|
Amtsblatt |
DE Reihe C |
|
C/2026/3956 |
23.7.2026 |
BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 6. Juli 2026
mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 1. Juli 2019
(C/2026/3956)
DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS –
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 224,
unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (2) („Haushaltsordnung“),
unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/2401 der Kommission vom 2. Oktober 2015 über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers europäischer politischer Parteien und Stiftungen (3),
gestützt auf die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments („Geschäftsordnung“), insbesondere Artikel 25 Absatz 11 und Artikel 241,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 müssen festgelegt werden |
|
(2) |
Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz sollte jeder Antrag auf Finanzierung Gegenstand eines Beschlusses des Präsidiums sein, der dem Betroffenen übermittelt werden sollte und der eine Begründung enthalten sollte, wenn sich die Maßnahme nachteilig auf den Betroffenen auswirkt. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit diesem Beschluss werden die geltenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 festgelegt.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Beschluss sowohl für europäische politische Parteien als auch für europäische politische Stiftungen.
Die diesem Beschluss beigefügten Anlagen sind Bestandteil desselben.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
|
1. |
„Antragsteller“ eine Partei bzw. eine Stiftung, die im Rahmen einer Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen oder im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag auf Finanzierung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 stellt; |
|
2. |
„bevollmächtigter Anweisungsbefugter“ den Bediensteten, dem die Befugnisse des Anweisungsbefugten gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 20. Januar 2025 (4) und dem Beschluss des Generalsekretärs über die Übertragung der Pflichten des Anweisungsbefugten übertragen wurden; |
|
3. |
„Behörde“ die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 eingerichtete „Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen“; |
|
4. |
„Begünstigter“ eine Partei bzw. eine Stiftung, die gemäß Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 einen Beitrag bzw. eine Finanzhilfe erhält; |
|
5. |
„endgültiger Finanzierungsbetrag“ die endgültige Höhe des Beitrags (für Parteien) oder der Finanzhilfe (für Stiftungen), die das Präsidium nach seinem Beschluss über den jährlichen Bericht festlegt; |
|
6. |
„Stiftung“ eine „europäische politische Stiftung“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445; |
|
7. |
„Finanzierung“ einen Beitrag gemäß Titel XI der Haushaltsordnung (für Parteien) bzw. einen Beitrag zu den Betriebskosten gemäß Titel VIII der Haushaltsordnung (für Stiftungen); |
|
8. |
„Finanzierungsbeschluss“ den Beschluss über die Vergabe eines Beitrags (für Parteien) bzw. einer Finanzhilfe (für Stiftungen) gemäß den in der Aufforderung genannten Bestimmungen; |
|
9. |
„Finanzierungsvereinbarung“ die Vereinbarung zwischen dem Parlament und dem Begünstigten über einen Beitrag (für Parteien) bzw. eine Finanzhilfe (für Stiftungen) gemäß den in der Aufforderung genannten Bestimmungen und den Bedingungen des Finanzierungsbeschlusses; |
|
10. |
„Finanzierungsverfahren“ das Verfahren ab der Einreichung des Antrags bis zur Billigung des jährlichen Berichts und der Annahme des Beschlusses über den endgültigen Finanzierungsbetrag; |
|
11. |
„Partei“ eine „europäische politische Partei“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445. |
Artikel 3
Aufforderungen
(1) Nach Genehmigung durch das Präsidium sorgt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte jedes Jahr für die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen für Parteien und einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Stiftungen („Aufforderungen“).
(2) In den Aufforderungen wird für Parteien und Stiftungen die Frist für die Einreichung der schriftlichen Finanzierungsanträge beim Europäischen Parlament festgelegt.
(3) Die Aufforderungen enthalten Folgendes:
|
a) |
die angestrebten Ziele, |
|
b) |
den Rechtsrahmen, |
|
c) |
den Zeitplan für das Finanzierungsverfahren, |
|
d) |
die Modalitäten der Finanzierung aus Mitteln der Union, |
|
e) |
die Zulassungs- und Ausschlusskriterien, |
|
f) |
(nur bei Stiftungen) die Auswahlkriterien, |
|
g) |
die Vergabekriterien gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445, |
|
h) |
ein Antragsformular und ein Musterformular für den Haushaltsvoranschlag, das der Antragsteller zusammen mit dem Antrag einzureichen hat, |
|
i) |
falls gefordert, eine Liste der beizubringenden Belege, |
|
j) |
die besonderen und allgemeinen Bedingungen für die Vergabe der vom Präsidium gebilligten Beiträge bzw. Finanzhilfen, |
|
k) |
bei Parteien die Art der Ausgaben, die durch den Beitrag erstattet werden können, und bei Stiftungen die Kategorien von Kosten, die als förderfähig für eine Finanzierung durch die Finanzhilfe gelten. |
(4) In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen bzw. der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird festgelegt, dass sich alle Antragsteller schriftlich verpflichten müssen, den einschlägigen Bedingungen Rechnung zu tragen, was eine Voraussetzung dafür ist, dass ihre Anträge zulässig sind.
(5) In den Aufforderungen zur Beantragung von Beiträgen bzw. den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird festgelegt, dass der Haushaltsvoranschlag nicht zu einem Nettoverlust des Jahres führen darf, es sei denn, dieser Verlust wird durch Reserven in gleicher Höhe in der Bilanz zum Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres gedeckt.
Artikel 4
Antrag auf Finanzierung
(1) Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 stellt ein Antragsteller, der die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllt und der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU erhalten möchte, einen schriftlichen Antrag beim Präsidenten des Europäischen Parlaments.
(2) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Belege zu dem Antrag vorzulegen bzw. den Antrag zu erläutern. Wenn die angeforderten Belege oder Erläuterungen nicht fristgerecht vorgelegt werden, kann dies dazu führen, dass der Antrag abgelehnt wird.
Artikel 5
Beschluss über den Antrag auf Finanzierung
(1) Auf Vorschlag des Generalsekretärs fasst das Präsidium binnen drei Monaten nach Schließung der entsprechenden Aufforderung einen Beschluss über die Finanzierungsanträge, nachdem es die Einhaltung der in den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 festgelegten und in Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Kriterien geprüft hat, und legt den vorläufigen dem Antragsteller gewährten Höchstfinanzierungsbetrag fest. Das Präsidium berücksichtigt auch Änderungen, die sich seit der Einreichung des Antrags auf Finanzierung in Bezug auf die Situation der Antragsteller ergeben haben. Die Antragsteller werden vom Präsidenten schriftlich von dem Beschluss des Präsidiums und dem ihnen gewährten vorläufigen Höchstfinanzierungsbetrag in Kenntnis gesetzt.
(2) Wird der Antrag vom Präsidium bewilligt, so wird zwischen dem Begünstigten und dem Europäischen Parlament, vertreten durch den bevollmächtigten Anweisungsbefugten, eine Finanzierungsvereinbarung nach dem Muster in Anlage 1a (für Parteien) bzw. Anlage 1b (für Stiftungen) unterzeichnet.
(3) Wird ein Antrag abgelehnt oder werden die beantragten Beträge teilweise oder vollständig nicht gewährt, so werden in dem gemäß Absatz 1 gefassten Beschluss des Präsidiums die Gründe für die Ablehnung dargelegt. Die an den Antragsteller gerichtete Information über die Ablehnung muss einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Mittel zu verwaltungsrechtlichen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfen enthalten.
(4) Der vorläufige Höchstfinanzierungsbetrag ist der niedrigere der folgenden Beträge: a) des von der Partei oder der Stiftung beantragten Betrags, der gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 95 % der im Haushaltsvoranschlag ausgewiesenen gesamten erstattungsfähigen Ausgaben oder zuschussfähigen Kosten nicht überschreiten darf, und b) des im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 festgelegten Betrags. Die endgültigen Finanzierungsbeträge werden nach dem in Artikel 8 dieses Beschlusses dargelegten Verfahren festgelegt.
(5) Weichen die Beträge für einzelne Antragsteller wesentlich von den Beträgen ab, von deren Erhalt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderungen gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses ausgegangen wurde, so kann das Präsidium den Präsidenten des Europäischen Parlaments auffordern, dem dafür zuständigen Ausschuss einen Vorschlag zur Anpassung der verfügbaren Mittel vorzulegen.
Artikel 6
Zahlungen
(1) Die Finanzierung wird den Empfängern in Form einer Vorfinanzierung ausgezahlt, wie es in den besonderen Bestimmungen von Anlage 1a (für Parteien) bzw. Anlage 1b (für Stiftungen) näher erläutert wird. Sofern das Präsidium in hinreichend begründeten Fällen keinen anderslautenden Beschluss fasst, wird die Vorfinanzierung in einer einzigen Tranche in Höhe von 100 % des vorläufigen Höchstfinanzierungsbetrags ausgezahlt.
(2) Das Präsidium kann im Einzelfall auf der Grundlage einer Risikobewertung beschließen, dass Empfänger im Einklang mit der Haushaltsordnung für die Vorfinanzierung eine Sicherheitsleistung erbringen müssen.
(3) Die Bestimmungen über Zahlungen und die entsprechenden Fristen sind Teil der Finanzierungsvereinbarung. Vor der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung werden den Begünstigten keine Mittel ausgezahlt.
Artikel 7
Externe Prüfung
(1) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte erhält den Bericht über die externe Prüfung im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445, der von den gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 beauftragten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen erstellt wurde, vom Begünstigten.
(2) Der Umfang der externen Prüfung ist in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 festgelegt. Der Zweck der externen Prüfung wird in den geltenden Vorschriften von Teil B der allgemeinen Bestimmungen in Anlage 1a (für Parteien) bzw. Teil B der allgemeinen Bestimmungen in Anlage 1b (für Stiftungen) näher erläutert.
Artikel 8
Beschluss über den jährlichen Bericht und den endgültigen Finanzierungsbetrag
(1) Das Präsidium entscheidet bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Haushaltsjahr, auf den sich der jährliche Bericht bezieht, folgt, auf Vorschlag des Generalsekretärs darüber, ob der jährliche Bericht gebilligt oder abgelehnt wird.
(2) Das Präsidium oder der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann den Empfänger auffordern, zusätzliche Informationen vorzulegen, damit geprüft werden kann, ob die einschlägigen Bestimmungen eingehalten wurden. Die Kontrolle, ob die Verpflichtungen eingehalten werden, erfolgt gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445.
(3) Werden vom Präsidium oder dem Anweisungsbefugten solche zusätzlichen Informationen angefordert, so wird die Frist für den Beschluss über den jährlichen Bericht verlängert, bis die zusätzlichen Informationen vorliegen und bewertet wurden. Die Frist kann auch verlängert werden, wenn die Behörde gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 zusätzliche Informationen angefordert hat.
(4) Bei Parteien legt das Präsidium jährlich auf der Grundlage des jährlichen Berichts den Betrag der erstattungsfähigen Ausgaben und den endgültigen Finanzierungsbetrag fest. Bei Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Mittel auf das folgende Haushaltsjahr wird der endgültige Finanzierungsbetrag gemäß Teil B der in Anlage 1a aufgeführten allgemeinen Bedingungen festgelegt.
(5) Bei Stiftungen legt das Präsidium jährlich auf der Grundlage des jährlichen Berichts den Betrag der förderfähigen Kosten und den endgültigen Finanzierungsbetrag fest.
(6) Der endgültige Finanzierungsbetrag darf 95 % der jährlichen erstattungsfähigen Ausgaben einer Partei und 95 % der jährlichen förderfähigen Kosten einer Stiftung nicht überschreiten. Der endgültige Finanzierungsbetrag darf keinesfalls den in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten vorläufigen Höchstfinanzierungsbetrag überschreiten.
(7) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte legt auf der Grundlage des anhand der Absätze 4 bis 6 bestimmten endgültigen Finanzierungsbetrags und der gemäß dem Finanzierungsbeschluss und der Finanzierungsvereinbarung erfolgten Vorfinanzierungszahlungen fest, welche Beträge dem Begünstigten oder dem Europäischen Parlament zustehen.
(8) Der endgültige Finanzierungsbetrag wird unbeschadet des Rechts des Europäischen Parlaments festgelegt, nachträgliche Kontrollen gemäß Teil B der allgemeinen Bedingungen in Anlage 1a (für Parteien) bzw. Teil B der allgemeinen Bedingungen in Anlage 1b (für Stiftungen) mit der Möglichkeit durchzuführen, den endgültigen Finanzierungsbetrag angesichts der Ergebnisse dieser Kontrollen oder anderer Prüfungen oder Untersuchungen der zuständigen Stellen rückwirkend anzupassen.
(9) Die gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse werden dem Empfänger im Einklang mit Artikel 241 Absatz 1 der Geschäftsordnung im Rahmen eines einheitlichen Beschlusses übermittelt.
(10) Das anzuwendende Verfahren für die Genehmigung des jährlichen Berichts und die Annahme des Beschlusses über den endgültigen Finanzierungsbetrag wird in Teil B der allgemeinen Bedingungen in Anlage 1a (für Parteien) bzw. Teil B der allgemeinen Bedingungen in Anlage 1b (für Stiftungen) näher erläutert.
Artikel 9
Aussetzungsverfahren
(1) Gemäß den geltenden Regeln der Haushaltsordnung und den geltenden Bestimmungen von Teil A der in Anlage 1a (für Parteien) festgelegten allgemeinen Bedingungen bzw. Teil A der in Anlage 1b (für Stiftungen) festgelegten allgemeinen Bedingungen kann das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs beschließen, die Zahlung der Finanzierung für eine politische Partei oder Stiftung auszusetzen und die Wiederaufnahme der Zahlung anzuordnen, wenn die Entscheidungsgrundlagen für diese Aussetzung nicht mehr gegeben sind. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte ist vor einem solchen Beschluss des Präsidiums dafür zuständig, gemäß Teil A der in Anlage 1a (für Parteien) festgelegten allgemeinen Bedingungen bzw. Teil A der in Anlage 1b (für Stiftungen) festgelegten allgemeinen Bedingungen solch ein Verfahren einzuleiten und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Geschäftsordnung gilt für die vom Präsidium nach dem vorliegenden Artikel gefassten Beschlüsse.
Artikel 10
Verfahren für die Aufhebung oder den Widerruf eines Finanzierungsbeschlusses
(1) Bevor das Präsidium einen Beschluss über die Aufhebung eines Finanzierungsbeschlusses gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 oder über dessen Widerruf gemäß Artikel 37 dieser Verordnung fasst, obliegt es dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten, das Verfahren einzuleiten und alle notwendigen Maßnahmen gemäß Teil A der in Anlage 1a dieses Beschlusses (für Parteien) festgelegten allgemeinen Bedingungen bzw. Teil A der in Anlage 1b dieses Beschlusses (für Stiftungen) festgelegten allgemeinen Bedingungen zu ergreifen.
(2) Das Präsidium entscheidet über den Vorschlag des Generalsekretärs zur Aufhebung oder zum Widerruf des Finanzierungsbeschlusses. Für diese Entscheidungen gilt Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Geschäftsordnung.
(3) Nach Annahme des Beschlusses über die Aufhebung oder den Widerruf des Finanzierungsbeschlusses durch das Präsidium setzt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte den Begünstigten umgehend von der Aufhebung der Finanzierungsvereinbarung in Kenntnis.
(4) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte ist befugt, die erforderlichen Einziehungsanordnungen zu erlassen.
Artikel 11
Kontrolle
In der Finanzierungsvereinbarung wird ausdrücklich festgelegt, dass das Europäische Parlament und andere zuständigen Behörden gegenüber dem Begünstigten das Recht haben, Kontrollen im Sinne der Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 durchzuführen.
Artikel 12
Technische Unterstützung
Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 können die Begünstigten technische Unterstützung des Europäischen Parlaments beantragen. Das Verfahren, die Bedingungen und die Kosten sind in dem Beschluss des Präsidiums vom 22. April 2024 über die Regelung für Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments festgelegt.
Artikel 13
Anspruch auf rechtliches Gehör
In Fällen, in denen der Begünstigte oder eine natürliche Person im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 nach Maßgabe von Artikel 41 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 und gemäß der geltenden Finanzierungsvereinbarung einschließlich ihrer besonderen und allgemeinen Bedingungen vor einem vom Parlament angenommenen Beschluss berechtigt ist, Bemerkungen zu übermitteln, wird dem Begünstigten oder der betroffenen natürlichen Person – sofern in den geltenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist – eine Frist von zehn Werktagen eingeräumt, um schriftliche Bemerkungen einzureichen. Die Frist kann auf begründeten Antrag des Empfängers oder der betroffenen natürlichen Person einmalig um zehn Werktage verlängert werden.
Artikel 14
Aufhebung und Inkrafttreten
(1) Der Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 1. Juli 2019 (5) wird mit Wirkung vom Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses aufgehoben. Der genannte Beschluss gilt jedoch weiterhin, was Rechtsakte und Verpflichtungen in Bezug auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 anbelangt.
(2) Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 15
Veröffentlichung
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht.
(1) ABl. L, 2025/2445, 8.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2445/oj.
(2) ABl. L 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.
(3) ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2401/oj.
(4) Beschluss des Präsidiums vom 20. Januar 2025 mit den internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments.
ANLAGE 1a
[MUSTER] BEITRAGSVEREINBARUNG — PARTEI
NUMMER: … [EINFÜGEN]
Das Europäische Parlament, dessen Generalsekretariat sich auf dem
Plateau de Kirchberg, L-2929 Luxemburg, befindet,
im Folgenden „das Europäische Parlament“ genannt,
für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten
durch … [Nachname/Vorname/Funktion],
einerseits
und
[vollständige offizielle Bezeichnung des Begünstigten]
[offizielle Rechtsform]
[amtliche Registrierungsnummer]
[vollständige offizielle Anschrift]
[Umsatzsteuer-Identifikationsnummer],
im Folgenden „der Begünstigte“ genannt,
für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten
durch … [Vertreter, der berechtigt ist, rechtliche Verpflichtungen einzugehen] …,
andererseits,
VEREINBAREN
die folgenden besonderen Bestimmungen, die allgemeinen Bestimmungen und den Haushaltsvoranschlag in der Anlage, die fester Bestandteil dieser Vereinbarung sind.
Die Bestimmungen der besonderen Bestimmungen gehen denen in den übrigen Teilen der Vereinbarung vor. Die Bestimmungen der allgemeinen Bestimmungen gehen denen in der Anlage vor.
