Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n erfüllt, mit Ausnahme der Anforderungen in den folgenden Bereichen: a) Fahrzeugabmessungen und Anhängelast gemäß Artikel 25; b) Gesamtmasse in beladenem Zustand gemäß Artikel 26; c) durchschnittlicher Kontaktdruck und höchstzulässige Belastung pro Gleiskette für Zugmaschinen der Klasse C gemäß Artikel 37; d) Signaltafeln und -folien für Fahrzeuge der Klasse S mit einer Breite von mehr als 2,55 m gemäß Artikel 16. KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 41 Inkrafttreten und Geltung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2016. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Dezember 2014 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1. (2)  Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24). (3)  Beschluss des Rates 97/836/EG vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78). LISTE DER ANHÄNGE Anhangnummer Anhangtitel Seite I Liste der anwendbaren UNECE-Regelungen 12 II Anforderungen für die Festigkeit der Fahrzeugstruktur 16 III Anforderungen für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsregler und -begrenzungseinrichtungen 17 IV Anforderungen für Lenkanlagen für schnelle Zugmaschinen 19 V Anforderungen für Lenkanlagen 20 VI Anforderungen für Geschwindigkeitsmesser 23 VII Anforderungen für das Sichtfeld und Scheibenwischer 25 VIII Anforderungen für die Verglasung 26 IX Anforderungen für Rückspiegel 28 X Anforderungen für Fahrerinformationssysteme 30 XI Anforderungen für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen 31 XII Anforderungen für Beleuchtungseinrichtungen 32 XIII Anforderungen für Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und Fahrzeugtüren 70 XIV Anforderungen für die Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile 76 XV Anforderungen für die elektromagnetische Verträglichkeit 78 XVI Anforderungen für Vorrichtungen für Schallzeichen 123 XVII Anforderungen für Heizungsanlagen 124 XVIII Anforderungen für Sicherungen gegen unbefugte Benutzung 125 XIX Anforderungen für amtliche Kennzeichen 126 XX Anforderungen für gesetzlich vorgeschriebene Schilder und Kennzeichnungen 128 XXI Anforderungen für Abmessungen und Anhängelast 130 XXII Anforderungen für die Gesamtmasse 132 XXIII Anforderungen für die Belastungsgewichte 134 XXIV Anforderungen für die Sicherheit der elektrischen Systeme 135 XXV Anforderungen für Kraftstofftanks 136 XXVI Anforderungen für den hinteren Unterfahrschutz 137 XXVII Anforderungen für seitliche Schutzvorrichtungen 140 XXVIII Anforderungen für Ladepritschen 145 XXIX Anforderungen für Abschleppeinrichtungen 146 XXX Anforderungen für Reifen 147 XXXI Anforderungen für Spritzschutzsysteme 154 XXXII Anforderungen für den Rückwärtsgang 155 XXXIII Anforderungen für Gleisketten 156 XXXIV Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen 159 ANHANG I Liste der anwendbaren UNECE-Regelungen Regelung Nr. Gegenstand Änderungsserie ABl.-Fundstelle Anwendbarkeit 3 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 12 zur Änderungsserie 02 L 323 vom 6.12.2011, S. 1 T, C, R und S 4 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 14 zur ursprünglichen Fassung der Regelung Ergänzung 15 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 31 vom 31.1.2009, S. 35 L 4 vom 7.1.2012, S. 17 T, C, R und S 5 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis zur Änderungsserie 03 L 162 vom 29.5.2014, S. 1 T und C 6 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 19 zur Änderungsserie 01 Berichtigung 1 zu Ergänzung 18 Ergänzung 19 zur Änderungsserie 01 L 177 vom 10.7.2010, S. 40 T, C, R und S 7 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Anbau der Beleuchtungseinrichtungen Ergänzung 16 zur Änderungsserie 02 L 148 vom 12.6.2010, S. 1 T, C, R und S 10 Elektromagnetische Verträglichkeit Änderungsserie 04 Berichtigung 1 zu Revision 4 Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 L 254 vom 20.9.2012, S. 1 T und C 18 Sicherungen gegen unbefugte Benutzung Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03 L 120 vom 13.5.2010, S. 29 T und C 19 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03 