Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en für Lenkanlagen 1.   Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.1.   „Lenkanlage“: die gesamte Einrichtung, die dazu dient, eine Richtungsänderung der Zugmaschine herbeizuführen. Zur Lenkanlage können gehören: Betätigungseinrichtung, Übertragungseinrichtung, gelenkte Räder und, gegebenenfalls, besondere Einrichtungen zur Erzeugung von Hilfs- oder Fremdkraft. 1.2.   „Übertragungseinrichtung“: der Teil der Lenkanlage, der zwischen der Betätigungseinrichtung und den gelenkten Rädern liegt, mit Ausnahme der besonderen Einrichtung nach Nummer 1.3. Die Übertragung kann mechanisch, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch oder kombiniert erfolgen. 1.3.   „Besondere Einrichtung“: der Teil der Lenkanlage, mit dem eine Hilfs- oder Fremdkraft erzeugt wird. Die Hilfs- oder Fremdkraft kann mechanisch, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch oder durch ein kombiniertes System erzeugt werden (beispielsweise durch Druckölpumpen, Luftpumpe, Batterie usw.). 1.4.   „Hilfskraft-Lenkanlage“: die Anlage, in der die Kraft für die Richtungsänderung an den gelenkten Rädern sowohl durch die Muskelkraft des Fahrers als auch durch die besondere Einrichtung aufgebracht wird; dazu gehören auch Lenkanlagen, bei denen die Lenkkraft normalerweise ausschließlich durch die besondere Einrichtung aufgebracht wird, bei denen jedoch bei Ausfall der besonderen Einrichtung die Muskelkraft des Fahrers zum Lenken verwendet wird. 1.5.   „Fremdkraft-Lenkanlage“: Anlage, bei der die Kraft für die Richtungsänderung an den gelenkten Rädern ausschließlich von der besonderen Einrichtung aufgebracht wird. 1.6.   „Differenziallenkung“: Methode zum Lenken von Rad- oder Kettenfahrzeugen, bei der die Ausrichtung der Zugmaschine dadurch erfolgt, dass eine unterschiedliche Drehgeschwindigkeit der linken und rechten Räder bzw. Ketten erzeugt wird. 1.7.   „Gelenkte Räder“ bezeichnet eines der Folgenden: a) die Räder, deren Ausrichtung im Verhältnis zur Zugmaschine direkt oder indirekt geändert werden kann, um eine Richtungsänderung der Zugmaschine zu bewirken, b) alle Räder von Zugmaschinen mit Knicklenkung, c) die Räder von Zugmaschinen, bei denen die Richtungsänderung durch die Geschwindigkeitsänderung der Räder derselben Achse bewirkt wird. BAU, MONTAGE- UND PRÜFANFORDERUNGEN 2.   Allgemeine Anforderungen 2.1. Die Lenkanlage muss ein leichtes und sicheres Lenken der Zugmaschine gewährleisten und den besonderen Anforderungen von Nummer 3 entsprechen. 2.2. Die Lenkbewegungen von Zugmaschinen der Klasse C erfolgen gemäß den Anforderungen in Anhang XXXIII Nummer 3.9. 2.3. Die Anforderungen von Nummer 2.2. gelten nicht für Zugmaschinen der Klasse C mit Stahlketten und Differenziallenkung. Die unterschiedliche Rotationsgeschwindigkeit gemäß Nummer 1.6 kommt entweder durch eine Kombination mechanischer Bauteile wie Bremsen und einem Differenzial zustande oder durch gesonderte Antriebswege für die linke und die rechte Seite, z. B. getrennte hydrostatische Antriebe. Ist die Lenkanlage mit dem Bremssystem kombiniert, gelten die Anforderungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013. 3.   Besondere Anforderungen 3.1.   Betätigungseinrichtung 3.1.1. Die Betätigungseinrichtung muss für eine absehbare Bandbreite erwachsener Bedienpersonen, die sich in Körpergröße und -kraft unterscheiden, einfach zu handhaben und zu ergreifen sein. Sie muss so beschaffen sein, dass ein abstufbares Lenken gewährleistet ist. Die Bewegungsrichtung der Betätigungseinrichtung muss mit der beabsichtigten Richtungsänderung der Zugmaschine übereinstimmen. 