Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (Text von Bedeutung für den EWR. )

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31.3.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 87/387 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/587 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1) und insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 3 dieser Verordnung, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist ein hohes Maß an Transparenz erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Anleger angemessen über das tatsächliche Ausmaß der aktuellen und potenziellen Geschäfte mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds (ETF), Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten informiert sind; dabei spielt es keine Rolle, ob diese Geschäfte über geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme (MTF), systematische Internalisierer oder außerhalb dieser Einrichtungen getätigt werden. Dieses hohe Maß an Transparenz soll des Weiteren sicherstellen, dass der Preisbildungsprozess bei bestimmten Finanzinstrumenten, die an verschiedenen Handelsplätzen gehandelt werden, nicht durch eine fragmentierte Liquidität Schaden nimmt und die Anleger folglich keine Nachteile erleiden. (2) Gleichzeitig ist anzuerkennen, dass es Umstände geben kann, unter denen Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten bzw. ein Aufschub der Nachhandelstransparenzpflichten gewährt werden sollten, um zu verhindern, dass die Liquidität als unbeabsichtigte Folge von Verpflichtungen zur Offenlegung von Aufträgen und Geschäften und folglich durch das Veröffentlichen von Risikopositionen untergraben wird. Es sollten daher die genauen Umstände festgelegt werden, unter denen Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten und ein Aufschub der Nachhandelstransparenzpflichten gewährt werden können. (3) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die für Handelsplätze und Wertpapierfirmen geltenden Transparenzanforderungen für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente betreffen. Um zwischen den Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollen, Kohärenz zu gewährleisten und den betroffenen Personen, insbesondere denjenigen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick und einen effizienten Zugang zu erleichtern, sollten sie in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. (4) Wenn die zuständigen Behörden Ausnahmen in Bezug auf Vorhandelstransparenzanforderungen gewähren oder den Aufschub der Nachhandelstransparenzpflichten genehmigen, sollten sie alle geregelten Märkte, multilateralen Handelssysteme und außerhalb von Handelsplätzen handelnden Wertpapierfirmen gleich und nichtdiskriminierend behandeln. (5) Es sollte Klarheit bezüglich einer begrenzten Anzahl technischer Begriffe geschaffen werden. Diese technischen Begriffsbestimmungen sind erforderlich, um die einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen in der Union zu gewährleisten und somit zur Erstellung eines einheitlichen Regelwerks für die Finanzmärkte in der Union beizutragen. Diese Begriffsbestimmungen haben lediglich funktionalen Charakter, um die Transparenzpflichten für Eigenkapitalinstrumente und eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente festlegen zu können, und sollen ausschließlich dem Verständnis dieser Verordnung dienen. (6) Infolge der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen eigenkapitalähnliche Instrumente, wie Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate sowie Aktien und andere eigenkapitalähnliche Instrumenten, die nur über MTF gehandelt werden, dem Anwendungsbereich der Transparenzregelung. Für die Erstellung einer umfassenden und einheitlichen Transparenzregelung ist es erforderlich, den Inhalt der von Handelsplätzen zu veröffentlichenden Vorhandelsinformationen individuell zuzuschneiden. (7) Ein Handelsplatz, der ein Preisanfragesystem betreibt, hat spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anfragende gemäß den Regeln des Systems in der Lage ist, ein Geschäft auszuführen, mindestens verbindliche Geld- und Briefkurse oder verbindliche Interessensbekundungen und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen offenzulegen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder oder Teilnehmer, die dem Anfragenden ihre Kursofferten zuerst bereitstellen, nicht benachteiligt werden. (8) Die spezielle Methode und die erforderlichen Daten für die Durchführung von Berechnungen zum Zwecke der Festlegung der für Eigenkapitalinstrumente und eigenkapitalähnliche Instrumente geltenden Transparenzregelung sollten in Verbindung mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission (2) festgelegten gemeinsamen Elementen im Hinblick auf den Inhalt und die Häufigkeit der an Handelsplätze, genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und Bereitsteller konsolidierter Datenträger (CPT) für Transparenz- und andere Berechnungen zu richtenden Datenanforderungen angewandt werden. (9) Die durch die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eingeführte Vorhandels- und Nachhandelstransparenzregelung sollte angemessen auf den Markt zugeschnitten und in der gesamten Union