Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 1. Juli 2019

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Quellenkennung: 32026D03956. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von Anträgen bzw. Angeboten zu gewährleisten. c) Der Begünstigte holt mindestens drei unabhängige Angebote von Anbietern ein. Gehen auf die schriftliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots weniger als drei unabhängige Angebote ein, muss der Begünstigte nachweisen, dass es unmöglich war, weitere Angebote für den entsprechenden Auftrag einzuholen. d) Die Angebote werden anhand der in der Ausschreibung festgelegten Kriterien bewertet. Der Bewertungsbericht muss Punkte enthalten, die komparativen Vorteile des ausgewählten Bieters hervorheben und von dem Vertreter / den Vertretern des Begünstigten, der/die sich nicht in einem Interessenkonflikt befindet/befinden, datiert und unterzeichnet sein. e) Die Verträge müssen datiert und von beiden Parteien unterzeichnet sein und dieselben Bedingungen wie das Angebot oder Bedingungen, die für den Begünstigten nicht weniger günstig sind, enthalten. f) Die Vergabe von Unteraufträgen ist zulässig, wenn sie in den Angeboten aufgeführt ist und im Rahmen der technischen Spezifikationen für zulässig erklärt wurde. Für Vergabeverfahren können zusätzliche Anforderungen gelten, die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dargelegt sind. II.9.3.   Haftung Der Begünstigte ist allein für die Durchführung dieser Vereinbarung und die Einhaltung der Bestimmungen der Vereinbarung verantwortlich. Der Begünstigte hält in seinen Verträgen mit Dritten fest, dass das Europäische Parlament unter keinen Umständen als Vertragspartei betrachtet oder in irgendeiner Weise gegenüber den Auftragnehmern haftbar gemacht werden kann. ARTIKEL II.10. —   FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG FÜR VERBUNDENE EINRICHTUNGEN Finanzielle Unterstützung, die der Begünstigte verbundenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 226 Absatz 3 der Haushaltsordnung gewährt, kann unter folgenden Bedingungen als erstattungsfähige Ausgabe gelten: a) Der Begünstigte gewährt folgenden verbundenen Einrichtungen finanzielle Unterstützung: [die Namen der möglichen Begünstigten wie im Antragsformular angegeben einfügen]. b) Die Einrichtungen sind gemäß der Satzung des Begünstigten Teil von dessen Verwaltungsstruktur. c) Die finanzielle Unterstützung für jede Einrichtung beträgt höchstens 100 000 EUR. d) Die finanzielle Unterstützung wird von der verbundenen Einrichtung für erstattungsfähige Ausgaben benutzt. e) Jeder der verbundenen Einrichtung ausgezahlte Pauschalbetrag beläuft sich auf höchstens ein Viertel der gesamten finanziellen Unterstützung für diese Einrichtung. Der Begünstigte hat dafür Sorge zu tragen, dass das Europäische Parlament, die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen („Behörde“), der Europäische Rechnungshof, gegebenenfalls die EUStA oder das OLAF ihre Kontrollbefugnisse gemäß Kapitel V der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 wahrnehmen können. ARTIKEL II.11. —   HÖHERE GEWALT Sehen sich das Europäische Parlament oder der Begünstigte mit höherer Gewalt konfrontiert, so unterrichten sie die jeweils andere Partei umgehend durch Einschreiben mit Rückschein oder auf gleichwertige Art über diese Situation unter Angabe ihrer Art, ihrer voraussichtlichen Dauer und ihrer voraussichtlichen Folgen. Das Europäische Parlament und der Begünstigte ergreifen sämtliche Maßnahmen, um Schäden, die aufgrund höherer Gewalt entstehen könnten, so gering wie möglich zu halten. Es wird weder dem Europäischen Parlament noch dem Begünstigten als Verstoß gegen die aus der Vereinbarung erwachsenden Verpflichtungen ausgelegt, wenn sie aufgrund höherer Gewalt an der Erfüllung dieser Pflichten gehindert sind. ARTIKEL II.12. —   AUSSETZUNG DER FINANZIERUNG II.12.1.   