3.1.2. Die Betätigungskraft darf beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag, der zur Erzielung eines Wendekreises von 12 m Halbmesser erforderlich ist, 25 daN nicht überschreiten. Bei nicht in andere Anlagen integrierten Hilfskraft-Lenkanlagen darf bei Ausfall der Hilfskraft die Betätigungskraft 60 daN nicht überschreiten. 3.1.3. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen unter Nummer 3.1.2 ist die Zugmaschine auf einer trockenen, ebenen Straße mit griffiger Oberfläche aus der Geradeausfahrt mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h in eine Spirale zu fahren. Bis zu dem Augenblick, in dem die Lenkradstellung einem Wendekreis von 12 m Halbmesser entspricht, wird die Betätigungskraft am Lenkrad gemessen. Die Zeit für das Wendemanöver (d. h. die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung des Lenkrads bis zum Augenblick des Erreichens der Messstellung) darf im Normalfall nicht mehr als 5 s und bei Ausfall der besonderen Einrichtung nicht mehr als 8 s betragen. Es sind ein Lenkeinschlag nach rechts und ein Lenkeinschlag nach links auszuführen. Bei der Prüfung muss die Zugmaschine die technisch zulässige Gesamtmasse, die vom Hersteller angegebene Verteilung dieser Gesamtmasse auf die Achsen und den vorgeschriebenen Reifendruck haben. Insbesondere darf der Gleiskettendruck den in Anhang XXXIII Nummer 3.3 angegebenen Wert nicht überschreiten. 3.2.   Übertragungseinrichtung 3.2.1. Lenkanlagen dürfen keine elektrischen und keine rein pneumatischen Übertragungseinrichtungen haben. 3.2.2. Übertragungseinrichtungen sind so zu konstruieren, dass sie die beim Betrieb auftretenden Beanspruchungen aufnehmen können. Sie müssen zur Wartung und Prüfung leicht zugänglich sein. 3.2.3. Bei nicht rein hydraulischen Übertragungseinrichtungen muss die Lenkbarkeit der Zugmaschine auch dann erhalten bleiben, wenn die hydraulischen bzw. die pneumatischen Teile der Übertragungseinrichtung ausfallen. 3.2.4. Lenkanlagen mit rein hydraulischen Übertragungseinrichtungen sowie ihre besonderen Einrichtungen müssen folgende Anforderungen erfüllen: 3.2.4.1. Zum Schutz der gesamten Anlage oder von Teilen der Anlage gegen Überdruck sind eine oder mehrere Druckbegrenzungseinrichtungen vorzusehen. 3.2.4.2. Die Druckbegrenzungseinrichtungen sind so einzustellen, dass ein Druck T, gleich dem vom Hersteller angegebenen höchsten Betriebsdruck, nicht überschritten wird. 3.2.4.3. Die Leitungen sind für das Vierfache des Druckes T (Einstelldruck der Druckbegrenzungseinrichtung) auszulegen und zu dimensionieren; sie sind an geschützten Stellen so anzuordnen, dass die Gefahr von Schäden infolge von Erschütterungen oder Zusammenstößen auf ein Mindestmaß verringert wird und die Gefahr einer Beschädigung durch Scheuerwirkung als vernachlässigbar anzusehen ist. 3.3.   Gelenkte Räder 3.3.1. Sämtliche Räder dürfen gelenkte Räder sein. 3.4   Besondere Einrichtungen 3.4.1. Die Verwendung besonderer Einrichtungen mit bestimmten Arten von Lenkanlagen ist unter folgenden Umständen erlaubt: 3.4.1.1. Ist die Zugmaschine mit einer Hilfskraft-Lenkanlage ausgestattet, so muss die Lenkbarkeit der Zugmaschine auch bei Ausfall der besonderen Einrichtungen sichergestellt sein. Ist die Hilfskraft-Lenkanlage nicht mit einer eigenen Kraftquelle versehen, so muss sie einen eigenen Energiespeicher haben. Dieser Energiespeicher kann durch eine unabhängige Einrichtung ersetzt werden, die die Lenkanlage vorrangig vor den übrigen Systemen, die mit der gemeinsamen Energiequelle verbunden sind, mit Energie versorgt. Besteht eine hydraulische Verbindung zwischen der hydraulischen Lenkanlage und dem hydraulischen Bremssystem und sind beide an eine gemeinsame Energiequelle angeschlossen, so darf die Kraft zur Betätigung der Lenkanlage bei Ausfall eines der beiden