Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 1. Juli 2019

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kel II.7. — AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN 37 Artikel II.8. — SICHTBARKEIT DER FINANZIERUNG AUS UNIONSMITTELN 38 II.8.1. Angaben zur Finanzierung aus Unionsmitteln 38 II.8.2. Haftungsausschluss 38 II.8.3. Veröffentlichung von Informationen durch das Europäische Parlament 38 Artikel II.9. — VERGABE VON AUFTRÄGEN DURCH DEN BEGÜNSTIGTEN 38 II.9.1. Grundsätze 38 II.9.2. Vergabeverfahren 39 II.9.3. Haftung 39 Artikel II.10. — FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG FÜR DRITTE 39 Artikel II.11. — HÖHERE GEWALT 40 Artikel II.12. — AUSSETZUNG DER FINANZIERUNG 40 II.12.1. Gründe für die Aussetzung 40 II.12.2. Verfahren zur Aussetzung 40 II.12.3. Auswirkungen der Aussetzung 40 II.12.4. Wiederaufnahme der Zahlungen 40 Artikel II.13. — WIDERRUF DES FINANZIERUNGSBESCHLUSSES DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 41 II.13.1. Gründe für den Widerruf 41 II.13.2. Verfahren für den Widerruf 41 Artikel II.14. — AUFHEBUNG DES FINANZIERUNGSBESCHLUSSES 41 II.14.1. Aufhebung auf Ersuchen des Begünstigten 41 II.14.2. Aufhebung durch das Europäische Parlament 41 Artikel II.15. — ABTRETUNG 42 Artikel II.16. — VERZUGSZINSEN 42 Artikel II.17. — ANWENDBARES RECHT 42 Artikel II.18. — ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR 42 TEIL B: FINANZBESTIMMUNGEN 43 Artikel II.19. — ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABEN 43 II.19.1. Bedingungen 43 II.19.2. Beispiele für förderfähige Kosten 43 Artikel II.20. — Nicht förderfähige Kosten 44 Artikel II.21. — SACHBEZÜGE 44 Artikel II.22. — MITTELÜBERTRAGUNGEN 44 Artikel II.23. — BERICHTSPFLICHTEN 45 II.23.1. Jahresbericht 45 II.23.2. Externer Prüfbericht 45 Artikel II.24. — BESCHLUSS ÜBER DEN JAHRESBERICHT 46 Artikel II.25. — BESCHLUSS ÜBER DEN ENDGÜLTIGEN FINANZIERUNGSBETRAG 46 II.25.1. Auswirkungen des Jahresberichts 46 II.25.2. Höchstbetrag 46 II.25.3. Übertragung von Überschüssen 46 a) Bestimmung des Begriffs „Überschuss“ 47 b) Buchführung über die Rückstellung für förderfähige Kosten 47 II.25.4. Beschluss über den endgültigen Finanzierungsbetrag 47 II.25.5. Restbetrag der Finanzierung 47 II.25.6. Gewinn 47 a) Begriffsbestimmung 47 b) Bildung von Rücklagen 47 c) Einziehung 48 Artikel II.26. — EINZIEHUNG 48 II.26.1. Verzugszinsen 48 II.26.2. Aufrechnung 48 II.26.3. Bankgebühren 48 Artikel II.27. — FINANZIELLE GARANTIE 48 Artikel II.28. — KONTROLLE 49 II.28.1. Allgemeine Bestimmungen 49 II.28.2. Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen bzw. Informationen 49 II.28.3. Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Stelle 49 II.28.4. Kontradiktorisches Kontrollverfahren des Europäischen Parlaments 49 II.28.5. Auswirkungen der Schlussfolgerungen und Erkenntnisse aus Kontrollen 50 II.28.6. Kontrollrechte von OLAF 50 II.28.7. Kontrollrechte des Europäischen Rechnungshofs 50 II.28.8. Kontrollrechte der EUStA 50 II.28.9. Berücksichtigung der Kontrollergebnisse bei der Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags 50 II.28.10. Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel II.28.1 bis II.28.3 51 ANLAGE 1 — HAUSHALTSVORANSCHLAG 52 ANLAGE 2 — ARBEITSPROGRAMM 53 I.   BESONDERE BESTIMMUNGEN ARTIKEL I.1. —   GEGENSTAND DER VEREINBARUNG Das Europäische Parlament gewährt eine Finanzierung für die Umsetzung satzungsmäßiger Tätigkeiten und Ziele des Begünstigten im Haushaltsjahr [einfügen] gemäß den in den besonderen Bestimmungen und den allgemeinen Bestimmungen genannten Bestimmungen und Bedingungen („Bestimmungen“) sowie gemäß den Anlagen zu dieser Vereinbarung. Damit wird der Finanzierungsbeschluss durchgeführt, der am [Datum einfügen] durch das Europäische Parlament angenommen wurde. Der Begünstigte verwendet die Finanzierung für die Umsetzung satzungsmäßiger Tätigkeiten und Ziele und handelt in eigener Verantwortung. ARTIKEL I.2. —   FÖRDERZEITRAUM Der Zeitraum, in dem ein Anspruch auf eine Finanzierung aus Unionsmitteln besteht, erstreckt sich auf den Zeitraum vom [TT.MM.JJ einfügen] bis zum [TT.MM.JJ einfügen]. ARTIKEL I.3. —   FORM DER FINANZIERUNG Die Finanzhilfe wird dem Begünstigten gemäß Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) („Haushaltsordnung“) in Form einer Erstattung eines Prozentsatzes der erstattungsfähigen tatsächlich entstandenen Ausgaben gewährt. ARTIKEL I.4. —   VORLÄUFIGER MAXIMALER FINANZIERUNGSBETRAG Das Europäische Parlament trägt den vorläufigen maximalen Finanzierungsbetrag von [Betrag einfügen] EUR entsprechend dem Finanzierungsbeschluss, der am [Datum einfügen] durch das Präsidium angenommen wurde, bei. Der Haushaltsvoranschlag ist in der Anlage ausgewiesen, die der Begünstigte im Rahmen seines Finanzierungsantrags eingereicht hat. ARTIKEL I.5. —   ZAHLUNGEN UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN Die Finanzierung erfolgt gemäß dem folgendem Zeitplan und den folgenden Modalitäten. I.5.1.   Vorfinanzierung Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Vereinbarung oder, falls zutreffend, ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament eine finanzielle Garantie in Höhe von [ggf. Betrag einfügen] EUR erhält, wobei das spätere Datum maßgebend ist, wird dem Begünstigten ein Betrag von [Betrag einfügen] EUR, der [standardmäßig 100 %, andernfalls den vom Europäischen Parlament im Finanzierungsbeschuss beschlossenen Prozentsatz einfügen] des gemäß Artikel I.4 dieser Vereinbarung festgelegten Höchstbetrags entspricht, als Vorfinanzierung überwiesen. I.5.2.   Zahlung des Restbetrags an den Begünstigten Ist an dem Begünstigten ein Restbetrag zu zahlen, so wird dieser innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Annahme des Beschlusses des Europäischen Parlaments über den Jahresbericht und die Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags gemäß Artikel II.25 gezahlt. I.5.3.   Währung Das Europäische Parlament leistet die Zahlungen in Euro. Vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung in den besonderen Bestimmungen erfolgt die Umrechnung zwischen der Währung, in der die tatsächlichen Kosten ausgedrückt sind, und dem Euro zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Tageskurs oder, wenn ein solcher Tageskurs nicht veröffentlicht wird, zum monatlichen Buchungskurs des Euro, der vom Europäischen Parlament am Tag der Auszahlungsanordnung festgelegt und auf seiner Website veröffentlicht wurde. Eine Zahlung des Europäischen Parlaments gilt als an dem Tag geleistet, an dem das Bankkonto des Europäischen Parlaments belastet wird. ARTIKEL I.6. —   BANKKONTO Die Zahlungen erfolgen in Euro auf das Bankkonto oder das Unterkonto des Begünstigten bei einer Bank mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, für das folgende Angaben zu machen sind: Name der Bank: […] Anschrift der kontoführenden Filiale: […] Genaue Bezeichnung des Kontoinhabers: […] Vollständige Kontonummer (einschließlich Bankleitzahl): […] IBAN-Code: […] BIC/SWIFT-Code: […] ARTIKEL I.7. —   ALLGEMEINE VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN Alle Mitteilungen an das Europäische Parlament in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung haben schriftlich und unter Angabe der Nummer der Vereinbarung zu erfolgen und sind auf elektronischem Wege an fin.part.fond.pol@europarl.europa.eu oder per Briefpost an folgende Anschrift zu richten: Europäisches Parlament Generaldirektor der GD Finanzen [Gebäude / Büronummer einfügen] L-2929 Luxemburg LUXEMBURG Im Regelfall gilt ein Schreiben als zu dem Zeitpunkt beim Europäischen Parlament eingegangen, zu dem die Poststelle des Europäischen Parlaments dieses Schreiben offiziell registriert hat. Alle Mitteilungen an den Begünstigten in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung haben schriftlich und unter Angabe der Nummer der Vereinbarung zu erfolgen und sind an folgende Anschrift zu richten oder aber auf elektronischem Wege unter Verwendung der unten stehenden E-Mail-Adresse zu übermitteln: Herrn/Frau […] [Funktion] [offizielle Bezeichnung der begünstigten Organisation] [vollständige offizielle Anschrift] E-Mail: […] Der Begünstigte teilt dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten jegliche Änderung seiner Anschrift und seiner E-Mail-Adresse umgehend schriftlich mit. Diese Verpflichtung besteht während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Datum der letzten vereinbarungsgemäßen Zahlung. ARTIKEL I.8. —   INKRAFTTRETEN DER VEREINBARUNG Die Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung im Namen des Europäischen Parlaments in Kraft. II.