L 177 vom 10.7.2010, S. 113 T und C 21 Innenausstattung — Türen Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 L 188 vom 16.7.2008, S. 32 T und C 23 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 17 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 4 vom 17.1.2012, S. 18 T, C, R und S 25 Kopfstützen Änderungsserie 04 Berichtigung 2 zu Revision 1 der Regelung L 215 vom 14.8.2010, S. 1 T und C 28 Vorrichtungen für Schallzeichen Ergänzung 3 zur Originalfassung der Regelung L 323 vom 6.12.2011, S. 33 T und C 30 Reifen Ergänzung 15 zur Änderungsserie 02 Ergänzung 16 zur Änderungsserie 02 L 201 vom 30.7.2008, S. 70 L 307 vom 23.11.2011, S. 1 T, R und S 31 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 7 zur Änderungsserie 02 L 185 vom 17.7.2010, S. 15 T und C 37 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 34 zur Änderungsserie 03 L 297 vom 13.11.2010, S. 1 T, C und R 38 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 15 zur ursprünglichen Fassung der Regelung Berichtigung 1 zu Ergänzung 12 Ergänzungen zur Regelung 38 einschließlich Ergänzung 15 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung L 148 vom 12.6.2010, S. 55 L 4 vom 7.1.2012, S. 20 T und C 43 Verglasungen Ergänzung 2 zur Änderungsserie 01 L 42 vom 12.2.2014, S. 1 T und C 46 Rückspiegel Ergänzung 4 zur Änderungsserie 02 Berichtigung 1 zu Ergänzung 4 L 177 vom 10.7.2010, S. 211 T und C 48 Anbau der Beleuchtungseinrichtungen Ergänzung 6 zur Änderungsserie 04 Änderungsserie 05 L 323 vom 6.12.2011, S. 46 T, C, R und S 54 Reifen Ergänzung 16 zur ursprünglichen Fassung der Regelung Ergänzung 17 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 183 vom 11.7.2008, S. 41 L 307 vom 23.11.2011, S. 2 T, R und S 55 Mechanische Verbindungseinrichtungen Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 L 227 vom 28.8.2010, S. 1 T, C, R und S 62 Sicherungen gegen unbefugte Benutzung Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 89 vom 27.3.2013, S. 37 T und C 69 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Anbau der Beleuchtungseinrichtungen Ergänzung 5 zur Änderungsserie 01 L 200 vom 31.7.2010, S. 1 T und C T, C, R und S 73 Seitliche Schutzvorrichtungen Änderungsserie 01 L 122 vom 8.5.2012, S. 1 R3b und R4B 75 Reifen Ergänzung 13 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung L 84 vom 30.3.2011, S. 46 T, R und S 77 Anbau der Beleuchtungseinrichtungen Ergänzung 14 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 4 vom 7.1.2012, S. 4 T, C, R und S 79 Lenkanlagen für schnelle Zugmaschinen Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 L 137 vom 27.5.2008, S. 25 Tb und Cb 81 Rückspiegel Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 185 vom 13.7.2012, S. 1 T und C mit Sattelsitzplatz und Lenkstange 87 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 14 zur ursprünglichen Fassung der Regelung Berichtigung 1 zu Revision 2 Ergänzung 15 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 164 vom 30.6.2010, S. 46 L 4 vom 7.1.2012, S. 24 T und C 89 Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsregler und -begrenzungseinrichtungen Ergänzung 1 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 158 vom 19.6.2007, S. 1 T und C 91 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 11 zur ursprünglichen Fassung der Regelung Ergänzung 12 zur ursprünglichen Fassung der Regelung Ergänzung 13 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 164 vom 30.6.2010, S. 69 L 4 vom 7.1.2012, S. 27 R und S 98 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01 L 176 vom 14.6.2014, S. 64 T und C 99 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 5 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 164 vom 30.6.2010, S. 151 T und C 104 Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Änderungen einschließlich des gesamten gültigen Textes bis: Ergänzung 7 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 75 vom 14.3.2014, S. 29 T, C, R und S 106 Reifen Ergänzung 8 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 257 vom 30.9.2010, S. 231 T, R und S 112 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 