Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sicherungsverpflichtungen angemessen Rechnung tragen. Die versicherungsmathematischen und statistischen Methoden stehen mit allen für die Berechnung des besten Schätzwerts zur Verfügung stehenden relevanten Daten in Einklang und nutzen diese. 3.   Stützt sich eine Berechnungsmethode auf die Daten gruppierter Verträge, so stellen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sicher, dass bei der Gruppierung von Verträgen homogene Risikogruppen entstehen, die die Risiken der in diesen Gruppen enthaltenen Einzelverträge angemessen widerspiegeln. 4.   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen analysieren, in welchem Umfang der Barwert von Zahlungsströmen sowohl vom erwarteten Ergebnis künftiger Ereignisse und Entwicklungen als auch davon abhängt, wie bei bestimmten Szenarien das tatsächliche Ergebnis vom erwarteten Ergebnis abweichen könnte. 5.   Hängt der Barwert von Zahlungsströmen gemäß Absatz 4 von künftigen Ereignissen oder Entwicklungen ab, so verwenden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die Berechnung des besten Schätzwerts für Zahlungsströme eine Methode, die diesen Abhängigkeiten Rechnung trägt. Artikel 35 Homogene Risikogruppen von Lebensversicherungsverpflichtungen Die bei der Berechnung der besten Schätzwerte für Lebensversicherungsverpflichtungen verwendeten Zahlungsstrom-Projektionen werden für jeden Versicherungsvertrag gesondert durchgeführt. Würde eine solche vertragsweise Berechnung das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ungebührlich belasten, kann es für die Projektion Verträge zu Gruppen zusammenfassen, sofern die Gruppierung alle folgenden Anforderungen erfüllt: (a) Art und Komplexität der Risiken, die den Versicherungsverträgen derselben Gruppe zugrunde liegen, unterscheiden sich nicht wesentlich; (b) die Gruppierung der Versicherungsverträge hat keine fehlerhafte Darstellung der den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Risiken und keine fehlerhafte Angabe der mit ihnen verbundenen Aufwendungen zur Folge; (c) die Gruppierung der Versicherungsverträge führt bei der Berechnung des besten Schätzwerts wahrscheinlich zu annähernd denselben Ergebnissen wie eine Berechnung für jeden einzelnen Vertrag, insbesondere bezüglich der in den Verträgen enthaltenen finanziellen Garantien und vertraglichen Optionen. Artikel 36 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen 1.   Der beste Schätzwert für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen wird für die Prämienrückstellung und die Schadenrückstellung getrennt berechnet. 2.   Die Prämienrückstellung gilt für künftige Schadensfälle, die durch Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die innerhalb der in Artikel 18 genannten Vertragsgrenzen liegen, gedeckt sind. Zahlungsstrom-Projektionen für die Berechnung der Prämienrückstellung schließen Leistungen, Aufwendungen und Prämien im Zusammenhang mit diesen Schadenfällen ein. 3.   Die Schadenrückstellung gilt für bereits eingetretene Schadenfälle unabhängig davon, ob die aus diesen Schadenfällen resultierenden Ansprüche angemeldet wurden oder nicht. 4.   Zahlungsstrom-Projektionen für die Berechnung der Schadenrückstellung schließen Leistungen, Aufwendungen und Prämien im Zusammenhang mit den in Absatz 3 genannten Schadenfällen ein. Unterabschnitt 4 Risikomarge Artikel 37 Berechnung der Risikomarge 1.   Die Risikomarge für das gesamte Portfolio von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) CoC = Kapitalkostensatz; (b) die Summe umfasst alle ganzen Zahlen einschließlich Null; (c) SCR(t) = die in Artikel 38 Absatz 2 genannte Solvenzkapitalanforderung nach t Jahren; (d) r(t + 1) = risikoloser Basiszinssatz für die Laufzeit t+1 Jahre. Der risikolose Basiszinssatz r(t+1) wird gemäß der im Abschluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendeten Währung gewählt. 2.   Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Solvenzkapitalanforderung mit Hilfe eines genehmigten internen Modells berechnen und feststellen, dass das Modell für jeden Zeitpunkt der Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zur Berechnung der in Artikel 38 Absatz 2 genannten Solvenzkapitalanforderung geeignet ist, verwenden sie das interne Modell zur Berechnung der in Absatz 1 genannten Beträge SCR(t). 3.   