Systeme 40 daN nicht übersteigen; die Anforderungen von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sowie von Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 bleiben davon unberührt. Wird als Energie Druckluft verwendet, so muss der Luftbehälter durch ein Überströmventil ohne Rückströmung abgesichert sein. Wird die Lenkkraft ausschließlich durch die besondere Einrichtung aufgebracht, muss die Hilfskraft-Lenkanlage mit einem optischen oder akustischen Signal versehen sein, das ausgelöst wird, wenn die Betätigungskraft bei Ausfall der besonderen Einrichtungen 25 daN überschreitet. 3.4.1.2. Ist die Zugmaschine mit einer Fremdkraft-Lenkanlage ausgestattet, die dann zulässig ist, wenn die Übertragung rein hydraulisch erfolgt, so müssen bei Ausfall der besonderen Einrichtung oder des Motors die beiden Wendemanöver nach Nummer 3.1.3 mittels einer zusätzlichen besonderen Einrichtung möglich sein. Die zusätzliche besondere Einrichtung darf ein Luft- oder Gas-Druckspeicher sein. Als zusätzliche besondere Einrichtung darf eine Ölpumpe oder ein Luftpresser verwendet werden, wenn diese Einrichtung unmittelbar von den Rädern der Zugmaschine in Gang gesetzt wird und nicht ausgekuppelt werden kann. Der Ausfall der besonderen Einrichtung ist durch ein optisches oder akustisches Signal anzuzeigen. 3.4.1.2.1. Ist die besondere Einrichtung pneumatisch, so muss sie einen Luftbehälter haben, der durch ein Überströmventil ohne Rückströmung abgesichert ist. Das Volumen dieses Luftbehälters muss so bemessen sein, dass mindestens sieben volle Lenkeinschläge (von Anschlag zu Anschlag) möglich sind, bis der Behälterdruck auf die Hälfte seines Betriebsdrucks abgefallen ist; dies ist mit vom Boden abgehobenen gelenkten Rädern zu prüfen. 4.   Die Hersteller können zwischen der Anwendung der Anforderungen dieses Anhangs und der Anwendung der Anforderungen in Anhang IV wählen. ANHANG VI Anforderungen für Geschwindigkeitsmesser 1.   Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.1.   „Nenn-Betriebsdruck“: der vom Fahrzeughersteller angegebene Fülldruck (kalt), erhöht um 0,2 bar; 1.2.   „Geschwindigkeitsmesser“: der Teil der Geschwindigkeitsmesseinrichtung, der dem Fahrer die momentane Geschwindigkeit seines Fahrzeugs anzeigt. 2.   Anforderungen 2.1. Alle Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 30 km/h müssen mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, der mit den Anforderungen dieses Anhangs übereinstimmt. 2.1.1. Zugmaschinen der Klassen T4.1 und C4.1 mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 30 km/h müssen mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, der mit den Anforderungen dieses Anhangs übereinstimmt. 2.1.2. Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muss sich im direkten Sichtfeld des Fahrers befinden, und der Anzeigewert muss sowohl bei Tag als auch bei Nacht eindeutig erkennbar sein. Der Anzeigebereich muss so groß sein, dass er die vom Fahrzeughersteller angegebene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugtyps enthält. 2.2. Bei Geschwindigkeitsmessern, die keine Digitalanzeige haben, sondern eine Skala, muss diese eine deutliche Teilung haben. 2.2.1. Die Teilstriche der Skala müssen nach 1, 2, 5 oder 10 km/h fortschreiten. Die Geschwindigkeitswerte müssen auf der Skala wie folgt angezeigt werden: 2.2.1.1. Überschreitet der höchste Wert auf der Skala 40 km/h nicht, so sind die Geschwindigkeitswerte in Intervallen von nicht mehr als 10 km/h und mit Teilstrichen von nicht mehr als 5 km/h anzugeben; 2.2.1.2. überschreitet der höchste Wert auf der Skala 40 km/h, so sind die Geschwindigkeitswerte in Intervallen von nicht mehr als 20 km/h und mit Teilstrichen von nicht mehr als 5 km/h anzugeben. 