INHALTSVERZEICHNIS
|
I. |
BESONDERE BESTIMMUNGEN | 11 |
|
Artikel I.1. — |
GEGENSTAND DER VEREINBARUNG | 11 |
|
Artikel I.2. — |
FÖRDERZEITRAUM | 11 |
|
Artikel I.3. — |
FORM DER FINANZIERUNG | 11 |
|
Artikel I.4. — |
VORLÄUFIGER MAXIMALER FINANZIERUNGSBETRAG | 11 |
|
Artikel I.5. — |
ZAHLUNGEN UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN | 11 |
|
I.5.1. |
Vorfinanzierung | 11 |
|
I.5.2. |
Zahlung des Restbetrags an den Begünstigten | 11 |
|
I.5.3. |
Währung | 11 |
|
Artikel I.6. — |
BANKKONTO | 12 |
|
Artikel I.7. — |
ALLGEMEINE VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN | 12 |
|
Artikel I.8. — |
INKRAFTTRETEN DER VEREINBARUNG | 12 |
|
II. |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | 12 |
|
TEIL A: |
RECHTLICHE UND ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN | 12 |
|
Artikel II.1. — |
BEGRIFFSKLÄRUNG | 12 |
|
Artikel II.2. — |
ALLGEMEINE PFLICHTEN DES BEGÜNSTIGTEN | 13 |
|
Artikel II.3. — |
PFLICHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BANKKONTO | 14 |
|
Artikel II.4. — |
SCHADENSHAFTUNG | 14 |
|
Artikel II.5. — |
VERTRAULICHKEIT | 14 |
|
Artikel II.6. — |
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN | 14 |
|
Artikel II.7. — |
AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN | 14 |
|
Artikel II.8. — |
SICHTBARKEIT DER FINANZIERUNG AUS UNIONSMITTELN | 15 |
|
II.8.1. |
Angaben zur Finanzierung aus Unionsmitteln | 15 |
|
II.8.2. |
Haftungsausschluss | 15 |
|
II.8.3. |
Veröffentlichung von Informationen durch das Europäische Parlament | 15 |
|
Artikel II.9. — |
VERGABE VON AUFTRÄGEN DURCH DEN BEGÜNSTIGTEN | 15 |
|
II.9.1. |
Grundsätze | 15 |
|
II.9.2. |
Vergabeverfahren | 16 |
|
II.9.3. |
Haftung | 16 |
|
Artikel II.10. — |
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG FÜR VERBUNDENE EINRICHTUNGEN | 16 |
|
Artikel II.11. — |
HÖHERE GEWALT | 17 |
|
Artikel II.12. — |
AUSSETZUNG DER FINANZIERUNG | 17 |
|
II.12.1. |
Gründe für die Aussetzung | 17 |
|
II.12.2. |
Verfahren zur Aussetzung | 17 |
|
II.12.3. |
Auswirkungen der Aussetzung | 17 |
|
II.12.4. |
Wiederaufnahme der Zahlungen | 17 |
|
Artikel II.13. — |
WIDERRUF DES FINANZIERUNGSBESCHLUSSES DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT | 18 |
|
II.13.1. |
Gründe für den Widerruf | 18 |
|
II.13.2. |
Verfahren für den Widerruf | 18 |
|
Artikel II.14. — |
AUFHEBUNG DES FINANZIERUNGSBESCHLUSSES | 18 |
|
II.14.1. |
Aufhebung auf Ersuchen des Begünstigten | 18 |
|
II.14.2. |
Aufhebung durch das Europäische Parlament | 18 |
|
Artikel II.15. — |
ABTRETUNG | 19 |
|
Artikel II.16. — |
VERZUGSZINSEN | 19 |
|
Artikel II.17. — |
ANWENDBARES RECHT | 19 |
|
Artikel II.18. — |
ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR | 19 |
|
TEIL B: |
FINANZBESTIMMUNGEN | 20 |
|
Artikel II.19. — |
ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABEN | 20 |
|
II.19.1. |
Bedingungen | 20 |
|
II.19.2. |
Beispiele für erstattungsfähige Ausgaben | 20 |
|
Artikel II.20. — |
NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABEN | 21 |
|
Artikel II.21. — |
SACHBEZÜGE | 21 |
|
Artikel II.22. — |
MITTELÜBERTRAGUNGEN | 21 |
|
Artikel II.23. — |
BERICHTSPFLICHTEN | 22 |
|
II.23.1. |
Jahresbericht | 22 |
|
II.23.2. |
Externer Prüfbericht | 22 |
|
Artikel II.24. — |
BESCHLUSS ÜBER DEN JAHRESBERICHT | 23 |
|
Artikel II.25. — |
BESCHLUSS ÜBER DEN ENDGÜLTIGEN FINANZIERUNGSBETRAG | 23 |
|
II.25.1. |
Auswirkungen des Jahresberichts | 23 |
|
II.25.2. |
Höchstbetrag | 23 |
|
II.25.3. |
Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Mitteln | 23 |
|
II.25.4. |
Beschluss über den endgültigen Finanzierungsbetrag | 24 |
|
II.25.5. |
Einziehung von nicht in Anspruch genommenen Mitteln | 24 |
|
II.25.6. |
Restbetrag der Finanzierung | 24 |
|
II.25.7. |
Eigenmittelüberschuss | 24 |
|
Artikel II.26. — |
ZINSERTRÄGE AUS VORFINANZIERUNGEN | 25 |
|
Artikel II.27. — |
EINZIEHUNG | 25 |
|
II.27.1. |
Verzugszinsen | 25 |
|
II.27.2. |
Aufrechnung | 25 |
|
II.27.3. |
Bankgebühren | 25 |
|
Artikel II.28. — |
FINANZIELLE GARANTIE | 26 |
|
Artikel II.29. — |
KONTROLLE | 26 |
|
II.29.1. |
Allgemeine Bestimmungen | 26 |
|
II.29.2. |
Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen bzw. Informationen | 26 |
|
II.29.3. |
Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Stelle | 26 |
|
II.29.4. |
Kontradiktorisches Kontrollverfahren des Europäischen Parlaments | 27 |
|
II.29.5. |
Auswirkungen der Schlussfolgerungen und Erkenntnisse aus Kontrollen | 27 |
|
II.29.6. |
Kontrollrechte von OLAF | 27 |
|
II.29.7. |
Kontrollrechte des Europäischen Rechnungshofs | 27 |
|
II.29.8. |
Kontrollrechte der EUStA | 28 |
|
II.29.9. |
Berücksichtigung der Kontrollergebnisse bei der Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags | 28 |
|
II.29.10. |
Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel II.29.1 bis Artikel II.29.3 | 28 |
|
Anlage — |
HAUSHALTSVORANSCHLAG | 29 |
I. BESONDERE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL I.1. — GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
Das Europäische Parlament gewährt eine Finanzierung für die Umsetzung satzungsmäßiger Tätigkeiten und Ziele des Begünstigten im Haushaltsjahr [einfügen] gemäß den in den besonderen Bestimmungen und den allgemeinen Bestimmungen genannten Bestimmungen und Bedingungen („Bestimmungen“) sowie gemäß der Anlage zu dieser Vereinbarung. Damit wird der Finanzierungsbeschluss durchgeführt, der am [Datum einfügen] durch das Europäische Parlament angenommen wurde.
Der Begünstigte verwendet die Finanzierung für die Umsetzung satzungsmäßiger Tätigkeiten und Ziele und handelt in eigener Verantwortung.
ARTIKEL I.2. — FÖRDERZEITRAUM
Der Zeitraum, in dem ein Anspruch auf eine Finanzierung aus Unionsmitteln besteht, erstreckt sich auf den Zeitraum vom [TT.MM.JJ einfügen] bis zum [TT.MM.JJ einfügen].
ARTIKEL I.3. — FORM DER FINANZIERUNG
Die Beiträge werden dem Begünstigten gemäß Titel XI der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) („Haushaltsordnung“) als Erstattung eines Prozentsatzes der tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Ausgaben gewährt.
ARTIKEL I.4. — VORLÄUFIGER MAXIMALER FINANZIERUNGSBETRAG
Das Europäische Parlament trägt den vorläufigen maximalen Finanzierungsbetrag von [Betrag einfügen] EUR entsprechend dem Finanzierungsbeschluss, der am [Datum einfügen] durch das Präsidium angenommen wurde, bei.
Der Haushaltsvoranschlag ist in der Anlage ausgewiesen, die der Begünstigte im Rahmen seines Finanzierungsantrags eingereicht hat.
ARTIKEL I.5. — ZAHLUNGEN UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Die Finanzierung erfolgt gemäß dem folgendem Zeitplan und den folgenden Modalitäten.
I.5.1. Vorfinanzierung
Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Vereinbarung oder, falls zutreffend, ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament eine finanzielle Garantie in Höhe von [ggf. Betrag einfügen] EUR erhält, wobei das spätere Datum maßgebend ist, wird dem Begünstigten ein Betrag von [Betrag einfügen] EUR, der [standardmäßig 100 %, andernfalls den vom Europäischen Parlament im Finanzierungsbeschluss beschlossenen Prozentsatz einfügen] des gemäß Artikel I.4 dieser Vereinbarung festgelegten Höchstbetrags entspricht, als Vorfinanzierung überwiesen.
I.5.2. Zahlung des Restbetrags an den Begünstigten
Ist an dem Begünstigten ein Restbetrag zu zahlen, so wird dieser innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Annahme des Beschlusses des Europäischen Parlaments über den Jahresbericht und die Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags gemäß Artikel II.25 gezahlt.
I.5.3. Währung
Das Europäische Parlament leistet die Zahlungen in Euro. Vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung in den besonderen Bestimmungen erfolgt die Umrechnung zwischen der Währung, in der die tatsächlichen Kosten ausgedrückt sind, und dem Euro zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Tageskurs oder, wenn ein solcher Tageskurs nicht veröffentlicht wird, zum monatlichen Buchungskurs des Euro, der vom Europäischen Parlament am Tag der Auszahlungsanordnung festgelegt und auf seiner Website veröffentlicht wurde.
Eine Zahlung des Europäischen Parlaments gilt als an dem Tag geleistet, an dem das Bankkonto des Europäischen Parlaments belastet wird.
ARTIKEL I.6. — BANKKONTO
Die Zahlungen erfolgen in Euro auf das Bankkonto oder das Unterkonto des Begünstigten bei einer Bank mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, für das folgende Angaben zu machen sind:
Name der Bank: […]
Anschrift der kontoführenden Filiale: […]
Genaue Bezeichnung des Kontoinhabers: […]
Vollständige Kontonummer (einschließlich Bankleitzahl): […]
IBAN-Code: […]
BIC/SWIFT-Code: […]
ARTIKEL I.7. — ALLGEMEINE VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN
Alle Mitteilungen an das Europäische Parlament in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung haben schriftlich und unter Angabe der Nummer der Vereinbarung zu erfolgen und sind auf elektronischem Wege an fin.part.fond.pol@europarl.europa.eu oder per Briefpost an folgende Anschrift zu richten:
|
Europäisches Parlament |
|
Generaldirektor der GD Finanzen |
|
[Gebäude / Büronummer einfügen] |
|
L-2929 Luxemburg |
|
LUXEMBURG |
Im Regelfall gilt ein Schreiben als zu dem Zeitpunkt beim Europäischen Parlament eingegangen, zu dem die Poststelle des Europäischen Parlaments dieses Schreiben offiziell registriert hat.
Alle Mitteilungen an den Begünstigten in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung haben schriftlich und unter Angabe der Nummer der Vereinbarung zu erfolgen und sind an folgende Anschrift zu richten oder aber auf elektronischem Wege unter Verwendung der unten stehenden E-Mail-Adresse zu übermitteln:
Herrn/Frau […]
[Funktion]
[offizielle Bezeichnung der begünstigten Organisation]
[vollständige offizielle Anschrift]
E-Mail: […]
Der Begünstigte teilt dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten jegliche Änderung seiner Anschrift und seiner E-Mail-Adresse umgehend schriftlich mit. Diese Verpflichtung besteht nach dem Datum der letzten vereinbarungsgemäßen Zahlung für einen Zeitraum von fünf Jahren fort.
ARTIKEL I.8. — INKRAFTTRETEN DER VEREINBARUNG
Die Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung im Namen des Europäischen Parlaments in Kraft.
II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TEIL A: RECHTLICHE UND ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL II.1. — BEGRIFFSKLÄRUNG
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
1. |
„Tätigkeitsbericht“ bezeichnet eine schriftliche Begründung der während des Förderzeitraums entstandenen Kosten, Erläuterungen zu Tätigkeiten, Verwaltungskosten usw. Der Tätigkeitsbericht ist Teil des Jahresberichts. |
|
2. |
„Jahresbericht“ bezeichnet einen Bericht, der gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Artikel 233 der Haushaltsordnung binnen sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahrs vorzulegen ist. |
|
3. |
„Restbetrag der Finanzierung“ bezeichnet die Differenz zwischen dem Vorfinanzierungsbetrag gemäß Artikel I.5.1 und dem gemäß Artikel II.25.4 ermittelten endgültigen Finanzierungsbetrag. |
|
4. |
„Verbuchung der Vorfinanzierung“ bezeichnet eine Situation, in der der endgültige Finanzierungsbetrag durch den Anweisungsbefugten festgelegt wird und der dem Begünstigten gezahlte Betrag nicht mehr im Besitz der Union ist. |
|
5. |
„Interessenkonflikt“ bezeichnet eine Situation, in der die unparteiische und objektive Durchführung der Vereinbarung durch den Begünstigten aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer mit dem Gegenstand der Vereinbarung in Zusammenhang stehenden Gemeinsamkeit der Interessen mit einem Dritten beruhen, beeinträchtigt wird. Die politische Zugehörigkeit stellt bei Vereinbarungen zwischen der politischen Partei und Organisationen, die dieselben politischen Werte teilen, grundsätzlich keinen Grund für einen Interessenkonflikt dar. Bei einer derartigen Vereinbarung ist gleichwohl Artikel 27 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 einzuhalten. |
|
6. |
„Haushaltsjahr N“ bezeichnet das Haushaltsjahr, für das der Beitrag gemäß dem Finanzierungsbeschluss nach Artikel I.1 gewährt wurde. |
|
7. |
„Höhere Gewalt“ bezeichnet unvorhersehbare und außergewöhnliche, trotz der gebotenen Sorgfalt unabwendbare Situationen oder Ereignisse, die sich dem Einfluss des Begünstigten oder des Europäischen Parlaments entziehen und nicht auf einem Fehler oder einer Fahrlässigkeit ihrerseits oder von Unterauftragnehmern, verbundenen Einrichtungen oder Dritten, die finanzielle Unterstützung erhalten, beruhen und eine der Vertragsparteien daran hindern, eine oder mehrere Pflichten aus der Vereinbarung zu erfüllen. Als höhere Gewalt können nicht geltend gemacht werden: Arbeitskonflikte, Streiks, finanzielle Schwierigkeiten, Leistungsausfall, Fehler an Ausrüstungsgegenständen oder Materialien sowie Verzögerungen bei der Bereitstellung, es sei denn, sie sind unmittelbar Folge eines anerkannten Falls höherer Gewalt. |
|
8. |
„Förmliche Mitteilung“ bezeichnet eine schriftliche Mitteilung auf dem Postweg oder über E-Mail mit Zustellungsnachweis. |
|
9. |
„Betrug“ bezeichnet alle vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit der Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen oder dem Verschweigen von Informationen unter Verletzung einer spezifischen Pflicht. |
|
10. |
„Finanzierung“ bezeichnet eine im Sinne von Titel XI der Haushaltsordnung und Kapitel IV der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 gewährte Finanzhilfe. |
|
11. |
„Unregelmäßigkeit“ bezeichnet alle Verstöße gegen eine Bestimmung des Unionsrechts, die Folge einer Handlung oder Unterlassung des Begünstigten sind und sich nachteilig auf den Haushaltsplan der Union auswirken oder auswirken könnten. |
|
12. |
„Sachbezüge“ bezeichnet Sachgeschenke oder Sachzuwendungen jeglicher Art, die Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen oder Arbeiten unter Marktwert oder alle anderen Transaktionen, die für den Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, gemäß Artikel 2 Nummern 9 und 10 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445. |
|
13. |
„Eigenmittel“ bezeichnet die Finanzierungen aus anderen Quellen als dem Gesamthaushaltsplan der Union, darunter Spenden, Zuwendungen, selbst generierte Mittel (gemäß Artikel 2 Nummern 9, 10 und 11 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445), sowie sonstige Einnahmen (beispielsweise Zinseinnahmen aus Rücklagen, Schadenersatz). |
ARTIKEL II.2. — ALLGEMEINE PFLICHTEN DES BEGÜNSTIGTEN
Der Begünstigte
|
a) |
haftet allein für die Einhaltung der ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtungen und trägt diesbezüglich die alleinige Beweislast, |
|
b) |
ist außer in Fällen höherer Gewalt verpflichtet, dem Europäischen Parlament Schäden zu ersetzen, die infolge der Durchführung, einschließlich der nicht ordnungsgemäßen Durchführung, der Vereinbarung entstanden sind, |
|
c) |
haftet allein gegenüber Dritten, auch für Schäden jeglicher Art, die diesen während der Durchführung der Vereinbarung entstanden sind, |
|
d) |
setzt das Europäische Parlament umgehend von Änderungen rechtlicher, finanzieller, technischer oder organisatorischer Art oder der Eigentumsverhältnisse und von Änderungen seines Namens, seiner Anschrift oder seines gesetzlichen Vertreters in Kenntnis, |
|
e) |
trifft alle notwendigen Maßnahmen, damit Interessenkonflikte vermieden werden. |
ARTIKEL II.3. — PFLICHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BANKKONTO
Das Konto bzw. Unterkonto im Sinne von Artikel I.6 muss eine Identifizierung der durch das Europäische Parlament gezahlten Beträge ermöglichen und darf ausschließlich für den Eingang der Beträge gemäß Artikel I.5 bestimmt sein, die durch das Europäische Parlament gezahlt werden.
Falls diese als Vorfinanzierung überwiesenen Beträge nach der Gesetzgebung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Konto geführt wird, Zinsen oder entsprechende Gewinne erbringen, werden diese Zinserträge oder Gewinne unter den in Artikel II.26 festgelegten Bedingungen vom Europäischen Parlament gemäß Artikel 232 Absatz 5 der Haushaltsordnung einbehalten.
Unter keinen Umständen dürfen die vom Europäischen Parlament gezahlten Beträge zu spekulativen Zwecken verwendet werden.
Die Vorfinanzierung bleibt im Besitz der Union, bis die Vorfinanzierung mit dem endgültigen Finanzierungsbetrag verrechnet worden ist.
ARTIKEL II.4. — SCHADENSHAFTUNG
Das Europäische Parlament kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die während oder infolge der Durchführung dieser Vereinbarung durch den Begünstigten verursacht werden oder diesem entstehen, auch nicht für Schäden, die Dritten entstehen.
Außer in Fällen höherer Gewalt ist der Begünstigte verpflichtet, dem Europäischen Parlament sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm infolge der Durchführung der Vereinbarung oder aufgrund der Tatsache entstehen, dass die Vereinbarung nicht unter vollständiger Einhaltung der Bestimmungen durchgeführt wurde.
ARTIKEL II.5. — VERTRAULICHKEIT
Sofern in dieser Vereinbarung, in Artikel 39 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 oder in anderen anwendbaren Rechtsakten der Union, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), nichts Gegenteiliges bestimmt ist, verpflichten sich das Europäische Parlament und der Begünstigte, die Vertraulichkeit von Unterlagen, Informationen und sonstigen Angaben, die mit dem Gegenstand dieser Vereinbarung unmittelbar in Zusammenhang stehen, zu wahren.
ARTIKEL II.6. — VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Im Rahmen dieser Vereinbarung erhobene personenbezogene Daten werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 40 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 verarbeitet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Europäische Parlament erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).
Diese Daten werden zum alleinigen Zwecke der Durchführung und Kontrolle der Vereinbarung verarbeitet, unbeschadet ihrer möglichen Weitergabe an die gemäß dem Unionsrecht für Kontroll- und Prüfungsaufgaben zuständigen Einrichtungen.
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Begünstigten im Rahmen dieser Vereinbarung unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Unbeschadet der anderen in jener Verordnung vorgesehenen Fälle ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung nur gestattet, wenn sie für ihre Durchführung notwendig ist.
ARTIKEL II.7. — AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN
Gemäß Artikel 236 der Haushaltsordnung bewahrt der Begünstigte alle Unterlagen, einschließlich Buchhaltungsunterlagen, statistischer Aufzeichnungen und Steuerunterlagen, und Belege im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung nach der letzten Zahlung im Zusammenhang mit der Vereinbarung für einen Zeitraum von fünf Jahren auf.
Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten, der Abwicklung von Ansprüchen, die sich aus der Verwendung der Finanzierung ergeben, oder Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) oder des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) – sofern diese dem Begünstigten mitgeteilt worden sind – werden so lange aufbewahrt, bis die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe oder Ermittlungen abgeschlossen bzw. Rechtsstreitigkeiten beigelegt wurden oder sich die entsprechenden Ansprüche erledigt haben.
Für jeden Vertrag im Rahmen einer Auftragsvergabe, der vom Begünstigten zur Durchführung der Vereinbarung geschlossen wird, bewahrt der Begünstigte Aufzeichnungen über das Ausschreibungsverfahren, einschließlich des ursprünglichen Schriftverkehrs (in elektronischer Form bzw. in Papierform, beispielsweise schriftliche Aufforderungen zur Angebotsabgabe und die Spezifikationen der Ausschreibung), ein Protokoll über die Bewertung der eingegangenen Angebote, die schriftliche Begründung für die Wahl des erfolgreichen Bieters und den von beiden Parteien unterzeichneten Originalvertrag auf.
ARTIKEL II.8. — SICHTBARKEIT DER FINANZIERUNG AUS UNIONSMITTELN
II.8.1. Angaben zur Finanzierung aus Unionsmitteln
Vorbehaltlich einer gegenteiligen Aufforderung oder Genehmigung des Europäischen Parlaments muss bei allen Mitteilungen oder Veröffentlichungen des Begünstigten (auch im Internet, darunter bei Konferenzen, Seminaren, Informationsmaterial wie Broschüren, Faltblättern, Plakaten, Präsentationen), die mit einer durch die Finanzhilfe finanzierten Maßnahme zusammenhängen, im Zuge des folgenden Förderhinweises (gegebenenfalls in die jeweiligen Landessprachen übersetzt) auf die Unterstützung des Begünstigten durch die Union hingewiesen werden:
„Die europäische politische Partei [Name oder Akronym] wird zu höchstens 95 % aus Unionsmitteln finanziert.“
II.8.2. Haftungsausschluss
In sämtlichen Mitteilungen oder Veröffentlichungen des Begünstigten ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung ungeachtet ihrer Form und des Trägers allein beim Begünstigten liegt und dass die Europäische Union nicht für eine etwaige Weiterverwendung der darin enthaltenen Informationen haftet.
II.8.3. Veröffentlichung von Informationen durch das Europäische Parlament
Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 veröffentlicht das Europäische Parlament auf seiner Website die Informationen, für die es gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 zuständig ist.
ARTIKEL II.9. — VERGABE VON AUFTRÄGEN DURCH DEN BEGÜNSTIGTEN
II.9.1. Grundsätze
Beiträge können zur Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Verträgen verwendet werden, die von dem Begünstigten abgeschlossen wurden, sofern
|
a) |
gemäß Artikel 226 Absatz 2 der Haushaltsordnung bei der Auftragsvergabe keine Interessenkonflikte vorlagen, |
|
b) |
die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 163 Absatz 1 der Haushaltsordnung bei der Auftragsvergabe eingehalten wurden, |
|
c) |
die Laufzeit der betreffenden Aufträge, einschließlich Verlängerungen, fünf Jahre nicht überschreitet, |
|
d) |
der Begünstigte bei Aufträgen, deren Wert 60 000 EUR (ohne Mehrwertsteuer) pro Anbieter und pro Ware oder Dienstleistung übersteigt, Ausschreibungsverfahren im Einklang mit Artikel II.9.2 durchführt, |
Die Berechnung des geschätzten Vertragswerts erfolgt nicht mit der Absicht, die anwendbaren Vorschriften zu umgehen; auch die Aufteilung eines Vertrags zu diesem Zweck ist unzulässig. Bei der Feststellung, ob der Schwellenwert von 60 000 EUR (ohne Mehrwertsteuer) erreicht wird, wird der Gesamtwert des Auftrags über die gesamte geplante Laufzeit betrachtet, einschließlich etwaiger Beträge im Zusammenhang mit der Vergabe von Unteraufträgen.
II.9.2. Vergabeverfahren
Bei Aufträgen, deren Wert 60 000 EUR (ohne Mehrwertsteuer) übersteigt, muss der Begünstigte bei Vergabeverfahren die folgenden Anforderungen erfüllen:
|
a) |
Die Ausschreibung (schriftliche Aufforderung zur Angebotsabgabe) enthält die Ausschlusskriterien, die Auswahlkriterien (einschließlich der finanziellen und technischen Mindestkapazität), die Zuschlagskriterien und die Bewertungsmethode auf der Grundlage des Preises und der Qualität oder nur des Preises sowie die technischen Spezifikationen (erwartete Leistungen, erwartete Qualität und Umfang der Dienstleistungen/Waren), anhand deren der Begünstigte die Angebote bewerten muss. Die Bieter reichen datierte und unterzeichnete Angebote mit Preisen (gegebenenfalls einschließlich Preisen pro Einheit) und Belege ein, die einen Vergleich der Angebote ermöglichen. |
|
b) |
Die Ausschreibung wird veröffentlicht oder über geeignete Kanäle übermittelt, um einen breiten Wettbewerb mit angemessenen Fristen (mindestens 10 Tage) für die Einreichung von Anträgen bzw. Angeboten zu gewährleisten. |
|
c) |
Der Begünstigte holt mindestens drei unabhängige Angebote von Anbietern ein. Gehen auf die schriftliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots weniger als drei unabhängige Angebote ein, muss der Begünstigte nachweisen, dass es unmöglich war, weitere Angebote für den entsprechenden Auftrag einzuholen. |
|
d) |
Die Angebote werden anhand der in der Ausschreibung festgelegten Kriterien bewertet. Der Bewertungsbericht muss Punkte enthalten, die komparativen Vorteile des ausgewählten Bieters hervorheben und von dem Vertreter / den Vertretern des Begünstigten, der/die sich nicht in einem Interessenkonflikt befindet/befinden, datiert und unterzeichnet sein. |
|
e) |
Die Verträge müssen datiert und von beiden Parteien unterzeichnet sein und dieselben Bedingungen wie das Angebot oder Bedingungen, die für den Begünstigten nicht weniger günstig sind, enthalten. |
|
f) |
Die Vergabe von Unteraufträgen ist zulässig, wenn sie in den Angeboten aufgeführt ist und im Rahmen der technischen Spezifikationen für zulässig erklärt wurde. |
Für Vergabeverfahren können zusätzliche Anforderungen gelten, die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dargelegt sind.
II.9.3. Haftung
Der Begünstigte ist allein für die Durchführung dieser Vereinbarung und die Einhaltung der Bestimmungen der Vereinbarung verantwortlich. Der Begünstigte hält in seinen Verträgen mit Dritten fest, dass das Europäische Parlament unter keinen Umständen als Vertragspartei betrachtet oder in irgendeiner Weise gegenüber den Auftragnehmern haftbar gemacht werden kann.
ARTIKEL II.10. — FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG FÜR VERBUNDENE EINRICHTUNGEN
Finanzielle Unterstützung, die der Begünstigte verbundenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 226 Absatz 3 der Haushaltsordnung gewährt, kann unter folgenden Bedingungen als erstattungsfähige Ausgabe gelten:
|
a) |
Der Begünstigte gewährt folgenden verbundenen Einrichtungen finanzielle Unterstützung: [die Namen der möglichen Begünstigten wie im Antragsformular angegeben einfügen]. |
|
b) |
Die Einrichtungen sind gemäß der Satzung des Begünstigten Teil von dessen Verwaltungsstruktur. |
|
c) |
Die finanzielle Unterstützung für jede Einrichtung beträgt höchstens 100 000 EUR. |
|
d) |
Die finanzielle Unterstützung wird von der verbundenen Einrichtung für erstattungsfähige Ausgaben benutzt. |
|
e) |
Jeder der verbundenen Einrichtung ausgezahlte Pauschalbetrag beläuft sich auf höchstens ein Viertel der gesamten finanziellen Unterstützung für diese Einrichtung. |
Der Begünstigte hat dafür Sorge zu tragen, dass das Europäische Parlament, die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen („Behörde“), der Europäische Rechnungshof, gegebenenfalls die EUStA oder das OLAF ihre Kontrollbefugnisse gemäß Kapitel V der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 wahrnehmen können.
ARTIKEL II.11. — HÖHERE GEWALT
Sehen sich das Europäische Parlament oder der Begünstigte mit höherer Gewalt konfrontiert, so unterrichten sie die jeweils andere Partei umgehend durch Einschreiben mit Rückschein oder auf gleichwertige Art über diese Situation unter Angabe ihrer Art, ihrer voraussichtlichen Dauer und ihrer voraussichtlichen Folgen.
Das Europäische Parlament und der Begünstigte ergreifen sämtliche Maßnahmen, um Schäden, die aufgrund höherer Gewalt entstehen könnten, so gering wie möglich zu halten.
Es wird weder dem Europäischen Parlament noch dem Begünstigten als Verstoß gegen die aus der Vereinbarung erwachsenden Verpflichtungen ausgelegt, wenn sie aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung dieser Pflichten gehindert sind.
ARTIKEL II.12. — AUSSETZUNG DER FINANZIERUNG
II.12.1. Gründe für die Aussetzung
Das Europäische Parlament kann die Finanzierung gemäß den geltenden Vorschriften der Haushaltsordnung (insbesondere Artikel 116 Absatz 4, Artikel 132 und Artikel 234 Absatz 3 und 5) unter anderem aussetzen,
|
i) |
wenn es den Verdacht hegt, dass bei dem Vergabeverfahren oder während der Durchführung der Vereinbarung Unregelmäßigkeiten, Betrug oder Pflichtverletzungen seitens des Begünstigten aufgetreten sind, und zwar so lange, bis die Überprüfung dieses Verdachts abgeschlossen ist, |
|
ii) |
wenn der Begünstigte finanzielle Sanktionen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 noch nicht beglichen hat, und zwar so lange, bis die finanziellen Sanktionen beglichen wurde(n), oder |
|
iii) |
wenn der Begünstigte den Verpflichtungen gemäß Artikel II.29.1 bis Artikel II. 29.3 dieser Vereinbarung nicht nachkommt. |
II.12.2. Verfahren zur Aussetzung
|
Schritt 1 — |
Bevor die Zahlung ausgesetzt wird, übermittelt das Europäische Parlament dem Begünstigten unter Angabe der Gründe eine förmliche Mitteilung darüber, dass es beabsichtigt, die Zahlung auszusetzen, und fordert den Begünstigten auf, binnen 30 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts dieser Mitteilung seine Bemerkungen zu übermitteln. |
|
Schritt 2 — |
Beschließt das Europäische Parlament nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen, die Zahlung nicht auszusetzen, setzt es den Begünstigten von diesem Beschluss in Kenntnis. |
Beschließt das Europäische Parlament nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen, die Zahlung auszusetzen, übermittelt es dem Begünstigten eine förmliche Mitteilung mit dem begründeten Beschluss über die Aussetzung, die folgende Informationen enthält:
|
i) |
den vorläufigen Termin, an dem die notwendige Prüfung im in Artikel II.12.1 Ziffer i genannten Fall abgeschlossen werden soll, sowie die ausgesetzten Beträge und |
|
ii) |
die Rechtsmittel. |
II.12.3. Auswirkungen der Aussetzung
Infolge der Aussetzung der Zahlung ist der Begünstigte nicht berechtigt, Zahlungen vom Europäischen Parlament zu empfangen, bis die unter Artikel II.12.2 Schritt 2 Ziffer i genannte Prüfung abgeschlossen ist oder der Grund für die Aussetzung hinfällig wird. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Europäischen Parlaments, den Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel II.13 und II.14 zu widerrufen oder aufzuheben.
II.12.4. Wiederaufnahme der Zahlungen
Sobald der Grund für die Aussetzung der Zahlung hinfällig wird, werden alle betreffenden Zahlungen wieder aufgenommen, und das Europäische Parlament setzt den Begünstigten entsprechend in Kenntnis.
ARTIKEL II.13. — WIDERRUF DES FINANZIERUNGSBESCHLUSSES DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
II.13.1. Gründe für den Widerruf
Nimmt die Behörde einen Beschluss an, den Begünstigten auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 aus dem Register zu löschen, so widerruft das Europäische Parlament den den Begünstigten betreffenden Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 37 der genannten Verordnung mit den darin aufgeführten Wirkungen.
II.13.2. Verfahren für den Widerruf
|
Schritt 1 — |
Bevor der Finanzierungsbeschluss widerrufen wird, übermittelt das Europäische Parlament dem Begünstigten unter Angabe der Gründe eine förmliche Mitteilung darüber, dass es beabsichtigt, den Finanzierungsbeschluss zu widerrufen, und fordert den Begünstigten auf, binnen 30 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts dieser Mitteilung seine Bemerkungen zu übermitteln. |
|
Schritt 2 — |
Beschließt das Europäische Parlament nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen, den Finanzierungsbeschluss nicht zu widerrufen, setzt es den Begünstigten von diesem Beschluss in Kenntnis.
Beschließt das Europäische Parlament nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen, den Finanzierungsbeschluss zu widerrufen, übermittelt es dem Begünstigten eine förmliche Mitteilung mit dem begründeten Beschluss über den Widerruf. |
|
Schritt 3 — |
Nach Annahme des Beschlusses über den Widerruf des Finanzierungsbeschlusses setzt das Europäische Parlament den Begünstigten umgehend von der Aufhebung der Beitragsvereinbarung in Kenntnis. |
ARTIKEL II.14. — AUFHEBUNG DES FINANZIERUNGSBESCHLUSSES
II.14.1. Aufhebung auf Ersuchen des Begünstigten
Der Begünstigte kann beantragen, dass der Finanzierungsbeschluss aufgehoben wird.
Der Begünstigte übermittelt dem Europäischen Parlament eine förmliche Mitteilung über die Aufhebung, die folgende Angaben enthält:
|
a) |
die Gründe für die Aufhebung und |
|
b) |
das Datum, an dem die Aufhebung in Kraft tritt, wobei dieses nicht vor dem Datum des Versands der förmlichen Mitteilung liegen darf. |
Die Aufhebung des Finanzierungsbeschlusses tritt an dem Tag in Kraft, der in dem Beschluss über die Aufhebung angegeben wird, oder, falls dort kein Datum angegeben ist, an dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Begünstigten übermittelt wird. Nach Aufhebung des Finanzierungsbeschlusses hebt das Europäische Parlament umgehend mit Wirkung zum selben Tag die Beitragsvereinbarung auf.
II.14.2. Aufhebung durch das Europäische Parlament
II.14.2.A Gründe für die Aufhebung
Das Europäische Parlament hebt gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 den Finanzierungsbeschluss mit Wirkung für die Zukunft und somit auch diese Vereinbarung unter folgenden Umständen auf:
|
a) |
wenn gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 ein Grund für die Aufhebung vorliegt, |
|
b) |
wenn der Begünstigte Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 nicht mehr erfüllt, |
|
c) |
wenn die geltenden Vorschriften der Haushaltsordnung, insbesondere Artikel 132, dies vorsehen, |
|
d) |
wenn sich der Begünstigte in Konkurs, in Liquidation oder in einer sonstigen vergleichbaren Situation befindet. |
II.14.2.B Verfahren zur Aufhebung
|
Schritt 1 — |
Bevor der Finanzierungsbeschluss aufgehoben wird, übermittelt das Europäische Parlament dem Begünstigten unter Angabe der Gründe eine förmliche Mitteilung darüber, dass es beabsichtigt, den Finanzierungsbeschluss aufzuheben, und fordert den Begünstigten auf, binnen 30 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts dieser Mitteilung seine Bemerkungen zu übermitteln. |
|
Schritt 2 — |
Beschließt das Europäische Parlament nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen, den Finanzierungsbeschluss nicht aufzuheben, setzt es den Begünstigten von diesem Beschluss in Kenntnis.
Beschließt das Europäische Parlament nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen, den Finanzierungsbeschuss aufzuheben, übermittelt es dem Begünstigten eine förmliche Mitteilung mit dem begründeten Beschluss über die Aufhebung. |
|
Schritt 3 — |
Nach Annahme des Beschlusses über die Aufhebung des Finanzierungsbeschlusses setzt das Europäischen Parlament den Begünstigten umgehend von der Aufhebung der Beitragsvereinbarung in Kenntnis. |
ARTIKEL II.15. — ABTRETUNG
Der Begünstigte kann keine seiner Ansprüche auf Zahlungen gegenüber dem Europäischen Parlament an Dritte abtreten, es sei denn, das Europäische Parlament erteilt ihm hierfür im Voraus die Genehmigung auf der Grundlage eines begründeten schriftlichen Antrags des Begünstigten.
Wenn die Abtretung nicht schriftlich vom Europäischen Parlament angenommen wird oder die Bedingungen dieser Annahme nicht eingehalten werden, hat die Abtretung keine Rechtswirkung.
Eine solche Abtretung entbindet den Begünstigten unter keinen Umständen von seinen Pflichten gegenüber dem Europäischen Parlament.
ARTIKEL II.16. — VERZUGSZINSEN
Zahlt das Europäische Parlament nicht innerhalb der Zahlungsfrist, hat der Begünstigte Anspruch auf Verzugszinsen, die zu dem Zinssatz berechnet werden, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro („Referenzzinssatz“) zugrunde gelegt wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte. Der Referenzzinssatz ist der am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
Setzt das Europäische Parlament die Zahlungen gemäß Artikel II.12 aus, können diese Maßnahmen nicht als Zahlungsverzug betrachtet werden.
Die Verzugszinsen gelten für den Zeitraum ab dem Tag nach der Fälligkeit der Zahlung bis einschließlich zu dem Tag der tatsächlichen Zahlung.
Sofern der berechnete Zinsbetrag 200 EUR nicht überschreitet, muss das Europäische Parlament ihn dem Begünstigten abweichend von Unterabsatz 1 nur dann zahlen, wenn der Begünstigte binnen zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung einen entsprechenden Antrag stellt.
ARTIKEL II.17. — ANWENDBARES RECHT
Diese Vereinbarung unterliegt dem geltenden Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 und den geltenden Bestimmungen der Haushaltsordnung. Ergänzend werden die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats herangezogen, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat.
ARTIKEL II.18. — ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR
In Fällen, in denen der Begünstigte gemäß dieser Vereinbarung berechtigt ist, Bemerkungen zu übermitteln, wird dem Begünstigten – sofern nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist – eine Frist von zehn Arbeitstagen eingeräumt, um schriftliche Bemerkungen einzureichen. Die Frist kann auf begründeten Antrag des Empfängers einmalig um zehn Arbeitstage verlängert werden.
TEIL B: FINANZBESTIMMUNGEN
ARTIKEL II.19. — ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABEN
II.19.1. Bedingungen
Um als Ausgaben zu gelten, die für eine Erstattung im Rahmen der Finanzierung aus Unionsmitteln in Frage kommen, müssen die Ausgaben folgende kumulative Kriterien erfüllen:
|
a) |
Sie stehen in direktem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Vereinbarung und sind in dem der Vereinbarung beigefügten Haushaltsvoranschlag ausgewiesen. |
|
b) |
Sie sind für die Durchführung der Vereinbarung notwendig. |
|
c) |
Sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. |
|
d) |
Sie fallen während des in Artikel I.2 festgeschriebenen Förderzeitraums an, mit Ausnahme von Kosten im Zusammenhang mit den Jahresberichten und den Bestätigungsvermerken für die Rechnungsabschlüsse und die zugrunde liegende Rechnungsführung. |
|
e) |
Sie sind vom Begünstigten tatsächlich getätigt worden. |
|
f) |
Sie sind identifizierbar und überprüfbar und werden in der Rechnungsführung des Begünstigten nach den entsprechenden geltenden Rechnungslegungsstandards erfasst. |
|
g) |
Sie stehen mit dem geltenden Steuer- und Sozialrecht im Einklang. |
|
h) |
Sie stehen mit Artikel II.9.1 im Einklang. |
|
i) |
Sie stehen mit den in Artikel II.9.2 festgelegten Verfahrensvorschriften im Einklang, sofern die betreffenden Kosten aus Aufträgen stammen, deren Wert 60 000 EUR (ohne MwSt.) übersteigt. |
|
j) |
Sie stehen mit den Anforderungen des Titels XI der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 oder der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen im Einklang. |
Die Rechnungslegungsverfahren und die internen Kontrollverfahren des Begünstigten müssen einen direkten Abgleich der im Jahresbericht ausgewiesenen Ausgaben und Einnahmen mit den Rechnungsabschlüssen und den entsprechenden Belegen ermöglichen. Das Fehlen eines ordnungsgemäßen Abgleichs kann dazu führen, dass die Ausgaben als nicht erstattungsfähig eingestuft werden.