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TEIL A:   RECHTLICHE UND ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN ARTIKEL II.1. —   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Tätigkeitsbericht“ bezeichnet eine schriftliche Begründung der während des Förderzeitraums entstandenen Kosten, Erläuterungen zu Tätigkeiten, Verwaltungskosten usw. Der Tätigkeitsbericht ist Teil des Jahresberichts. 2. „Jahresbericht“ bezeichnet einen Bericht, der gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) nach Abschluss des Haushaltsjahrs vorzulegen ist. 3. „Restbetrag der Finanzierung“ bezeichnet die Differenz zwischen dem Vorfinanzierungsbetrag gemäß Artikel I.5.1 und dem gemäß Artikel II.25.4 ermittelten endgültigen Finanzierungsbetrag. 4. „Verbuchung der Vorfinanzierung“ bezeichnet eine Situation, in der der endgültige Finanzierungsbetrag durch den Anweisungsbefugten festgelegt wird und der dem Begünstigten gezahlte Betrag nicht mehr im Besitz der Union ist. 5. „Interessenkonflikt“ bezeichnet eine Situation, in der die unparteiische und objektive Durchführung der Vereinbarung durch den Begünstigten aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer mit dem Gegenstand der Vereinbarung in Zusammenhang stehenden Gemeinsamkeit der Interessen mit einem Dritten beruhen, beeinträchtigt wird. Die politische Zugehörigkeit stellt bei Vereinbarungen zwischen der politischen Stiftung und Organisationen, die dieselben politischen Werte teilen, grundsätzlich keinen Grund für einen Interessenkonflikt dar. Bei einer derartigen Vereinbarung ist gleichwohl Artikel 27 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 einzuhalten. 6. „Haushaltsjahr N“ bezeichnet das Haushaltsjahr, für das die Finanzhilfe gemäß dem Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel I.1 gewährt wurde. 7. „Höhere Gewalt“ bezeichnet unvorhersehbare und außergewöhnliche, trotz der gebotenen Sorgfalt unabwendbare Situationen oder Ereignisse, die sich dem Einfluss des Begünstigten oder des Europäischen Parlaments entziehen und nicht auf einem Fehler oder einer Fahrlässigkeit ihrerseits oder von Unterauftragnehmern, verbundenen Einrichtungen oder Dritten, die finanzielle Unterstützung erhalten, beruhen und eine der Vertragsparteien daran hindern, eine oder mehrere Pflichten aus der Vereinbarung zu erfüllen. Als höhere Gewalt können nicht geltend gemacht werden: Arbeitskonflikte, Streiks, finanzielle Schwierigkeiten, Leistungsausfall, Fehler an Ausrüstungsgegenständen oder Materialien sowie Verzögerungen bei der Bereitstellung, es sei denn, sie sind unmittelbar Folge eines anerkannten Falls höherer Gewalt. 8. „Förmliche Mitteilung“ bezeichnet eine schriftliche Mitteilung auf dem Postweg oder über E-Mail mit Zustellungsnachweis. 9. „Betrug“ bezeichnet alle vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit der Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen oder dem Verschweigen von Informationen unter Verletzung einer spezifischen Pflicht. 10. „Finanzierung“ bezeichnet eine im Sinne von Titel VIII der Haushaltsordnung und Kapitel IV der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 gewährte Finanzhilfe. 11. „Unregelmäßigkeit“ bezeichnet alle Verstöße gegen eine Bestimmung des Unionsrechts, die Folge einer Handlung oder Unterlassung des Begünstigten sind und sich nachteilig auf den Haushaltsplan der Union auswirken oder auswirken könnten. 12. „Sachbezüge“ bezeichnet Sachgeschenke oder Sachzuwendungen jeglicher Art, die Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen oder Arbeiten unter Marktwert oder alle anderen Transaktionen, die für den Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, gemäß Artikel 2 Nummern 9 und 10 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445. 