einheitlich angewandt werden. Insbesondere würde eine statische Festlegung der unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Märkte, des Umfangs von Aufträgen mit großem Volumen und der Standardmarktgrößen die regelmäßigen Veränderungen der Eigenkapitalinstrumente und eigenkapitalähnliche Instrumente beeinflussenden Handelsmuster nicht angemessen abbilden. Es ist daher unerlässlich, die durchzuführenden erforderlichen Berechnungen festzulegen, einschließlich der Zeiträume, die bei der Erstellung von Berechnungen zu berücksichtigen sind, sowie der Zeiträume für die Gültigkeit der Ergebnisse dieser Berechnungen, der Berechnungsmethoden sowie der für die Durchführung der Berechnungen zuständigen Behörde, die im Einklang mit der Festlegung der für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 jeweils zuständigen Behörde, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission (3) vorgegeben, zu benennen ist. Um Marktverzerrungen zu vermeiden, sollten die jeweiligen Berechnungszeiträume sicherstellen, dass die betreffenden Schwellenwerte der Regelung in geeigneten Zeitabständen aktualisiert werden, damit sie die Marktbedingungen widerspiegeln. Es sollte des Weiteren für eine zentralisierte Veröffentlichung der Berechnungsergebnisse gesorgt werden, damit diese allen Finanzmarktteilnehmern und zuständigen Behörden in der Union an einer einzigen Stelle und auf benutzerfreundliche Weise zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden der ESMA die Ergebnisse ihrer Berechnungen mitteilen und die ESMA sollte diese Berechnungen auf ihrer Website veröffentlichen. (10) Zur Durchführung der Berechnungen zur Festlegung der Anforderungen an Vorhandels- und Nachhandelstransparenz im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollten Inhalt und Häufigkeit der Datenanforderungen und die Formate und Zeitrahmen, in denen die Handelsplätze, genehmigten Veröffentlichungssysteme (APA) und Bereitsteller konsolidierter Datenträger (CTP) auf die Anforderungen reagieren müssen, im Einklang mit Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgearbeitet werden. Die Ergebnisse der Berechnungen, die auf der Grundlage der gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erhobenen Daten durchgeführt wurden, müssen veröffentlicht werden, um die Marktteilnehmer über diese Ergebnisse zu informieren und Vorhandels- und Nachhandelstransparenz in der Praxis zu erzielen. Es sollte des Weiteren für eine zentralisierte Veröffentlichung der Berechnungsergebnisse gesorgt werden, damit diese allen Finanzmarktteilnehmern und zuständigen Behörden in der Union an einer einzigen Stelle und auf benutzerfreundliche Weise zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Ergebnisse ihrer Berechnungen mitteilen und die ESMA sollte diese Berechnungen im Anschluss auf ihrer Website veröffentlichen. (11) Bei börsengehandelten Fonds erscheint der Tagesdurchschnitt der erzielten Umsätze anders als bei Aktien, Aktienzertifikaten, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten nicht als geeigneter Indikator für den Zuschnitt der Schwellenwerte für ein großes Auftragsvolumen. Bei diesen Instrumenten spiegelt der Tagesdurchschnitt der erzielten Umsätze das Ausmaß der tatsächlichen Liquidität nicht angemessen wider, da die Ausgabe- und Rücknahmemechanismen von ETF einen Zugang zu zusätzlicher, nicht angezeigter Liquidität ermöglichen. Zur Minimierung des Umgehungsrisikos ist es darüber hinaus wichtig, dass für zwei ETF mit demselben Basiswert dieselben Schwellenwerte für ein großes Auftragsvolumen gelten, unabhängig davon, ob der Tagesdurchschnitt der erzielten Umsätze ähnlich ist. Aus diesem Grund sollte für sämtliche ETF ein einziger Schwellenwert für ein großes Auftragsvolumen festgelegt werden, der unabhängig von ihrem Basiswert bzw. ihrer Liquidität gilt. (12) Die so weit wie möglich in Echtzeit zu veröffentlichenden Informationen sollten so schnell wie technisch möglich veröffentlicht werden, wobei davon auszugehen ist, dass die betreffende Person angemessene Bemühungen auf dem Gebiet der kostenmäßigen Unterhaltung und der Effizienz ihrer Systeme unternimmt. Die Informationen sollten lediglich in Ausnahmefällen, in denen die verfügbaren Systeme keine kurzfristigere Veröffentlichung gestatten, in enger Anlehnung an das vorgeschriebene maximale Zeitlimit veröffentlicht werden. (13) Wertpapierfirmen sollten die Einzelheiten zu außerhalb von Handelsplätzen ausgeführten Geschäften über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem veröffentlichen. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, auf welche Art und Weise Wertpapierfirmen die Einzelheiten zu den Geschäften an die APA melden, und diese Bestimmungen sollten in Verbindung mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 dargelegten Anforderungen an APA angewandt werden. (14) Die Anleger benötigen zuverlässige und rechtzeitige Informationen über das Handelsinteresse an Finanzinstrumenten. Informationen über bestimmte Arten von Geschäften, wie die Übertragung von Finanzinstrumenten als Sicherheit, wären für die Anleger im Hinblick auf das tatsächliche Handelsinteresse an einem Finanzinstrument nicht aussagekräftig. Eine Verpflichtung der Wertpapierfirmen zur Veröffentlichung dieser Geschäfte würde zu erheblichen operativen Herausforderungen und Kosten führen, ohne den Kursbildungsprozess zu verbessern. Die Nachhandelstransparenzpflichten in Bezug auf außerhalb von Handelsplätzen ausgeführte Geschäfte sollten daher nur im Falle eines Kaufs oder Verkaufs von Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten gelten. Es ist äußerst wichtig, dass bestimmte Geschäfte, wie diejenigen, die die Verwendung dieser Finanzinstrumente zum Zwecke der Besicherung, der Beleihung oder für andere Zwecke, bei denen der Handel durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung bestimmt wird, umfassen, nicht veröffentlicht werden, da sie nicht zur Kursfestsetzung beitragen und zu Verwirrung bei den Anlegern führen sowie eine bestmögliche Ausführung verhindern könnten. (15) In Bezug auf außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes durchgeführte Geschäfte ist es wichtig klarzustellen, welche Wertpapierfirma ein Geschäft zu veröffentlichen hat, wenn beide an dem Geschäft beteiligte Parteien in der Union niedergelassene Wertpapierfirmen sind, um die Veröffentlichung von Geschäften ohne Dopplungen zu gewährleisten. Die Verantwortung für die Veröffentlichung eines Geschäfts sollte daher stets der verkaufenden Wertpapierfirma zukommen, es sei denn, nur eine der Gegenparteien ist ein systematischer Internalisierer und zugleich die kaufende Firma. (16) Ist nur eine der Gegenparteien ein systematischer Internalisierer für ein bestimmtes Finanzinstrument und ist diese auch die kaufende Firma für dieses Instrument, sollte sie für die Veröffentlichung des Geschäfts verantwortlich sein, da ihre Kunden dies erwarten würden und sie besser in der Lage ist, das Meldungsfeld unter Angabe ihres Status als systematischer Internalisierer auszufüllen. Um sicherzustellen, dass ein Geschäft nur einmal veröffentlicht wird, sollte der systematische Internalisierer die andere Partei über die Veröffentlichung des Geschäfts informieren. (17) Es ist wichtig, aktuelle Standards für die Veröffentlichung von Geschäften aufrechtzuerhalten, die als Spiegelgeschäfte durchgeführt werden, um die Veröffentlichung eines einzigen Geschäfts als mehrere Geschäfte zu verhindern und Rechtssicherheit bezüglich der Frage zu schaffen, welche Wertpapierfirma für die Veröffentlichung eines Geschäfts verantwortlich ist. Zwei zusammengeführte Handelsgeschäfte, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, sollten daher als ein einziges Geschäft veröffentlicht werden. (18) Damit der neue Transparenzregulierungsrahmen wirksam funktionieren kann, sollte für die Erhebung bestimmter Daten sowie für eine frühzeitige Veröffentlichung der unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Märkte, des Umfangs von Aufträgen mit großem Volumen, der Schwellenwerte für eine spätere Veröffentlichung und der Standardmarktgrößen gesorgt werden. (19) Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in der vorliegenden Verordnung und die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Bestimmungen vom selben Tag an gelten. Für ein wirksames Funktionieren des neuen Transparenzregulierungsrahmens sollten einige Bestimmungen dieser Verordnung jedoch ab dem Tag ihres Inkrafttretens gelten. (20) Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden. (21) Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: (1) „Portfoliogeschäft“ Geschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden durchgeführt werden und in ihrer Gesamtheit zu einem spezifischen Referenzpreis gehandelt werden; (2) „Give-up-Geschäft“ oder „Give-in-Geschäft“ ein Geschäft, bei dem eine Wertpapierfirma ein Kundengeschäft zum Zwecke der Nachhandelsbearbeitung an eine andere Wertpapierfirma überträgt oder von einer anderen Wertpapierfirma erhält; (3) „Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577; (4) „Systematischer Internalisierer“ eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Artikel 2 Geschäfte, die nicht zur Kursfestsetzung beitragen (Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) Ein Aktiengeschäft trägt nicht zur Kursfestsetzung bei, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft: a) Das Geschäft wird unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, einschließlich Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis ausgeführt werden; b) das Geschäft ist Bestandteil eines Portfoliogeschäfts; c) das Geschäft hängt von Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Rücknahme eines Derivatekontrakts oder anderen Finanzinstruments ab und alle Bestandteile des Geschäfts dürfen nur als Gesamtheit ausgeführt werden; d) das Geschäft wird von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder einem Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeführt und das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien wird von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen, ohne dass eine Wertpapierfirma an dem Geschäft beteiligt ist; e) das Geschäft ist ein Give-up-Geschäft oder ein Give-in-Geschäft; f) der Zweck des Geschäfts besteht in der Übertragung von Aktien als Sicherheit für bilaterale Geschäfte oder im Zusammenhang mit der Sicherheitshinterlegung für die