2.2.2. Die Mitgliedstaaten, in denen die Fahrzeuggeschwindigkeit bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Meilen pro Stunde gemessen wird, dürfen vorschreiben, dass auf Geschwindigkeitsmesseinrichtungen, die in den in ihrem Hoheitsgebiet verkauften Fahrzeugen eingebaut sind, gemäß der Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sowohl Kilometer pro Stunde als auch Meilen pro Stunde angezeigt werden. Bei einem Geschwindigkeitsmesser, der für den Verkauf in Mitgliedstaaten hergestellt wurde, in dem die Maßeinheiten des Imperial System verwendet werden, muss der Geschwindigkeitsmesser auch in mph (Meilen pro Stunde) unterteilt sein, wobei die Teilstriche nach 1, 2, 5 oder 10 mph fortschreiten müssen. Die Geschwindigkeitswerte müssen auf der Skala in Intervallen von nicht mehr als 20 mph angezeigt werden. 2.2.3. Die Intervalle der angegebenen Geschwindigkeitswerte brauchen nicht gleichmäßig zu sein. 2.3. Die Genauigkeit der Geschwindigkeitsmesseinrichtung ist nach folgendem Prüfverfahren zu kontrollieren: 2.3.1. Das Fahrzeug ist mit einem der Reifen- oder Gleiskettentypen der Normalausstattung auszurüsten; die Prüfung ist für jeden vom Hersteller vorgesehenen Typ von Geschwindigkeitsmessern zu wiederholen; 2.3.2. die Belastung der die Geschwindigkeitsmesseinrichtung antreibenden Achse muss dem Anteil an der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen, der auf diese Achse entfällt; 2.3.3. die Bezugstemperatur am Geschwindigkeitsmesser muss 23 °C ± 5 °C betragen; 2.3.4. der Reifendruck muss bei allen Prüfungen dem Nenn-Betriebsdruck entsprechen; 2.3.5. das Fahrzeug wird bei folgenden drei Geschwindigkeiten geprüft: 20, 30 und 40 km/h oder — bei schnellen Zugmaschinen — 80 % der vom Fahrzeughersteller angegebenen Höchstgeschwindigkeit; 2.3.6. die zur Messung der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs verwendeten Prüfgeräte müssen eine Genauigkeit von ± 1,0 % aufweisen; 2.3.6.1. wenn eine Messstrecke verwendet ist, muss sie eine ebene, trockene und ausreichend griffige Oberfläche aufweisen. 2.4. Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Bei den unter Nummer 2.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei den Zwischenwerten muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit (V1) und der tatsächlichen Geschwindigkeit (V2) folgende Beziehung bestehen: . (1)  Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (ABl. L 114 vom 7.5.2009, S. 10). ANHANG VII Anforderungen für das Sichtfeld und Scheibenwischer Fahrzeuge der Klassen T und C müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1. ISO 5721-1:2013 hinsichtlich des Sichtfelds nach vorne und der Scheibenwischer; 2. hinsichtlich der Sicht neben der Zugmaschine den Abschnitt von ISO 5721-2:2014 über das Sichtfeld zur Seite und nach hinten von landwirtschaftlichen Zugmaschinen. ANHANG VIII Anforderungen für die Verglasung 1.   Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.1.   „Bezugspunkt für die Augen des Fahrers“: die durch Konvention festgelegte Stellung der in einem Punkt vereinigt gedachten Augen des Fahrers. Dieser Punkt liegt in der zur Längsmittelebene der Zugmaschine parallelen Ebene durch die Mitte des Sitzes 700 mm lotrecht über der Schnittlinie dieser Ebene mit der Sitzfläche und in 270 mm Abstand — in Richtung zur Beckenstütze — von der die Vorderkante der Sitzfläche tangierenden lotrechten, zur Längsmittelebene der Zugmaschine senkrechten Ebene (Abbildung 1). Der so festgelegte Bezugspunkt gilt bei unbelastetem Sitz in der vom Zugmaschinenhersteller angegebenen mittleren Stellung. 1.2.   „Sicherheitsverglasung, die für die Sicht des Fahrers nach hinten von Bedeutung ist“: die gesamte Verglasung, die sich hinter einer Ebene befindet, die senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs durch den Bezugspunkt für die Augen des Fahrers verläuft, und durch die der Fahrer beim Fahren oder Rangieren des Fahrzeugs die Straße sehen kann. 2.   Anforderungen 2.1.   Die Verglasung von Fahrzeugen der Klasse T muss den Anforderungen der in Anhang I zur vorliegenden Verordnung aufgeführten UNECE-Reglung Nr. 43 entsprechen, mit Ausnahme von Anhang 21 jener UNECE-Regelung. 2.2.   Die Verglasung von Fahrzeugen der Klasse C muss denselben Anforderungen entsprechen, wie sie für die entsprechenden Fahrzeuge in der Klasse T gelten. 2.3.   Für den Einbau von Sicherheitsverglasung in Fahrzeuge der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h gelten die Vorschriften für Fahrzeuge der Klasse N gemäß Anhang 21 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 43. 2.4.   Einbau von Sicherheitsverglasung in Fahrzeuge der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h 2.4.1.   Die Sicherheitsverglasung ist so einzubauen, dass ein hohes Maß an Sicherheit für die Insassen gewährleistet ist und insbesondere so, dass der Fahrer bei allen Verwendungsbedingungen über eine gute Sicht verfügt, nicht nur nach vorne, sondern auch nach hinten und zur Seite. 2.4.2.   Die Sicherheitsverglasung muss so eingebaut sein, dass sie trotz der Belastungen, denen das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen ausgesetzt ist, in ihrer Einbaulage verbleibt und den Fahrzeuginsassen weiterhin eine gute Sicht und Sicherheit bietet. 2.4.3.   Auf Sicherheitsverglasung ist ein Bauteil-Typgenehmigungszeichen gemäß Nummer 5.4 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 43 anzubringen; falls erforderlich, muss eines der zusätzlichen Symbole gemäß Absatz 5.5 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 43 folgen. 2.4.4.   Sicherheitsverglasung für Windschutzscheiben 2.4.4.1. Die normale Lichtdurchlässigkeit darf nicht weniger als 70 % betragen. 2.4.4.2. Die Windschutzscheibe muss unter Berücksichtigung des Bezugspunkts für die Augen des Fahrers ordnungsgemäß eingebaut sein. 2.4.4.3. Fahrzeuge der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h müssen mit einer Art von Sicherheitsverglasungswerkstoff gemäß Anhang 4, Anhang 5, Anhang 6, Anhang 8 oder Anhang 10 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 43 ausgestattet sein. 2.4.4.4. Fahrzeuge der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h müssen mit einer Art von Sicherheitsverglasungswerkstoff gemäß Nummer 2.4.4.3 ausgestattet sein, mit der Ausnahme von Anhang 5 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 43. 2.4.5.   Sicherheitsverglasung für andere Scheiben als die Windschutzscheiben 2.4.5.1. Die normale Lichtdurchlässigkeit der Sicherheitsverglasung darf nicht weniger als 70 % betragen. 2.4.5.2. Sicherheitsverglasung aus Kunststoff, die für die Sicht des Fahrers nach hinten von Bedeutung ist, muss zusätzlich zu dem Bauteil-Teilgenehmigungszeichen gemäß Nummer 2.4.3 das Symbol A/L oder B/L gemäß den Absätzen 5.5.5 und 5.5.7 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 43 tragen. 2.4.5.3. Sicherheitsverglasungswerkstoffe, die für die Sicht des Fahrers nach hinten oder zur Seite nicht benötigt werden, müssen zusätzlich zum Bauteil-Teilgenehmigungszeichen gemäß Nummer 2.4.3 das Symbol V gemäß Absatz 5.5.2 der in Anhang I genannten UNECE-Regelung Nr. 43 tragen, wenn die Lichtdurchlässigkeit unter 70 % liegt. 2.4.5.4. Sicherheitsverglasung aus Kunststoff, die für die Sicht des Fahrers nach vorne oder hinten nicht benötigt wird, muss zusätzlich zu dem Bauteil-Teilgenehmigungszeichen gemäß Nummer 2.4.3 eines der Symbole gemäß den Absätzen 5.5.5, 5.5.6 und 5.5.7 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 43 tragen. 