II.19.2. Beispiele für erstattungsfähige Ausgaben
Insbesondere folgende Betriebsausgaben werden als erstattungsfähig angesehen, wenn sie die in Artikel II.19.1 genannten Kriterien erfüllen:
|
a) |
Ausgaben im Zusammenhang mit technischer Unterstützung, Sitzungen, Forschung, länderübergreifenden Veranstaltungen, Studien, Information und Veröffentlichungen, |
|
b) |
Personalaufwendungen, d. h. Dienstbezüge zuzüglich Sozialabgaben und weiterer in die Vergütung eingehender gesetzlich vorgeschriebener Kosten, sofern diese nicht die Durchschnittswerte der üblichen Vergütungspolitik des Begünstigten überschreiten, |
|
c) |
Reise- und Aufenthaltskosten für Personal, sofern diese der üblichen Praxis des Begünstigten entsprechen, |
|
d) |
Kosten der Abschreibung für Ausrüstungen oder andere Vermögenswerte (neu oder gebraucht), die in den Rechnungsabschlüssen des Begünstigten erfasst sind, sofern die Vermögenswerte
|
|
e) |
Kosten für finanzielle Garantien im Zusammenhang mit der vom Europäischen Parlament gezahlten Vorfinanzierung. |
ARTIKEL II.20. — NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABEN
Unbeschadet des Artikels II.19.1 dieser Vereinbarung gelten folgende Ausgaben als nicht erstattungsfähig:
|
a) |
Kapitalerträge und Dividendenausschüttungen des Begünstigten, |
|
b) |
Verbindlichkeiten und damit verbundene Zinsen, |
|
c) |
Rückstellungen für Verluste und Verbindlichkeiten, |
|
d) |
Sollzinsen, mit Ausnahme von Negativzinsen für das Konto, auf dem die Vorfinanzierung des Europäischen Parlaments eingegangen ist, sofern diese Negativzinsen nicht hätten vermieden werden können, |
|
e) |
zweifelhafte Forderungen, |
|
f) |
Wechselkursverluste, |
|
g) |
von der Bank des Begünstigten in Rechnung gestellte Gebühren für Überweisungen des Europäischen Parlaments, |
|
h) |
vom Begünstigten im Rahmen einer anderen Maßnahme, für die dieser eine Finanzhilfe aus Unionsmitteln erhält, geltend gemachte Ausgaben, |
|
i) |
Sachbezüge, |
|
j) |
übermäßige oder unbedachte Ausgaben, |
|
k) |
abziehbare Vorsteuern, |
|
l) |
verbotene Finanzierungen durch Dritte gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 und Artikel 226 Absatz 3 der Haushaltsordnung, |
|
m) |
Ausgaben im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten mit dem Europäischen Parlament oder der Behörde, |
|
n) |
Höhe der von der Behörde oder einer nationalen Behörde verhängten finanziellen Sanktionen und der auf dieser Grundlage zu zahlenden Verzugszinsen, |
|
o) |
Ausgaben, für die es keine ausreichenden Belege wie Ausschreibungsunterlagen, Verträge, Rechnungen oder Leistungen gibt. |
ARTIKEL II.21. — SACHBEZÜGE
Der Wert der Sachbezüge darf Folgendes nicht übersteigen:
|
a) |
die Kosten für Sachbezüge, die tatsächlich von den Dritten oder den Mitgliedern, die diese Leistungen gewähren, getragen werden und ordnungsgemäß durch Buchführungsunterlagen belegt sind, |
|
b) |
falls solche Unterlagen nicht vorhanden sind, die Kosten, die den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten entsprechen, |
|
c) |
ihren in dem in der Anlage ausgewiesenen Haushaltsvoranschlag angenommenen Wert, |
|
d) |
50 % der in dem Haushaltsvoranschlag angenommenen Eigenmittel. |
Sachbezüge
|
a) |
sind sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben separat auszuweisen, |
|
b) |
müssen mit Artikel 25 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 sowie den nationalen steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Einklang stehen, |
|
c) |
werden nur vorläufig akzeptiert, sofern der externe Prüfer eine Bescheinigung ausstellt und in dem Beschluss über den endgültigen Finanzierungsbetrag auf die Zulässigkeit von Sachleistungen hingewiesen wird, |
|
d) |
dürfen nicht in Form von Immobilien erfolgen. |
ARTIKEL II.22. — MITTELÜBERTRAGUNGEN
Der Begünstigte ist befugt, den in der Anlage ausgewiesenen Haushaltsvoranschlag unbeschadet des Artikels II.21 mittels Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten anzupassen. Für eine derartige Anpassung ist keine Änderung der Vereinbarung erforderlich. Die Anpassungen sind im Jahresbericht zu begründen.
ARTIKEL II.23. — BERICHTSPFLICHTEN
II.23.1. Jahresbericht
Vorzugsweise bis zum 15. Mai und spätestens bis zum 30. Juni, der auf das Ende des Haushaltsjahrs N folgt, muss der Begünstigte dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten einen Jahresbericht in einem offenen, maschinenlesbaren Format vorlegen, der Folgendes umfasst:
|
a) |
Jahresabschlüsse und Begleitunterlagen, aus denen die Einnahmen und Ausgaben sowie die Aktiva und Passiva des Begünstigten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahrs nach den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat, hervorgehen, |
|
b) |
einen externen Prüfbericht über die Jahresabschlüsse, der sowohl die Zuverlässigkeit dieser Abschlüsse als auch die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben bescheinigt und von einer unabhängigen Einrichtung oder einem unabhängigen Sachverständigen erstellt worden ist, |
|
c) |
eine Aufstellung der Spender und Beitragsleistenden mit ihren jeweiligen Spenden oder Beiträgen und selbst generierten Mitteln gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445, |
|
d) |
den Tätigkeitsbericht, |
|
e) |
eine auf der Gliederung des Haushaltsvoranschlags basierende Übersicht über die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen, |
|
f) |
nähere Angaben zur Rechnungsführung in Bezug auf die Einnahmen, Ausgaben, Aktiva und Passiva, |
|
g) |
einen Abgleich des in Buchstabe e genannten Rechnungsabschlusses mit den in Buchstabe f genannten näheren Angaben, |
|
h) |
eine Auflistung der Lieferanten, die dem Begünstigten im Haushaltsjahr N mehr als 10 000 EUR in Rechnung gestellt haben oder bei denen der kumulierte Wert in den letzten fünf Jahren mindestens 60 000 EUR (ohne Mehrwertsteuer) betrug, mit Namen und Adressen der Lieferanten sowie Angaben zur Art der gelieferten Waren bzw. der erbrachten Dienstleistungen, |
Die im Jahresbericht enthaltenen Informationen müssen die Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags ermöglichen.
II.23.2. Externer Prüfbericht
Der Begünstigte arbeitet bei der Erstellung und Vorlage des externen Prüfberichts im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 mit den gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 beauftragten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen zusammen.
Zu diesem Zweck legt der Begünstigte alle Informationen oder Unterlagen vor, die vom externen Prüfer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 angefordert werden, auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, die unter denselben Bedingungen wie den in Artikel II.29.3 dieser Vereinbarung genannten durchgeführt werden.
Zweck der externen Prüfung sind die Überprüfung der Verlässlichkeit der Rechnungsabschlüsse und der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und insbesondere die Überprüfung, ob
|
a) |
die Rechnungsabschlüsse im Einklang mit den für den Begünstigten geltenden nationalen Rechtsvorschriften erstellt wurden, keine wesentlichen Fehler aufweisen und die Finanzlage und das Betriebsergebnis getreu widerspiegeln, |
|
b) |
die angegebenen Kosten tatsächlich angefallen sind, |
|
c) |
die Einnahmen vollständig aufgeführt sind, |
|
d) |
die dem Parlament vom Begünstigten vorgelegten Finanzunterlagen den in der Vereinbarung enthaltenen Finanzbestimmungen entsprechen, |
|
e) |
die Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 und insbesondere aus deren Artikel 25 ergeben, erfüllt wurden, |
|
f) |
die Verpflichtungen, die sich aus der Vereinbarung und insbesondere aus deren Artikel II.9 und Artikel II.19 ergeben, erfüllt wurden, |
|
g) |
die Sachbezüge dem Begünstigten tatsächlich geliefert und im Einklang mit den geltenden Bestimmungen bewertet wurden, |
|
h) |
nicht verwendete Teile von Unionsmitteln für das Haushaltsjahr N gemäß Artikel 232 Absatz 2 der Haushaltsordnung auf das folgende Haushaltsjahr übertragen oder dem Europäischen Parlament erstattet wurden, |
|
i) |
der nicht verwendete Teil der Unionsmittel des Haushaltsjahres N-1 im Haushaltsjahr N gemäß Artikel 232 Absatz 4 der Haushaltsordnung verwendet wurde, |
|
j) |
Eigenmittelüberschüsse in die Rücklage eingestellt wurden. |
ARTIKEL II.24. — BESCHLUSS ÜBER DEN JAHRESBERICHT
Gemäß Artikel II.23.1 beschließt das Europäische Parlament bis zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr N folgenden Jahres, ob es den Jahresbericht annimmt oder ablehnt.
Erfolgt innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Erhalt des jährlichen Berichts keine schriftliche Antwort des Europäischen Parlaments, so gilt der jährliche Bericht als angenommen.
Die Genehmigung des Jahresberichts erfolgt unbeschadet der Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags gemäß Artikel II.25, womit das Europäische Parlament endgültig über die Erstattung der Ausgaben entscheidet.
Das Europäische Parlament kann weitere Informationen von dem Begünstigten anfordern, damit es über den Jahresbericht beschließen kann. In diesem Fall wird die Frist für den Beschluss über den Jahresbericht verlängert, bis die Informationen vorliegen und vom Europäischen Parlament bewertet wurden. Die Frist kann auch verlängert werden, wenn die Behörde gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 zusätzliche Informationen angefordert hat.
Weist der Jahresbericht erhebliche Mängel auf oder kommt der externe Prüfer zu dem Schluss, dass er aufgrund fehlender Prüfungsnachweise keinen Bestätigungsvermerk abgeben kann, kann das Europäische Parlament ihn ablehnen, ohne weitere Informationen von dem Begünstigten anzufordern, und den Begünstigten auffordern, binnen 15 Arbeitstagen einen neuen Bericht beizubringen.
Der Begünstigte wird schriftlich darüber informiert, ob er zusätzliche Informationen oder einen neuen Bericht beizubringen hat.
Wird der ursprünglich vorgelegte Jahresbericht abgelehnt und ein neuer Bericht angefordert, so unterliegt der neue Bericht dem Genehmigungsverfahren nach Maßgabe dieses Artikels.
ARTIKEL II.25. — BESCHLUSS ÜBER DEN ENDGÜLTIGEN FINANZIERUNGSBETRAG
II.25.1. Auswirkungen des Jahresberichts
Der Beschluss des Europäischen Parlaments, in dem der endgültige Finanzierungsbetrag festgelegt wird, beruht auf dem gemäß Artikel II.24 gebilligten Jahresbericht. Lehnt das Europäische Parlament den Jahresbericht endgültig ab oder reicht der Begünstigte einen Jahresbericht nicht innerhalb der geltenden Fristen ein, können mit dem Beschluss über den endgültigen Finanzierungsbetrag keine erstattungsfähigen Ausgaben festgelegt werden.
II.25.2. Höchstbetrag
Der endgültige Finanzierungsbetrag beschränkt sich auf den in Artikel I.4 festgesetzten Höchstbetrag. Er darf 95 % der tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Ausgaben übersteigen.
II.25.3. Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Mitteln
Teile des Beitrags, die während des Haushaltsjahres N, für das der Beitrag gewährt wurde, nicht in Anspruch genommen werden, sind auf das Haushaltsjahr N+1 zu übertragen und für erstattungsfähige Ausgaben zu verwenden, die bis zum 31. Dezember des Jahres N+1 entstehen. Verbleibende Beträge aus den Beiträgen des Vorjahres dürfen nicht zur Finanzierung des Teils der Ausgaben herangezogen werden, den die europäischen politischen Parteien aus ihren Eigenmitteln bestreiten müssen.
Innerhalb von 20 Tagen nach Ende des Haushaltsjahres N unterrichtet der Begünstigte den bevollmächtigten Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments über den geschätzten Betrag der auf das Haushaltsjahr N+ 1 übertragenen Mittel.
Der Begünstigte verwendet zunächst die Teile des Beitrags, die während des Haushaltsjahres, für das er gewährt wurde, nicht in Anspruch genommen werden, und anschließend etwaige nach diesem Haushaltsjahr gewährte Beiträge.
II.25.4 Beschluss über den endgültigen Finanzierungsbetrag
Das Europäische Parlament kontrolliert jedes Jahr, ob bei den Ausgaben die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445, der Haushaltsordnung und der Vereinbarung eingehalten wurden. Es beschließt jährlich über den endgültigen Finanzierungsbetrag, der dem Begünstigten ordnungsgemäß mitgeteilt wird.
Wenn der in Artikel I.4 festgelegte Betrag im Haushaltsjahr N vollständig in Anspruch genommen wurde, wird der endgültige Finanzierungsbetrag nach Abschluss dieses Haushaltsjahres festgelegt.
Bei Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Mittel gemäß Artikel II.25.3 auf das Haushaltsjahr N+1 wird der endgültige Finanzierungsbetrag des Jahres N folgendermaßen festgelegt:
|
Schritt 1 — |
Im Jahr N+1 beschließt das Europäische Parlament über die erstattungsfähigen Ausgaben des Haushaltsjahres N und über den diesen Ausgaben entsprechenden ersten Teil des endgültigen Finanzierungsbetrags des Jahres N. Darüber hinaus legt das Europäische Parlament den Betrag der nicht in Anspruch genommenen Mittel fest, die für das Haushaltsjahr N gewährt wurden und auf das Haushaltsjahr N+1 übertragen werden sollen. |
|
Schritt 2 — |
Im Jahr N+2 beschließt das Europäische Parlament über die erstattungsfähigen Ausgaben des Haushaltsjahres N+1 und legt fest, welche dieser Ausgaben durch die nicht in Anspruch genommenen Mittel gedeckt werden, die auf das Haushaltsjahr N+1 übertragen wurden (zweiter Teil des endgültigen Finanzierungsbetrags).
Der endgültige Finanzierungsbetrag des Jahres N ist die Summe der in den Schritten 1 und 2 festgelegten Beträge. Der in Schritt 1 und Schritt 2 vorgesehene Zeitplan ist insoweit gültig, als kein Beschluss gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Beschlusses des Präsidiums vorliegt. Gleichzeitig mit der Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags wird die Verbuchung der Vorfinanzierung vorgenommen. Bei einer Übertragung wird bei jedem der genannten Schritte eine teilweise Verbuchung der Vorfinanzierung vorgenommen. |
II.25.5. Einziehung von nicht in Anspruch genommenen Mitteln
Verbleibende Teile des für das Haushaltsjahr N gewährten Beitrags, die bis zum Ende des Jahres N+1 nicht in Anspruch genommen wurden, werden gemäß Titel IV Kapitel 6 der Haushaltsordnung eingezogen.
II.25.6. Restbetrag der Finanzierung
Überschreitet die geleistete Vorfinanzierung den endgültigen Finanzierungsbetrag, zieht das Europäische Parlament den zu Unrecht ausgezahlten Vorfinanzierungsbetrag ein.
Überschreitet der endgültige Finanzierungsbetrag die geleistete Vorfinanzierung, so zahlt das Europäische Parlament den Restbetrag.
II.25.7. Eigenmittelüberschuss
(a) Bildung einer Sonderrücklage
Der Begünstigte kann aus dem Überschuss an Eigenmitteln eine Sonderrücklage bilden.
Der auf das Rücklagenkonto zu überweisende Eigenmittelüberschuss besteht in dem Betrag der Eigenmittel, die den Eigenmittelbetrag überschreiten, der für die Deckung von 5 % der im Haushaltsjahr N tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Ausgaben erforderlich ist. Der Begünstigte muss zuvor die nicht erstattungsfähigen Ausgaben des Haushaltsjahres N ausschließlich mit Eigenmitteln gedeckt haben.
Im Falle selbst generierter Mittel wird, wenn der Begünstigte den in Artikel 25 Absatz 13 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 festgelegten Schwellenwert überschreitet, der Betrag der Einnahmen, der über diesen Schwellenwert hinausgeht, nicht als Einnahme ausgewiesen, sondern vom Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Ausgaben abgezogen.
Die Rücklage darf nur zur Deckung der operativen Kosten des Begünstigten verwendet werden.
(b) Gewinn
„Gewinn“ wird als Einnahmeüberschuss nach Abzug der Ausgaben verstanden.
Zu den Einnahmen zählen Finanzierungen aus dem Unionshaushalt sowie Eigenmittel des Begünstigten.
Beiträge Dritter zu gemeinsamen Tätigkeiten gelten nicht als Teil der Eigenmittel des Begünstigten. Begünstigte dürfen zudem nicht unmittelbar oder mittelbar weitere Finanzierungen aus dem Gesamthaushalt der Union erhalten. Untersagt sind insbesondere Zuwendungen aus dem Haushalt einer Fraktion des Europäischen Parlaments.
Der der Sonderrücklage zugewiesene Überschuss wird bei der Berechnung des Gewinns nicht berücksichtigt.
(c) Einziehung
Mit der Finanzierung darf der Begünstigte keinen Gewinn erzielen. Das Europäische Parlament ist befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den erstattungsfähigen Ausgaben entspricht.
ARTIKEL II.26. — ZINSERTRÄGE AUS VORFINANZIERUNGEN
Der Begünstigte teilt dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Höhe der Zinsen bzw. gleichwertigen Vergünstigungen mit, die im Laufe des Haushaltsjahres N aus den vom Europäischen Parlament erhaltenen Finanzmitteln entstanden sind.
Bei der Berechnung des endgültigen Finanzierungsbetrags zieht das Europäische Parlament die durch die jeweiligen Finanzmittel entstandenen Zinsen ein. Zinserträge dürfen nicht in die Eigenmittel einbezogen werden.
ARTIKEL II.27. — EINZIEHUNG
Wurden dem Empfänger unrechtmäßig Beträge ausgezahlt oder ist eine Einziehung nach Maßgabe der Bestimmungen der Vereinbarung, der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 oder der Haushaltsordnung gerechtfertigt, so zahlt der Empfänger die betreffenden Beträge gemäß den vom Europäischen Parlament festgelegten Bestimmungen und zu dem vom Europäischen Parlament festgesetzten Zeitpunkt zurück.
