist.

Artikel 15

Spätere Veröffentlichung der Geschäfte

(Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.  

Genehmigt eine zuständige Behörde die spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, veröffentlichen die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen das jeweilige Geschäft spätestens am Ende des entsprechenden Zeitraums gemäß Anhang II Tabellen 4, 5 und 6, sofern die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:

▼C1

a) 

Das Geschäft findet zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung handelt, ohne dass es sich dabei um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) handelt, und einer anderen Gegenpartei statt;

▼B

b) 

der Umfang des Geschäfts entspricht der jeweiligen in Anhang II Tabellen 4, 5 oder 6, soweit zutreffend, festgelegten Mindestgröße oder überschreitet diese.

2.  
Die jeweilige Mindestgröße für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wird im Einklang mit dem gemäß Artikel 7 berechneten Tagesdurchschnitt der Umsätze bestimmt.
3.  

Die Einzelheiten zu Geschäften, für die eine spätere Veröffentlichung gemäß Angabe in Anhang II Tabellen 4, 5 und 6 bis zum Ende des Handelstages gestattet ist, sind von den außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen sowie den Marktbetreibern und den Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, wie folgt zu veröffentlichen:

a) 

so nah in Echtzeit wie möglich nach dem Ende des Handelstages, das die Schlussauktion, sofern zutreffend, einschließt, für Geschäfte, die mehr als zwei Stunden vor dem Ende des Handelstages ausgeführt werden;

▼M2

b) 

spätestens zum Beginn des nächsten Handelstages des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes für von Buchstabe a nicht abgedeckte Geschäfte.

▼B

Für Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes stattfinden, beziehen sich die Verweise auf die Handelstage und die Schlussauktionen auf den gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt.

▼M3

4.  
Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes ausgeführt, ist die zuständige Behörde für die Bestimmung der anwendbaren Aufschubregelung die zuständige Behörde der Wertpapierfirma, die für die Veröffentlichung des Geschäfts über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem gemäß Artikel 21a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verantwortlich ist.

▼B

Artikel 16

Verweise auf den Handelstag und die täglichen Handelszeiten

1.  
Ein Verweis auf den Handelstag an einem Handelsplatz ist ein Verweis auf einen Tag, an dem der betreffende Handelsplatz für den Handel geöffnet ist.
2.  
Ein Verweis auf die täglichen Handelszeiten eines Handelsplatzes oder einer Wertpapierfirma ist ein Verweis auf die Geschäftszeiten, die der Handelsplatz oder die Wertpapierfirma im Voraus festlegt und als seine Handelszeiten veröffentlicht.
3.  
Ein Verweis auf den Beginn des Handelstages an einem bestimmten Handelsplatz ist ein Verweis auf den Beginn der täglichen Handelszeiten dieses Handelsplatzes.
4.  
Ein Verweis auf das Ende des Handelstages an einem bestimmten Handelsplatz ist ein Verweis auf das Ende der täglichen Handelszeiten dieses Handelsplatzes.

KAPITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR VORHANDELS- UND NACHHANDELSTRANSPARENZBERECHNUNGEN

Artikel 17

Methode, Veröffentlichungsdatum und Geltungsbeginn der Transparenzberechnungen

(Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.  

►M3  Bis zum 1. März eines jeden Jahres nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sorgen die zuständigen Behörden und die ESMA in Bezug auf jedes Finanzinstrument, für das sie zuständig sind, für die Erhebung von Daten, die Berechnung und die Veröffentlichung in Bezug auf Folgendes: ◄

a) 

der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Handelsplatz gemäß Artikel 4 Absatz 2;

b) 

der Tagesdurchschnitt der Umsätze zum Zwecke der Festlegung des Umfangs von Aufträgen mit großem Volumen gemäß Artikel 7 Absatz 3;

▼M3

c) 

der Durchschnittswert der Geschäfte zur Bestimmung der Standardmarktgröße gemäß Artikel 11 Absatz 2 und der Schwellenwerte gemäß den Artikeln 11a und 11b.

2.  
Die zuständigen Behörden, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, einschließlich der Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, nutzen die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 14 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 während des Zeitraums zwischen dem ersten Montag im April des Jahres, in dem die Informationen veröffentlicht werden, und dem Tag vor dem ersten Montag im April des Folgejahres.

▼B

3.  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 regelmäßig aktualisiert werden und dass sämtliche Änderungen bezüglich einer bestimmten Aktie, eines Aktienzertifikats, eines börsengehandelten Fonds, eines Zertifikats oder anderer vergleichbarer Finanzinstrumente, die einen wesentlichen Einfluss auf die früheren Berechnungen und die veröffentlichten Informationen haben, in diese Aktualisierungen eingeschlossen werden.
4.  
Für die Zwecke der Berechnungen gemäß Absatz 1 wird der Umsatz im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument durch eine Addition der Ergebnisse berechnet, die sich für jedes während eines bestimmten Zeitraums ausgeführte Geschäft aus der Multiplikation der Stückzahlen dieses Finanzinstruments, die zwischen Käufern und Verkäufern gehandelt wurden, mit dem Stückpreis eines jeden Geschäfts ergeben.
5.  
Nach dem Ende des Handelstages, aber vor dem Ende des Tages übermitteln die Handelsplätze den zuständigen Behörden jedes Mal, wenn das Finanzinstrument zum Handel an diesem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an diesem Handelsplatz gehandelt wird oder wenn sich die zuvor übermittelten Einzelheiten geändert haben, die in Anhang III Tabellen 1 und 2 aufgeführten Einzelheiten.