Gründe für die Aussetzung Das Europäische Parlament kann die Finanzierung gemäß den geltenden Vorschriften der Haushaltsordnung (insbesondere Artikel 116 Absatz 4, Artikel 132 und Artikel 234 Absatz 3 und 5) unter anderem aussetzen, i) wenn es den Verdacht hegt, dass bei dem Vergabeverfahren oder während der Durchführung der Vereinbarung Unregelmäßigkeiten, Betrug oder Pflichtverletzungen seitens des Begünstigten aufgetreten sind, und zwar so lange, bis die Überprüfung dieses Verdachts abgeschlossen ist, ii) wenn der Begünstigte finanzielle Sanktionen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 noch nicht beglichen hat, und zwar so lange, bis die finanziellen Sanktionen beglichen wurde(n), oder iii) wenn der Begünstigte den Verpflichtungen gemäß Artikel II.29.1 bis Artikel II. 29.3 dieser Vereinbarung nicht nachkommt. II.12.2.   Verfahren zur Aussetzung Schritt 1 — Bevor die Zahlung ausgesetzt wird, übermittelt das Europäische Parlament dem Begünstigten unter Angabe der Gründe eine förmliche Mitteilung darüber, dass es beabsichtigt, die Zahlung auszusetzen, und fordert den Begünstigten auf, binnen 30 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts dieser Mitteilung seine Bemerkungen zu übermitteln. Schritt 2 — Beschließt das Europäische Parlament nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen, die Zahlung nicht auszusetzen, setzt es den Begünstigten von diesem Beschluss in Kenntnis. Beschließt das Europäische Parlament nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen, die Zahlung auszusetzen, übermittelt es dem Begünstigten eine förmliche Mitteilung mit dem begründeten Beschluss über die Aussetzung, die folgende Informationen enthält: i) den vorläufigen Termin, an dem die notwendige Prüfung im in Artikel II.12.1 Ziffer i genannten Fall abgeschlossen werden soll, sowie die ausgesetzten Beträge und ii) die Rechtsmittel. II.12.3.   Auswirkungen der Aussetzung Infolge der Aussetzung der Zahlung ist der Begünstigte nicht berechtigt, Zahlungen vom Europäischen Parlament zu empfangen, bis die unter Artikel II.12.2 Schritt 2 Ziffer i genannte Prüfung abgeschlossen ist oder der Grund für die Aussetzung hinfällig wird. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Europäischen Parlaments, den Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel II.13 und II.14 zu widerrufen oder aufzuheben. II.12.4.   Wiederaufnahme der Zahlungen Sobald der Grund für die Aussetzung der Zahlung hinfällig wird, werden alle betreffenden Zahlungen wieder aufgenommen, und das Europäische Parlament setzt den Begünstigten entsprechend in Kenntnis. ARTIKEL II.13. —   WIDERRUF DES FINANZIERUNGSBESCHLUSSES DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT II.13.1.   Gründe für den Widerruf Nimmt die Behörde einen Beschluss an, den Begünstigten auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 aus dem Register zu löschen, so widerruft das Europäische Parlament den den Begünstigten betreffenden Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 37 der genannten Verordnung mit den darin aufgeführten Wirkungen. II.13.2.   Verfahren für den Widerruf Schritt 1 — Bevor der Finanzierungsbeschluss widerrufen wird, übermittelt das Europäische Parlament dem Begünstigten unter Angabe der Gründe eine förmliche Mitteilung darüber, dass es beabsichtigt, den Finanzierungsbeschluss zu widerrufen, und fordert den Begünstigten auf, binnen 30 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts dieser Mitteilung seine Bemerkungen zu übermitteln. Schritt 2 — Beschließt das Europäische Parlament nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen, den Finanzierungsbeschluss nicht zu widerrufen, setzt es den Begünstigten von diesem Beschluss in Kenntnis. Beschließt das Europäische Parlament nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen, den Finanzierungsbeschluss zu widerrufen, übermittelt es dem Begünstigten eine förmliche Mitteilung mit dem begründeten Beschluss über den Widerruf. Schritt 3 — Nach Annahme des Beschlusses über den Widerruf des Finanzierungsbeschlusses setzt das Europäische Parlament den Begünstigten umgehend von der Aufhebung der Beitragsvereinbarung in Kenntnis. ARTIKEL II.14. —   AUFHEBUNG DES FINANZIERUNGSBESCHLUSSES II.14.1.   