Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-15

Quellenkennung: 32015R0208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

02015R0208 — DE — 15.06.2025 — 004.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/208 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 042 vom 17.2.2015, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1788 DER KOMMISSION  vom 14. Juli 2016   L 277 1 13.10.2016 ►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/829 DER KOMMISSION  vom 15. Februar 2018   L 140 8 6.6.2018  M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/540 DER KOMMISSION  vom 21. Januar 2020   L 121 1 20.4.2020 ►M4 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1117 DER KOMMISSION  vom 3. April 2025   L 1117 1 12.6.2025 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 278 vom 14.10.2016, S.  52 (2015/208) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/208 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR) KAPITEL I GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält die detaillierten technischen Anforderungen und Prüfverfahren hinsichtlich der funktionalen Sicherheit außer der Bremswirkung für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 167/2013. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) „Abschleppeinrichtung“ : eine an der Zugmaschine angebrachte Vorrichtung zur mechanischen Verbindung zwischen der Zugmaschine und einem Zugfahrzeug zum Abschleppen der Zugmaschine, wenn diese nicht mit Eigenantrieb fahren kann; (2) „Leermasse in fahrbereitem Zustand“ eines Fahrzeugs : die Masse des unbeladenen Fahrzeugs, das für den normalen Betrieb bereit ist und mit der Standardausrüstung gemäß Herstellerangaben sowie mit Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff und Werkzeug ausgestattet ist, mit Fahrer (mit 75 kg veranschlagt), jedoch ohne Sonderzubehör; (3) „Betätigungseinrichtung der Lenkanlage“ : der Teil der Lenkanlage, der zur Lenkung der Zugmaschine vom Führer unmittelbar betätigt wird; (4) „Betätigungskraft“ : die vom Fahrer zum Lenken der Zugmaschine auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft; ▼M1 (5) „Normale Reifenausstattung“ : der Reifentyp (die Reifentypen), der (die) vom Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp bereitgestellt wird (werden) und in dem Beschreibungsbogen entsprechend dem Muster gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission ( 1 ) angegeben ist (sind); (6) „Normale Gleiskettenausstattung“ : der Gleiskettentyp (die Gleiskettentypen), der (die) vom Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp bereitgestellt wird (werden) und in dem Beschreibungsbogen entsprechend dem Muster gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 angegeben ist (sind); ▼B (7) „Rückspiegel“ : Einrichtungen, die innerhalb eines gemäß Anhang IX Nummer 5 geometrisch definierten Sichtfeldes freie Sicht nach rückwärts gewährleisten, die, in vertretbaren Grenzen, weder durch Teile der Zugmaschine noch durch die Insassen der Zugmaschine behindert werden darf; (8) „Innenspiegel“ : Rückspiegel, der im Fahrzeuginneren angebracht ist; (9) „Rückspiegelgruppe“ : die Gesamtheit der Einrichtungen mit einem oder mehreren gemeinsamen Merkmalen oder einer oder mehreren gemeinsamen Funktionen; (10) „Leuchte“ : eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn zu beleuchten (Scheinwerfer) oder Lichtsignale abzugeben; (11) „Radstand der Zugmaschine“ oder „Radstand des Fahrzeugs“ : der Abstand zwischen den senkrecht zur Längsmittelebene der Zugmaschine oder des Fahrzeugs und durch die Achsen der Zugmaschine oder des Fahrzeugs verlaufenden Vertikalebenen; ▼M1 (12) „Beladenes Fahrzeug“ : ein Fahrzeug mit seiner technisch zulässigen Höchstmasse; ▼M1 (13) „Fahrerhaus“ : die Umfassung, die die Bedienungsperson durch eine physische Barriere umgibt und das freie Einströmen von Außenluft in den Aufenthaltsbereich der Bedienungsperson verhindert. ▼B KAPITEL II ANFORDERUNGEN FÜR DIE FUNKTIONALE SICHERHEIT DES FAHRZEUGS Artikel 3 Anforderungen in Bezug auf An- bzw. Einbau und Nachweise hinsichtlich der funktionalen Sicherheit (1)   Die Hersteller rüsten land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit die funktionale Sicherheit beeinflussenden Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten aus, die so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass die Fahrzeuge unter normalen Betriebsbedingungen und unter Einhaltung der Wartungsvorschriften des Herstellers den technischen Einzelanforderungen und Prüfverfahren nach den Artikeln 5 bis 38 entsprechen. (2)   Die Hersteller müssen durch eine physische Demonstrationsprüfung der Genehmigungsbehörde gegenüber den Nachweis erbringen, dass die in der Union auf dem Markt bereitgestellten, zugelassenen oder in Betrieb genommenen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge den Anforderungen an die funktionale Sicherheit nach Artikel 17 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sowie den technischen Einzelanforderungen und Prüfverfahren nach Artikel 5 bis 38 der vorliegenden Verordnung entsprechen. (3)   Die Hersteller müssen sicherstellen, dass die in der Union auf dem Markt bereitgestellten oder in Betrieb genommenen Ersatzteile den Einzelanforderungen und Prüfverfahren nach der vorliegenden Verordnung entsprechen. (4)   Die Hersteller übermitteln der Genehmigungsbehörde eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um unbefugte Eingriffe oder Veränderungen am Steuerungssystem des Antriebsstrangs, einschließlich der die funktionale Sicherheit überwachenden Computer (falls vorhanden), zu verhindern. Artikel 4 Anwendung von UNECE-Regelungen Für die Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gelten die in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen UNECE-Regelungen und ihre Änderungen. Artikel 5 Technische Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen an die funktionale Sicherheit und Prüfverfahren (1)   Die Prüfverfahren in Bezug auf die funktionale Sicherheit sind gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Prüfanforderungen durchzuführen. (2)   Die Prüfungen sind von der Genehmigungsbehörde oder in Anwesenheit ihrer Vertreter oder von dem technischen Dienst durchzuführen, falls dieser von der Genehmigungsbehörde zugelassen worden ist. ▼M1 (3)   Die Messverfahren und Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde in der gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 festgelegten Form für Prüfberichte zu melden. ▼B Artikel 6 Anforderungen für die Festigkeit der Fahrzeugstruktur Die Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die Festigkeit der Fahrzeugstruktur gelten, sind gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung zu überprüfen. Artikel 7 Anforderungen für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Drehzahlregler und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die Geschwindigkeit, Drehzahlregler und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen gelten, sind gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 8 Anforderungen für Lenkanlagen für schnelle Zugmaschinen Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Lenkanlagen für schnelle Zugmaschinen gelten, sind gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 9 Anforderungen für Lenkanlagen Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Lenkanlagen gelten, sind gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 10 Anforderungen für Geschwindigkeitsmesser Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Geschwindigkeitsmesser gelten, sind gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 11 Anforderungen für das Sichtfeld und Scheibenwischer Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für das Sichtfeld und die Scheibenwischer gelten, sind gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 12 Anforderungen für die Verglasung Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die Verglasung gelten, sind gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 13 Anforderungen für Rückspiegel Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Rückspiegel gelten, sind gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 14 Anforderungen für Fahrerinformationssysteme Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Fahrerinformationssysteme gelten, sind gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 15 Anforderungen für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen gelten, sind gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 16 Anforderungen für den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gelten, sind gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 17 Anforderungen für Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und Fahrzeugtüren Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und Fahrzeugtüren gelten, sind gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 18 Anforderungen für die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile gelten, sind gemäß Anhang XIV der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 19 Anforderungen für die elektromagnetische Verträglichkeit Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die elektromagnetische Verträglichkeit gelten, sind gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 20 Anforderungen für Einrichtungen für Schallzeichen Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Einrichtungen für Schallzeichen gelten, sind gemäß Anhang XVI der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 21 Anforderungen für Heizungsanlagen Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Heizungsanlagen gelten, sind gemäß Anhang XVII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 22 Anforderungen für Sicherungen gegen unbefugte Benutzung Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Sicherungen gegen unbefugte Benutzung gelten, sind gemäß Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 23 Anforderungen für amtliche Kennzeichen Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für amtliche Kennzeichen gelten, sind gemäß Anhang XIX der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 24 Anforderungen für gesetzlich vorgeschriebene Schilder und Kennzeichnungen Die Anforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für gesetzlich vorgeschriebene Schilder und Kennzeichnungen gelten, sind gemäß Anhang XX der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 25 Anforderungen für Abmessungen und Anhängelast Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die Abmessungen und die Anhängelast gelten, sind gemäß Anhang XXI der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 26 Anforderungen für die Gesamtmasse in beladenem Zustand Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die Gesamtmasse in beladenem Zustand gelten, sind gemäß Anhang XXII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 27 Anforderungen für die Belastungsgewichte Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die Belastungsgewichte gelten, sind gemäß Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 28 Anforderungen für die elektrische Sicherheit Die Anforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die elektrische Sicherheit gelten, sind gemäß Anhang XXIV der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 29 Anforderungen für Kraftstofftanks Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und m und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Kraftstofftanks gelten, sind gemäß Anhang XXV der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 30 Anforderungen für den hinteren Unterfahrschutz Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für den hinteren Unterfahrschutz gelten, sind gemäß Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 31 Anforderungen für seitliche Schutzvorrichtungen Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für seitliche Schutzvorrichtungen