Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 1. Juli 2019

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D03956. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ablehnt. Erfolgt innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Erhalt des jährlichen Berichts keine schriftliche Antwort des Europäischen Parlaments, so gilt der jährliche Bericht als angenommen. Die Genehmigung des Jahresberichts erfolgt unbeschadet der Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags gemäß Artikel II.25, womit das Europäische Parlament endgültig über die Erstattung der Ausgaben entscheidet. Das Europäische Parlament kann weitere Informationen von dem Begünstigten anfordern, damit es über den Jahresbericht beschließen kann. In diesem Fall wird die Frist für den Beschluss über den Jahresbericht verlängert, bis die Informationen vorliegen und vom Europäischen Parlament bewertet wurden. Die Frist kann auch verlängert werden, wenn die Behörde gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 zusätzliche Informationen angefordert hat. Weist der Jahresbericht erhebliche Mängel auf oder kommt der externe Prüfer zu dem Schluss, dass er aufgrund fehlender Prüfungsnachweise keinen Bestätigungsvermerk abgeben kann, kann das Europäische Parlament ihn ablehnen, ohne weitere Informationen von dem Begünstigten anzufordern, und den Begünstigten auffordern, binnen 15 Arbeitstagen einen neuen Bericht beizubringen. Der Begünstigte wird schriftlich darüber informiert, ob er zusätzliche Informationen oder einen neuen Bericht beizubringen hat. Wird der ursprünglich vorgelegte Jahresbericht abgelehnt und ein neuer Bericht angefordert, so unterliegt der neue Bericht dem Genehmigungsverfahren nach Maßgabe dieses Artikels. ARTIKEL II.25. —   BESCHLUSS ÜBER DEN ENDGÜLTIGEN FINANZIERUNGSBETRAG II.25.1.   Auswirkungen des Jahresberichts Der Beschluss des Europäischen Parlaments, in dem der endgültige Finanzierungsbetrag festgelegt wird, beruht auf dem gemäß Artikel II.24 gebilligten Jahresbericht. Lehnt das Europäische Parlament den Jahresbericht endgültig ab oder reicht der Begünstigte einen Jahresbericht nicht innerhalb der geltenden Fristen ein, können mit dem Beschluss über den endgültigen Finanzierungsbetrag keine erstattungsfähigen Ausgaben festgelegt werden. II.25.2.   Höchstbetrag Der endgültige Finanzierungsbetrag beschränkt sich auf den in Artikel I.4 festgesetzten Höchstbetrag. Er darf 95 % der tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Ausgaben übersteigen. II.25.3.   Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Mitteln Teile des Beitrags, die während des Haushaltsjahres N, für das der Beitrag gewährt wurde, nicht in Anspruch genommen werden, sind auf das Haushaltsjahr N+1 zu übertragen und für erstattungsfähige Ausgaben zu verwenden, die bis zum 31. Dezember des Jahres N+1 entstehen. Verbleibende Beträge aus den Beiträgen des Vorjahres dürfen nicht zur Finanzierung des Teils der Ausgaben herangezogen werden, den die europäischen politischen Parteien aus ihren Eigenmitteln bestreiten müssen. Innerhalb von 20 Tagen nach Ende des Haushaltsjahres N unterrichtet der Begünstigte den bevollmächtigten Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments über den geschätzten Betrag der auf das Haushaltsjahr N+ 1 übertragenen Mittel. Der Begünstigte verwendet zunächst die Teile des Beitrags, die während des Haushaltsjahres, für das er gewährt wurde, nicht in Anspruch genommen werden, und anschließend etwaige nach diesem Haushaltsjahr gewährte Beiträge. II.25.4   Beschluss über den endgültigen Finanzierungsbetrag Das Europäische Parlament kontrolliert jedes Jahr, ob bei den Ausgaben die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445, der Haushaltsordnung und der Vereinbarung eingehalten wurden. Es beschließt jährlich über den endgültigen Finanzierungsbetrag, der dem Begünstigten ordnungsgemäß mitgeteilt wird. Wenn der in Artikel I.4 festgelegte Betrag im Haushaltsjahr N vollständig in Anspruch genommen wurde, wird der endgültige Finanzierungsbetrag nach Abschluss dieses Haushaltsjahres festgelegt. Bei Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Mittel gemäß Artikel II.25.3 auf das Haushaltsjahr N+1 wird der endgültige