Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen von Nummer 5.1 oder die Anforderungen von ISO 5721-2:2014 anwenden. ANHANG X Anforderungen für Fahrerinformationssysteme 1.   Anforderungen 1.1. „Virtuelle Terminals“ bezeichnet bordeigene elektronische Informationssysteme mit Bildschirmen, die dem Fahrer visuelle Informationen über den Zustand des Fahrzeugs und seiner Systeme liefern und es ihm ermöglichen, verschiedene Funktionen über einen Touchscreen oder eine Kleintastatur zu überwachen und zu steuern. 1.2. Bedienelemente im Zusammenhang mit virtuellen Terminals müssen ISO 15077:2008 (Anhang B) entsprechen. 1.3. Fahrerinformationssysteme sind so auszulegen, dass die notwendigen Informationen dergestalt übermittelt werden, dass der Fahrer möglichst wenig abgelenkt wird. ANHANG XI Anforderungen für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen 1. An Fahrzeugen der Klassen T und C angebrachte Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen müssen allen einschlägigen Anforderungen der in Anhang I genannten UNECE-Regelungen, die für diese Fahrzeuge gelten, entsprechen. 2. An Fahrzeugen der Klasse R angebrachte Glühlampen, Gasentladungslampen und LED für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen müssen allen einschlägigen Anforderungen der in Anhang I genannten UNECE-Regelungen Nr. 37, 99 bzw. 128 entsprechen. 3. An Fahrzeugen der Klassen R und S angebrachte Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen müssen allen einschlägigen Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse O entsprechen, die sich in den in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelungen befinden. ANHANG XII Anforderungen für Beleuchtungseinrichtungen 1.   Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.1.     „Querebene“: eine vertikale Ebene rechtwinklig zur Längsmittelebene des Fahrzeugs; 1.2.     „unabhängige Leuchten“: Leuchten mit eigenen Abschlussscheiben, eigenen Lichtquellen und eigenem Gehäuse; 1.3.     „zusammengebaute Leuchten“: Leuchten mit eigenen Abschlussscheiben, eigenen Lichtquellen, jedoch gemeinsamem Gehäuse; 1.4.     „kombinierte Leuchten“: Leuchten mit eigenen Abschlussscheiben, jedoch gemeinsamer Lichtquelle und gemeinsamem Gehäuse; 1.5.     „ineinandergebaute Leuchten“: Leuchten mit eigenen Lichtquellen (oder mit einer einzigen Lichtquelle, die unter unterschiedlichen Bedingungen Licht abgibt), mit gemeinsamen oder teilweise gemeinsamen Abschlussscheiben und gemeinsamem Gehäuse; 1.6.     „Leuchten mit veränderlicher Lage“: auf dem Fahrzeug angebrachte Leuchten, deren Lage gegenüber dem Fahrzeug verändert werden kann, ohne sie abzunehmen; 1.7.     „Scheinwerfer für Fernlicht“: die Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn auf eine große Entfernung vor dem Fahrzeug auszuleuchten; 1.8.     „Scheinwerfer für Abblendlicht“: die Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug auszuleuchten, ohne die Fahrer der entgegenkommenden Fahrzeuge oder andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder übermäßig zu beeinträchtigen; 1.9.     „Abdeckbare Leuchte“: ein Scheinwerfer, der teilweise oder vollständig abgedeckt ist, wenn er nicht gebraucht wird. Dies kann erreicht werden durch eine bewegliche Abdeckung, durch Änderung der Lage des Scheinwerfers oder durch andere geeignete Mittel. Als „abdeckbare Leuchte“ wird insbesondere eine abdeckbare Leuchte bezeichnet, die durch Verschiebung in die Karosserie versenkt werden kann. 1.10.     „Nebelscheinwerfer“: eine Leuchte, die dazu dient, die Beleuchtung der Fahrbahn bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken zu verbessern; 1.11.     „Rückfahrscheinwerfer“: eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug auszuleuchten und anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass das Fahrzeug rückwärtsfährt oder rückwärts zu fahren beginnt; 1.12.     „Fahrtrichtungsanzeiger“: eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass der Fahrer die Absicht hat, die Fahrtrichtung nach rechts oder links zu ändern; 1.13.     „Warnblinklicht“: eine Einrichtung, die ein gleichzeitiges Blinken aller Fahrtrichtungsanzeiger eines Fahrzeuges ermöglicht, um die besondere Gefahr anzuzeigen, die das Fahrzeug im Augenblick für andere Verkehrsteilnehmer darstellt; 1.14.     „Bremsleuchte“: die Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, dass die Längsbewegung des Fahrzeugs absichtlich verzögert wird; 1.15.     „Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen“: eine Einrichtung, die dazu dient, den Anbringungsort für das hintere Kennzeichen zu beleuchten; sie kann aus verschiedenen optischen Teilen zusammengesetzt sein; 1.16.     „Begrenzungsleuchte“: eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs und seine Breite nach vorn anzuzeigen; 1.17.     „Schlussleuchte“: eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs und seine Breite nach hinten anzuzeigen; 1.18.     „Nebelschlussleuchte“: eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs bei dichtem Nebel nach hinten besser sichtbar zu machen; 1.19.     „Parkleuchte“: eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein eines geparkten Fahrzeugs innerhalb geschlossener Ortschaften anzuzeigen. Sie ersetzt in diesem Fall die Begrenzungsleuchten und die Schlussleuchten; 1.20.     „Umrissleuchte“: eine Leuchte, die an den äußersten Punkten der Gesamtbreite und so nahe wie möglich am höchsten Punkt des Fahrzeugs angebracht ist und dazu dient, seine Gesamtbreite anzuzeigen: Dieses Signal ist dazu bestimmt, bei bestimmten Fahrzeugen die Begrenzungs- und Schlussleuchten zu ergänzen und besondere Aufmerksamkeit auf den Umriss des Fahrzeugs zu lenken; 1.21.     „Arbeitsscheinwerfer“: eine Einrichtung, die dazu dient, einen Arbeitsbereich oder einen Arbeitsvorgang zu beleuchten; 1.22.    „Rückstrahler“: eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein eines Fahrzeugs durch Reflexion von Licht anzuzeigen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die nicht am angestrahlten Fahrzeug angebaut ist, wobei sich der Beobachter in der Nähe der anstrahlenden Lichtquelle befindet. Im Sinne dieses Anhang gelten nicht als Rückstrahler: — retroreflektierende Kennzeichenschilder; — sonstige reflektierende Schilder und Zeichen, die gemäß den Vorschriften einer Vertragspartei für bestimmte Fahrzeugklassen oder bei bestimmten Einsatzarten zu verwenden sind; 1.23.     „Seitenmarkierungsleuchte“: eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs zur Seite hin anzuzeigen; 1.24.     „Tagfahrleuchte“: eine nach vorn gerichtete Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug bei Fahrten bei Tageslicht besser kenntlich zu machen; 1.25.     „Abbiegescheinwerfer“: eine Leuchte, die dazu dient, jenen Teil der Straße ergänzend auszuleuchten, der sich im Nahbereich der vorderen Ecke des Fahrzeugs an der Seite befindet, zu der das Fahrzeug beim Abbiegen gelenkt wird; 1.26.     „Ausstiegsleuchte“: eine Leuchte, die für eine zusätzliche Beleuchtung sorgt, um den Ein- und Ausstieg von Fahrer und Insassen sowie die Be- und Entladung des Fahrzeugs zu erleichtern; 1.27.     „Manövrierscheinwerfer“: eine Leuchte, die dazu dient, den Bereich seitlich des Fahrzeugs als Hilfe bei langsamen Fahrmanövern zusätzlich zu beleuchten; 1.28.     „Adaptives Frontbeleuchtungssystem“: eine nach der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 123 typgenehmigte Beleuchtungseinrichtung, die Lichtbündel mit unterschiedlichen Eigenschaften für die automatische Anpassung an wechselnde Anwendungsbedingungen des Abblendlichts und gegebenenfalls des Fernlichts erzeugt; 1.29.    „leuchtende Fläche“: die Parallelprojektion der gesamten Reflektoröffnung (bei Scheinwerfern für Fernlicht mit Reflektor, Scheinwerfern für Abblendlicht mit Reflektor und Nebelscheinwerfern mit Reflektor) oder (bei Scheinwerfern mit ellipsoidem Reflektor) der Projektionslinse auf eine Querebene. Bedeckt die Lichtaustrittsfläche der Leuchte nur einen Teil der gesamten Reflektoröffnung, dann wird nur die Projektion dieses Teiles berücksichtigt. Bei einem Scheinwerfer für Abblendlicht wird die leuchtende Fläche durch die Abbildung der Hell-Dunkel-Grenze auf der Abschlussscheibe begrenzt. Sind der Reflektor und die Abschlussscheibe zueinander verstellbar, so ist die mittlere Einstellung zu verwenden; 1.30.    „leuchtende Fläche“: die Parallelprojektion der Leuchte auf eine zu ihrer Bezugsachse rechtwinklig liegende Ebene, die die Außenseite der Abschlussscheibe berührt; diese Projektion wird durch in dieser Ebene liegende Blenden begrenzt, wobei bei Schlussleuchten und bei Parkleuchten sowie bei Scheinwerfern für Fernlicht, Scheinwerfern für Abblendlicht und Nebelscheinwerfern ohne Reflektor jede einzelne Blende die Gesamtlichtstärke in der Bezugsrichtung auf 98 % herabsetzt. Im Fall einer Lichtsignaleinrichtung, bei welcher eine leuchtende Fläche entweder vollständig oder teilweise die leuchtende Fläche einer anderen Funktion oder eine nicht leuchtende Fläche einschließt, kann die leuchtende Fläche als die eigene Lichtaustrittsfläche berücksichtigt werden; 1.31.     „Leuchtende Fläche“ eines Rückstrahlers, einer Signaltafel oder einer Signalfolie: entsprechend den Angaben des Antragstellers beim Verfahren zur Bauteil-Genehmigung des Rückstrahlers, die Parallelprojektion eines Rückstrahlers auf eine senkrecht zu seiner Bezugsachse liegende Ebene; sie wird durch die Ebenen begrenzt, die die angegebenen äußeren Teile der Rückstrahloptik berühren und parallel zur Bezugsachse liegen. Zur Bestimmung des unteren, des oberen und des seitlichen Randes werden nur die horizontalen und vertikalen Ebenen verwendet; 1.32.     „Außenseite der Lichtaustrittsfläche“: der Teil der äußeren Oberfläche der Abschlussscheibe, der die Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtung bedeckt und dieser die Lichtausstrahlung ermöglicht; 1.33.     „Sichtbare leuchtende Fläche“ in einer bestimmten Beobachtungsrichtung: entweder die Parallelprojektion der Umrandung der leuchtenden Fläche, die auf die Außenfläche der Abschlussscheibe projiziert wird, oder die Parallelprojektion der Lichtaustrittsfläche auf eine Ebene, die senkrecht zur Beobachtungsrichtung liegt und den äußersten Punkt der Abschlussscheibe berührt; 1.34.     „Bezugsachse“: die das Lichtsignal kennzeichnende Achse, die vom Leuchtenhersteller bestimmt wird und als Ursprung (H = 0°, V = 0°) für die Winkel bei den photometrischen Messungen und beim Anbau am Fahrzeug dient; 1.35.     „Bezugspunkt“: der vom Hersteller der Leuchte angegebene Schnittpunkt der Bezugsachse mit der Lichtaustrittsfläche der Leuchte; 1.36.     „Winkel der geometrischen Sichtbarkeit“: die Winkel, die den Bereich des Mindestraumwinkels abgrenzen, innerhalb dessen die sichtbare leuchtende Fläche der Leuchte zu sehen ist. Dieser Raumwinkelbereich wird durch die Segmente der Kugel abgegrenzt, deren Mittelpunkt mit dem Bezugspunkt der Leuchte zusammenfällt und deren Äquator parallel zum Boden verläuft. Diese Segmente werden von der Bezugsachse aus bestimmt. Die horizontalen Winkel β entsprechen der geografischen Länge, die vertikalen Winkel α der geografischen Breite; 1.37.    „äußerster Punkt der Gesamtbreite“ auf jeder Seite des Fahrzeugs: der äußerste Punkt auf der zur Längsmittelebene des Fahrzeugs parallel liegenden Ebene, die die breiteste Stelle des Fahrzeugs berührt, wobei folgende überstehende Teile unberücksichtigt bleiben: 1. Reifen in der Nähe des Bodenberührungspunktes und Verbindungen zu Reifendruckanzeigern sowie Vorrichtungen und Leitungen zum Aufpumpen und Entleeren von Reifen, 2. Gleitschutzvorrichtungen, die an den Rädern befestigt werden können, 3. Rückspiegel, 4. seitliche Fahrtrichtungsanzeiger, Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Parkleuchten und Seitenmarkierungsleuchten, 5. Zollplomben am Fahrzeug und Befestigungs- und Schutzeinrichtungen solcher Plomben. 1.38.     „Gesamtbreite“: der Abstand zwischen den beiden Vertikalebenen gemäß der oben stehenden Begriffsbestimmung für den äußersten Punkt der Gesamtbreite; 1.39.    „Einzelleuchte“: 1.39.1. eine Einrichtung oder ein Teil einer Einrichtung mit einer Licht- oder Lichtsignalfunktion, einer oder mehrerer Lichtquellen und einer sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse, die eine durchgehende Fläche aufweist oder aus zwei oder mehreren getrennten Teilen zusammengesetzt sein kann, oder 1.39.2. eine Baugruppe von zwei unabhängigen identischen oder nicht identischen Leuchten mit derselben Funktion, beide als Leuchtentyp „D“ genehmigt und so angebaut, dass 1.39.2.1. die Projektion ihrer sichtbaren leuchtenden Flächen in Richtung der Bezugsachse mindestens 60 % der Fläche ausfüllt, welche dem kleinstmöglichen um die Projektion dieser sichtbaren leuchtenden Flächen in Richtung der Bezugsachse umschriebenem Rechteck entspricht, oder 1.39.2.2. der rechtwinklig zur Bezugsachse gemessene Abstand zwischen zwei angrenzend/tangential getrennten Teilen 15 mm nicht überschreitet; oder 1.39.3. eine Baugruppe von zwei unabhängigen, identischen oder nicht identischen Rückstrahlern, jeder für sich genehmigt und so angebaut, dass: 1.39.3.1. die Projektion ihrer sichtbaren leuchtenden Flächen in Richtung der Bezugsachse mindestens 60 % der Fläche ausfüllt, welche dem kleinstmöglichen um die Projektion dieser sichtbaren leuchtenden Flächen in Richtung der Bezugsachse umschriebenem Rechteck entspricht, oder 1.39.3.2. der rechtwinklig zur Bezugsachse gemessene Abstand zwischen zwei angrenzend/tangential getrennten Teilen 15 mm nicht überschreitet; 1.40.     „zwei Leuchten“: eine einzige Lichtaustrittsfläche in Form eines Lichtbandes, wenn dieses Band symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angeordnet ist und wenn es sich auf jeder Seite mindestens bis auf 0,4 m an den äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs heran erstreckt; die Länge des Bandes muss mindestens 0,8 m betragen; für die Ausleuchtung des Bandes müssen mindestens zwei Lichtquellen vorhanden sein, die so nahe wie möglich an den Enden des Bandes liegen; die Lichtaustrittsfläche einer solchen Leuchte darf aus nebeneinander liegenden getrennten Bauteilen bestehen, sofern die Lichtaustrittsflächen der Einzelleuchten auf eine Querebene projiziert mindestens 60 % der Fläche des kleinstmöglichen um diese Leuchten umschriebenen Rechtecks ausfüllen; 1.41.     „Abstand zweier Leuchten“, die in die gleiche Richtung gerichtet sind: der Abstand zwischen den Parallelprojektionen der Umrisse der beiden Flächen auf eine Ebene, die senkrecht zu der betreffenden Richtung liegt; 1.42.     „Zulässig“: Die Anbringung einer Lichtsignaleinrichtung ist dem Hersteller freigestellt; 1.43.     „Funktionskontrolle“: ein optisches oder akustisches Signal (oder ein gleichwertiges Signal), das anzeigt, ob eine Einrichtung eingeschaltet ist und einwandfrei arbeitet; 1.44.     „Farbe des von der Einrichtung ausgestrahlten Lichts“: die Farbe des von der Einrichtung ausgestrahlten Lichts gemäß der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 48; 1.45.     „auffällige Markierung“: eine Einrichtung, die dazu dient, die Erkennbarkeit eines Fahrzeugs von der Seite oder von hinten (oder, bei Anhängern, zusätzlich von vorn) durch Reflexion von Licht zu erhöhen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die nicht an dem angestrahlten Fahrzeug angebracht ist, wobei sich der Beobachter in der Nähe dieser Lichtquelle befindet; 1.46.     „Einschaltkontrolleinrichtung“: eine Kontrolleinrichtung, die anzeigt, dass eine Einrichtung in Betrieb ist, gleichviel, ob sie einwandfrei arbeitet oder nicht; 1.47.     „Hintere Kennzeichnungstafel für langsam fahrende Fahrzeuge“: eine dreieckige Tafel mit abgeflachten Ecken und einer charakteristischen Oberfläche, die mit retroreflektierenden und fluoreszierenden Materialien oder Einrichtungen bedeckt ist (Klasse 1) oder die mit nur retroreflektierenden Materialien oder Einrichtungen bedeckt ist (Klasse 2) (siehe z. B. die in Anhang I aufgeführte UNECE-Regelung Nr. 69); 1.48.     „Paar“: der Leuchtensatz mit derselben Funktion an der linken und der rechten Seite des Fahrzeugs; 1.49.     „H-Ebene:“ horizontale Ebene, in der sich der Bezugspunkt der Leuchte befindet; 1.50.     „Beleuchtungsfunktion“: das von einer Einrichtung abgestrahlte Licht zur Ausleuchtung der Fahrbahn und anderer Objekte in Fahrtrichtung des Fahrzeugs; 1.51.     „Lichtsignalfunktion“: das von einer Einrichtung abgestrahlte oder reflektierte Licht zur visuellen Information anderer Verkehrsteilnehmer über die Anwesenheit, die Identität oder die Fahrtrichtungsänderung eines Fahrzeugs; 1.52.    „Lichtquelle“: ein Element oder mehrere Elemente für sichtbare Strahlung, das (die) mit einer oder mehreren durchsichtigen Umhüllungen und mit einem Sockel für eine mechanische und elektrische Verbindung versehen sein kann (können). Eine Lichtquelle kann auch entstehen durch das äußerste Ende eines Lichtleiters als Teil eines Lichtleit- oder eines Lichtsignalsystems, das keine eingebaute äußere Abschlussscheibe hat; 1.53.     „Lichtaustrittsfläche“ einer Beleuchtungseinrichtung, einer Lichtsignaleinrichtung oder eines Rückstrahlers: die Fläche entsprechend den Angaben in der Zeichnung, die dem Antrag des Herstellers der Einrichtung auf Genehmigung beigefügt ist. 2.   Prüfverfahren für die EU-Typgenehmigung Dem Antrag auf EU-Typgenehmigung sind die unter den Nummern 2.1. bis 2.4 aufgeführten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen, wobei folgende Angaben zu machen sind: 2.1. Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Abmessungen und der äußeren Form des Fahrzeugs sowie der Anzahl und Lage der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; der eindeutig bezeichnete Fahrzeugtyp muss angegeben werden. 2.2. Ein Verzeichnis der vom Hersteller vorgesehenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; das Verzeichnis kann für jede Funktion verschiedene Typen von Einrichtungen umfassen; ferner kann das Verzeichnis die zusätzliche Bemerkung „oder gleichwertige Einrichtungen“ bezüglich jeder Funktion enthalten. 2.3. Ein Schaubild des Anbaus der Beleuchtungs- und Signaleinrichtung als Ganzes, das die Anordnung der verschiedenen Einrichtungen am Fahrzeug zeigt. 2.4. Eine Zeichnung oder Zeichnungen jeder Leuchte, aus der bzw. denen die leuchtende Fläche der Leuchte, Beleuchtungseinrichtung oder Signalleuchte (außer Rückstrahlern) hervorgeht. Die Lichtaustrittsfläche von Beleuchtungseinrichtungen, Lichtsignaleinrichtungen oder Rückstrahlern ist nach einer der folgenden Bedingungen anzugeben: 2.4.1. Ist die äußere Abschlussscheibe strukturiert, so umfasst die angegebene Lichtaustrittsfläche ganz oder teilweise die Außenfläche der äußeren Abschlussscheibe. 2.4.2. Ist die äußere Abschlussscheibe nicht strukturiert, so kann von ihr abgesehen werden, und die Lichtaustrittsfläche wird anhand der Zeichnung angegeben. 2.5. Dem die Genehmigungsprüfungen durchführenden technischen Dienst ist ein unbeladenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das mit einem kompletten Satz der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet und für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist. 3.   Genehmigung Die Muster der unter den Nummern 2.1-2.4 genannten Unterlagen, die während des EU-Typgenehmigungsverfahrens einzureichen sind, müssen denjenigen in Artikel 68 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen. 4.   Genehmigungsnummer und Kennzeichnungen Jedes nach den Anforderungen dieses Anhangs genehmigte Fahrzeug erhält eine Genehmigungsnummer und eine Kennzeichnung entsprechend dem Muster gemäß Artikel 68 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 167/2013. 5.   Allgemeine Vorschriften 5.1.   Die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sind so anzubauen, dass unter normalen Gebrauchsbedingungen und trotz der gegebenenfalls auftretenden Schwingungsbeanspruchungen die unter den Nummern 5.2-5.21 und 6 sowie in den Anlagen 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden und dass das Fahrzeug den Anforderungen der Nummern 5.2, 5.4, 5.5, 5.7, 5.9, 5.10.1, 5.11.1, 5.11.2, 5.11.3.2, 5.17.1.1, 5.18.3 und 6 entsprechen kann. Insbesondere muss eine unbeabsichtigte Verstellung der Leuchten ausgeschlossen sein. 5.2.   Die Fahrzeuge müssen mit einer Steckdose ausgerüstet sein, die der ISO-Norm 1724:2003 (Elektrische Verbindungen für Fahrzeuge mit 6-V- oder 12-V-Bordnetz) (findet Anwendung insbesondere für Personenkraftwagen und für leichte Anhänger oder Wohnanhänger) oder der ISO-Norm 1185:2003 (Elektrische Verbindungen zwischen Zugmaschinen und Anhängefahrzeugen mit 24-V-Bordnetz) (findet Anwendung für im internationalen Verkehr eingesetzte Nutzfahrzeuge) entspricht; wenn sie über eine Verbindung für die Befestigung von gezogenen Fahrzeugen oder Anbaugeräten verfügen, muss die Steckdose beiden Normen entsprechen. Die Fahrzeuge k

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.