II.27.1. Verzugszinsen
Hat der Begünstigte bis zu dem vom Europäischen Parlament festgesetzten Zeitpunkt keine Zahlung geleistet, so macht das Europäische Parlament bezüglich der fälligen Beträge Verzugszinsen gemäß dem in Artikel II.16 festgelegten Satz geltend. Die Verzugszinsen gelten für den Zeitraum ab dem Ablauf der Frist für die Rückzahlung bis einschließlich zu dem Tag, an dem der geschuldete Betrag vollständig beim Europäischen Parlament eingeht.
Etwaige Teilzahlungen werden zunächst auf die Kosten und Verzugszinsen und erst anschließend auf die Hauptschuld angerechnet.
II.27.2. Aufrechnung
Ist die Zahlung bis zum Fälligkeitsdatum nicht erfolgt, so kann die Einziehung der dem Europäischen Parlament geschuldeten Beträge – unbeschadet anderer in der Haushaltsordnung vorgesehener Einziehungsmaßnahmen – gemäß der Haushaltsordnung durch Aufrechnung mit Beträgen erfolgen, die es dem Begünstigten anderweitig schuldet. Soweit der Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, kann das Europäische Parlament die Einziehung ausnahmsweise durch Aufrechnung vor dem Fälligkeitsdatum der Zahlung vornehmen. Die vorherige Zustimmung des Begünstigten ist nicht erforderlich.
II.27.3. Bankgebühren
Die Bankgebühren für die Einziehung des dem Europäischen Parlament geschuldeten Betrags werden ausschließlich dem Begünstigten angelastet.
ARTIKEL II.28. — FINANZIELLE GARANTIE
Falls das Europäische Parlament eine finanzielle Garantie gemäß Artikel 231 der Haushaltsordnung verlangt, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
|
a) |
Die finanzielle Garantie wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut oder auf Ersuchen des Begünstigten und mit Zustimmung des Europäischen Parlaments von einem Dritten gestellt. |
|
b) |
Der Garantiegeber leistet die Garantie auf erstes Anfordern und verzichtet gegenüber dem Europäischen Parlament auf die Einrede der Vorausklage gegen den Hauptschuldner (d. h. den betreffenden Begünstigten). |
|
c) |
Die finanzielle Garantie bleibt ausdrücklich wirksam, bis die Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags durch das Europäische Parlament verrechnet worden ist. Erfolgt die Zahlung des Restbetrags in Form einer Einziehung, bleibt die finanzielle Garantie wirksam, bis die Verbindlichkeit als vollständig beglichen erachtet wird. Das Europäische Parlament gibt die finanzielle Garantie innerhalb des folgenden Monats frei. |
ARTIKEL II.29. — KONTROLLE
II.29.1. Allgemeine Bestimmungen
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäß Kapitel V der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 sowie gemäß Artikel 129, Artikel 234 Absatz 1 und Artikel 235 Absatz 1 der Haushaltsordnung können das Europäische Parlament, die Behörde, das OLAF, die EUStA – in Bezug auf die an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 (6) des Rates teilnehmenden Mitgliedstaaten – und der Europäische Rechnungshof jederzeit ihre jeweiligen Kontrollbefugnisse wahrnehmen, um zu prüfen, ob der Begünstigte den Verpflichtungen nach Maßgabe der Vereinbarung, der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 und der Haushaltsordnung uneingeschränkt Folge leistet.
Der Begünstigte arbeitet ordnungsgemäß mit den zuständigen Behörden zusammen und stellt ihnen die erforderliche Unterstützung für die Durchführung ihrer Kontrollmaßnahmen bereit.
Gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Haushaltsordnung stellt der Begünstigte sicher, dass an der Umsetzung der im Rahmen dieser Vereinbarung finanzierten Tätigkeiten beteiligte Dritte gleichwertige Rechte wie die in Artikel II.29.1 Absatz 1 genannten gewähren.
Das Europäische Parlament und die Behörde können die Kontrollaufgabe auf externe Einrichtungen übertragen, die ordnungsgemäß bevollmächtigt sind, in ihrem Namen zu handeln („bevollmächtigte Einrichtungen“). Die Pflicht zur Zusammenarbeit gilt auch in Bezug auf diese bevollmächtigten Einrichtungen, was die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Kontrollaufgaben betrifft.
II.29.2. Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen bzw. Informationen
Der Begünstigte stellt sämtliche Unterlagen bzw. Informationen, auch in elektronischer Form, bereit, die das Europäische Parlament, die Behörde oder eine bevollmächtigte Einrichtung (die „zuständige Stelle“) anfordert.
Unterlagen bzw. Informationen, die von dem Begünstigten bereitgestellt werden, werden gemäß Artikel II.6 behandelt.
II.29.3. Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Stelle
Die zuständige Stelle kann Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten des Begünstigten durchführen. Zu diesem Zweck kann sie den Empfänger schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist, die die zuständige Einrichtung festlegt, entsprechende Vorkehrungen für diese Kontrolle zu treffen.
Bei einer Kontrolle vor Ort gewährt der Begünstigte der zuständigen Stelle Zugang zu den Orten bzw. Räumlichkeiten, an bzw. in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden oder wurden, sowie zu allen erforderlichen Informationen, auch in elektronischer Form.
Der Begünstigte stellt sicher, dass die Informationen zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle unmittelbar zugänglich sind und die geforderten Informationen in angemessener Form übergeben werden.
II.29.4. Kontradiktorisches Kontrollverfahren des Europäischen Parlaments
Anhand der Erkenntnisse des Kontrollverfahrens erstellt das Europäische Parlament einen Bericht mit vorläufigen Schlussfolgerungen, der dem Begünstigten übermittelt wird. Der Begünstigte kann binnen 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts des vorläufigen Prüfungsberichts Bemerkungen vorlegen.
Anhand der Erkenntnisse des Berichts mit vorläufigen Schlussfolgerungen und etwaiger Bemerkungen des Begünstigten hält das Europäische Parlament seine endgültigen Schlussfolgerungen fest. Geht innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme ein oder stimmt der Begünstigte den vorläufigen Erkenntnissen zu, so gelten diese als endgültig.
II.29.5. Auswirkungen der Schlussfolgerungen und Erkenntnisse aus Kontrollen
Unbeschadet der Rechte des Parlaments, Maßnahmen gemäß Artikel II.12 bis Artikel II.14 zu ergreifen, muss das Europäische Parlament die endgültigen Schlussfolgerungen ordnungsgemäß im Rahmen der Erstellung des endgültigen Prüfungsberichts berücksichtigen.
Fälle möglichen Betrugs oder schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende Vorschriften, die mit den endgültigen Schlussfolgerungen aufgedeckt werden, werden den zuständigen Behörden auf nationaler Ebene oder Unionsebene zur Kenntnis gebracht, damit sie entsprechende Maßnahmen treffen können.
Das Europäische Parlament kann den Beschluss über den endgültigen Finanzierungsbetrag ausgehend von den gemäß Artikel 74 Absatz 6 der Haushaltsordnung durchgeführten Ex-post-Kontrollen rückwirkend anpassen.
II.29.6. Kontrollrechte von OLAF
Das OLAF nimmt seine Kontrollrechte gegenüber dem Begünstigten nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und insbesondere der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (7), der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), von Artikel 129 und Artikel 235 Absatz 1 der Haushaltsordnung und von Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 wahr.
Der Begünstigte arbeitet ordnungsgemäß mit OLAF zusammen und stellt OLAF die erforderliche Unterstützung für die Durchführung seiner Kontrollmaßnahmen bereit.
II.29.7. Kontrollrechte des Europäischen Rechnungshofs
Der Europäische Rechnungshof nimmt sein Kontrollrecht nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und insbesondere von Artikel 129 und Artikel 235 Absatz 1 der Haushaltsordnung und von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 wahr. Es gelten die Artikel II.29.2 und II.29.3.
Der Begünstigte arbeitet ordnungsgemäß mit dem Rechnungshof zusammen und stellt dem Rechnungshof die erforderliche Unterstützung für die Durchführung seiner Kontrollmaßnahmen bereit.
II.29.8. Kontrollrechte der EUStA
Die EUStA nimmt ihre Kontrollrechte nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1939 und der geltenden Vorschriften der Haushaltsordnung wahr.
Der Begünstigte arbeitet ordnungsgemäß mit der EUStA zusammen und stellt der EUStA die erforderliche Unterstützung für die Durchführung ihrer Kontrollmaßnahmen bereit.
II.29.9. Berücksichtigung der Kontrollergebnisse bei der Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags
Das Europäische Parlament kann bei der Festlegung oder Änderung des endgültigen Finanzierungsbetrags jederzeit die Erkenntnisse aus den von den in Artikel II.29.1 genannten Behörden durchgeführten Kontrollen berücksichtigen, wobei das Recht des Begünstigten auf Anhörung nach Artikel II.18 dieser Vereinbarung zu achten ist.
II.29.10. Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel II.29.1 bis Artikel II.29.3
Kommt der Begünstigte den Verpflichtungen gemäß Artikel II.29.1 bis Artikel II.29.3 nicht nach, so kann das Europäische Parlament etwaige nicht ausreichend vom Begünstigten belegte Ausgaben als nicht erstattungsfähig einstufen.
UNTERSCHRIFTEN
|
Im Namen des Begünstigten [Nachname/Vorname/Funktion] [Unterschrift] Geschehen zu [Ort] am [Datum] |
Im Namen des Europäischen Parlaments [Nachname/Vorname] [Unterschrift] Geschehen zu [Ort] am [Datum] |
In zweifacher Ausfertigung in deutscher Sprache.
ANLAGE
HAUSHALTSVORANSCHLAG
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.
(2) Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 2025/2445, 8.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2445/oj).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj)).
(4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj)).
(5) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(6) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
(7) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).
(8) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
ANLAGE 1b
[MUSTER] FINANZHILFEVEREINBARUNG — STIFTUNG
NUMMER: … [EINFÜGEN]
Das Europäische Parlament, dessen Generalsekretariat sich auf dem
Plateau de Kirchberg, L-2929 Luxemburg, befindet,
im Folgenden „das Europäische Parlament“ genannt,
für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten
durch … [Nachname/Vorname/Funktion],
einerseits
und
[vollständige offizielle Bezeichnung des Begünstigten]
[offizielle Rechtsform]
[amtliche Registrierungsnummer]
[vollständige offizielle Anschrift]
[Umsatzsteuer-Identifikationsnummer],
im Folgenden „der Begünstigte“ genannt,
für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten
durch … [Vertreter, der berechtigt ist, rechtliche Verpflichtungen einzugehen] …,
andererseits,
VEREINBAREN
die folgenden besonderen Bestimmungen, allgemeinen Bestimmungen und Anlagen:
|
Anlage 1 |
Haushaltsvoranschlag |
|
Anlage 2 |
Arbeitsprogramm |
die fester Bestandteil dieser Vereinbarung sind.
Die Bestimmungen der besonderen Bestimmungen gehen denen in den übrigen Teilen der Vereinbarung vor. Die Bestimmungen der allgemeinen Bestimmungen gehen denen in den Anlagen vor.
INHALTSVERZEICHNIS
|
I. |
BESONDERE BESTIMMUNGEN | 34 |
|
Artikel I.1. — |
GEGENSTAND DER VEREINBARUNG | 34 |
|
Artikel I.2. — |
FÖRDERZEITRAUM | 34 |
|
Artikel I.3. — |
FORM DER FINANZIERUNG | 34 |
|
Artikel I.4. — |
VORLÄUFIGER MAXIMALER FINANZIERUNGSBETRAG | 34 |
|
Artikel I.5. — |
ZAHLUNGEN UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN | 34 |
|
I.5.1. |
Vorfinanzierung | 34 |
|
I.5.2. |
Zahlung des Restbetrags an den Begünstigten | 34 |
|
I.5.3. |
Währung | 34 |
|
Artikel I.6. — |
BANKKONTO | 35 |
|
Artikel I.7. — |
ALLGEMEINE VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN | 35 |
|
Artikel I.8. — |
INKRAFTTRETEN DER VEREINBARUNG | 35 |
|
II. |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | 35 |
|
TEIL A: |
RECHTLICHE UND ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN | 35 |
|
Artikel II.1. — |
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN | 35 |
|
Artikel II.2. — |
ALLGEMEINE PFLICHTEN DES BEGÜNSTIGTEN | 36 |
|
Artikel II.3. — |
PFLICHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BANKKONTO | 37 |
|
Artikel II.4. — |
SCHADENSHAFTUNG | 37 |
|
Artikel II.5. — |
VERTRAULICHKEIT | 37 |
|
Artikel II.6. — |
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN | 37 |
|
Artikel II.7. — |
AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN | 37 |
|
Artikel II.8. — |
SICHTBARKEIT DER FINANZIERUNG AUS UNIONSMITTELN | 38 |
|
II.8.1. |
Angaben zur Finanzierung aus Unionsmitteln | 38 |
|
II.8.2. |
Haftungsausschluss | 38 |
|
II.8.3. |
Veröffentlichung von Informationen durch das Europäische Parlament | 38 |
|
Artikel II.9. — |
VERGABE VON AUFTRÄGEN DURCH DEN BEGÜNSTIGTEN | 38 |
|
II.9.1. |
Grundsätze | 38 |
|
II.9.2. |
Vergabeverfahren | 39 |
|
II.9.3. |
Haftung | 39 |
|
Artikel II.10. — |
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG FÜR DRITTE | 39 |
|
Artikel II.11. — |
HÖHERE GEWALT | 40 |
|
Artikel II.12. — |
AUSSETZUNG DER FINANZIERUNG | 40 |
|
II.12.1. |
Gründe für die Aussetzung | 40 |
|
II.12.2. |
Verfahren zur Aussetzung | 40 |
|
II.12.3. |
Auswirkungen der Aussetzung | 40 |
|
II.12.4. |
Wiederaufnahme der Zahlungen | 40 |
|
Artikel II.13. — |
WIDERRUF DES FINANZIERUNGSBESCHLUSSES DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT | 41 |
|
II.13.1. |
Gründe für den Widerruf | 41 |
|
II.13.2. |
Verfahren für den Widerruf | 41 |
|
Artikel II.14. — |
AUFHEBUNG DES FINANZIERUNGSBESCHLUSSES | 41 |
|
II.14.1. |
Aufhebung auf Ersuchen des Begünstigten | 41 |
|
II.14.2. |
Aufhebung durch das Europäische Parlament | 41 |
|
Artikel II.15. — |
ABTRETUNG | 42 |
|
Artikel II.16. — |
VERZUGSZINSEN | 42 |
|
Artikel II.17. — |
ANWENDBARES RECHT | 42 |
|
Artikel II.18. — |
ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR | 42 |
|
TEIL B: |
FINANZBESTIMMUNGEN | 43 |
|
Artikel II.19. — |
ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABEN | 43 |
|
II.19.1. |
Bedingungen | 43 |
|
II.19.2. |
Beispiele für förderfähige Kosten | 43 |
|
Artikel II.20. — |
Nicht förderfähige Kosten | 44 |
|
Artikel II.21. — |
SACHBEZÜGE | 44 |
|
Artikel II.22. — |
MITTELÜBERTRAGUNGEN | 44 |
|
Artikel II.23. — |
BERICHTSPFLICHTEN | 45 |
|
II.23.1. |
Jahresbericht | 45 |
|
II.23.2. |
Externer Prüfbericht | 45 |
|
Artikel II.24. — |
BESCHLUSS ÜBER DEN JAHRESBERICHT | 46 |
|
Artikel II.25. — |
BESCHLUSS ÜBER DEN ENDGÜLTIGEN FINANZIERUNGSBETRAG | 46 |
|
II.25.1. |
Auswirkungen des Jahresberichts | 46 |
|
II.25.2. |
Höchstbetrag | 46 |
|
II.25.3. |
Übertragung von Überschüssen | 46 |
|
a) |
Bestimmung des Begriffs „Überschuss“ | 47 |
|
b) |
Buchführung über die Rückstellung für förderfähige Kosten | 47 |
|
II.25.4. |
Beschluss über den endgültigen Finanzierungsbetrag | 47 |
|
II.25.5. |
Restbetrag der Finanzierung | 47 |
|
II.25.6. |
Gewinn | 47 |
|
a) |
Begriffsbestimmung | 47 |
|
b) |
Bildung von Rücklagen | 47 |
|
c) |
Einziehung | 48 |
|
Artikel II.26. — |
EINZIEHUNG | 48 |
|
II.26.1. |
Verzugszinsen | 48 |
|
II.26.2. |
Aufrechnung | 48 |
|
II.26.3. |
Bankgebühren | 48 |
|
Artikel II.27. — |
FINANZIELLE GARANTIE | 48 |
|
Artikel II.28. — |
KONTROLLE | 49 |
|
II.28.1. |
Allgemeine Bestimmungen | 49 |
|
II.28.2. |
Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen bzw. Informationen | 49 |
|
II.28.3. |
Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Stelle | 49 |
|
II.28.4. |
Kontradiktorisches Kontrollverfahren des Europäischen Parlaments | 49 |
|
II.28.5. |
Auswirkungen der Schlussfolgerungen und Erkenntnisse aus Kontrollen | 50 |
|
II.28.6. |
Kontrollrechte von OLAF | 50 |
|
II.28.7. |
Kontrollrechte des Europäischen Rechnungshofs | 50 |
|
II.28.8. |
Kontrollrechte der EUStA | 50 |
|
II.28.9. |
Berücksichtigung der Kontrollergebnisse bei der Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags | 50 |
|
II.28.10. |
Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel II.28.1 bis II.28.3 | 51 |
|
ANLAGE 1 — |
HAUSHALTSVORANSCHLAG | 52 |
|
ANLAGE 2 — |
ARBEITSPROGRAMM | 53 |
I. BESONDERE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL I.1. — GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
Das Europäische Parlament gewährt eine Finanzierung für die Umsetzung satzungsmäßiger Tätigkeiten und Ziele des Begünstigten im Haushaltsjahr [einfügen] gemäß den in den besonderen Bestimmungen und den allgemeinen Bestimmungen genannten Bestimmungen und Bedingungen („Bestimmungen“) sowie gemäß den Anlagen zu dieser Vereinbarung. Damit wird der Finanzierungsbeschluss durchgeführt, der am [Datum einfügen] durch das Europäische Parlament angenommen wurde.
Der Begünstigte verwendet die Finanzierung für die Umsetzung satzungsmäßiger Tätigkeiten und Ziele und handelt in eigener Verantwortung.
ARTIKEL I.2. — FÖRDERZEITRAUM
Der Zeitraum, in dem ein Anspruch auf eine Finanzierung aus Unionsmitteln besteht, erstreckt sich auf den Zeitraum vom [TT.MM.JJ einfügen] bis zum [TT.MM.JJ einfügen].
ARTIKEL I.3. — FORM DER FINANZIERUNG
Die Finanzhilfe wird dem Begünstigten gemäß Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) („Haushaltsordnung“) in Form einer Erstattung eines Prozentsatzes der erstattungsfähigen tatsächlich entstandenen Ausgaben gewährt.
ARTIKEL I.4. — VORLÄUFIGER MAXIMALER FINANZIERUNGSBETRAG
Das Europäische Parlament trägt den vorläufigen maximalen Finanzierungsbetrag von [Betrag einfügen] EUR entsprechend dem Finanzierungsbeschluss, der am [Datum einfügen] durch das Präsidium angenommen wurde, bei.
Der Haushaltsvoranschlag ist in der Anlage ausgewiesen, die der Begünstigte im Rahmen seines Finanzierungsantrags eingereicht hat.
ARTIKEL I.5. — ZAHLUNGEN UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Die Finanzierung erfolgt gemäß dem folgendem Zeitplan und den folgenden Modalitäten.