Finanzierungsbetrag des Jahres N folgendermaßen festgelegt: Schritt 1 — Im Jahr N+1 beschließt das Europäische Parlament über die erstattungsfähigen Ausgaben des Haushaltsjahres N und über den diesen Ausgaben entsprechenden ersten Teil des endgültigen Finanzierungsbetrags des Jahres N. Darüber hinaus legt das Europäische Parlament den Betrag der nicht in Anspruch genommenen Mittel fest, die für das Haushaltsjahr N gewährt wurden und auf das Haushaltsjahr N+1 übertragen werden sollen. Schritt 2 — Im Jahr N+2 beschließt das Europäische Parlament über die erstattungsfähigen Ausgaben des Haushaltsjahres N+1 und legt fest, welche dieser Ausgaben durch die nicht in Anspruch genommenen Mittel gedeckt werden, die auf das Haushaltsjahr N+1 übertragen wurden (zweiter Teil des endgültigen Finanzierungsbetrags). Der endgültige Finanzierungsbetrag des Jahres N ist die Summe der in den Schritten 1 und 2 festgelegten Beträge. Der in Schritt 1 und Schritt 2 vorgesehene Zeitplan ist insoweit gültig, als kein Beschluss gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Beschlusses des Präsidiums vorliegt. Gleichzeitig mit der Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags wird die Verbuchung der Vorfinanzierung vorgenommen. Bei einer Übertragung wird bei jedem der genannten Schritte eine teilweise Verbuchung der Vorfinanzierung vorgenommen. II.25.5.   Einziehung von nicht in Anspruch genommenen Mitteln Verbleibende Teile des für das Haushaltsjahr N gewährten Beitrags, die bis zum Ende des Jahres N+1 nicht in Anspruch genommen wurden, werden gemäß Titel IV Kapitel 6 der Haushaltsordnung eingezogen. II.25.6.   Restbetrag der Finanzierung Überschreitet die geleistete Vorfinanzierung den endgültigen Finanzierungsbetrag, zieht das Europäische Parlament den zu Unrecht ausgezahlten Vorfinanzierungsbetrag ein. Überschreitet der endgültige Finanzierungsbetrag die geleistete Vorfinanzierung, so zahlt das Europäische Parlament den Restbetrag. II.25.7.   Eigenmittelüberschuss (a)   Bildung einer Sonderrücklage Der Begünstigte kann aus dem Überschuss an Eigenmitteln eine Sonderrücklage bilden. Der auf das Rücklagenkonto zu überweisende Eigenmittelüberschuss besteht in dem Betrag der Eigenmittel, die den Eigenmittelbetrag überschreiten, der für die Deckung von 5 % der im Haushaltsjahr N tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Ausgaben erforderlich ist. Der Begünstigte muss zuvor die nicht erstattungsfähigen Ausgaben des Haushaltsjahres N ausschließlich mit Eigenmitteln gedeckt haben. Im Falle selbst generierter Mittel wird, wenn der Begünstigte den in Artikel 25 Absatz 13 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 festgelegten Schwellenwert überschreitet, der Betrag der Einnahmen, der über diesen Schwellenwert hinausgeht, nicht als Einnahme ausgewiesen, sondern vom Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Ausgaben abgezogen. Die Rücklage darf nur zur Deckung der operativen Kosten des Begünstigten verwendet werden. (b)   Gewinn „Gewinn“ wird als Einnahmeüberschuss nach Abzug der Ausgaben verstanden. Zu den Einnahmen zählen Finanzierungen aus dem Unionshaushalt sowie Eigenmittel des Begünstigten. Beiträge Dritter zu gemeinsamen Tätigkeiten gelten nicht als Teil der Eigenmittel des Begünstigten. Begünstigte dürfen zudem nicht unmittelbar oder mittelbar weitere Finanzierungen aus dem Gesamthaushalt der Union erhalten. Untersagt sind insbesondere Zuwendungen aus dem Haushalt einer Fraktion des Europäischen Parlaments. Der der Sonderrücklage zugewiesene Überschuss wird bei der Berechnung des Gewinns nicht berücksichtigt. (c)   Einziehung Mit der Finanzierung darf der Begünstigte keinen Gewinn erzielen. Das Europäische Parlament ist befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den erstattungsfähigen Ausgaben entspricht. ARTIKEL II.26. —   ZINSERTRÄGE AUS VORFINANZIERUNGEN Der Begünstigte teilt dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Höhe der Zinsen bzw. gleichwertigen Vergünstigungen mit, die im Laufe des Haushaltsjahres N aus den vom Europäischen Parlament erhaltenen Finanzmitteln entstanden sind. Bei der Berechnung des endgültigen Finanzierungsbetrags zieht das Europäische Parlament die durch die jeweiligen Finanzmittel entstandenen Zinsen ein. Zinserträge dürfen nicht in die Eigenmittel einbezogen werden. ARTIKEL II.27. —   EINZIEHUNG Wurden dem Empfänger unrechtmäßig Beträge ausgezahlt oder ist eine Einziehung nach Maßgabe der Bestimmungen der Vereinbarung, der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 oder der Haushaltsordnung gerechtfertigt, so zahlt der Empfänger die betreffenden Beträge gemäß den vom Europäischen Parlament festgelegten Bestimmungen und zu dem vom Europäischen Parlament festgesetzten Zeitpunkt zurück. II.27.1.   