12 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 230 vom 31.8.2010, S. 264 T und C 113 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Änderungen einschließlich des gesamten gültigen Textes bis zu Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 zur Regelung L 176 vom 14.6.2014, S. 128 T und C 117 Reifen Änderungsserie 02 Berichtigung 1 zur Änderungsserie 02 Berichtigung 2 zur Änderungsserie 02 Berichtigung 3 zur Änderungsserie 02 L 307 vom 23.11.2011, S. 3 T, R und S 119 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Änderungen einschließlich des gesamten gültigen Textes bis zu Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 L 89 vom 25.3.2014, S. 101 T und C 122 Heizungssysteme Berichtigung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung Ergänzung 1 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 164 vom 30.6.2010, S. 231 T und C 123 Adaptive Frontbeleuchtungssysteme Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis zu Ergänzung 4 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung L 222 vom 24.8.2010, S. 1 T und C 128 Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen) Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis zu Ergänzung 2 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung L 162 vom 29.5.2014, S. 43 T, C und R ANHANG II Anforderungen für die Festigkeit der Fahrzeugstruktur 1. Die Fahrzeuge müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie während ihrer normalen Lebensdauer dem beabsichtigten Verwendungszweck standhalten, vorausgesetzt, dass die in der Betriebsanleitung, die vom Hersteller mit dem Fahrzeug zu liefern ist, klar und eindeutig angegebenen regelmäßigen und planmäßigen Wartungsarbeiten und die Einstellungen bestimmter Ausrüstungen durchgeführt werden. Zu diesem Zweck ist vom Fahrzeughersteller eine unterzeichnete Erklärung auszustellen. 2. Die Montage und der Bau von Fahrzeugen in Fertigungswerken, insbesondere die Prozesse in Bezug auf den Fahrzeugrahmen, die Karosserie und/oder den Aufbau sowie das Kraftübertragungssystem müssen in ein Qualitätssicherungssystem eingebunden sein, um sicherzustellen, dass wesentliche mechanische Verbindungen, z. B. Schweißnähte und Schraubenverbindungen, sowie sonstige wichtige Werkstoffeigenschaften kontrolliert und nachgeprüft werden. 3. Die Genehmigungsbehörde überprüft das Qualitätssicherungssystem im Rahmen der Bestimmungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion im Sinne von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013. 4. Die Typgenehmigungsbehörde muss überprüfen, ob im Falle eines Rückrufs aufgrund eines erheblichen Sicherheitsrisikos der Typgenehmigungsbehörde und der Kommission auf Anfrage unverzüglich eine mittels ingenieurtechnischer Berechnungen, virtueller Prüfmethoden und/oder struktureller Prüfungen vorgenommene spezifische Untersuchung der Strukturen, Bauteile und/oder Teile zur Verfügung gestellt wird. 5. Die Typgenehmigung für Fahrzeuge darf nicht erteilt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Fahrzeughersteller in der Lage ist, für die unter Nummer 4 genannte Untersuchung Sorge zu tragen. Diese Zweifel können sich sowohl auf die Zugänglichkeit als auch auf das Vorhandensein einer solchen Untersuchung beziehen (z. B. im Falle eines Antrags auf Typgenehmigung für eine begrenzte Fahrzeugserie von einem nicht-ansässigen Hersteller, der von einer Partei vertreten wird, die wahrscheinlich keinen ausreichenden Zugang zu solchen Untersuchungen hat). ANHANG III Anforderungen für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsregler und -begrenzungseinrichtungen 1.   Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.1.   „Drehzahlregler“: ein Gerät zur Messung und Regelung der Drehzahl des Motors und/oder Geschwindigkeit des Fahrzeugs. 1.2.   „Antriebsstrang“: eine Gruppe von Bauteilen, die Energie erzeugen und auf die Straße übertragen, einschließlich des Motors, des Getriebes, der Antriebswellen, der Differentialgetriebe und der Antriebsräder oder -ketten. 1.3.   „Unbefugte Eingriffe“: unzulässige Änderungen, die die funktionale Sicherheit und die Umwelt beeinträchtigen können, insbesondere durch eine Leistungssteigerung des Fahrzeugs. 