Aufhebung auf Ersuchen des Begünstigten Der Begünstigte kann beantragen, dass der Finanzierungsbeschluss aufgehoben wird. Der Begünstigte übermittelt dem Europäischen Parlament eine förmliche Mitteilung über die Aufhebung, die folgende Angaben enthält: a) die Gründe für die Aufhebung und b) das Datum, an dem die Aufhebung in Kraft tritt, wobei dieses nicht vor dem Datum des Versands der förmlichen Mitteilung liegen darf. Die Aufhebung des Finanzierungsbeschlusses tritt an dem Tag in Kraft, der in dem Beschluss über die Aufhebung angegeben wird, oder, falls dort kein Datum angegeben ist, an dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Begünstigten übermittelt wird. Nach Aufhebung des Finanzierungsbeschlusses hebt das Europäische Parlament umgehend mit Wirkung zum selben Tag die Beitragsvereinbarung auf. II.14.2.   Aufhebung durch das Europäische Parlament II.14.2.A   Gründe für die Aufhebung Das Europäische Parlament hebt gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 den Finanzierungsbeschluss mit Wirkung für die Zukunft und somit auch diese Vereinbarung unter folgenden Umständen auf: a) wenn gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 ein Grund für die Aufhebung vorliegt, b) wenn der Begünstigte Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 nicht mehr erfüllt, c) wenn die geltenden Vorschriften der Haushaltsordnung, insbesondere Artikel 132, dies vorsehen, d) wenn sich der Begünstigte in Konkurs, in Liquidation oder in einer sonstigen vergleichbaren Situation befindet. II.14.2.B   Verfahren zur Aufhebung Schritt 1 — Bevor der Finanzierungsbeschluss aufgehoben wird, übermittelt das Europäische Parlament dem Begünstigten unter Angabe der Gründe eine förmliche Mitteilung darüber, dass es beabsichtigt, den Finanzierungsbeschluss aufzuheben, und fordert den Begünstigten auf, binnen 30 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts dieser Mitteilung seine Bemerkungen zu übermitteln. Schritt 2 — Beschließt das Europäische Parlament nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen, den Finanzierungsbeschluss nicht aufzuheben, setzt es den Begünstigten von diesem Beschluss in Kenntnis. Beschließt das Europäische Parlament nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen, den Finanzierungsbeschuss aufzuheben, übermittelt es dem Begünstigten eine förmliche Mitteilung mit dem begründeten Beschluss über die Aufhebung. Schritt 3 — Nach Annahme des Beschlusses über die Aufhebung des Finanzierungsbeschlusses setzt das Europäischen Parlament den Begünstigten umgehend von der Aufhebung der Beitragsvereinbarung in Kenntnis. ARTIKEL II.15. —   ABTRETUNG Der Begünstigte kann keine seiner Ansprüche auf Zahlungen gegenüber dem Europäischen Parlament an Dritte abtreten, es sei denn, das Europäische Parlament erteilt ihm hierfür im Voraus die Genehmigung auf der Grundlage eines begründeten schriftlichen Antrags des Begünstigten. Wenn die Abtretung nicht schriftlich vom Europäischen Parlament angenommen wird oder die Bedingungen dieser Annahme nicht eingehalten werden, hat die Abtretung keine Rechtswirkung. Eine solche Abtretung entbindet den Begünstigten unter keinen Umständen von seinen Pflichten gegenüber dem Europäischen Parlament. ARTIKEL II.16. —   VERZUGSZINSEN Zahlt das Europäische Parlament nicht innerhalb der Zahlungsfrist, hat der Begünstigte Anspruch auf Verzugszinsen, die zu dem Zinssatz berechnet werden, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro („Referenzzinssatz“) zugrunde gelegt wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte. Der Referenzzinssatz ist der am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. Setzt