I.5.1. Vorfinanzierung
Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Vereinbarung oder, falls zutreffend, ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament eine finanzielle Garantie in Höhe von [ggf. Betrag einfügen] EUR erhält, wobei das spätere Datum maßgebend ist, wird dem Begünstigten ein Betrag von [Betrag einfügen] EUR, der [standardmäßig 100 %, andernfalls den vom Europäischen Parlament im Finanzierungsbeschuss beschlossenen Prozentsatz einfügen] des gemäß Artikel I.4 dieser Vereinbarung festgelegten Höchstbetrags entspricht, als Vorfinanzierung überwiesen.
I.5.2. Zahlung des Restbetrags an den Begünstigten
Ist an dem Begünstigten ein Restbetrag zu zahlen, so wird dieser innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Annahme des Beschlusses des Europäischen Parlaments über den Jahresbericht und die Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags gemäß Artikel II.25 gezahlt.
I.5.3. Währung
Das Europäische Parlament leistet die Zahlungen in Euro. Vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung in den besonderen Bestimmungen erfolgt die Umrechnung zwischen der Währung, in der die tatsächlichen Kosten ausgedrückt sind, und dem Euro zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Tageskurs oder, wenn ein solcher Tageskurs nicht veröffentlicht wird, zum monatlichen Buchungskurs des Euro, der vom Europäischen Parlament am Tag der Auszahlungsanordnung festgelegt und auf seiner Website veröffentlicht wurde.
Eine Zahlung des Europäischen Parlaments gilt als an dem Tag geleistet, an dem das Bankkonto des Europäischen Parlaments belastet wird.
ARTIKEL I.6. — BANKKONTO
Die Zahlungen erfolgen in Euro auf das Bankkonto oder das Unterkonto des Begünstigten bei einer Bank mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, für das folgende Angaben zu machen sind:
Name der Bank: […]
Anschrift der kontoführenden Filiale: […]
Genaue Bezeichnung des Kontoinhabers: […]
Vollständige Kontonummer (einschließlich Bankleitzahl): […]
IBAN-Code: […]
BIC/SWIFT-Code: […]
ARTIKEL I.7. — ALLGEMEINE VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN
Alle Mitteilungen an das Europäische Parlament in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung haben schriftlich und unter Angabe der Nummer der Vereinbarung zu erfolgen und sind auf elektronischem Wege an fin.part.fond.pol@europarl.europa.eu oder per Briefpost an folgende Anschrift zu richten:
|
Europäisches Parlament |
|
Generaldirektor der GD Finanzen |
|
[Gebäude / Büronummer einfügen] |
|
L-2929 Luxemburg |
|
LUXEMBURG |
Im Regelfall gilt ein Schreiben als zu dem Zeitpunkt beim Europäischen Parlament eingegangen, zu dem die Poststelle des Europäischen Parlaments dieses Schreiben offiziell registriert hat.
Alle Mitteilungen an den Begünstigten in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung haben schriftlich und unter Angabe der Nummer der Vereinbarung zu erfolgen und sind an folgende Anschrift zu richten oder aber auf elektronischem Wege unter Verwendung der unten stehenden E-Mail-Adresse zu übermitteln:
Herrn/Frau […]
[Funktion]
[offizielle Bezeichnung der begünstigten Organisation]
[vollständige offizielle Anschrift]
E-Mail: […]
Der Begünstigte teilt dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten jegliche Änderung seiner Anschrift und seiner E-Mail-Adresse umgehend schriftlich mit. Diese Verpflichtung besteht während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Datum der letzten vereinbarungsgemäßen Zahlung.
ARTIKEL I.8. — INKRAFTTRETEN DER VEREINBARUNG
Die Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung im Namen des Europäischen Parlaments in Kraft.
II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TEIL A: RECHTLICHE UND ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL II.1. — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
1. |
„Tätigkeitsbericht“ bezeichnet eine schriftliche Begründung der während des Förderzeitraums entstandenen Kosten, Erläuterungen zu Tätigkeiten, Verwaltungskosten usw. Der Tätigkeitsbericht ist Teil des Jahresberichts. |
|
2. |
„Jahresbericht“ bezeichnet einen Bericht, der gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) nach Abschluss des Haushaltsjahrs vorzulegen ist. |
|
3. |
„Restbetrag der Finanzierung“ bezeichnet die Differenz zwischen dem Vorfinanzierungsbetrag gemäß Artikel I.5.1 und dem gemäß Artikel II.25.4 ermittelten endgültigen Finanzierungsbetrag. |
|
4. |
„Verbuchung der Vorfinanzierung“ bezeichnet eine Situation, in der der endgültige Finanzierungsbetrag durch den Anweisungsbefugten festgelegt wird und der dem Begünstigten gezahlte Betrag nicht mehr im Besitz der Union ist. |
|
5. |
„Interessenkonflikt“ bezeichnet eine Situation, in der die unparteiische und objektive Durchführung der Vereinbarung durch den Begünstigten aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer mit dem Gegenstand der Vereinbarung in Zusammenhang stehenden Gemeinsamkeit der Interessen mit einem Dritten beruhen, beeinträchtigt wird. Die politische Zugehörigkeit stellt bei Vereinbarungen zwischen der politischen Stiftung und Organisationen, die dieselben politischen Werte teilen, grundsätzlich keinen Grund für einen Interessenkonflikt dar. Bei einer derartigen Vereinbarung ist gleichwohl Artikel 27 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 einzuhalten. |
|
6. |
„Haushaltsjahr N“ bezeichnet das Haushaltsjahr, für das die Finanzhilfe gemäß dem Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel I.1 gewährt wurde. |
|
7. |
„Höhere Gewalt“ bezeichnet unvorhersehbare und außergewöhnliche, trotz der gebotenen Sorgfalt unabwendbare Situationen oder Ereignisse, die sich dem Einfluss des Begünstigten oder des Europäischen Parlaments entziehen und nicht auf einem Fehler oder einer Fahrlässigkeit ihrerseits oder von Unterauftragnehmern, verbundenen Einrichtungen oder Dritten, die finanzielle Unterstützung erhalten, beruhen und eine der Vertragsparteien daran hindern, eine oder mehrere Pflichten aus der Vereinbarung zu erfüllen. Als höhere Gewalt können nicht geltend gemacht werden: Arbeitskonflikte, Streiks, finanzielle Schwierigkeiten, Leistungsausfall, Fehler an Ausrüstungsgegenständen oder Materialien sowie Verzögerungen bei der Bereitstellung, es sei denn, sie sind unmittelbar Folge eines anerkannten Falls höherer Gewalt. |
|
8. |
„Förmliche Mitteilung“ bezeichnet eine schriftliche Mitteilung auf dem Postweg oder über E-Mail mit Zustellungsnachweis. |
|
9. |
„Betrug“ bezeichnet alle vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit der Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen oder dem Verschweigen von Informationen unter Verletzung einer spezifischen Pflicht. |
|
10. |
„Finanzierung“ bezeichnet eine im Sinne von Titel VIII der Haushaltsordnung und Kapitel IV der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 gewährte Finanzhilfe. |
|
11. |
„Unregelmäßigkeit“ bezeichnet alle Verstöße gegen eine Bestimmung des Unionsrechts, die Folge einer Handlung oder Unterlassung des Begünstigten sind und sich nachteilig auf den Haushaltsplan der Union auswirken oder auswirken könnten. |
|
12. |
„Sachbezüge“ bezeichnet Sachgeschenke oder Sachzuwendungen jeglicher Art, die Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen oder Arbeiten unter Marktwert oder alle anderen Transaktionen, die für den Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, gemäß Artikel 2 Nummern 9 und 10 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445. |
|
13. |
„Eigenmittel“ bezeichnet die Finanzierungen aus anderen Quellen als dem Gesamthaushaltsplan der Union, darunter Spenden, Zuwendungen, selbst generierte Mittel (gemäß Artikel 2 Nummern 9, 10 und 11 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445), sowie sonstige Einnahmen (beispielsweise Zinseinnahmen aus Rücklagen, Schadenersatz). |
ARTIKEL II.2. — ALLGEMEINE PFLICHTEN DES BEGÜNSTIGTEN
Der Begünstigte
|
a) |
haftet allein für die Einhaltung der ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtungen und trägt diesbezüglich die alleinige Beweislast, |
|
b) |
ist außer in Fällen höherer Gewalt verpflichtet, dem Europäischen Parlament Schäden zu ersetzen, die infolge der Durchführung, einschließlich der nicht ordnungsgemäßen Durchführung, dieser Vereinbarung entstanden sind, |
|
c) |
haftet allein gegenüber Dritten, auch für Schäden jeglicher Art, die diesen während der Durchführung dieser Vereinbarung entstanden sind, |
|
d) |
setzt das Europäische Parlament umgehend von Änderungen rechtlicher, finanzieller, technischer oder organisatorischer Art oder der Eigentumsverhältnisse und von Änderungen seines Namens, seiner Anschrift oder seines gesetzlichen Vertreters in Kenntnis, |
|
e) |
trifft alle notwendigen Maßnahmen, damit Interessenkonflikte vermieden werden. |
ARTIKEL II.3. — PFLICHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BANKKONTO
Das Konto bzw. Unterkonto im Sinne von Artikel I.6 muss eine Identifizierung der durch das Europäische Parlament gezahlten Beträge sowie der Zinserträge oder entsprechenden Gewinne ermöglichen.
Falls diese Beträge nach der Gesetzgebung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Konto geführt wird, Zinsen oder entsprechende Gewinne erbringen, können diese Zinserträge oder Gewinne gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Haushaltsordnung von dem Begünstigten einbehalten werden.
Unter keinen Umständen dürfen die vom Europäischen Parlament gezahlten Beträge zu spekulativen Zwecken verwendet werden.
Die Vorfinanzierung bleibt im Besitz der Union, bis die Vorfinanzierung mit dem endgültigen Finanzierungsbetrag verrechnet worden ist.
ARTIKEL II.4. — SCHADENSHAFTUNG
Das Europäische Parlament kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die während oder infolge der Durchführung dieser Vereinbarung durch den Begünstigten verursacht werden oder diesem entstehen, auch nicht für Schäden, die Dritten entstehen.
Außer in Fällen höherer Gewalt ist der Begünstigte verpflichtet, dem Europäischen Parlament sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm infolge der Durchführung der Vereinbarung oder aufgrund der Tatsache entstehen, dass die Vereinbarung nicht unter vollständiger Einhaltung der Bestimmungen durchgeführt wurde.
ARTIKEL II.5. — VERTRAULICHKEIT
Sofern in dieser Vereinbarung, in Artikel 39 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 oder in anderen anwendbaren Rechtsakten der Union, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), nichts Gegenteiliges bestimmt ist, verpflichten sich das Europäische Parlament und der Begünstigte, die Vertraulichkeit von Unterlagen, Informationen und sonstigen Angaben, die mit dem Gegenstand dieser Vereinbarung unmittelbar in Zusammenhang stehen, zu wahren.
ARTIKEL II.6. — VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Im Rahmen dieser Vereinbarung erhobene personenbezogene Daten werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 40 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 verarbeitet. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Europäische Parlament erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).
Diese Daten werden zum alleinigen Zwecke der Durchführung und Kontrolle der Vereinbarung verarbeitet, unbeschadet ihrer möglichen Weitergabe an die gemäß dem Unionsrecht für Kontroll- und Prüfungsaufgaben zuständigen Einrichtungen.
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Begünstigten im Rahmen dieser Vereinbarung unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Unbeschadet der anderen in jener Verordnung vorgesehenen Fälle ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung nur gestattet, wenn sie für ihre Durchführung notwendig ist.
ARTIKEL II.7. — AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN
Gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung bewahrt der Begünstigte alle Unterlagen, einschließlich Buchhaltungsunterlagen, statistischer Aufzeichnungen und Steuerunterlagen, und Belege im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung nach der letzten Zahlung im Zusammenhang mit der Vereinbarung für einen Zeitraum von fünf Jahren auf.
Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten, der Abwicklung von Ansprüchen, die sich aus der Verwendung der Finanzierung ergeben, oder Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) oder des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) — sofern diese dem Begünstigten mitgeteilt worden sind – werden so lange aufbewahrt, bis die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe oder Ermittlungen abgeschlossen bzw. Rechtsstreitigkeiten beigelegt wurden oder sich die entsprechenden Ansprüche erledigt haben.
Für jeden Vertrag im Rahmen einer Auftragsvergabe, der vom Begünstigten zur Durchführung der Vereinbarung geschlossen wird, bewahrt der Begünstigte Aufzeichnungen über das Ausschreibungsverfahren, einschließlich des ursprünglichen Schriftverkehrs (in elektronischer Form bzw. in Papierform, beispielsweise schriftliche Aufforderungen zur Angebotsabgabe und die Spezifikationen der Ausschreibung), ein Protokoll über die Bewertung der eingegangenen Angebote, die schriftliche Begründung für die Wahl des erfolgreichen Bieters und den von beiden Parteien unterzeichneten Originalvertrag auf.
ARTIKEL II.8. — SICHTBARKEIT DER FINANZIERUNG AUS UNIONSMITTELN
II.8.1. Angaben zur Finanzierung aus Unionsmitteln
Vorbehaltlich einer gegenteiligen Aufforderung oder Genehmigung des Europäischen Parlaments muss bei allen Mitteilungen oder Veröffentlichungen des Begünstigten (auch im Internet, darunter bei Konferenzen, Seminaren, Informationsmaterial wie Broschüren, Faltblättern, Plakaten, Präsentationen), die mit einer durch die Finanzhilfe finanzierten Maßnahme zusammenhängen, im Zuge des folgenden Förderhinweises (gegebenenfalls in die jeweiligen Landessprachen übersetzt) auf die Unterstützung des Begünstigten durch die Union hingewiesen werden:
„Die europäische politische Stiftung [Name oder Akronym] wird zu höchstens 95 % aus Unionsmitteln finanziert.“
II.8.2. Haftungsausschluss
In sämtlichen Mitteilungen oder Veröffentlichungen des Begünstigten ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung ungeachtet ihrer Form und des Trägers allein beim Begünstigten liegt und dass die Europäische Union nicht für eine etwaige Weiterverwendung der darin enthaltenen Informationen haftet.
II.8.3. Veröffentlichung von Informationen durch das Europäische Parlament
Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 veröffentlicht das Europäische Parlament auf seiner Website die Informationen, für die es gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 zuständig ist.
ARTIKEL II.9. — VERGABE VON AUFTRÄGEN DURCH DEN BEGÜNSTIGTEN
II.9.1. Grundsätze
Beiträge können zur Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Verträgen verwendet werden, die von dem Begünstigten abgeschlossen wurden, sofern
|
a) |
es bei der Auftragsvergabe keine Interessenkonflikte gab, |
|
b) |
die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 163 Absatz 1 der Haushaltsordnung bei der Auftragsvergabe eingehalten wurden, |
|
c) |
die Laufzeit der betreffenden Aufträge, einschließlich Verlängerungen, fünf Jahre nicht überschreitet, |
|
d) |
der Begünstigte bei Aufträgen, deren Wert 60 000 EUR (ohne Mehrwertsteuer) pro Anbieter und pro Ware oder Dienstleistung übersteigt, Ausschreibungsverfahren im Einklang mit Artikel II.9.2 durchführt. |
Die Berechnung des geschätzten Vertragswerts erfolgt nicht mit der Absicht, die anwendbaren Vorschriften zu umgehen; auch die Aufteilung eines Vertrags zu diesem Zweck ist unzulässig. Bei der Feststellung, ob der Schwellenwert von 60 000 EUR (ohne Mehrwertsteuer) erreicht wird, wird der Gesamtwert des Auftrags über die gesamte geplante Laufzeit betrachtet, einschließlich etwaiger Beträge im Zusammenhang mit der Vergabe von Unteraufträgen.
II.9.2. Vergabeverfahren
Bei Aufträgen, deren Wert 60 000 EUR (ohne Mehrwertsteuer) übersteigt, muss der Begünstigte bei Vergabeverfahren die folgenden Anforderungen erfüllen:
|
a) |
Die Ausschreibung (schriftliche Aufforderung zur Angebotsabgabe) enthält die Ausschlusskriterien, die Auswahlkriterien (einschließlich der finanziellen und technischen Mindestkapazität), die Zuschlagskriterien und die Bewertungsmethode auf der Grundlage des Preises und der Qualität oder nur des Preises sowie die technischen Spezifikationen (erwartete Leistungen, erwartete Qualität und Umfang der Dienstleistungen/Waren), anhand derer der Begünstigte die Angebote bewerten muss. Die Bieter reichen datierte und unterzeichnete Angebote mit Preisen (gegebenenfalls einschließlich Preisen pro Einheit) und Belege ein, die einen Vergleich der Angebote ermöglichen. |
|
b) |
Die Ausschreibung wird veröffentlicht oder über geeignete Kanäle übermittelt, um einen breiten Wettbewerb mit angemessenen Fristen (mindestens 10 Tage) für die Einreichung von Anträgen bzw. Angeboten zu gewährleisten. |
|
c) |
Der Begünstigte holt mindestens drei unabhängige Angebote von Anbietern ein. Gehen auf die schriftliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots weniger als drei unabhängige Angebote ein, muss der Begünstigte nachweisen, dass es unmöglich war, weitere Angebote für den entsprechenden Auftrag einzuholen. |
|
d) |
Die Angebote werden anhand der in der Ausschreibung festgelegten Kriterien bewertet. Der Bewertungsbericht muss Punkte enthalten, die komparativen Vorteile des ausgewählten Bieters hervorheben und von dem Vertreter / den Vertretern des Begünstigten, der/die sich nicht in einem Interessenkonflikt befindet/befinden, datiert und unterzeichnet sein. |
|
e) |
Die Verträge müssen datiert und von beiden Parteien unterzeichnet sein und dieselben Bedingungen wie das Angebot oder Bedingungen, die für den Begünstigten nicht weniger günstig sind, enthalten. |
|
f) |
Die Vergabe von Unteraufträgen ist zulässig, wenn sie in den Angeboten aufgeführt ist und im Rahmen der technischen Spezifikationen für zulässig erklärt wurde. |
Für Vergabeverfahren können zusätzliche Anforderungen gelten, die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dargelegt sind.
II.9.3. Haftung
Der Begünstigte ist allein für die Durchführung der Vereinbarung und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung verantwortlich. Der Begünstigte hält in seinen Verträgen mit Dritten fest, dass das Europäische Parlament unter keinen Umständen als Vertragspartei betrachtet oder in irgendeiner Weise gegenüber den Auftragnehmern haftbar gemacht werden kann.
ARTIKEL II.10. — FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG FÜR DRITTE
Finanzielle Unterstützung, die der Begünstigte Dritten im Sinne von Artikel 207 der Haushaltsordnung gewährt, kann unter folgenden Bedingungen als förderfähige Kosten gelten:
|
a) |
Der Begünstigte gewährt folgenden Dritten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Auszahlung über eine Rechtspersönlichkeit verfügen, finanzielle Unterstützung: ... [die Namen der möglichen Begünstigten wie im Antragsformular angegeben einfügen]. |
|
b) |
Die finanzielle Unterstützung, die einem Dritten gewährt wird, darf 60 000 EUR nicht übersteigen. |
|
c) |
Sie wird von dem Dritten für die förderfähigen Kosten verwendet. |
Nationale oder europäische politische Parteien bzw. nationale oder europäische politische Stiftungen können nicht als Dritte im Sinne dieses Artikels betrachtet werden.