2.4.5.5. Bei Sicherheitsverglasungen aus Kunststoff gelten die Vorschriften über die Abriebfestigkeit gemäß Nummer 2.4.5.2 nicht für Sonnendächer und Verglasungen im Dach eines Fahrzeugs. Es ist keine Abriebprüfung/kein entsprechendes Symbol erforderlich. Abbildung 1 Bezugspunkt für die Augen des Fahrers ANHANG IX Anforderungen für Rückspiegel 1.   Vorschriften für Ausrüstungen Jede Zugmaschine muss mit zwei Außenrückspiegeln und kann zusätzlich mit einem Innenrückspiegel ausgerüstet sein. 2.   Allgemeines 2.1. Innenrückspiegel gehören zur Gruppe I. Außenrückspiegel gehören zur Gruppe II. Zugmaschinen müssen mit zwei Rückspiegeln der Gruppe II und können zusätzlich mit einem Rückspiegel der Gruppe I ausgestattet sein, die gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Anhang XX der vorliegenden Verordnung das Typgenehmigungszeichen der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 46 tragen. 2.2. Rückspiegel sind so anzubringen, dass sie unter normalen Fahrbedingungen ihre Stellung beibehalten. 2.3. Fahrzeuge mit Sattelsitzplatz und Lenkstange müssen anstelle der Anforderungen der Nummern 2.1 und 2.2 sowie 3 bis 6 den Anforderungen der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 81 entsprechen. 2.4. Zusätzliche Spiegel und Rückspiegel zur Überwachung der Werkzeuge während der Arbeit auf dem Feld bedürfen nicht unbedingt einer Typgenehmigung, müssen jedoch entsprechend den Montagevorschriften der Nummern 3.1 bis 3.5 angebracht werden. 3.   Anordnung 3.1. Der Außenspiegel der Gruppe II ist so anzubringen, dass der Fahrer von seinem Sitz aus in normaler Haltung den unter Nummer 5 definierten Teil der Fahrbahn übersehen kann. 3.2. Der Außenspiegel muss durch die vom Scheibenwischer überstrichene Fläche der Windschutzscheibe oder durch die Seitenfenster sichtbar sein, falls die Zugmaschine damit ausgerüstet ist. 3.3. Der Überstand der Außenrückspiegel über den Umriss der Zugmaschine allein oder der Kombination aus Zugmaschine und Anhänger darf nicht größer sein, als zur Einhaltung des Sichtfeldes gemäß Nummer 5 erforderlich ist. 3.4. Befindet sich die Unterkante des Außenrückspiegels bei beladener Zugmaschine in weniger als 2 m Höhe über der Fahrbahn, so darf der Außenspiegel um nicht mehr als 0,20 m über die größte Breite der Zugmaschine allein oder der Kombination aus Zugmaschine und Anhänger, gemessen ohne Rückspiegel, hinausragen. 3.5. Unter den Bedingungen der Nummern 3.3 und 3.4 dürfen die Außenspiegel über die zulässige Breite der Zugmaschine hinausragen. 4.   Einstellung 4.1. Der Innenrückspiegel muss vom Fahrer in normaler Haltung verstellt werden können. 4.2. Der Außenrückspiegel muss vom Fahrer verstellt werden können, ohne den Fahrerplatz der Zugmaschine zu verlassen. Die Verriegelung in der gewünschten Stellung kann von außen erfolgen. 4.3. Die Vorschriften der Nummer 4.2 gelten nicht für solche Außenrückspiegel, die nach Umklappen durch Stoß wieder automatisch in ihre Ausgangsstellung zurückkehren oder die ohne Benutzung von Werkzeug wieder in die Ausgangsstellung gebracht werden können. 5.   Sichtfelder bei Rückspiegeln der Gruppe II 5.1. Das Sichtfeld des linken oder rechten Außenspiegels muss so beschaffen sein, dass der Fahrer mindestens den ebenen Teil der Fahrbahn bis zum Horizont nach rückwärts übersehen kann, der links oder rechts von der durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten linken oder äußersten rechten Punkt der Fahrzeugbreite verlaufende Ebene der Zugmaschine allein oder der Kombination aus Zugmaschine und Anhänger gelegen ist. 5.2. Die Hersteller können wählen, ob sie die Anforderun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.