▼M2

6.  
Verlangen die ESMA oder die zuständigen Behörden Informationen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, übermitteln Handelsplätze, APA und CTP diese Informationen gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

▼M3

7.  
Sofern das zu Zwecken von Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 1, den Artikel 11a und 11b und Artikel 15 Absatz 1 bestimmte Handelsvolumen in einem Geldwert ausgedrückt ist und das Finanzinstrument nicht auf Euro lautet, wird das Handelsvolumen in die Währung umgerechnet, auf welche das Finanzinstrument lautet, indem der offizielle Wechselkurs der Europäischen Zentralbank zum 31. Dezember des Vorjahres angewandt wird.

▼M2

Artikel 18

Verweis auf die zuständigen Behörden

(Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die für ein bestimmtes Finanzinstrument zuständige Behörde, die für die Durchführung der Berechnungen und die Sicherstellung der Veröffentlichung der Informationen gemäß den Artikeln 4, 7, 11 und 17 verantwortlich ist, ist die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 spezifiziert ist.

▼M3

Artikel 19

Verfallsklausel

Artikel 17 Absatz 6 und Anhang IV verlieren ab dem 1. Januar 2026 ihre Geltung, und Artikel 17 Absatz 5 und Anhang III verlieren ab dem 1. Januar 2027 ihre Geltung.

▼B

Artikel 20

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Artikel 19 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Zu veröffentlichende Informationen

▼M2



Tabelle 1

Beschreibung der Art der Handelssysteme und der zu veröffentlichenden Informationen gemäß Artikel 3

Zeile

Art des Handelssystems

Beschreibung des Handelssystems

Zu veröffentlichende Informationen

▼M3

1

Auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierendes Handelssystem

Ein System, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt.

Gesamtzahl der Aufträge sowie der Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, für mindestens die fünf besten Geld- und Briefkurse.

▼M2

2

Quotierungsgetriebenes Handelssystem

Ein System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt.

Bester Geld- und Briefkurs eines jeden Market-Makers für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die im betreffenden Handelssystem gehandelt werden, samt den zu diesen Preisen gehörenden Volumina. Zu veröffentlichen sind die Notierungen, die verbindliche Kursofferten für den Kauf und Verkauf der Finanzinstrumente darstellen und den Kurs sowie das Volumen der Finanzinstrumente beinhalten, zu dem bzw. das die registrierten Market-Maker zu kaufen bzw. verkaufen bereit sind. Im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen können jedoch befristet indikative oder einseitige Preise gestattet werden.

3

Handelssystem basierend auf periodischen Auktionen

Ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt.

Preis, zu dem das Handelssystem seinem Handelsalgorithmus in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die in dem betreffenden Handelssystem gehandelt werden, am besten genügen würde, sowie Volumen, das zu diesem Preis von Teilnehmern an diesem System potenziell ausführbar wäre.

4

Preisanfrage-Handelssystem

Ein Handelssystem, bei dem in Reaktion auf eine Preisanfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer eine oder mehrere Kursofferten abgegeben werden. Die Kursofferte ist ausschließlich durch das anfragende Mitglied bzw. den anfragenden Teilnehmer ausführbar. Das anfragende Mitglied bzw. der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft abschließen, indem er die auf Anfrage gestellte(n) Kursofferte(n) annimmt.

Kursofferten und zugehörige Volumina aller Mitglieder oder Teilnehmer, deren Annahme nach den Regeln des Systems zu einem Geschäft führen würden. Alle auf eine Preisanfrage hin abgegebenen Kursofferten können gleichzeitig veröffentlicht werden, jedoch nicht später als zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ausführbar werden.

5

Hybrides Handelssystem

Ein System, das zwei oder mehr der in den Rubriken 1 bis 4 dieser Tabelle genannten Arten von Handelssystemen zugeordnet werden kann.

Bei hybriden Handelssystemen, die verschiedene Handelssysteme gleichzeitig kombinieren, entsprechen die Anforderungen den Vorhandelstransparenzanforderungen, die für jede Art von Handelssystem gelten, das Teil des hybriden Systems ist.

Bei hybriden Handelssystemen, die zwei oder mehr Handelssysteme nacheinander kombinieren, entsprechen die Anforderungen den Vorhandelstransparenzanforderungen, die für das jeweilige Handelssystem gelten, das zu einem bestimmten Zeitpunkt betrieben wird.

6

Sonstiges Handelssystem

Jede andere Art von Handelssystem, die nicht unter die Rubriken 1 bis 5 fällt.