zentrale Gegenpartei oder mit Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Ausfallmanagements einer zentralen Gegenpartei; g) das Geschäft läuft auf die Lieferung von Aktien im Zusammenhang mit der Ausübung von Wandelanleihen, Optionen, gedeckten Optionsscheinen oder anderen ähnlichen derivativen Finanzinstrumenten hinaus; h) das Geschäft ist ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft; i) das Geschäft wird gemäß den Vorschriften oder Verfahren eines Handelsplatzes, einer zentralen Gegenpartei oder eines Zentralverwahrers zur Eindeckung im Zusammenhang mit nicht abgewickelten Geschäften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) durchgeführt. KAPITEL II VORHANDELSTRANSPARENZ Abschnitt 1 Vorhandelstransparenz für Handelsplätze Artikel 3 Vorhandelstransparenzpflichten (Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) 1.   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen. Die Informationen sind entsprechend der Art des von ihnen betriebenen Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 zu veröffentlichen. 2.   Die Transparenzanforderungen aus Absatz 1 gelten auch für jegliche „verbindliche Interessenbekundung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 33 und gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Artikel 4 Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) 1.   Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt als unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt für eine Aktie, ein Aktienzertifikat, einen börsengehandelten Fonds, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument der Handelsplatz, an dem in der Union der höchste Umsatz mit diesem Finanzinstrument erzielt wurde. 2.   Für die Zwecke der Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes gemäß Absatz 1 berechnen die zuständigen Behörden für jedes Finanzinstrument, für das sie zuständig sind, und für jeden Handelsplatz, an dem dieses Finanzinstrument gehandelt wird, den Umsatz gemäß der in Artikel 17 Absatz 4 dargelegten Methode. 3.   Die Berechnung gemäß Absatz 2 muss folgende Merkmale aufweisen: a) Sie umfasst für jeden Handelsplatz Geschäfte, die gemäß den Vorschriften dieses Handelsplatzes ausgeführt wurden, ausgenommen Referenzpreisgeschäfte und ausgehandelte Geschäfte, die gemäß Anhang I Tabelle 4 gekennzeichnet sind, und Geschäfte, die auf der Grundlage mindestens eines Auftrags ausgeführt wurden, für den eine Ausnahme für Aufträge mit großem Volumen galt, und deren Geschäftsumfang über dem im Einklang mit Artikel 7 bestimmten anwendbaren Schwellenwert für Aufträge mit großem Volumen liegt; b) sie berücksichtigt entweder das vorherige Kalenderjahr oder, falls anwendbar, den Teil des vorherigen Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war. 4.   Bis der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für ein bestimmtes Finanzinstrument im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Verfahren bestimmt wurde, gilt als unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt der Handelsplatz, an dem dieses Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wurde. 5.   Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden. Artikel 5 Spezifische Merkmale ausgehandelter Geschäfte (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) Als ausgehandeltes Geschäft mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten gilt ein Geschäft, das privat ausgehandelt, aber gemäß den Vorschriften eines Handelsplatzes gemeldet wird, und für das einer der folgenden Umstände zutrifft: a) Zwei Mitglieder oder Teilnehmer dieses Handelsplatzes üben eine der nachfolgend genannten Funktionen aus: i) Einer handelt für eigene Rechnung, der andere im Namen eines Kunden; ii) beide handeln für eigene Rechnung; iii) beide handeln im Namen eines Kunden. b) Ein Mitglied oder Teilnehmer dieses Handelsplatzes übt eine der folgenden Funktionen aus: i) Handel im Namen sowohl des Käufers als auch des Verkäufers; ii) Handel eines Kundenauftrags für eigene Rechnung. Artikel 6 Ausgehandelte Geschäfte, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) Ein ausgehandeltes Geschäft mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten unterliegt anderen Bedingungen als dem jeweils geltenden Marktkurs des betreffenden Finanzinstruments, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft: a) Das Geschäft wird unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, einschließlich Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis ausgeführt werden; b) das Geschäft ist Bestandteil eines Portfoliogeschäfts; c) das Geschäft hängt von Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Rücknahme eines Derivatekontrakts oder anderen Finanzinstruments ab und alle Bestandteile des Geschäfts sollen als Gesamtheit ausgeführt werden; d) das Geschäft wird von einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder einem Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU ausgeführt und das wirtschaftliche Eigentum an den Finanzinstrumenten wird von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen, ohne dass eine Wertpapierfirma an dem Geschäft beteiligt ist; e) das Geschäft ist ein Give-up-Gesch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.