13. „Eigenmittel“ bezeichnet die Finanzierungen aus anderen Quellen als dem Gesamthaushaltsplan der Union, darunter Spenden, Zuwendungen, selbst generierte Mittel (gemäß Artikel 2 Nummern 9, 10 und 11 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445), sowie sonstige Einnahmen (beispielsweise Zinseinnahmen aus Rücklagen, Schadenersatz). ARTIKEL II.2. —   ALLGEMEINE PFLICHTEN DES BEGÜNSTIGTEN Der Begünstigte a) haftet allein für die Einhaltung der ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtungen und trägt diesbezüglich die alleinige Beweislast, b) ist außer in Fällen höherer Gewalt verpflichtet, dem Europäischen Parlament Schäden zu ersetzen, die infolge der Durchführung, einschließlich der nicht ordnungsgemäßen Durchführung, dieser Vereinbarung entstanden sind, c) haftet allein gegenüber Dritten, auch für Schäden jeglicher Art, die diesen während der Durchführung dieser Vereinbarung entstanden sind, d) setzt das Europäische Parlament umgehend von Änderungen rechtlicher, finanzieller, technischer oder organisatorischer Art oder der Eigentumsverhältnisse und von Änderungen seines Namens, seiner Anschrift oder seines gesetzlichen Vertreters in Kenntnis, e) trifft alle notwendigen Maßnahmen, damit Interessenkonflikte vermieden werden. ARTIKEL II.3. —   PFLICHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BANKKONTO Das Konto bzw. Unterkonto im Sinne von Artikel I.6 muss eine Identifizierung der durch das Europäische Parlament gezahlten Beträge sowie der Zinserträge oder entsprechenden Gewinne ermöglichen. Falls diese Beträge nach der Gesetzgebung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Konto geführt wird, Zinsen oder entsprechende Gewinne erbringen, können diese Zinserträge oder Gewinne gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Haushaltsordnung von dem Begünstigten einbehalten werden. Unter keinen Umständen dürfen die vom Europäischen Parlament gezahlten Beträge zu spekulativen Zwecken verwendet werden. Die Vorfinanzierung bleibt im Besitz der Union, bis die Vorfinanzierung mit dem endgültigen Finanzierungsbetrag verrechnet worden ist. ARTIKEL II.4. —   SCHADENSHAFTUNG Das Europäische Parlament kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die während oder infolge der Durchführung dieser Vereinbarung durch den Begünstigten verursacht werden oder diesem entstehen, auch nicht für Schäden, die Dritten entstehen. Außer in Fällen höherer Gewalt ist der Begünstigte verpflichtet, dem Europäischen Parlament sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm infolge der Durchführung der Vereinbarung oder aufgrund der Tatsache entstehen, dass die Vereinbarung nicht unter vollständiger Einhaltung der Bestimmungen durchgeführt wurde. ARTIKEL II.5. —   VERTRAULICHKEIT Sofern in dieser Vereinbarung, in Artikel 39 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 oder in anderen anwendbaren Rechtsakten der Union, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), nichts Gegenteiliges bestimmt ist, verpflichten sich das Europäische Parlament und der Begünstigte, die Vertraulichkeit von Unterlagen, Informationen und sonstigen Angaben, die mit dem Gegenstand dieser Vereinbarung unmittelbar in Zusammenhang stehen, zu wahren. ARTIKEL II.6. —   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN Im Rahmen dieser Vereinbarung erhobene personenbezogene Daten werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 40 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 verarbeitet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Europäische Parlament erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Diese Daten werden zum alleinigen Zwecke der Durchführung und Kontrolle der Vereinbarung verarbeitet, unbeschadet ihrer möglichen Weitergabe an die gemäß dem Unionsrecht für Kontroll- und Prüfungsaufgaben zuständigen Einrichtungen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Begünstigten im Rahmen dieser Vereinbarung unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Unbeschadet der anderen in jener Verordnung vorgesehenen Fälle ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung nur gestattet, wenn sie für ihre Durchführung notwendig ist. ARTIKEL II.7. —   AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN Gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung bewahrt der Begünstigte alle Unterlagen, einschließlich Buchhaltungsunterlagen, statistischer Aufzeichnungen und Steuerunterlagen, und Belege im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung nach der letzten Zahlung im Zusammenhang mit der Vereinbarung für einen Zeitraum von fünf Jahren auf. Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten, der Abwicklung von Ansprüchen, die sich aus der Verwendung der Finanzierung ergeben, oder Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) oder des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) — sofern diese dem Begünstigten mitgeteilt worden sind – werden so lange aufbewahrt, bis die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe oder Ermittlungen abgeschlossen bzw. Rechtsstreitigkeiten beigelegt wurden oder sich die entsprechenden Ansprüche erledigt haben. Für jeden Vertrag im Rahmen einer Auftragsvergabe, der vom Begünstigten zur Durchführung der Vereinbarung geschlossen wird, bewahrt der Begünstigte Aufzeichnungen über das Ausschreibungsverfahren, einschließlich des ursprünglichen Schriftverkehrs (in elektronischer Form bzw. in Papierform, beispielsweise schriftliche Aufforderungen zur Angebotsabgabe und die Spezifikationen der Ausschreibung), ein Protokoll über die Bewertung der eingegangenen Angebote, die schriftliche Begründung für die Wahl des erfolgreichen Bieters und den von beiden Parteien unterzeichneten Originalvertrag auf. ARTIKEL II.8. —   SICHTBARKEIT DER FINANZIERUNG AUS UNIONSMITTELN II.8.1.   Angaben zur Finanzierung aus Unionsmitteln Vorbehaltlich einer gegenteiligen Aufforderung oder Genehmigung des Europäischen Parlaments muss bei allen Mitteilungen oder Veröffentlichungen des Begünstigten (auch im Internet, darunter bei Konferenzen, Seminaren, Informationsmaterial wie Broschüren, Faltblättern, Plakaten, Präsentationen), die mit einer durch die Finanzhilfe finanzierten Maßnahme zusammenhängen, im Zuge des folgenden Förderhinweises (gegebenenfalls in die jeweiligen Landessprachen übersetzt) auf die Unterstützung des Begünstigten durch die Union hingewiesen werden: „Die europäische politische Stiftung [Name oder Akronym] wird zu höchstens 95 % aus Unionsmitteln finanziert.“ II.8.2.   Haftungsausschluss In sämtlichen Mitteilungen oder Veröffentlichungen des Begünstigten ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung ungeachtet ihrer Form und des Trägers allein beim Begünstigten liegt und dass die Europäische Union nicht für eine etwaige Weiterverwendung der darin enthaltenen Informationen haftet. II.8.3.   Veröffentlichung von Informationen durch das Europäische Parlament Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 veröffentlicht das Europäische Parlament auf seiner Website die Informationen, für die es gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 zuständig ist. ARTIKEL II.9. —   VERGABE VON AUFTRÄGEN DURCH DEN BEGÜNSTIGTEN II.9.1.   Grundsätze Beiträge können zur Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Verträgen verwendet werden, die von dem Begünstigten abgeschlossen wurden, sofern a) es bei der Auftragsvergabe keine Interessenkonflikte gab, b) die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 163 Absatz 1 der Haushaltsordnung bei der Auftragsvergabe eingehalten wurden, c) die Laufzeit der betreffenden Aufträge, einschließlich Verlängerungen, fünf Jahre nicht überschreitet, d) der Begünstigte bei Aufträgen, deren Wert 60 000 EUR (ohne Mehrwertsteuer) pro Anbieter und pro Ware oder Dienstleistung übersteigt, Ausschreibungsverfahren im Einklang mit Artikel II.9.2 durchführt. Die Berechnung des geschätzten Vertragswerts erfolgt nicht mit der Absicht, die anwendbaren Vorschriften zu umgehen; auch die Aufteilung eines Vertrags zu diesem Zweck ist unzulässig. Bei der Feststellung, ob der Schwellenwert von 60 000 EUR (ohne Mehrwertsteuer)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.