Angemessene Informationen über das Auftrags- oder Kursoffertenniveau und das Handelsinteresse in Bezug auf die im betreffenden Handelssystem gehandelten Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente; zu veröffentlichen sind insbesondere die fünf besten Geld- und Briefpreisniveaus und/oder die Kursofferten auf Angebots- und Nachfrageseite jedes Market-Makers für das betreffende Instrument, sofern es die Charakteristika des Kursfestsetzungsprozesses zulassen.

▼M3



Tabelle 1a

Legende zu Tabelle 1b

Symbol

Datenart

Definition

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATE_TIME_ FORMAT}

Datum und Uhrzeit nach ISO 8601

Datum und Uhrzeit in folgendem Format: JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.ffffffZ.

— „JJJJ“: Jahr

— „MM“: Monat

— „TT“: Tag

— „T“: Trenner von Datum und Uhrzeit (time)

— „hh“: Stunde

— „mm“: Minute

— „ss.ffffff“: Sekunden und dezimale Sekundenbruchteile

— „Z’: UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit) Datum und Uhrzeit sind in UTC anzugeben.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte. — Dezimalzeichen: ‚.“ (Punkt); — negativen Zahlen wird „–“ (Minuszeichen) vorangestellt; Werte werden gegebenenfalls gerundet und nicht gekürzt.

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

Code für die Identifizierung von Handelsplätzen gemäß ISO 10383

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

Rechtsträgerkennung nach ISO 17442



Tabelle 1b

Liste der Einzelheiten für die Zwecke der Nachhandelstransparenz

#

Feldname

Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten

Nach den Vorgaben in Tabelle 2 einzuhaltendes Format

1

Datum und Uhrzeit der Aktualisierung

Bei nicht aggregierten Aufträgen oder Kursofferten gemäß Tabelle 1 das Datum und die Uhrzeit, zu dem/der der Auftrag oder die Kursofferte zur Ausführung im Handelssystem eingegangen ist, dort storniert oder geändert wurde.

Bei aggregierten Aufträgen oder Kursofferten gemäß Tabelle 1 das Datum und die Uhrzeit, zu dem/der der aggregierte Geldkurs (Feld 5) oder das aggregierte Geldvolumen (Feld 8) bzw. der aggregierte Briefkurs (Feld 5) oder das aggregierte Briefvolumen (Feld 8) nach Eingang eines Auftrags zur Ausführung, Stornierung oder Änderung oder nach einer Ausführung berechnet wurde.

Bei auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen gemäß Tabelle 1 das Datum und die Uhrzeit, zu dem/der der Preis dem Handelsalgorithmus am besten genügen würde, und jede anschließende Änderung des Preises (Feld 5) oder der Menge (Feld 8).

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission (1) entsprechen.

{DATE_TIME_FORMAT}

2

Kennung des Instruments

Identifikationscode des Finanzinstruments

{ISIN}

3

Seite

Die Seite des Auftrags oder der Kursofferte.

Bei auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen muss dieses Feld nicht ausgefüllt werden.

„BUYI“ oder „SELL“

4

Market-Maker

Bei quotierungsgetriebenen Handelssystemen die Identifizierung des Market-Makers.

{LEI}

5

Preis

Der Preis von Aufträgen und Kursofferten gemäß Tabelle 1, ggf. ohne Provisionen und aufgelaufene Zinsen.

Bei auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen gemäß Tabelle 1 der Preis, zu dem das Handelssystem seinem Handelsalgorithmus am besten genügen würde.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Ist der Preis nicht verfügbar, sondern noch „in der Schwebe“ („PNDG“) oder nicht anwendbar („NOAP“), ist dieses Feld nicht auszufüllen.

{DECIMAL-18/13}, wenn der Preis im Fall von Eigenkapitalinstrumenten und eigenkapitalähnlichen Instrumenten als monetärer Wert angegeben wird

{DECIMAL-11/10}, wenn der Preis im Falle von Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Instrumenten als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird

{DECIMAL-18/17}, wenn der Preis im Falle von Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Instrumenten als Prozentsatz, Rendite oder Basispunkte angegeben wird

6

Preiswährung

Hauptwährung, in der der Preis (Feld 5) ausgedrückt wird (gilt, wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird).

{CURRENCYCODE_3}

7

Preisangabe

Angabe, ob der Preis (Feld 5) als monetärer Wert, Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird.

„MONE“ — monetärer Wert bei Eigenkapitalinstrumenten und eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten

„PERC“ — Prozentsatz bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten

„YIEL“ — Rendite bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten

„BAPO“ — Basispunkte bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten

8

Menge

Stückzahl der Finanzinstrumente, die zu den Aufträgen oder Kursofferten gemäß Tabelle 1 gehören.

Wenn die Menge nicht in Einheiten gehandelt wird, ist der Nominalwert bzw. der monetäre Wert des Finanzinstruments in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Bei auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen gemäß Tabelle 1 die aggregierte Menge zu dem Preis, der dem Handelsalgorithmus am besten genügen würde.