das Europäische Parlament die Zahlungen gemäß Artikel II.12 aus, können diese Maßnahmen nicht als Zahlungsverzug betrachtet werden. Die Verzugszinsen gelten für den Zeitraum ab dem Tag nach der Fälligkeit der Zahlung bis einschließlich zu dem Tag der tatsächlichen Zahlung. Sofern der berechnete Zinsbetrag 200 EUR nicht überschreitet, muss das Europäische Parlament ihn dem Begünstigten abweichend von Unterabsatz 1 nur dann zahlen, wenn der Begünstigte binnen zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung einen entsprechenden Antrag stellt. ARTIKEL II.17. —   ANWENDBARES RECHT Diese Vereinbarung unterliegt dem geltenden Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 und den geltenden Bestimmungen der Haushaltsordnung. Ergänzend werden die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats herangezogen, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat. ARTIKEL II.18. —   ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR In Fällen, in denen der Begünstigte gemäß dieser Vereinbarung berechtigt ist, Bemerkungen zu übermitteln, wird dem Begünstigten – sofern nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist – eine Frist von zehn Arbeitstagen eingeräumt, um schriftliche Bemerkungen einzureichen. Die Frist kann auf begründeten Antrag des Empfängers einmalig um zehn Arbeitstage verlängert werden. TEIL B:   FINANZBESTIMMUNGEN ARTIKEL II.19. —   ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABEN II.19.1.   Bedingungen Um als Ausgaben zu gelten, die für eine Erstattung im Rahmen der Finanzierung aus Unionsmitteln in Frage kommen, müssen die Ausgaben folgende kumulative Kriterien erfüllen: a) Sie stehen in direktem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Vereinbarung und sind in dem der Vereinbarung beigefügten Haushaltsvoranschlag ausgewiesen. b) Sie sind für die Durchführung der Vereinbarung notwendig. c) Sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. d) Sie fallen während des in Artikel I.2 festgeschriebenen Förderzeitraums an, mit Ausnahme von Kosten im Zusammenhang mit den Jahresberichten und den Bestätigungsvermerken für die Rechnungsabschlüsse und die zugrunde liegende Rechnungsführung. e) Sie sind vom Begünstigten tatsächlich getätigt worden. f) Sie sind identifizierbar und überprüfbar und werden in der Rechnungsführung des Begünstigten nach den entsprechenden geltenden Rechnungslegungsstandards erfasst. g) Sie stehen mit dem geltenden Steuer- und Sozialrecht im Einklang. h) Sie stehen mit Artikel II.9.1 im Einklang. i) Sie stehen mit den in Artikel II.9.2 festgelegten Verfahrensvorschriften im Einklang, sofern die betreffenden Kosten aus Aufträgen stammen, deren Wert 60 000 EUR (ohne MwSt.) übersteigt. j) Sie stehen mit den Anforderungen des Titels XI der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 oder der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen im Einklang. Die Rechnungslegungsverfahren und die internen Kontrollverfahren des Begünstigten müssen einen direkten Abgleich der im Jahresbericht ausgewiesenen Ausgaben und Einnahmen mit den Rechnungsabschlüssen und den entsprechenden Belegen ermöglichen. Das Fehlen eines ordnungsgemäßen Abgleichs kann dazu führen, dass die Ausgaben als nicht erstattungsfähig eingestuft werden. II.19.2.   Beispiele für erstattungsfähige Ausgaben Insbesondere folgende Betriebsausgaben werden als erstattungsfähig angesehen, wenn sie die in Artikel II.19.1 genannten Kriterien erfüllen: a) Ausgaben im Zusammenhang mit technischer Unterstützung, Sitzungen, Forschung, länderübergreifenden Veranstaltungen, Studien, Information und Veröffentlichungen, b) Personalaufwendungen, d. h. Dienstbezüge zuzüglich Sozialabgaben und weiterer in die Vergütung eingehender gesetzlich vorgeschriebener Kosten, sofern diese nicht die Durchschnittswerte der üblichen Vergütungspolitik des Begünstigten überschreiten, c) Reise- und Aufenthaltskosten für Personal, sofern