Der Begünstigte hat dafür Sorge zu tragen, dass das Europäische Parlament, die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (nachfolgend „die Behörde“), der Europäische Rechnungshof sowie gegebenenfalls die EUStA und das OLAF ihre Kontrollbefugnisse gemäß Kapitel V der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 und Artikel 129 der Haushaltsordnung wahrnehmen können.
ARTIKEL II.11. — HÖHERE GEWALT
Sehen sich das Europäische Parlament oder der Begünstigte mit höherer Gewalt konfrontiert, so unterrichten sie die jeweils andere Partei umgehend durch Einschreiben mit Rückschein oder auf gleichwertige Art über diese Situation unter Angabe ihrer Art, ihrer voraussichtlichen Dauer und ihrer voraussichtlichen Folgen.
Das Europäische Parlament und der Begünstigte ergreifen sämtliche Maßnahmen, um Schäden, die aufgrund höherer Gewalt entstehen könnten, so gering wie möglich zu halten.
Es wird weder dem Europäischen Parlament noch dem Begünstigten als Verstoß gegen die aus der Vereinbarung erwachsenden Verpflichtungen ausgelegt, wenn sie aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung dieser Pflichten gehindert sind.
ARTIKEL II.12. — AUSSETZUNG DER FINANZIERUNG
II.12.1. Gründe für die Aussetzung
Das Europäische Parlament kann die Finanzierung im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Haushaltsordnung (insbesondere Artikel 116 Absatz 4, Artikel 132 und Artikel 205 Absatz 2) unter anderem aussetzen,
|
i) |
wenn es den Verdacht hegt, dass bei dem Vergabeverfahren oder während der Durchführung der Vereinbarung Unregelmäßigkeiten, Betrug oder Pflichtverletzungen seitens des Begünstigten aufgetreten sind, und zwar so lange, bis die Überprüfung dieses Verdachts abgeschlossen ist, |
|
ii) |
wenn der Begünstigte finanzielle Sanktionen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 noch nicht beglichen hat, und zwar so lange, bis die finanziellen Sanktionen beglichen wurde(n), |
|
iii) |
wenn der Begünstigte die in Artikel II.28.1 bis Artikel II.28.3 dieser Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt. |
II.12.2. Verfahren zur Aussetzung
|
Schritt 1 — |
Bevor die Zahlung ausgesetzt wird, übermittelt das Europäische Parlament dem Begünstigten unter Angabe der Gründe eine förmliche Mitteilung darüber, dass es beabsichtigt, die Zahlung auszusetzen, und fordert den Begünstigten auf, binnen 30 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts dieser Mitteilung seine Bemerkungen zu übermitteln. |
|
Schritt 2 — |
Beschließt das Europäische Parlament nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen, das Aussetzungsverfahren nicht fortzusetzen, setzt es den Begünstigten von diesem Beschluss in Kenntnis. |
Beschließt das Europäische Parlament nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen, die Zahlung auszusetzen, übermittelt es dem Begünstigten eine förmliche Mitteilung mit dem begründeten Beschluss über die Aussetzung, die folgende Informationen enthält:
|
i) |
den vorläufigen Termin, an dem die notwendige Prüfung im in Artikel II.12.1 Ziffer i genannten Fall abgeschlossen werden soll, sowie die ausgesetzten Beträge, und |
|
ii) |
die Rechtsmittel. |
II.12.3. Auswirkungen der Aussetzung
Infolge der Aussetzung der Zahlung ist der Begünstigte nicht berechtigt, Zahlungen vom Europäischen Parlament zu empfangen, bis die in Artikel II.12.2 Schritt 2 Ziffer i genannte Prüfung abgeschlossen ist oder der Grund für die Aussetzung hinfällig wird. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Europäischen Parlaments, den Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel II.13 und II.14 zu widerrufen oder aufzuheben.
II.12.4. Wiederaufnahme der Zahlungen
Sobald der Grund für die Aussetzung der Zahlung hinfällig wird, werden alle betreffenden Zahlungen wieder aufgenommen, und das Europäische Parlament setzt den Begünstigten entsprechend in Kenntnis.
ARTIKEL II.13. — WIDERRUF DES FINANZIERUNGSBESCHLUSSES DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
II.13.1. Gründe für den Widerruf
Nimmt die Behörde einen Beschluss an, den Begünstigten auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 aus dem Register zu löschen, so widerruft das Europäische Parlament den den Begünstigten betreffenden Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 37 der genannten Verordnung mit den darin aufgeführten Wirkungen.
II.13.2. Verfahren für den Widerruf
|
Schritt 1 — |
Bevor der Finanzierungsbeschluss in Bezug auf einen Begünstigten widerrufen wird, übermittelt das Europäische Parlament dem Begünstigten unter Angabe der Gründe eine förmliche Mitteilung darüber, dass es beabsichtigt, den Finanzierungsbeschluss zu widerrufen, und fordert den Begünstigten auf, binnen 30 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts dieser Mitteilung seine Bemerkungen zu übermitteln. |
|
Schritt 2 — |
Beschließt das Europäische Parlament nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen, den Finanzierungsbeschluss nicht zu widerrufen, setzt es den Begünstigten von diesem Beschluss in Kenntnis.
Beschließt das Europäische Parlament nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen, den Finanzierungsbeschluss zu widerrufen, übermittelt es dem Begünstigten eine förmliche Mitteilung mit dem begründeten Beschluss über den Widerruf. |
|
Schritt 3 — |
Nach Annahme des Beschlusses über den Widerruf des Finanzierungsbeschlusses setzt das Europäische Parlament den Begünstigten umgehend von der Aufhebung der Finanzhilfevereinbarung in Kenntnis. |
ARTIKEL II.14. — AUFHEBUNG DES FINANZIERUNGSBESCHLUSSES
II.14.1. Aufhebung auf Ersuchen des Begünstigten
Der Begünstigte kann beantragen, dass der Finanzierungsbeschluss aufgehoben wird.
Der Begünstigte übermittelt dem Europäischen Parlament eine förmliche Mitteilung über die Aufhebung, die folgende Angaben enthält:
|
a) |
die Gründe für die Aufhebung und |
|
b) |
das Datum, an dem die Aufhebung in Kraft tritt, wobei dieses nicht vor dem Datum des Versands der förmlichen Mitteilung liegen darf. |
Die Aufhebung des Finanzierungsbeschlusses tritt an dem Tag in Kraft, der in dem Beschluss über die Aufhebung angegeben wird, oder, falls dort kein Datum angegeben ist, an dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Begünstigten übermittelt wird. Nach Aufhebung des Finanzierungsbeschlusses hebt das Europäische Parlament die Finanzhilfevereinbarung umgehend mit Wirkung zum selben Tag auf.
II.14.2. Aufhebung durch das Europäische Parlament
II.14.2.A Gründe für die Aufhebung
Das Europäische Parlament hebt gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 den Finanzierungsbeschluss mit Wirkung für die Zukunft und somit auch diese Vereinbarung unter folgenden Umständen auf:
|
a) |
wenn gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 ein Grund für die Aufhebung vorliegt, |
|
b) |
wenn der Begünstigte Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 nicht mehr erfüllt, |
|
c) |
in den in den Artikeln 132 und 205 der Haushaltsordnung genannten Fällen, |
|
d) |
wenn sich der Begünstigte oder eine mit ihm verbundene Person oder eine Person, die unbeschränkt für die Schulden des Begünstigten haftet, in einer in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung genannten Situation befindet, |
|
e) |
wenn sich der Begünstigte oder eine mit ihm verbundene Person in einer in Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c bis h oder in einer im Anwendungsbereich von Artikel 138 Absatz 3 der Haushaltsordnung liegenden Situation befindet. |
II.14.2.B Verfahren zur Aufhebung
|
Schritt 1 — |
Bevor der Finanzierungsbeschluss aufgehoben wird, übermittelt das Europäische Parlament dem Begünstigten unter Angabe der Gründe eine förmliche Mitteilung darüber, dass es beabsichtigt, den Finanzierungsbeschluss aufzuheben, und fordert den Begünstigten auf, binnen 30 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts dieser Mitteilung seine Bemerkungen zu übermitteln. |
|
Schritt 2 — |
Beschließt das Europäische Parlament nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen, den Finanzierungsbeschluss nicht aufzuheben, setzt es den Begünstigten von diesem Beschluss in Kenntnis.
Beschließt das Europäische Parlament nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen, den Finanzierungsbeschuss aufzuheben, übermittelt es dem Begünstigten eine förmliche Mitteilung mit dem begründeten Beschluss über die Aufhebung. |
|
Schritt 3 — |
Nach Annahme des Beschlusses über die Aufhebung des Finanzierungsbeschlusses setzt das Europäische Parlament den Begünstigten umgehend von der Aufhebung der Finanzhilfevereinbarung in Kenntnis. |
ARTIKEL II.15. — ABTRETUNG
Der Begünstigte kann keine seiner Ansprüche auf Zahlungen gegenüber dem Europäischen Parlament an Dritte abtreten, es sei denn, das Europäische Parlament erteilt ihm hierfür im Voraus die Genehmigung auf der Grundlage eines begründeten schriftlichen Antrags des Begünstigten.
Wenn die Abtretung nicht schriftlich vom Europäischen Parlament angenommen wird oder die Bedingungen dieser Annahme nicht eingehalten werden, hat die Abtretung keine Rechtswirkung.
Eine solche Abtretung entbindet den Begünstigten unter keinen Umständen von seinen Pflichten gegenüber dem Europäischen Parlament.
ARTIKEL II.16. — VERZUGSZINSEN
Zahlt das Europäische Parlament nicht innerhalb der Zahlungsfrist, hat der Begünstigte Anspruch auf Verzugszinsen, die zu dem Zinssatz berechnet werden, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro („Referenzzinssatz“) zugrunde gelegt wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte. Der Referenzzinssatz ist der am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
Setzt das Europäische Parlament die Zahlungen gemäß Artikel II.12 aus, können diese Maßnahmen nicht als Zahlungsverzug betrachtet werden.
Die Verzugszinsen gelten für den Zeitraum ab dem Tag nach der Fälligkeit der Zahlung bis einschließlich zu dem Tag der tatsächlichen Zahlung.
Sofern der berechnete Zinsbetrag 200 EUR nicht überschreitet, muss das Europäische Parlament ihn dem Begünstigten abweichend von Unterabsatz 1 nur dann zahlen, wenn der Begünstigte binnen zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung einen entsprechenden Antrag stellt.
ARTIKEL II.17. — ANWENDBARES RECHT
Diese Vereinbarung unterliegt dem geltenden Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 und den geltenden Bestimmungen der Haushaltsordnung. Ergänzend werden bei Bedarf die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats herangezogen, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat.
ARTIKEL II.18. — ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR
In Fällen, in denen der Begünstigte gemäß dieser Vereinbarung berechtigt ist, Bemerkungen zu übermitteln, wird dem Begünstigten – sofern nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist – eine Frist von zehn Arbeitstagen eingeräumt, um schriftliche Bemerkungen einzureichen. Die Frist kann auf begründeten Antrag des Begünstigten einmalig um zehn Arbeitstage verlängert werden.
TEIL B: FINANZBESTIMMUNGEN
ARTIKEL II.19. — ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABEN
II.19.1. Bedingungen
Um als Ausgaben, die für eine Bezuschussung im Rahmen der Finanzierung aus Unionsmitteln infrage kommen, zu gelten, und gemäß Artikel 189 der Haushaltsordnung müssen die Kosten die folgenden kumulativen Kriterien erfüllen:
|
a) |
Sie stehen in direktem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Vereinbarung und sind in dem der Vereinbarung beigefügten Haushaltsvoranschlag ausgewiesen. |
|
b) |
Sie sind für die Durchführung der Vereinbarung notwendig. |
|
c) |
Sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. |
|
d) |
Sie fallen während des in Artikel I.2 festgeschriebenen Förderzeitraums an, mit Ausnahme von Kosten im Zusammenhang mit den Jahresberichten und den Bestätigungsvermerken für die Rechnungsabschlüsse und die zugrunde liegende Rechnungsführung. |
|
e) |
Sie sind vom Begünstigten tatsächlich getätigt worden. |
|
f) |
Sie sind identifizierbar und überprüfbar und werden in der Rechnungsführung des Begünstigten nach den entsprechenden geltenden Rechnungslegungsstandards erfasst. |
|
g) |
Sie stehen mit dem geltenden Steuer- und Sozialrecht im Einklang. |
|
h) |
Sie stehen mit Artikel II.9.1 im Einklang. |
|
i) |
Sie stehen mit den in Artikel II.9.2 festgelegten Verfahrensvorschriften im Einklang, sofern die betreffenden Kosten aus Aufträgen stammen, deren Wert 60 000 EUR (ohne MwSt.) übersteigt. |
|
j) |
Sie stehen mit den Anforderungen des Titels XI der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 oder der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang. |
Die Rechnungslegungsverfahren und die internen Kontrollverfahren des Begünstigten müssen einen direkten Abgleich der im Jahresbericht ausgewiesenen Ausgaben und Einnahmen mit den Rechnungsabschlüssen und den entsprechenden Belegen ermöglichen. Das Fehlen eines ordnungsgemäßen Abgleichs kann dazu führen, dass die Kosten als nicht erstattungsfähig eingestuft werden.
II.19.2. Beispiele für förderfähige Kosten
Um als Ausgaben zu gelten, die für eine Bezuschussung im Rahmen der Finanzierung aus Unionsmitteln infrage kommen, und gemäß Artikel 189 der Haushaltsordnung haben die Kosten die folgenden Kriterien zu erfüllen:
|
a) |
Kosten im Zusammenhang mit technischer Unterstützung, Sitzungen, Forschung, länderübergreifenden Veranstaltungen, Studien, Information und Veröffentlichungen sowie Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau wie Schulungen oder Mentoring, |
|
b) |
Personalaufwendungen, d. h. Dienstbezüge zuzüglich Sozialabgaben und weiterer in die Vergütung eingehender gesetzlich vorgeschriebener Kosten, sofern diese nicht die Durchschnittswerte der üblichen Vergütungspolitik des Begünstigten überschreiten, |
|
c) |
Reise- und Aufenthaltskosten für Personal, sofern diese der üblichen Praxis des Begünstigten entsprechen, |
|
d) |
Kosten der Abschreibung für Ausrüstungen oder andere Vermögenswerte (neu oder gebraucht), die in den Rechnungsabschlüssen des Empfängers erfasst sind, sofern die Vermögenswerte
|
|
e) |
Kosten für finanzielle Garantien im Zusammenhang mit der vom Europäischen Parlament gezahlten Vorfinanzierung. |
ARTIKEL II.20. — NICHT FÖRDERFÄHIGE KOSTEN
Unbeschadet des Artikels II.19.1 dieser Vereinbarung gelten folgende Kosten als nicht förderfähig:
|
a) |
Kapitalerträge und Dividendenausschüttungen des Begünstigten, |
|
b) |
Verbindlichkeiten und damit verbundene Zinsen, |
|
c) |
Rückstellungen für Verluste und Verbindlichkeiten, |
|
d) |
Sollzinsen, mit Ausnahme von Negativzinsen für das Konto, auf dem die Vorfinanzierung des Europäischen Parlaments eingegangen ist, sofern diese Negativzinsen nicht hätten verhindert werden können, |
|
e) |
zweifelhafte Forderungen, |
|
f) |
Wechselkursverluste, |
|
g) |
von der Bank des Begünstigten in Rechnung gestellte Gebühren für Überweisungen des Europäischen Parlaments, |
|
h) |
vom Begünstigten im Rahmen einer anderen Maßnahme, für die dieser eine Finanzhilfe aus Unionsmitteln erhält, geltend gemachte Kosten, |
|
i) |
Sachbezüge, |
|
j) |
übermäßige oder unbedachte Ausgaben, |
|
k) |
abziehbare Vorsteuern, |
|
l) |
verbotene Finanzierungen durch Dritte gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445, |
|
m) |
Kosten im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten mit dem Europäischen Parlament oder der Behörde, |
|
n) |
Höhe der von der Behörde oder einer nationalen Behörde verhängten finanziellen Sanktionen und der auf dieser Grundlage zu zahlenden Verzugszinsen, |
|
o) |
Ausgaben, für die es keine ausreichenden Belege wie Ausschreibungsunterlagen, Verträge, Rechnungen oder Leistungen gibt. |
ARTIKEL II.21. — SACHBEZÜGE
Der Wert der Sachbezüge darf Folgendes nicht übersteigen:
|
a) |
die Kosten für Sachbezüge, die tatsächlich von den Dritten oder den Mitgliedern, die diese Leistungen gewähren, getragen werden und ordnungsgemäß durch Buchführungsunterlagen belegt sind, |
|
b) |
falls solche Unterlagen nicht vorhanden sind, die Kosten, die den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten entsprechen, |
|
c) |
ihren in dem in der Anlage ausgewiesenen Haushaltsvoranschlag angenommenen Wert, |
|
d) |
50 % der in dem Haushaltsvoranschlag angenommenen Eigenmittel. |
Sachbezüge
|
a) |
sind sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben separat auszuweisen, |
|
b) |
haben mit Artikel 25 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 sowie den nationalen steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Einklang zu stehen, |
|
c) |
werden nur vorläufig akzeptiert, sofern der externe Prüfer eine Bescheinigung ausstellt und in dem Beschluss über den endgültigen Finanzierungsbetrag auf die Zulässigkeit von Sachbezügen hingewiesen wird, |
|
d) |
dürfen nicht in Form von Immobilien erfolgen. |
ARTIKEL II.22. — MITTELÜBERTRAGUNGEN
Der Begünstigte ist befugt, den in der Anlage ausgewiesenen Haushaltsvoranschlag unbeschadet des Artikels II.21 mittels Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten anzupassen. Für eine derartige Anpassung ist keine Änderung der Vereinbarung erforderlich. Die Anpassungen sind im Jahresbericht zu begründen.
ARTIKEL II.23. — BERICHTSPFLICHTEN
II.23.1. Jahresbericht
Vorzugsweise bis zum 15. Mai und spätestens bis zum 30. Juni, der auf das Ende des Haushaltsjahrs N folgt, muss der Begünstigte dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten einen Jahresbericht in einem offenen, maschinenlesbaren Format vorlegen, der Folgendes umfasst:
|
a) |
Jahresabschlüsse und Begleitunterlagen, aus denen die Einnahmen und Ausgaben sowie die Aktiva und Passiva des Begünstigten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahrs nach den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat, hervorgehen, |
|
b) |
einen externen Prüfbericht über die Jahresabschlüsse, der sowohl die Zuverlässigkeit dieser Abschlüsse als auch die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben bescheinigt und von einer unabhängigen Einrichtung oder einem unabhängigen Sachverständigen erstellt worden ist; |
|
c) |
eine Aufstellung der Spender und Beitragsleistenden mit ihren jeweiligen Spenden oder Beiträgen und selbst generierten Mitteln gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445, |
|
d) |
den Tätigkeitsbericht, |
|
e) |
eine auf der Gliederung des Haushaltsvoranschlags basierende Übersicht über die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen, |
|
f) |
nähere Angaben zur Rechnungsführung in Bezug auf die Einnahmen, Ausgaben, Aktiva und Passiva, |
|
g) |
einen Abgleich des in Buchstabe e genannten Rechnungsabschlusses mit den in Buchstabe f genannten näheren Angaben, |
|
h) |
eine Auflistung der Lieferanten, die dem Begünstigten im Haushaltsjahr N mehr als 10 000 EUR in Rechnung gestellt haben oder bei denen der kumulierte Wert in den letzten fünf Jahren mindestens 60 000 EUR (ohne Mehrwertsteuer) betrug, mit Namen und Adressen der Lieferanten sowie Angaben zur Art der gelieferten Waren bzw. der erbrachten Dienstleistungen. |
Im Fall einer Mittelübertragung im Sinne des Artikels II.25.3 hat der Jahresbericht die in den Buchstaben d, e, f und g genannten Unterlagen zu enthalten, die das erste Quartal des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres umfassen.