{DECIMAL-18/17}, wenn die Menge im Fall von Eigenkapitalinstrumenten und eigenkapitalähnlichen Instrumenten als Stückzahl angegeben wird

{DECIMAL-18/5}, wenn die Menge im Fall von Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Instrumenten als monetärer Wert oder Nominalwert angegeben wird

9

Währung der Menge

Hauptwährung, in der die Menge (Feld 8) ausgedrückt ist. Die Hauptwährungseinheit ist anzugeben.

Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die Menge nicht in Einheiten gehandelt wird und als Nominalwert oder monetärer Wert ausgedrückt wird. Andernfalls bleibt dieses Feld frei.

{CURRENCYCODE_3}

10

Aggregierte Zahl der Aufträge und Kursofferten

Die Zahl der aggregierten Aufträge oder Kursofferten von Mitgliedern oder Teilnehmern, wenn aggregierte Informationen gemäß Tabelle 1 erforderlich sind.

{DECIMAL-18/0}

11

Ausführungsplatz

Angabe des Handelsplatzes über das System, in dem die Aufträge und Kursofferten angezeigt werden.

Segment MIC nach ISO 10383 oder, falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC.

{MIC}

12

Handelssystem

Art des Handelssystems, in dem der Auftrag oder die Kursofferte angezeigt wird

„CLOB“ — auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierende Handelssysteme. Auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierende Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1 und Handelssysteme, bei denen Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 kombiniert vorliegen.

„QDTS“ — quotierungsgetriebene Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1.

„PATS“ — auf periodischen Auktionen basierende Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1.

„RFQT“ — Preisanfrage-Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1.

„HYBR“ — hybride Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1. Handelssysteme, bei denen Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 kombiniert vorliegen, gelten nicht als hybride Systeme, sondern als CLOB.

„OTHR“ — jede andere Art von Handelssystem gemäß Anhang I Tabelle 1.

13

Phase des Handelssystems

Art der Phase des Handelssystems, in dem der Auftrag oder die Kursofferte angezeigt wird

„UDUC“ — nicht definierte Auktion

„SOAU“ — terminierte Eröffnungsauktion

„SCAU“ — terminierte Schlussauktion

„SIAU“ — terminierte Intraday-Auktion

„UAUC“ — nicht terminierte Auktion

„ODAU“ — Frequent-Batch-Auktion (Auktion auf Abruf)

„COTR“ — kontinuierlicher Handel

„MACT“ — Handel bei Börsenschluss

„OMST“ — Handel außerhalb der Hauptsitzung

„OTSP“ — Sonstige

14

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung der Informationen durch den Handelsplatz.

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 entsprechen.

{DATE_TIME_FORMAT}

(1)   

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Input- und Outputdaten konsolidierter Datenticker, der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren und der Umverteilung der Einnahmen durch den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (ABl. L, 2025/1155, 3.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1155/oj).

▼B



Tabelle 2

Legende zu Tabelle 3

Symbol

Datenart

Definition

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATE_TIME_FORMAT}

Datum und Uhrzeit nach ISO 8601

Datum und Uhrzeit in folgendem Format:

JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.ffffffZ.

— „JJJJ“: Jahr

— „MM“: Monat

— „TT“: Tag

— „T“: Trenner von Datum und Uhrzeit (time)

— „hh“: Stunde

— „mm“: Minuten

— „ss.ffffff“ Sekunden und dezimale Sekundenbruchteile

— Z: UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit)

Datum und Uhrzeit sind in UTC anzugeben.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte.

— Dezimalzeichen: „.“ (Punkt);

— Negativen Zahlen wird „–“ (Minuszeichen) vorangestellt;

Werte werden gegebenenfalls gerundet und nicht gekürzt.

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code nach ISO 6166

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

Marktidentifikationscode nach ISO 10383

▼M3



Tabelle 3

Liste der Einzelheiten für die Zwecke der Nachhandelstransparenz

Feldnummer

Feldname

Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten

Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes

Nach den Vorgaben in Tabelle 2 einzuhaltendes Format

1

Handelsdatum und -zeit

Datum und Uhrzeit der Geschäftsausführung.

Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 entsprechen.

Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften sind Datum und Uhrzeit anzugeben, zu dem/der sich die Parteien auf den Inhalt folgender Felder einigen: Menge, Preis, Währungen nach Maßgabe der Felder 31, 34 und 44 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590, Kennung des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Code des zugrunde liegenden Instruments, sofern anwendbar. Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften ist die Uhrzeit mindestens auf die nächste Sekunde genau anzugeben.

Resultiert das Geschäft aus einem Auftrag, der von der ausführenden Firma im Auftrag eines Kunden an einen Dritten übermittelt wurde, ohne dass die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt waren, so ist nicht der Zeitpunkt der Auftragsübermittlung, sondern sind Datum und Uhrzeit des Geschäfts anzugeben.

Geregelter Markt (RM), Multilaterales Handelssystem (MTF), organisiertes Handelssystem (OTF)

Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA)

{DATE_TIME_FORMAT}

2

Kennung des Instruments

Code zur Identifizierung des Finanzinstruments

RM, MTF, APA

{ISIN}

3

Preis

Handelspreis des Geschäfts, ggf. ohne Provision und aufgelaufene Zinsen.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Ist der Preis nicht verfügbar, sondern noch „in der Schwebe“ („PNDG“) oder nicht anwendbar („NOAP“), ist dieses Feld nicht auszufüllen.