diese der üblichen Praxis des Begünstigten entsprechen, d) Kosten der Abschreibung für Ausrüstungen oder andere Vermögenswerte (neu oder gebraucht), die in den Rechnungsabschlüssen des Begünstigten erfasst sind, sofern die Vermögenswerte i) in Übereinstimmung mit den lokalen Rechnungslegungsstandards und den im Laufe der Zeit durchgängig angewandten Rechnungslegungsverfahren abgeschrieben werden und ii) im Einklang mit Artikel II.9.1 und Artikel II.9.2 erworben wurden, e) Kosten für finanzielle Garantien im Zusammenhang mit der vom Europäischen Parlament gezahlten Vorfinanzierung. ARTIKEL II.20. —   NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABEN Unbeschadet des Artikels II.19.1 dieser Vereinbarung gelten folgende Ausgaben als nicht erstattungsfähig: a) Kapitalerträge und Dividendenausschüttungen des Begünstigten, b) Verbindlichkeiten und damit verbundene Zinsen, c) Rückstellungen für Verluste und Verbindlichkeiten, d) Sollzinsen, mit Ausnahme von Negativzinsen für das Konto, auf dem die Vorfinanzierung des Europäischen Parlaments eingegangen ist, sofern diese Negativzinsen nicht hätten vermieden werden können, e) zweifelhafte Forderungen, f) Wechselkursverluste, g) von der Bank des Begünstigten in Rechnung gestellte Gebühren für Überweisungen des Europäischen Parlaments, h) vom Begünstigten im Rahmen einer anderen Maßnahme, für die dieser eine Finanzhilfe aus Unionsmitteln erhält, geltend gemachte Ausgaben, i) Sachbezüge, j) übermäßige oder unbedachte Ausgaben, k) abziehbare Vorsteuern, l) verbotene Finanzierungen durch Dritte gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 und Artikel 226 Absatz 3 der Haushaltsordnung, m) Ausgaben im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten mit dem Europäischen Parlament oder der Behörde, n) Höhe der von der Behörde oder einer nationalen Behörde verhängten finanziellen Sanktionen und der auf dieser Grundlage zu zahlenden Verzugszinsen, o) Ausgaben, für die es keine ausreichenden Belege wie Ausschreibungsunterlagen, Verträge, Rechnungen oder Leistungen gibt. ARTIKEL II.21. —   SACHBEZÜGE Der Wert der Sachbezüge darf Folgendes nicht übersteigen: a) die Kosten für Sachbezüge, die tatsächlich von den Dritten oder den Mitgliedern, die diese Leistungen gewähren, getragen werden und ordnungsgemäß durch Buchführungsunterlagen belegt sind, b) falls solche Unterlagen nicht vorhanden sind, die Kosten, die den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten entsprechen, c) ihren in dem in der Anlage ausgewiesenen Haushaltsvoranschlag angenommenen Wert, d) 50 % der in dem Haushaltsvoranschlag angenommenen Eigenmittel. Sachbezüge a) sind sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben separat auszuweisen, b) müssen mit Artikel 25 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 sowie den nationalen steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Einklang stehen, c) werden nur vorläufig akzeptiert, sofern der externe Prüfer eine Bescheinigung ausstellt und in dem Beschluss über den endgültigen Finanzierungsbetrag auf die Zulässigkeit von Sachleistungen hingewiesen wird, d) dürfen nicht in Form von Immobilien erfolgen. ARTIKEL II.22. —   MITTELÜBERTRAGUNGEN Der Begünstigte ist befugt, den in der Anlage ausgewiesenen Haushaltsvoranschlag unbeschadet des Artikels II.21 mittels Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten anzupassen. Für eine derartige Anpassung ist keine Änderung der Vereinbarung erforderlich. Die Anpassungen sind im Jahresbericht zu begründen. ARTIKEL II.23. —   BERICHTSPFLICHTEN II.23.1.   