Verzugszinsen Hat der Begünstigte bis zu dem vom Europäischen Parlament festgesetzten Zeitpunkt keine Zahlung geleistet, so macht das Europäische Parlament bezüglich der fälligen Beträge Verzugszinsen gemäß dem in Artikel II.16 festgelegten Satz geltend. Die Verzugszinsen gelten für den Zeitraum ab dem Ablauf der Frist für die Rückzahlung bis einschließlich zu dem Tag, an dem der geschuldete Betrag vollständig beim Europäischen Parlament eingeht. Etwaige Teilzahlungen werden zunächst auf die Kosten und Verzugszinsen und erst anschließend auf die Hauptschuld angerechnet. II.27.2.   Aufrechnung Ist die Zahlung bis zum Fälligkeitsdatum nicht erfolgt, so kann die Einziehung der dem Europäischen Parlament geschuldeten Beträge – unbeschadet anderer in der Haushaltsordnung vorgesehener Einziehungsmaßnahmen – gemäß der Haushaltsordnung durch Aufrechnung mit Beträgen erfolgen, die es dem Begünstigten anderweitig schuldet. Soweit der Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, kann das Europäische Parlament die Einziehung ausnahmsweise durch Aufrechnung vor dem Fälligkeitsdatum der Zahlung vornehmen. Die vorherige Zustimmung des Begünstigten ist nicht erforderlich. II.27.3.   Bankgebühren Die Bankgebühren für die Einziehung des dem Europäischen Parlament geschuldeten Betrags werden ausschließlich dem Begünstigten angelastet. ARTIKEL II.28. —   FINANZIELLE GARANTIE Falls das Europäische Parlament eine finanzielle Garantie gemäß Artikel 231 der Haushaltsordnung verlangt, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: a) Die finanzielle Garantie wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut oder auf Ersuchen des Begünstigten und mit Zustimmung des Europäischen Parlaments von einem Dritten gestellt. b) Der Garantiegeber leistet die Garantie auf erstes Anfordern und verzichtet gegenüber dem Europäischen Parlament auf die Einrede der Vorausklage gegen den Hauptschuldner (d. h. den betreffenden Begünstigten). c) Die finanzielle Garantie bleibt ausdrücklich wirksam, bis die Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags durch das Europäische Parlament verrechnet worden ist. Erfolgt die Zahlung des Restbetrags in Form einer Einziehung, bleibt die finanzielle Garantie wirksam, bis die Verbindlichkeit als vollständig beglichen erachtet wird. Das Europäische Parlament gibt die finanzielle Garantie innerhalb des folgenden Monats frei. ARTIKEL II.29. —   KONTROLLE II.29.1.   Allgemeine Bestimmungen Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäß Kapitel V der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 sowie gemäß Artikel 129, Artikel 234 Absatz 1 und Artikel 235 Absatz 1 der Haushaltsordnung können das Europäische Parlament, die Behörde, das OLAF, die EUStA – in Bezug auf die an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 (6) des Rates teilnehmenden Mitgliedstaaten – und der Europäische Rechnungshof jederzeit ihre jeweiligen Kontrollbefugnisse wahrnehmen, um zu prüfen, ob der Begünstigte den Verpflichtungen nach Maßgabe der Vereinbarung, der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 und der Haushaltsordnung uneingeschränkt Folge leistet. Der Begünstigte arbeitet ordnungsgemäß mit den zuständigen Behörden zusammen und stellt ihnen die erforderliche Unterstützung für die Durchführung ihrer Kontrollmaßnahmen bereit. Gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Haushaltsordnung stellt der Begünstigte sicher, dass an der Umsetzung der im Rahmen dieser Vereinbarung finanzierten Tätigkeiten beteiligte Dritte gleichwertige Rechte wie die in Artikel II.29.1 Absatz 1 genannten gewähren. Das Europäische Parlament und die Behörde können die Kontrollaufgabe auf externe Einrichtungen übertragen, die ordnungsgemäß bevollmächtigt sind, in ihrem Namen zu handeln („bevollmächtigte Einrichtungen“). Die Pflicht zur Zusammenarbeit gilt auch in Bezug auf diese bevollmächtigten Einrichtungen, was die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Kontrollaufgaben betrifft. II.29.2.   Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen bzw. Informationen Der Begünstigte stellt sämtliche Unterlagen bzw. Informationen, auch in elektronischer Form, bereit, die das Europäische Parlament, die Behörde oder eine bevollmächtigte Einrichtung (die „zuständige Stelle“) anfordert. Unterlagen bzw. Informationen, die von dem Begünstigten bereitgestellt werden, werden gemäß Artikel II.6 behandelt. II.29.3.   Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Stelle Die zuständige Stelle kann Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten des Begünstigten durchführen. Zu diesem Zweck kann sie den Empfänger schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist, die die zuständige Einrichtung festlegt, entsprechende Vorkehrungen für diese Kontrolle zu treffen. Bei einer Kontrolle vor Ort gewährt der Begünstigte der zuständigen Stelle Zugang zu den Orten bzw. Räumlichkeiten, an bzw. in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden oder wurden, sowie zu allen erforderlichen Informationen, auch in elektronischer Form. Der Begünstigte stellt sicher, dass die Informationen zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle unmittelbar zugänglich sind und die geforderten Informationen in angemessener Form übergeben werden. II.29.4.   Kontradiktorisches Kontrollverfahren des Europäischen Parlaments Anhand der Erkenntnisse des Kontrollverfahrens erstellt das Europäische Parlament einen Bericht mit vorläufigen Schlussfolgerungen, der dem Begünstigten übermittelt wird. Der Begünstigte kann binnen 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts des vorläufigen Prüfungsberichts Bemerkungen vorlegen. Anhand der Erkenntnisse des Berichts mit vorläufigen Schlussfolgerungen und etwaiger Bemerkungen des Begünstigten hält das Europäische Parlament seine endgültigen Schlussfolgerungen fest. Geht innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme ein oder stimmt der Begünstigte den vorläufigen Erkenntnissen zu, so gelten diese als endgültig. II.29.5.   Auswirkungen der Schlussfolgerungen und Erkenntnisse aus Kontrollen Unbeschadet der Rechte des Parlaments, Maßnahmen gemäß Artikel II.12 bis Artikel II.14 zu ergreifen, muss das Europäische Parlament die endgültigen Schlussfolgerungen ordnungsgemäß im Rahmen der Erstellung des endgültigen Prüfungsberichts berücksichtigen. Fälle möglichen Betrugs oder schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende Vorschriften, die mit den endgültigen Schlussfolgerungen aufgedeckt werden, werden den zuständigen Behörden auf nationaler Ebene oder Unionsebene zur Kenntnis gebracht, damit sie entsprechende Maßnahmen treffen können. Das Europäische Parlament kann den Beschluss über den endgültigen Finanzierungsbetrag ausgehend von den gemäß Artikel 74 Absatz 6 der Haushaltsordnung durchgeführten Ex-post-Kontrollen rückwirkend anpassen. II.29.6.   Kontrollrechte von OLAF Das OLAF nimmt seine Kontrollrechte gegenüber dem Begünstigten nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und insbesondere der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (7), der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), von Artikel 129 und Artikel 235 Absatz 1 der Haushaltsordnung und von Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 wahr. Der Begünstigte arbeitet ordnungsgemäß mit OLAF zusammen und stellt OLAF die erforderliche Unterstützung für die Durchführung seiner Kontrollmaßnahmen bereit. II.29.7.   Kontrollrechte des Europäischen Rechnungshofs Der Europäische Rechnungshof nimmt sein Kontrollrecht nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und insbesondere von Artikel 129 und Artikel 235 Absatz 1 der Haushaltsordnung und von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 wahr. Es gelten die Artikel II.29.2 und II.29.3. Der Begünstigte arbeitet ordnungsgemäß mit dem Rechnungshof zusammen und stellt dem Rechnungshof die erforderliche Unterstützung für die Durchführung seiner Kontrollmaßnahmen bereit. II.29.8.   