RM, MTF, APA

{DECIMAL-18/13}, wenn der Preis als monetärer Wert angegeben wird

{DECIMAL-11/10}, wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird

{DECIMAL-18/17}, wenn der Preis im Falle von Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Instrumenten als Basispunkte angegeben wird

4

Fehlender Preis

Wenn der Preis nicht verfügbar, sondern „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“.

Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert „NOAP“.

RM, MTF, APA

„PNDG“, wenn der Preis nicht verfügbar ist

„NOAP“, wenn der Preis nicht anwendbar ist

5

Preiswährung

Hauptwährung, in der der Preis ausgedrückt wird (gilt, wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird).

RM, MTF, APA

{CURRENCYCODE_3}

6

Preisangabe

Angabe, ob der Preis als monetärer Wert, in Prozent oder als Rendite ausgedrückt wird.

RM, MTF, APA

„MONE“ — monetärer Wert

bei Eigenkapitalinstrumenten und eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten

„PERC“ — Prozentsatz

bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten

„YIEL“ — Rendite

bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten

„BAPO“ — Basispunkte

bei Zertifikaten und anderen eigenkapitalähnlichen Finanzinstrumenten

7

Menge

Stückzahl der Finanzinstrumente.

Nominalwert oder monetärer Wert des Finanzinstruments.

RM, MTF, APA

{DECIMAL-18/17}, wenn die Menge als Stückzahl ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/5}, wenn die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird

8

Ausführungsplatz

Angabe des Platzes, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.

Bei an einem EU-Handelsplatz ausgeführten Geschäften Segment MIC nach ISO 10383. Falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC.

Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument „SINT“ verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird.

MIC-Code „XOFF“ für Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, sofern das auf diesem Finanzinstrument basierende Geschäft nicht über einen EU-Handelsplatz oder einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. Wird das Geschäft auf einem Handelsplatz außerhalb der Union ausgeführt, muss neben dem MIC-Code „XOFF“ auch das Feld „Handelsplatz der Ausführung im Drittland“ ausgefüllt werden.

RM, MTF, APA

{MIC} — Handelsplätze in der EU oder

„SINT“ — systematische Internalisierer

„XOFF“ — Sonstiges

9

Handelsplatz der Ausführung im Drittland

Angabe des Handelsplatzes im Drittland, an dem das Geschäft getätigt wurde. Segment MIC nach ISO 10383 ist zu verwenden.

Falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC.

Wird das Geschäft nicht an einem Handelsplatz im Drittland ausgeführt, ist dieses Feld nicht auszufüllen.

APA

{MIC}

10

Handelssystem

Art des Handelssystems, in dem das Geschäft ausgeführt wurde.

Wird Feld „Ausführungsplatz“ mit „SINT“ oder „XOFF“ ausgefüllt, ist dieses Feld nicht auszufüllen.

RM, MTF

„CLOB“ — auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierende Handelssysteme. Auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierende Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1 und Handelssysteme, bei denen Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 kombiniert vorliegen.

„QDTS“ — quotierungsgetriebene Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1.

„PATS“ — auf periodischen Auktionen basierende Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1.

„RFQT“ — Preisanfrage-Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1.

„HYBR“ — hybride Handelssysteme gemäß Anhang I Tabelle 1. Handelssysteme, bei denen Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 kombiniert vorliegen, gelten nicht als hybride Systeme, sondern als CLOB.

„OTHR“ — jede andere Art von Handelssystem gemäß Anhang I Tabelle 1.

11

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung

Datum und Uhrzeit, zu dem bzw. der das Geschäft von einem Handelsplatz oder APA veröffentlicht wurde.

Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 entsprechen.

Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften sind Datum und Uhrzeit mindestens auf die nächste Sekunde genau anzugeben.

RM, MTF, APA

{DATE_TIME_FORMAT}

12

Veröffentlichungsplatz

ID-Code des Handelsplatzes oder APA, von dem das Geschäft veröffentlicht wird.

RM, MTF, APA

{MIC}

13

Transaktionsidentifikationscode

Alphanumerischer Code, der von Handelsplätzen (gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission) und APA vergeben wird und in allen nachfolgenden Bezugnahmen auf den spezifischen Handel verwendet wird.

Der Transaktionsidentifikationscode muss für jeden Segment MIC nach ISO 10383 und jeden Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein. Verwendet der Handelsplatz keine Segment MICs, muss der Transaktionsidentifikationscode für jeden Operating MIC und Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein.

Verwendet das APA keine MICs, muss der Transaktionsidentifikationscode eindeutig, konsistent und persistent sein, indem dafür ein vierstelliger Code zur Identifikation des APA und Handelstags verwendet wird.

Die Komponenten des Transaktionsidentifikationscodes dürfen die Identität der Gegenparteien der Transaktion, für die der Code geführt wird, nicht offenbaren.