Jahresbericht Vorzugsweise bis zum 15. Mai und spätestens bis zum 30. Juni, der auf das Ende des Haushaltsjahrs N folgt, muss der Begünstigte dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten einen Jahresbericht in einem offenen, maschinenlesbaren Format vorlegen, der Folgendes umfasst: a) Jahresabschlüsse und Begleitunterlagen, aus denen die Einnahmen und Ausgaben sowie die Aktiva und Passiva des Begünstigten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahrs nach den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat, hervorgehen, b) einen externen Prüfbericht über die Jahresabschlüsse, der sowohl die Zuverlässigkeit dieser Abschlüsse als auch die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben bescheinigt und von einer unabhängigen Einrichtung oder einem unabhängigen Sachverständigen erstellt worden ist, c) eine Aufstellung der Spender und Beitragsleistenden mit ihren jeweiligen Spenden oder Beiträgen und selbst generierten Mitteln gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445, d) den Tätigkeitsbericht, e) eine auf der Gliederung des Haushaltsvoranschlags basierende Übersicht über die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen, f) nähere Angaben zur Rechnungsführung in Bezug auf die Einnahmen, Ausgaben, Aktiva und Passiva, g) einen Abgleich des in Buchstabe e genannten Rechnungsabschlusses mit den in Buchstabe f genannten näheren Angaben, h) eine Auflistung der Lieferanten, die dem Begünstigten im Haushaltsjahr N mehr als 10 000 EUR in Rechnung gestellt haben oder bei denen der kumulierte Wert in den letzten fünf Jahren mindestens 60 000 EUR (ohne Mehrwertsteuer) betrug, mit Namen und Adressen der Lieferanten sowie Angaben zur Art der gelieferten Waren bzw. der erbrachten Dienstleistungen, Die im Jahresbericht enthaltenen Informationen müssen die Festlegung des endgültigen Finanzierungsbetrags ermöglichen. II.23.2.   Externer Prüfbericht Der Begünstigte arbeitet bei der Erstellung und Vorlage des externen Prüfberichts im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 mit den gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 beauftragten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen zusammen. Zu diesem Zweck legt der Begünstigte alle Informationen oder Unterlagen vor, die vom externen Prüfer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 angefordert werden, auch im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, die unter denselben Bedingungen wie den in Artikel II.29.3 dieser Vereinbarung genannten durchgeführt werden. Zweck der externen Prüfung sind die Überprüfung der Verlässlichkeit der Rechnungsabschlüsse und der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und insbesondere die Überprüfung, ob a) die Rechnungsabschlüsse im Einklang mit den für den Begünstigten geltenden nationalen Rechtsvorschriften erstellt wurden, keine wesentlichen Fehler aufweisen und die Finanzlage und das Betriebsergebnis getreu widerspiegeln, b) die angegebenen Kosten tatsächlich angefallen sind, c) die Einnahmen vollständig aufgeführt sind, d) die dem Parlament vom Begünstigten vorgelegten Finanzunterlagen den in der Vereinbarung enthaltenen Finanzbestimmungen entsprechen, e) die Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 und insbesondere aus deren Artikel 25 ergeben, erfüllt wurden, f) die Verpflichtungen, die sich aus der Vereinbarung und insbesondere aus deren Artikel II.9 und Artikel II.19 ergeben, erfüllt wurden, g) die Sachbezüge dem Begünstigten tatsächlich geliefert und im Einklang mit den geltenden Bestimmungen bewertet wurden, h) nicht verwendete Teile von Unionsmitteln für das Haushaltsjahr N gemäß Artikel 232 Absatz 2 der Haushaltsordnung auf das folgende Haushaltsjahr übertragen oder dem Europäischen Parlament erstattet wurden, i) der nicht verwendete Teil der Unionsmittel des Haushaltsjahres N-1 im Haushaltsjahr N gemäß Artikel 232 Absatz 4 der Haushaltsordnung verwendet wurde, j) Eigenmittelüberschüsse in die Rücklage eingestellt wurden. ARTIKEL II.24. —   BESCHLUSS ÜBER DEN JAHRESBERICHT Gemäß Artikel II.23.1 beschließt das Europäische Parlament bis zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr N folgenden Jahres, ob es den Jahresbericht annimmt oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.