Kontrollrechte der EUStA Die EUStA nimmt ihre Kontrollrechte nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1939 und der geltenden Vorschriften der Haushaltsordnung wahr. Der Begünstigte arbeitet ordnungsgemäß mit der EUStA zusammen und stellt der EUStA die erforderliche Unterstützung für die Durchführung ihrer Kontrollmaßnahmen bereit. II.29.9.   Berücksichtigung der Kontrollergebnisse bei der Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags Das Europäische Parlament kann bei der Festlegung oder Änderung des endgültigen Finanzierungsbetrags jederzeit die Erkenntnisse aus den von den in Artikel II.29.1 genannten Behörden durchgeführten Kontrollen berücksichtigen, wobei das Recht des Begünstigten auf Anhörung nach Artikel II.18 dieser Vereinbarung zu achten ist. II.29.10.   Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel II.29.1 bis Artikel II.29.3 Kommt der Begünstigte den Verpflichtungen gemäß Artikel II.29.1 bis Artikel II.29.3 nicht nach, so kann das Europäische Parlament etwaige nicht ausreichend vom Begünstigten belegte Ausgaben als nicht erstattungsfähig einstufen. UNTERSCHRIFTEN Im Namen des Begünstigten [Nachname/Vorname/Funktion] [Unterschrift] Geschehen zu [Ort] am [Datum] Im Namen des Europäischen Parlaments [Nachname/Vorname] [Unterschrift] Geschehen zu [Ort] am [Datum] In zweifacher Ausfertigung in deutscher Sprache. ANLAGE HAUSHALTSVORANSCHLAG (1)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj. (2)  Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 2025/2445, 8.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2445/oj). (3)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj)). (4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj)). (5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). (6)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj). (7)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj). (8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj). ANLAGE 1b [MUSTER] FINANZHILFEVEREINBARUNG — STIFTUNG NUMMER: … [EINFÜGEN] Das Europäische Parlament, dessen Generalsekretariat sich auf dem Plateau de Kirchberg, L-2929 Luxemburg, befindet, im Folgenden „das Europäische Parlament“ genannt, für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten durch … [Nachname/Vorname/Funktion], einerseits und [vollständige offizielle Bezeichnung des Begünstigten] [offizielle Rechtsform] [amtliche Registrierungsnummer] [vollständige offizielle Anschrift] [Umsatzsteuer-Identifikationsnummer], im Folgenden „der Begünstigte“ genannt, für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten durch … [Vertreter, der berechtigt ist, rechtliche Verpflichtungen einzugehen] …, andererseits, VEREINBAREN die folgenden besonderen Bestimmungen, allgemeinen Bestimmungen und Anlagen: Anlage 1 Haushaltsvoranschlag Anlage 2 Arbeitsprogramm die fester Bestandteil dieser Vereinbarung sind. Die Bestimmungen der besonderen Bestimmungen gehen denen in den übrigen Teilen der Vereinbarung vor. Die Bestimmungen der allgemeinen Bestimmungen gehen denen in den Anlagen vor. INHALTSVERZEICHNIS I. BESONDERE BESTIMMUNGEN 34 Artikel I.1. — GEGENSTAND DER VEREINBARUNG 34 Artikel I.2. — FÖRDERZEITRAUM 34 Artikel I.3. — FORM DER FINANZIERUNG 34 Artikel I.4. — VORLÄUFIGER MAXIMALER FINANZIERUNGSBETRAG 34 Artikel I.5. — ZAHLUNGEN UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN 34 I.5.1. Vorfinanzierung 34 I.5.2. Zahlung des Restbetrags an den Begünstigten 34 I.5.3. Währung 34 Artikel I.6. — BANKKONTO 35 Artikel I.7. — ALLGEMEINE VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN 35 Artikel I.8. — INKRAFTTRETEN DER VEREINBARUNG 35 II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 35 TEIL A: RECHTLICHE UND ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN 35 Artikel II.1. — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 35 Artikel II.2. — ALLGEMEINE PFLICHTEN DES BEGÜNSTIGTEN 36 Artikel II.3. — PFLICHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BANKKONTO 37 Artikel II.4. — SCHADENSHAFTUNG 37 Artikel II.5. — VERTRAULICHKEIT 37 Artikel II.6. — VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN 37 Arti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.