Die im Jahresbericht enthaltenen Informationen müssen die Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags ermöglichen.
II.23.2. Externer Prüfbericht
Der Begünstigte arbeitet bei der Erstellung und Vorlage des externen Prüfberichts im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 mit den gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 beauftragten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen zusammen.
Zu diesem Zweck legt der Begünstigte alle Informationen oder Unterlagen vor, die vom externen Prüfer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 angefordert werden, auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, die unter denselben Bedingungen wie den in Artikel II.28.3 dieser Vereinbarung genannten durchgeführt werden.
Zweck der externen Prüfung sind die Überprüfung der Verlässlichkeit der Rechnungsabschlüsse und der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und insbesondere die Überprüfung, ob
|
a) |
die Rechnungsabschlüsse im Einklang mit den für den Begünstigten geltenden nationalen Rechtsvorschriften erstellt wurden, keine wesentlichen Fehler aufweisen und die Finanzlage und das Betriebsergebnis getreu widerspiegeln, |
|
b) |
die geltend gemachten Kosten auch tatsächlich angefallen sind, |
|
c) |
die Einnahmen vollständig aufgeführt sind, |
|
d) |
die dem Parlament vom Begünstigten vorgelegten Finanzunterlagen den in der Vereinbarung enthaltenen Finanzbestimmungen entsprechen, |
|
e) |
die Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 und insbesondere aus deren Artikel 25 ergeben, erfüllt wurden, |
|
f) |
die Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung und insbesondere aus deren Artikel II.9 und Artikel II.19 ergeben, erfüllt wurden, |
|
g) |
die Sachbezüge dem Begünstigten tatsächlich geliefert und im Einklang mit den geltenden Bestimmungen bewertet wurden, |
|
h) |
Überschüsse an Unionsmitteln gemäß Artikel 226 Absatz 7 der Haushaltsordnung auf das folgende Haushaltsjahr übertragen und im ersten Quartal dieses Folgejahres verwendet oder dem Europäischen Parlament erstattet wurden, |
|
i) |
Eigenmittelüberschüsse in die Rücklage eingestellt wurden. |
ARTIKEL II.24. — BESCHLUSS ÜBER DEN JAHRESBERICHT
Gemäß Artikel II.23.1 beschließt das Europäische Parlament bis zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr N folgenden Jahres, ob es den Jahresbericht annimmt oder ablehnt.
Erfolgt innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Erhalt des jährlichen Berichts keine schriftliche Antwort des Europäischen Parlaments, so gilt der jährliche Bericht als angenommen.
Die Genehmigung des Jahresberichts erfolgt unbeschadet der Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags gemäß Artikel II.25, womit das Europäische Parlament endgültig über die Förderfähigkeit der Kosten entscheidet.
Das Europäische Parlament kann weitere Informationen von dem Begünstigten anfordern, damit es über den Jahresbericht beschließen kann. In diesem Fall wird die Frist für den Beschluss über den Jahresbericht verlängert, bis die Informationen vorliegen und vom Europäischen Parlament bewertet wurden. Die Frist kann auch verlängert werden, wenn die Behörde gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 zusätzliche Informationen angefordert hat.
Weist der Jahresbericht erhebliche Mängel auf oder kommt der externe Prüfer zu dem Schluss, dass er aufgrund fehlender Prüfungsnachweise keinen Bestätigungsvermerk abgeben kann, kann das Europäische Parlament ihn ablehnen, ohne weitere Informationen von dem Begünstigten anzufordern, und den Begünstigten auffordern, binnen 15 Arbeitstagen einen neuen Bericht beizubringen.
Der Begünstigte wird schriftlich darüber informiert, ob er zusätzliche Informationen oder einen neuen Bericht beizubringen hat.
Wird der ursprünglich vorgelegte Jahresbericht abgelehnt und ein neuer Bericht angefordert, so unterliegt der neue Bericht dem Genehmigungsverfahren nach Maßgabe dieses Artikels.
ARTIKEL II.25. — BESCHLUSS ÜBER DEN ENDGÜLTIGEN FINANZIERUNGSBETRAG
II.25.1. Auswirkungen des Jahresberichts
Der Beschluss des Europäischen Parlaments, in dem der endgültige Finanzierungsbetrag festgelegt wird, beruht auf dem gemäß Artikel II.24 gebilligten Jahresbericht. Lehnt das Europäische Parlament den Jahresbericht endgültig ab oder reicht der Begünstigte einen Jahresbericht nicht innerhalb der geltenden Fristen ein, können mit dem Beschluss über den endgültigen Finanzierungsbetrag nicht förderfähige Kosten festgelegt werden.
II.25.2. Höchstbetrag
Der endgültige Finanzierungsbetrag beschränkt sich auf den in Artikel I.4 festgesetzten Höchstbetrag und darf 95 % der tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten nicht übersteigen.
II.25.3. Übertragung von Überschüssen
Verzeichnet der Begünstigte am Ende des Haushaltsjahres N einen Mittelüberschuss, so kann gemäß Artikel 226 Absatz 7 der Haushaltsordnung ein Teil des Überschusses auf das Haushaltsjahr N+1 übertragen werden.
a) Bestimmung des Begriffs „Überschuss“
Ein Überschuss aus dem Haushaltsjahr N ist die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten und der Summe aus
|
i) |
dem maximalen vorläufigen Finanzierungsbetrag gemäß Artikel I.4, |
|
ii) |
den Eigenmitteln des Begünstigten, die für die Deckung der förderfähigen Kosten bestimmt sind, nachdem der Begünstigte zuvor die nicht förderfähigen Kosten ausschließlich mit Eigenmitteln gedeckt hat, und |
|
iii) |
einem eventuell aus dem Haushaltsjahr N-1 übertragenen Überschuss. |
Der Überschuss, der auf das Haushaltsjahr N+1 übertragen werden kann, darf 25 % der in den Ziffern i und ii genannten Gesamteinnahmen nicht überschreiten.
b) Buchführung über die Rückstellung für förderfähige Kosten
Der Betrag, der tatsächlich übertragen wird, ist in der Bilanz für das Haushaltsjahr N auszuweisen als „Rückstellung zur Deckung der im ersten Quartal des Haushaltsjahres N+1 anfallenden förderfähigen Kosten“. Diese Rückstellung gilt als Teil der förderfähigen Kosten des Haushaltsjahres N.
Durch einen vorläufigen Kontenabschluss bis spätestens zum 31. März des Haushaltsjahres N+1 werden zudem die bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten festgestellt. Die Rückstellung darf diese Kosten nicht überschreiten.
Im Jahr N+1 wird die Rückstellung aufgelöst, und die dadurch entstandenen Einnahmen werden im ersten Quartal des Haushaltsjahres N+1 zur Deckung der förderfähigen Kosten genutzt.
II.25.4. Beschluss über den endgültigen Finanzierungsbetrag
Das Europäische Parlament kontrolliert jedes Jahr, ob bei den Ausgaben die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445, der Haushaltsordnung und der Vereinbarung eingehalten wurden. Es beschließt jährlich über den endgültigen Finanzierungsbetrag, der dem Begünstigten ordnungsgemäß mitgeteilt wird.
Sobald der endgültige Finanzierungsbetrag festgestellt ist, wird die Verbuchung der Vorfinanzierung vorgenommen.
II.25.5. Restbetrag der Finanzierung
Überschreitet die geleistete Vorfinanzierung den endgültigen Finanzierungsbetrag, zieht das Europäische Parlament den zu Unrecht ausgezahlten Vorfinanzierungsbetrag ein.
Überschreitet der endgültige Finanzierungsbetrag die geleistete Vorfinanzierung, so zahlt das Europäische Parlament den Restbetrag.
II.25.6. Gewinn
a) Begriffsbestimmung
„Gewinn“ wird im Sinne von Artikel 195 Absatz 2 der Haushaltsordnung verstanden.
b) Bildung von Rücklagen
Gemäß Artikel 195 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann der Begünstigte aus dem Überschuss an Eigenmitteln, die in Artikel II.1 definiert sind, Rücklagen bilden.
Der je nach Sachlage auf das Rücklagenkonto zu überweisende Überschuss an Eigenmitteln besteht in den Eigenmitteln, die den Eigenmittelbetrag überschreiten, der für die Deckung von 5 % der im Haushaltsjahr N tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten und die Deckung von 5 % der gemäß den Bestimmungen auf das Haushaltsjahr N+1 zu übertragenden Kosten erforderlich ist. Der Begünstigte muss zuvor die nicht förderfähigen Kosten ausschließlich mit Eigenmitteln gedeckt haben.
Im Falle von selbst generierten Mitteln wird, wenn der Begünstigte den in Artikel 25 Absatz 13 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 festgelegten Höchstwert überschreitet, der Betrag der Einnahmen, der den Höchstwert überschreitet, nicht als Einnahme ausgewiesen, sondern vom Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten abgezogen.
Der den Rücklagen zugewiesene Überschuss wird bei der Berechnung des Gewinns nicht berücksichtigt.
Die Rücklage wird nur zur Deckung der operativen Kosten des Begünstigten verwendet.
c) Einziehung
Mit der Finanzierung darf der Begünstigte keinen Gewinn erzielen. Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 195 Absatz 4 der Haushaltsordnung befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht.
ARTIKEL II.26. — EINZIEHUNG
Wurden dem Begünstigten unrechtmäßig Beträge ausgezahlt oder ist eine Einziehung nach Maßgabe der Bestimmungen der Vereinbarung, der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 oder der Haushaltsordnung gerechtfertigt, so zahlt der Begünstigte die betreffenden Beträge gemäß den vom Europäischen Parlament festgelegten Bestimmungen und zu dem vom Europäischen Parlament festgesetzten Zeitpunkt zurück.
II.26.1. Verzugszinsen
Hat der Begünstigte bis zu dem vom Europäischen Parlament festgesetzten Zeitpunkt keine Zahlung geleistet, so macht das Europäische Parlament bezüglich der fälligen Beträge Verzugszinsen gemäß dem in Artikel II.16 festgelegten Satz geltend. Die Verzugszinsen gelten für den Zeitraum ab dem Ablauf der Frist für die Rückzahlung bis einschließlich zu dem Tag, an dem der geschuldete Betrag vollständig beim Europäischen Parlament eingeht.
Etwaige Teilzahlungen werden zunächst auf die Kosten und Verzugszinsen und erst anschließend auf die Hauptschuld angerechnet.
II.26.2. Aufrechnung
Ist die Zahlung bis zum Fälligkeitsdatum nicht erfolgt, so kann die Einziehung der dem Europäischen Parlament geschuldeten Beträge – unbeschadet anderer in der Haushaltsordnung vorgesehener Einziehungsmaßnahmen – gemäß der Haushaltsordnung durch Aufrechnung mit Beträgen erfolgen, die es dem Begünstigten anderweitig schuldet. Soweit der Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, kann das Europäische Parlament die Einziehung ausnahmsweise durch Aufrechnung vor dem Fälligkeitsdatum der Zahlung vornehmen. Die vorherige Zustimmung des Begünstigten ist nicht erforderlich.
II.26.3. Bankgebühren
Die Bankgebühren für die Einziehung des dem Europäischen Parlament geschuldeten Betrags werden ausschließlich dem Begünstigten angelastet.
ARTIKEL II.27. — FINANZIELLE GARANTIE
Falls das Europäische Parlament eine finanzielle Garantie gemäß Artikel 156 der Haushaltsordnung verlangt, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
|
a) |
Die finanzielle Garantie wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut oder auf Ersuchen des Begünstigten und mit Zustimmung des Europäischen Parlaments von einem Dritten gestellt. |
|
b) |
Der Garantiegeber leistet die Garantie auf erstes Anfordern und verzichtet gegenüber dem Europäischen Parlament auf die Einrede der Vorausklage gegen den Hauptschuldner (d. h. den betreffenden Begünstigten). |
|
c) |
Die finanzielle Garantie bleibt ausdrücklich wirksam, bis die Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags durch das Europäische Parlament verrechnet worden ist. Erfolgt die Zahlung des Restbetrags in Form einer Einziehung, so bleibt die finanzielle Garantie wirksam, bis die Verbindlichkeit als vollständig beglichen erachtet wird, und das Europäische Parlament gibt die finanzielle Garantie innerhalb des folgenden Monats frei. |
ARTIKEL II.28. — KONTROLLE
II.28.1. Allgemeine Bestimmungen
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäß Kapitel V der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 sowie gemäß Artikel 205 Absatz 1 und Artikel 204 Absatz 2 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 129 der Haushaltsordnung können das Europäische Parlament, die Behörde, das OLAF, die EUStA – in Bezug auf die an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 (6) des Rates teilnehmenden Mitgliedstaaten – und der Europäische Rechnungshof jederzeit ihre jeweiligen Kontrollbefugnisse wahrnehmen, um zu prüfen, ob der Begünstigte den Verpflichtungen nach Maßgabe der Vereinbarung, der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 und der Haushaltsordnung uneingeschränkt Folge leistet.
Der Begünstigte arbeitet ordnungsgemäß mit den zuständigen Behörden zusammen und stellt ihnen die erforderliche Unterstützung für die Durchführung ihrer Kontrollmaßnahmen bereit.
Gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Haushaltsordnung stellt der Begünstigte sicher, dass an der Umsetzung der im Rahmen dieser Vereinbarung finanzierten Tätigkeiten beteiligte Dritte, einschließlich Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, gleichwertige Rechte wie die in Artikel II.28.1 Absatz 1 genannten gewähren.
Das Europäische Parlament und die Behörde können die Kontrollaufgabe auf externe Einrichtungen übertragen, die ordnungsgemäß bevollmächtigt sind, in ihrem Namen zu handeln („bevollmächtigte Einrichtungen“). Die Pflicht zur Zusammenarbeit gilt auch in Bezug auf diese bevollmächtigten Einrichtungen, was die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Kontrollaufgaben betrifft.
II.28.2. Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen bzw. Informationen
Der Begünstigte stellt sämtliche Unterlagen bzw. Informationen, auch in elektronischer Form, bereit, die das Europäische Parlament, die Behörde oder eine bevollmächtigte Einrichtung (die „zuständige Stelle“) anfordert.
Unterlagen bzw. Informationen, die von dem Begünstigten bereitgestellt werden, werden gemäß Artikel II.6 behandelt.
II.28.3. Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Stelle
Die zuständige Stelle kann Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten des Begünstigten durchführen. Zu diesem Zweck kann sie den Empfänger schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist, die die zuständige Einrichtung festlegt, entsprechende Vorkehrungen für diese Kontrolle zu treffen.
Bei einer Kontrolle vor Ort gewährt der Begünstigte der zuständigen Stelle Zugang zu den Orten bzw. Räumlichkeiten, an bzw. in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden oder wurden, sowie zu allen erforderlichen Informationen, auch in elektronischer Form.
Der Begünstigte stellt sicher, dass die Informationen zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle unmittelbar zugänglich sind und die geforderten Informationen in angemessener Form übergeben werden.
II.28.4. Kontradiktorisches Kontrollverfahren des Europäischen Parlaments
Anhand der Erkenntnisse des Kontrollverfahrens erstellt das Europäische Parlament einen Bericht mit vorläufigen Schlussfolgerungen, der dem Begünstigten übermittelt wird. Der Begünstigte kann binnen 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts des vorläufigen Prüfungsberichts Bemerkungen vorlegen.
Anhand der Erkenntnisse des Berichts mit vorläufigen Schlussfolgerungen und etwaiger Bemerkungen des Begünstigten hält das Europäische Parlament seine endgültigen Schlussfolgerungen fest. Geht innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme ein oder stimmt der Begünstigte den vorläufigen Erkenntnissen zu, so gelten diese als endgültig.
II.28.5. Auswirkungen der Schlussfolgerungen und Erkenntnisse aus Kontrollen
Unbeschadet der Rechte des Parlaments, Maßnahmen gemäß Artikel II.12 bis Artikel II.14 zu ergreifen, muss das Europäische Parlament die endgültigen Schlussfolgerungen im Rahmen der Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags ordnungsgemäß berücksichtigen.
Fälle möglichen Betrugs oder schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende Vorschriften, die mit den endgültigen Schlussfolgerungen aufgedeckt werden, werden den zuständigen Behörden auf nationaler Ebene oder Unionsebene zur Kenntnis gebracht, damit sie entsprechende Maßnahmen treffen können.
Das Europäische Parlament kann den Beschluss über den endgültigen Finanzierungsbetrag ausgehend von den gemäß Artikel 74 Absatz 6 der Haushaltsordnung durchgeführten Ex-post-Kontrollen rückwirkend anpassen.
II.28.6. Kontrollrechte von OLAF
Das OLAF nimmt seine Kontrollrechte gegenüber dem Begünstigten nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und insbesondere der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (7) des Rates, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), von Artikel 129 der Haushaltsordnung und des Artikels 29 Absatz 4 und des Artikels 30 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 wahr.
Der Begünstigte arbeitet ordnungsgemäß mit OLAF zusammen und stellt OLAF die erforderliche Unterstützung für die Durchführung seiner Kontrollmaßnahmen bereit.
II.28.7. Kontrollrechte des Europäischen Rechnungshofs
Der Europäische Rechnungshof nimmt sein Kontrollrecht nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und insbesondere des Artikels 129 der Haushaltsordnung und des Artikels 30 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 wahr. Es gelten die Artikel II.28.2 und II.28.3.
Der Begünstigte arbeitet ordnungsgemäß mit dem Rechnungshof zusammen und stellt dem Rechnungshof die erforderliche Unterstützung für die Durchführung seiner Kontrollmaßnahmen bereit.
II.28.8. Kontrollrechte der EUStA
Die EUStA nimmt ihre Kontrollrechte nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1939 und der geltenden Vorschriften der Haushaltsordnung wahr.
Der Begünstigte arbeitet ordnungsgemäß mit der EUStA zusammen und stellt der EUStA die erforderliche Unterstützung für die Durchführung ihrer Kontrollmaßnahmen bereit.
II.28.9. Berücksichtigung der Kontrollergebnisse bei der Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags
Das Europäische Parlament kann bei der Festlegung oder Änderung des endgültigen Finanzierungsbetrags jederzeit die Erkenntnisse aus den von den in Artikel II.28.1 genannten Behörden durchgeführten Kontrollen berücksichtigen, wobei das Recht des Begünstigten auf Anhörung nach Artikel II.18 dieser Vereinbarung zu achten ist.
II.28.10. Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel II.28.1 bis II.28.3
Kommt der Begünstigte den Verpflichtungen gemäß Artikel II.28.1 bis II.28,3 nicht nach, so kann das Europäische Parlament etwaige nicht ausreichend vom Begünstigten belegte Kosten als nicht förderfähig einstufen.
UNTERSCHRIFTEN
|
Im Namen des Begünstigten [Nachname/Vorname/Funktion] [Unterschrift] Geschehen zu [Ort] am [Datum] |
Im Namen des Europäischen Parlaments [Nachname/Vorname] [Unterschrift] Geschehen zu [Ort] am [Datum] |
In zweifacher Ausfertigung in deutscher Sprache.
ANLAGE 1
HAUSHALTSVORANSCHLAG
ANLAGE 2
ARBEITSPROGRAMM
[je Antrag auf Finanzierung einzufügen]
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
(2) Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L, 2025/2445, 8.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2445/oj).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).
(4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(5) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(6) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
(7) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).
(8) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3956/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)