1.4.   „Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung“: eine Einrichtung, deren Funktion in erster Linie die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor ist, um die Fahrzeuggeschwindigkeit auf den festgesetzten Wert zu begrenzen. ANFORDERUNGEN 2.   Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 2.1. Zur Erteilung der Typgenehmigung wird die mittlere Fahrgeschwindigkeit auf einer geraden Messstrecke gemessen, die mit fliegendem Start in beiden Richtungen zu durchfahren ist. Die Fahrbahn der Messstrecke ist befestigt; die Messstrecke ist mindestens 100 m lang und eben, wobei jedoch Gefälle von höchstens 1,5 % zulässig sind. 2.2. Die Messung wird an der leeren, fahrbereiten Zugmaschine ohne Belastungsgewichte und Sonderzubehör vorgenommen, wobei der für Straßenfahrten vorgeschriebene Reifendruck einzuhalten ist. 2.3. Für die Messung ist die Zugmaschine mit neuen Reifen des größten vom Hersteller für die Zugmaschine angegebenen Reifenrollradius, ausgedrückt durch den vom Hersteller angegebenen entsprechenden Index (speed radius index), auszurüsten. 2.4. Die Messung erfolgt in dem Getriebegang, der die höchste Geschwindigkeit ergibt, bei Vollgas. 2.5. Um den verschiedenen insbesondere mit dem Messverfahren und der Steigerung der Motordrehzahl bei Teilleistung zusammenhängenden unvermeidlichen Fehlern Rechnung zu tragen, ist für die Erteilung der Typgenehmigung ein Messwert, der die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h überschreitet, noch zulässig. Eine zusätzliche Toleranz von 5 % ist zulässig, um Abweichungen aufgrund der Reifengröße zu berücksichtigen. 2.6. Um den für die Erteilung der Typgenehmigung zuständigen Prüfbehörden die Möglichkeit zu geben, die theoretische Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschinen zu berechnen, haben die Hersteller das Übersetzungsverhältnis, die von den Antriebsrädern bei einer Umdrehung tatsächlich zurückgelegte Strecke sowie die Höchstleistungsdrehzahl des Motors bei Vollgas als Richtwert anzugeben; der Drehzahlregler ist dabei, soweit vorhanden, nach den Vorschriften des Herstellers einzustellen. Die theoretische Höchstgeschwindigkeit ist ohne die unter Nummer 2.5 genannten Toleranzen zu berechnen. 3.   Drehzahlregler 3.1. Hat der Hersteller bei der Standardausrüstung einen Drehzahlregler vorgesehen, muss dieser so eingebaut und ausgelegt sein, dass die Zugmaschine den unter Nummer 2 genannten Bestimmungen zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit entspricht. 4.   Anforderungen für die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung und für Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Eingriffs am Antriebsstrang und an der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung 4.1   Anforderungen für die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung Fahrzeuge der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h müssen mit einstellbaren Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen ausgerüstet sein, die mit den Anforderungen dieses Anhangs übereinstimmen. 4.1.1. Einstellbare Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen müssen den Anforderungen für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 gemäß den Nummern 1 und 2, Teil II Nummer 13.2, Teil III Nummern 21.2 und 21.3, Anhang 5 Nummer 1 und Anhang 6 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 89 entsprechen. 4.2.   Verhinderung unbefugter Eingriffe am Antriebsstrang und an der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung 4.2.1.   Zweck und Anwendungsbereich Die Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe am Antriebsstrang sollen sicherstellen, dass ein Fahrzeug, das bei der Typgenehmigung den Anforderungen für die Umweltverträglichkeit und die Antriebsleistung, den Anforderungen für die Bauweise des Fahrzeugs sowie den Anforderungen für die funktionale Sicherheit entspricht, während seiner Lebensdauer weiterhin diese Anforderungen erfüllt und dass Veränderungen am Antriebsstrang des Fahrzeugs, die sich nachteilig auf die funktionale Sicherheit und/oder die Umwelt auswirken, nach Möglichkeit unterbleiben. 