RM, MTF, APA

{ALPHANUM-52}

14

Kennzeichen (Flags)

Ein oder mehrere Felder sind mit den entsprechenden Kennzeichen gemäß Anhang I Tabelle 4 auszufüllen.

Trifft keiner der genannten Umstände zu, ist das Geschäft ohne Kennzeichen zu veröffentlichen.

Wenn eine Kombination von Kennzeichen möglich ist und in einem Feld angegeben wird, sind die Kennzeichen durch Kommata zu trennen.

RM, MTF, APA

Gemäß Anhang I Tabelle 4



Tabelle 4

Liste der Kennzeichen zu Zwecken der Nachhandelstransparenz

Kennzeichen

Bezeichnung

Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes

Beschreibung

„BENC“

Kennzeichen für „Benchmark transactions“

RM, MTF

APA

Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt werden, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, wie einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis.

„NPFT“

Kennzeichen für „Non-price forming transactions“

RM, MTF

Nichtpreisbildende Geschäfte gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590.

„PORT“

Kennzeichen für „Portfoliogeschäft“

RM, MTF

APA

Geschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden durchgeführt werden und in ihrer Gesamtheit zu einem spezifischen Referenzpreis gehandelt werden.

„CONT“

Kennzeichen für „bedingte Geschäfte“

RM, MTF

APA

Geschäfte, die von Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Rücknahme eines Derivatekontrakts oder anderen Finanzinstruments abhängen und bei denen alle Bestandteile des Geschäfts als Gesamtheit ausgeführt werden sollen.

„SDIV“

Kennzeichen für „Special dividend transaction“

RM, MTF

APA

Geschäfte, die entweder im Zeitraum nach Zahlung der Dividende ausgeführt werden, wobei die Dividende oder anderweitige Ausschüttung nicht dem Verkäufer, sondern dem Käufer zufällt; oder im Zeitraum vor Zahlung der Dividende ausgeführt werden, wobei die Dividende oder anderweitige Ausschüttung nicht dem Käufer, sondern dem Verkäufer zufällt.

„LRGS“

Kennzeichen für „Post-trade large in scale transaction“

RM, MTF

APA

Geschäfte mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen, bei denen eine spätere Veröffentlichung gemäß Artikel 15 zulässig ist.

„RFPT“

Kennzeichen für „Reference price transaction“

RM, MTF

Geschäfte, die im Rahmen von Systemen ausgeführt werden, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 betrieben werden.

„NLIQ“

Kennzeichen für „Negotiated transaction in liquid financial instruments“

RM, MTF

Geschäfte, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden.

„OILQ“

Kennzeichen für „Negotiated transaction in illiquid financial instruments“

RM, MTF

Geschäfte, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden.

„PRIC“

Kennzeichen für „Negotiated transaction subject to conditions other than the current market price“

RM, MTF

Geschäfte, die nach Maßgabe des Artikels 6 dieser Verordnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden.

„ALGO“

Kennzeichen für „Algorithmic transactions“

RM, MTF

Geschäfte, die infolgedessen ausgeführt werden, dass eine Wertpapierfirma algorithmischen Handel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Richtlinie 2014/65/EU betreibt.

„CANC“

Kennzeichen für „Cancellation“

RM, MTF

APA

Wenn eine zuvor veröffentlichte Transaktion storniert wird.

„AMND“

Kennzeichen für „Amendment“

RM, MTF

APA

Wenn eine zuvor veröffentlichte Transaktion geändert wird.

▼B




ANHANG II

Aufträge mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen, Standardmarktgrößen sowie spätere Veröffentlichungen und Fristen



Tabelle 1

Aufträge mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen in Bezug auf Aktien und Aktienzertifikate

Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR

ADT < 50 000

50 000 ≤ ADT < 100 000

100 000 ≤ ADT < 500 000

500 000 ≤ ADT < 1 000 000

1 000 000 ≤ ADT < 5 000 000

5 000 000 ≤ ADT < 25 000 000

25 000 000 ≤ ADT < 50 000 000

50 000 000 ≤ ADT < 100 000 000

ADT ≥ 100 000 000

Mindestvolumen der Aufträge, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang als Aufträge mit großem Volumen gelten, in EUR

15 000

30 000

60 000

100 000

200 000

300 000

400 000

500 000

650 000



Tabelle 2

Aufträge mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang in Bezug auf Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente

Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR

ADT < 50 000

ADT ≥ 50 000

Mindestvolumen der Aufträge, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang als Aufträge mit großem Volumen gelten, in EUR

15 000

30 000

▼M3



Tabelle 3

Standardmarktgrößen für Aktien und Aktienzertifikate

Durchschnittlicher Wert der Geschäfte (AVT) in EUR

AVT-Band [0 -10 000 ]

AVT-Band [10 000 -12 000 ]

AVT-Band [12 000 -14 000 ]

AVT-Band [14 000 -16 000 ]

AVT-Band [16 000 -18 000 ]

AVT-Band [18 000 -20 000 ]

AVT-Band [20 000 -40 000 ]

AVT-Band [40 000 -60 000 ]

usw.

Standardmarktgröße

5 000

11 000

13 000

15 000

17 000

19 000

30 000

50 000

usw.