gelten, sind gemäß Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 32 Anforderungen für Ladepritschen Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Ladepritschen gelten, sind gemäß Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 33 Anforderungen für Abschleppeinrichtungen Die Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Abschleppeinrichtungen gelten, sind gemäß Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 34 Anforderungen für Reifen Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Reifen gelten, sind gemäß Anhang XXX der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 35 Anforderungen für Spritzschutzsysteme Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Spritzschutzsysteme gelten, sind gemäß Anhang XXXI der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 36 Anforderungen für den Rückwärtsgang Die Anforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für den Rückwärtsgang gelten, sind gemäß Anhang XXXII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 37 Anforderungen für Gleisketten Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe u der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Gleisketten gelten, sind gemäß Anhang XXXIII der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. Artikel 38 Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe v der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für mechanische Verbindungseinrichtungen gelten, sind gemäß Anhang XXXIV der vorliegenden Verordnung durchzuführen und zu überprüfen. KAPITEL III VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN Artikel 39 Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 verbieten die nationalen Behörden bei neuen Fahrzeugen, die nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der vorliegenden Verordnung über die funktionale Sicherheit stehen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge. Artikel 40 Nationale Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen und selbständigen technischen Einheiten Die nationalen Behörden dürfen die nationale Typgenehmigung für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit aus Gründen, die sich auf die funktionale Sicherheit beziehen, nicht verweigern, wenn das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbständige technische Einheit die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, mit Ausnahme der Anforderungen in den folgenden Bereichen: a)  Fahrzeugabmessungen und Anhängelast gemäß Artikel 25; b)  Gesamtmasse in beladenem Zustand gemäß Artikel 26; c)  durchschnittlicher Kontaktdruck und höchstzulässige Belastung pro Gleiskette für Zugmaschinen der Klasse C gemäß Artikel 37; d)  Signaltafeln und -folien für Fahrzeuge der Klasse S mit einer Breite von mehr als 2,55 m gemäß Artikel 16. KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN ▼M2 Artikel 40 a Übergangsbestimmungen (1)   Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission ( 2 ) geänderten Fassung erteilen die nationalen Behörden bis zum 31. Dezember 2018 auch weiterhin Typgenehmigungen für Typen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge oder Typen von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten nach dieser Verordnung in ihrer am 8. Juni 2018 geltenden Fassung. (2)   Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/829 der Kommission geänderten Fassung gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2019 auch das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten auf der Grundlage eines gemäß dieser Verordnung in ihrer am 8. Juni 2018 geltenden Fassung genehmigten Typs. ▼B Artikel 41 Inkrafttreten und Geltung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2016. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. LISTE DER ANHÄNGE Anhangnummer Anhangtitel I Liste der anwendbaren UNECE-Regelungen II Anforderungen für die Festigkeit der Fahrzeugstruktur III Anforderungen für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsregler und -begrenzungseinrichtungen IV Anforderungen für Lenkanlagen für schnelle Zugmaschinen V Anforderungen für Lenkanlagen VI Anforderungen für Geschwindigkeitsmesser VII Anforderungen für das Sichtfeld und Scheibenwischer VIII Anforderungen für die Verglasung IX Anforderungen für Rückspiegel X Anforderungen für Fahrerinformationssysteme XI Anforderungen für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen XII Anforderungen für Beleuchtungseinrichtungen XIII Anforderungen für Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und Fahrzeugtüren XIV Anforderungen für die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile XV Anforderungen für die elektromagnetische Verträglichkeit XVI Anforderungen für Vorrichtungen für Schallzeichen XVII Anforderungen für Heizungsanlagen XVIII Anforderungen für Sicherungen gegen unbefugte Benutzung XIX Anforderungen für amtliche Kennzeichen XX Anforderungen für gesetzlich vorgeschriebene Schilder und Kennzeichnungen XXI Anforderungen für Abmessungen und Anhängelast XXII Anforderungen für die Gesamtmasse XXIII Anforderungen für die Belastungsgewichte XXIV Anforderungen für die Sicherheit der elektrischen Systeme XXV Anforderungen für Kraftstofftanks XXVI Anforderungen für den hinteren Unterfahrschutz XXVII Anforderungen für seitliche Schutzvorrichtungen XXVIII Anforderungen für Ladepritschen XXIX Anforderungen für Abschleppeinrichtungen XXX Anforderungen für Reifen XXXI Anforderungen für Spritzschutzsysteme XXXII Anforderungen für den Rückwärtsgang XXXIII Anforderungen für Gleisketten XXXIV Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen ANHANG I Liste der anwendbaren UNECE-Regelungen Regelung Nr. Gegenstand Änderungsserie ABl.-Fundstelle Anwendbarkeit ▼M1 1 Anbau der Beleuchtungseinrichtungen Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis zur Änderungsserie 02 ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 1 T und C ▼B 3 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.