4.3.   Allgemeine Anforderungen 4.3.1. Der Hersteller stellt sicher, dass der Genehmigungsbehörde und dem technischen Dienst die Informationen und gegebenenfalls die Fahrzeuge, Antriebssysteme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten zur Verfügung gestellt werden, die diese benötigen, um zu überprüfen, ob die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind. 4.3.2. Der Hersteller verpflichtet sich in seinem Typgenehmigungsantrag, keine austauschbaren Bauteile in Verkehr zu bringen, die eine Erhöhung der Antriebsleistung ermöglichen könnten, die für die jeweilige Variante gilt. 4.4.   Der Hersteller stellt sicher, dass das genehmigte Fahrzeug die folgenden Bestimmungen über die Sicherheit des elektronischen Systems zur Begrenzung der Fahrzeugleistung erfüllt. 4.4.1. Für Fahrzeuge, die mit elektrischen/elektronischen Geräten zur Begrenzung der Antriebsleistung ausgestattet sind, stellt der Hersteller den technischen Diensten Daten und Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass eine Veränderung oder Abtrennung der Geräte oder ihrer Verkabelung die Antriebsleistung nicht erhöht. 4.4.2. Jedes Fahrzeug, das mit einer elektronischen Steuerung ausgerüstet ist, muss so gesichert sein, dass nur die vom Hersteller erlaubten Veränderungen vorgenommen werden können. Der Hersteller muss jedoch Eingriffe zulassen, die für die Diagnose, Wartung, Prüfung, Nachrüstung und Reparatur des Fahrzeugs notwendig sind. 4.4.3. Alle umprogrammierbaren Rechnercodes und Betriebsparameter sind gegen unbefugte Eingriffe zu schützen. 4.4.4. Ein Austausch der rechnercodierten Betriebsparameter des Antriebs darf nur unter Einsatz von Spezialwerkzeugen und -verfahren möglich sein (Schutz z. B. durch verlötete oder vergossene Rechnerbauteile oder versiegelte oder verlötete Rechnergehäuse). 4.4.5. Auswechselbare Kalibrier-Speicherchips müssen vergossen, in einem abgedichteten Behälter eingekapselt oder durch elektronische Algorithmen gesichert sein und dürfen ohne Spezialwerkzeuge und spezielle Verfahren nicht austauschbar sein. 4.4.6. Hersteller, die programmierbare Rechnercodesysteme verwenden (z. B. EEPROM — Electrical Erasable Programmable Read-Only Memory), müssen Vorkehrungen zur Verhinderung unbefugter Umprogrammierung treffen. Die Hersteller müssen verbesserte Techniken zum Schutz gegen unbefugte Eingriffe und Schreibschutzvorrichtungen anwenden, die den elektronischen Zugriff auf einen vom Hersteller betriebenen Nebenrechner erfordern, zu dem auch unabhängige Marktteilnehmer ausreichend geschützten Zugang haben. 4.4.7. Die Fehlercodes der Borddiagnose, die in den Steuerungen des Antriebsstrangs oder Motors gespeichert sind, d. h. numerische oder alphanumerische Zeichen zur Kennzeichnung einer Funktionsstörung dieser Systeme, dürfen nicht gelöscht werden, wenn der OBD-Rechner von der Stromversorgung des Fahrzeugs getrennt wird oder wenn die Fahrzeugbatterie oder die Masse abgeklemmt wird oder ausgefallen ist. ANHANG IV Anforderungen für Lenkanlagen für schnelle Zugmaschinen 1. Für Fahrzeuge der Klassen Tb und Cb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 60 km/h gelten die die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen betreffenden Anforderungen der Abschnitte 2, 5 und 6 und der Anhänge 4 und 6 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 79. 1.1. Für die Lenkanlagen von Fahrzeugen der Klassen Tb und Cb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h bis 60 km/h gelten die Anforderungen von ISO 10998:2008, Amd 1.2014. 1.2. Die Lenkbewegungen von Zugmaschinen der Klasse Cb erfolgen gemäß Nummer 3.9 von Anhang XXXIII. 2. Die Anforderungen für die Betätigungskraft für die unter Nummer 1 erwähnten Fahrzeuge müssen identisch mit den Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse N2 sein, die gemäß Abschnitt 6 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 79 gelten. Bei Fahrzeugen mit Sattelsitzplatz und Lenkstange sollte in der Mitte des Griffes dieselbe Betätigungskraft aufzubringen sein. ANHANG V Anforderung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.