▼M3



Tabelle 3a

Standardmarktgrößen für börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente

Durchschnittlicher Wert der Geschäfte (AVT) in EUR

AVT-Band [0 -10 000 ]

AVT-Band [10 000 -15 000 ]

AVT-Band [15 000 -20 000 ]

AVT-Band [20 000 -25 000 ]

AVT-Band [25 000 -30 000 ]

AVT-Band [30 000 -35 000 ]

AVT-Band [35 000 -40 000 ]

AVT-Band [40 000 -60 000 ]

usw.

Standardmarktgröße

5 000

12 500

17 500

22 500

27 500

32 500

37 500

50 000

usw.

▼B



Tabelle 4

Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei Aktien und Aktienzertifikaten

Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR

Mindestvolumen, ab dem die spätere Veröffentlichung eines Geschäfts gestattet ist, in EUR

Veröffentlichungsfrist nach dem Geschäft

> 100 Mio.

10 000 000

60 Minuten

20 000 000

120 Minuten

35 000 000

Ende des Handelstages

50 Mio. bis 100 Mio.

7 000 000

60 Minuten

15 000 000

120 Minuten

25 000 000

Ende des Handelstages

25 Mio. bis 50 Mio.

5 000 000

60 Minuten

10 000 000

120 Minuten

12 000 000

Ende des Handelstages

5 Mio. bis 25 Mio.

2 500 000

60 Minuten

4 000 000

120 Minuten

5 000 000

Ende des Handelstages

1 Mio. bis 5 Mio.

450 000

60 Minuten

750 000

120 Minuten

1 000 000

Ende des Handelstages

500 000 bis 1 Mio.

75 000

60 Minuten

150 000

120 Minuten

225 000

Ende des Handelstages

100 000 bis 500 000

30 000

60 Minuten

80 000

120 Minuten

120 000

Ende des Handelstages

50 000 bis 100 000

15 000

60 Minuten

30 000

120 Minuten

50 000

Ende des Handelstages

< 50 000

7 500

60 Minuten

15 000

120 Minuten

25 000

Ende des nächsten Handelstages

▼M2



Tabelle 5

Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei börsengehandelten Fonds

Mindestvolumen, ab dem die spätere Veröffentlichung eines Geschäfts gestattet ist, in EUR

Veröffentlichungsfrist nach dem Geschäft

15 000 000

60 Minuten

50 000 000

Ende des Handelstages

▼B



Tabelle 6

Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente

Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR

Mindestvolumen, ab dem die spätere Veröffentlichung eines Geschäfts gestattet ist, in EUR

Veröffentlichungsfrist nach dem Geschäft

ADT < 50 000

15 000

120 Minuten

30 000

Ende des Handelstages

ADT ≥ 50 000

30 000

120 Minuten

60 000

Ende des Handelstages




ANHANG III

Für die Zwecke der Transparenzberechnungen zu übermittelnde Referenzdaten



Tabelle 1

Legende

Symbol

Datentyp

Definition

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code nach ISO 6166

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

Marktidentifikationscode nach ISO 10383



Tabelle 2

Einzelheiten der für die Zwecke der Transparenzberechnungen zu übermittelnden Referenzdaten

#

Feld

Zu meldende Angaben

Format und Standards für die Meldung

1

Kennung des Instruments

Identifikationscode des Finanzinstruments

{ISIN}

2

Vollständige Bezeichnung des Instruments

Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments

{ALPHANUM-350}

3

Handelsplatz

Segment MIC für den Handelsplatz oder systematischen Internalisierer, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC.

{MIC}

4

MiFIR-Kennung

Identifikation von Eigenkapitalinstrumenten

Aktien im Sinne des Artikels 4 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU;

Aktienzertifikate im Sinne des Artikels 4 Nummer 45 der Richtlinie 2014/65/EU;

börsengehandelte Fonds im Sinne des Artikels 4 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU;

Zertifikate im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

Ein anderes eigenkapitalähnliches Finanzinstrument ist ein übertragbares Wertpapier, bei dem es sich um ein Eigenkapitalinstrument handelt, welches einer Aktie, einem börsengehandelten Fonds oder einem Zertifikat ähnlich ist, das jedoch keine Aktie, kein börsengehandelter Fonds und kein Zertifikat ist.

Eigenkapitalinstrumente:

SHRS = Aktien

ETFS = börsengehandelte Fonds

DPRS = Aktienzertifikate

CRFT = Zertifikate

OTHR = andere eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente

▼M2




ANHANG IV

Vorzulegende Daten zu Zwecken der Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes, des ADT und des AVT



Tabelle 1

Legende

Symbol

Datentyp

Definition

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

MIC-Code gemäß ISO 10383

{DATEFORMAT}

Datumsformat gemäß ISO 8601

Formatierung des Datums: JJJJ-MM-TT.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte.

Dezimaltrennzeichen: „.“ (Punkt);

Negativen Zahlen wird „–“ (Minuszeichen) vorangestellt;

Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten.

{INTEGER–n}

Ganze Zahl mit bis zu n Stellen

Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte.



Tabelle 2

Vorzulegende Daten zu Zwecken der Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes, des ADT und des AVT (auf der Grundlage der derzeit geltenden Meldevorgaben)

Feldnummer

Feldname

Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten

Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes

Nach den Vorgaben in Tabelle 1 einzuhaltendes Format

1

Kennung des Instruments

Identifikationscode des Finanzinstruments

Geregelter Markt (RM)

Multilaterale Handelssysteme (MTF)

Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA)

Konsolidierter Datenticker (CTP)

{ISIN}

2

Ausführungs-datum

Datum, an dem die Geschäfte ausgeführt werden.

RM, MTF, APA, CTP

{DATEFORMAT}

3

Ausführungsort

Segment MIC für den Handelsplatz oder systematischen Internalisierer, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC.

MIC-Code XOFF, wenn das Geschäft von Wertpapierfirmen, die keine systematischen Internalisierer sind, und nicht an einem Handelsplatz ausgeführt wird.

RM, MTF, APA, CTP

{MIC} des Ausführungsortes oder des systematischen Internalisierers oder{MIC}-„XOFF“

4

Kennzeichen für „Ausgesetztes Instrument“

Angabe, ob das Instrument am Ausführungsdatum während des gesamten Handelstages am jeweiligen Handelsplatz ausgesetzt wurde.

Als Folge der Aussetzung eines Instruments für den gesamten Handelstag sind die Felder 5 bis 10 mit einem Wert von Null zu melden.

RM, MTF, CTP

„TRUE“ – wenn das Instrument für den gesamten Handelstag ausgesetzt war

oder „FALSE“ – wenn das Instrument nicht für den gesamten Handelstag ausgesetzt war

5

Gesamtzahl der Geschäfte

Die Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte (*2).

RM, MTF, APA, CTP

{INTEGER-18}

6

Gesamtumsatz

Der Gesamtumsatz, der am Ausführungstag ausgeführt wurde, in EUR ausgedrückt (*1) (*2).

RM, MTF, APA, CTP

{DECIMAL-18/5}

7

Ausgeführte Geschäfte, mit Ausnahme aller im Rahmen der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführten Geschäfte.

Die Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte, mit Ausnahme aller am selben Tag im Rahmen der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführten Geschäfte (*2).

RM, MTF, CTP

{INTEGER-18}

8

Ausgeführter Gesamtumsatz, mit Ausnahme aller im Rahmen der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführten Geschäfte.

Am Ausführungstag ausgeführter Gesamtumsatz, mit Ausnahme aller am selben Tag im Rahmen der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführten Geschäfte (*1) (*2).

RM, MTF, CTP

{DECIMAL-18/5}

9

Gesamtzahl der Geschäfte mit Ausnahme derjenigen, für die ein Nachhandels-LIS-Aufschub gewährt wird.

Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte, für die eine Ausnahme für Aufträge mit großem Volumen gilt (Nachhandel) (*2).

Für Aktien und Aktienzertifikate wird zur Identifikation dieser Geschäfte nur der höchste Schwellenwert für das Band des entsprechenden durchschnittlichen Tagesumsatzes (ADT) in Anhang II Tabelle 4 verwendet.

Für Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente wird zur Identifikation dieser Geschäfte nur der höchste Schwellenwert in Anhang II Tabelle 6 verwendet.

Für börsengehandelte Fonds wird zur Identifikation dieser Geschäfte nur der höchste Schwellenwert in Anhang II Tabelle 5 verwendet.

RM, MTF, APA, CTP

{INTEGER-18}

10

Ausgeführter Gesamtumsatz mit Ausnahme der Geschäfte, für die ein Nachhandels-LIS-Aufschub gewährt wird.

Am Ausführungstag ausgeführtes Gesamtvolumen der Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte, für die eine Ausnahme für Aufträge mit großem Volumen gilt (Nachhandel) (*1) (*2).

Für Aktien und Aktienzertifikate wird zur Identifikation dieser Geschäfte nur der höchste Schwellenwert für das Band des entsprechenden durchschnittlichen Tagesumsatzes (ADT) in Anhang II Tabelle 4 verwendet.

Für Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente wird zur Identifikation dieser Geschäfte nur der höchste Schwellenwert in Anhang II Tabelle 6 verwendet.

Für börsengehandelte Fonds wird zur Identifikation dieser Geschäfte nur der höchste Schwellenwert in Anhang II Tabelle 5 verwendet.

RM, MTF, APA, CTP

{DECIMAL-18/5}

(*1)   

Der Umsatz wird berechnet, indem die Anzahl der zwischen Käufern und Verkäufern ausgetauschten Instrumente mit dem Stückpreis des für das betreffende Geschäft ausgetauschten Instruments multipliziert und in EUR ausgedrückt wird.

(*2)   

Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen.


In jedem Fall muss das Feld mit einem Wert größer oder gleich Null ausgefüllt werden; mit bis zu 18 alphanumerischen Zeichen, einschließlich bis zu 5 Dezimalstellen.



( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/590/oj).

( 3 ) Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts).

( 4 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411).

( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (siehe Seite 449 dieses Amtsblatts).