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ordnen die Risikomarge für das gesamte Portfolio von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen den in Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Geschäftsbereichen zu. Die Zuordnung spiegelt die Beiträge der Geschäftsbereiche zu der in Artikel 38 Absatz 2 genannten Solvabilitätskapitalanforderung über die Laufzeit des gesamten Portfolios von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen adäquat wider. Artikel 38 Referenzunternehmen 1.   Bei der Berechnung der Risikomarge werden alle folgenden Annahmen zugrunde gelegt: (a) das gesamte Portfolio von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das die Risikomarge berechnet (ursprüngliches Unternehmen), wird von einem anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen (Referenzunternehmen) übernommen; (b) unbeschadet des Buchstabens a werden für den Fall, dass das ursprüngliche Unternehmen gemäß Artikel 73 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG gleichzeitig Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausübt, das Portfolio der Versicherungsverpflichtungen in der Lebensversicherung und der Lebensrückversicherungsverpflichtungen und das Portfolio der Versicherungsverpflichtungen in der Nichtlebensversicherung und der Nichtlebensrückversicherungsverpflichtungen einzeln von zwei verschiedenen Referenzunternehmen übernommen; (c) die Übertragung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen umfasst alle Rückversicherungsverträge und Vereinbarungen, die in Bezug auf diese Verpflichtungen mit Zweckgesellschaften bestehen; (d) das Referenzunternehmen hat vor der Übertragung weder Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen noch Eigenmittel; (e) nach der Übertragung geht das Referenzunternehmen keine neuen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen ein; (f) nach der Übertragung beschafft das Referenzunternehmen anrechnungsfähige Eigenmittel in Höhe der Solvenzkapitalanforderung, die zur Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen während ihrer Laufzeit erforderlich sind; (g) nach der Übertragung verfügt das Referenzunternehmen über Vermögenswerte, die der Summe aus seiner Solvenzkapitalanforderung und den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträgen entsprechen; (h) die Vermögenswerte werden so ausgewählt, dass sie die Solvenzkapitalanforderung für das Marktrisiko, dem das Referenzunternehmen ausgesetzt ist, minimieren; (i) die Solvenzkapitalanforderung des Referenzunternehmens erfasst alle folgenden Risiken: i) das mit dem übertragenen Geschäft verbundene versicherungstechnische Risiko; ii) sofern wesentlich, das unter Buchstabe h genannte Marktrisiko außer dem Zinsrisiko; iii) das Kreditrisiko bei Rückversicherungsverträgen, Vereinbarungen mit Zweckgesellschaften, Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern sowie jede andere wesentliche Risikoposition, die eng mit den Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen verbunden ist; iv) das operationelle Risiko; (j) die in Artikel 108 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht bei dem Referenzunternehmen für jedes Risiko der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen im ursprünglichen Unternehmen; (k) in Bezug auf latente Steuern verfügt das Referenzunternehmen nicht über Verlustausgleichsfähigkeit gemäß Artikel 108 der Richtlinie 2009/138/EG; (l) vorbehaltlich der Buchstaben e und f werden die künftigen Maßnahmen des Managements des Referenzunternehmens mit den in Artikel 23 genannten angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements des ursprünglichen Unternehmens in Einklang stehen. 2.   Während der Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen wird unter den in Absatz 1 dargelegten Annahmen davon ausgegangen, dass die in Artikel 77 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Solvenzkapitalanforderung, die zur Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich ist, der Solvenzkapitalanforderung des Referenzunternehmens entspricht. 3.   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe i wird ein Risiko dann als wesentlich betrachtet, wenn seine Auswirkungen auf die Berechnung der Risikomarge den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Nutzer dieser Informationen, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnte. Artikel 39 Kapitalkostensatz Es wird davon ausgegangen, dass der in Artikel 77 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Kapitalkostensatz 6 % beträgt. Unterabschnitt 5 Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen insgesamt Artikel 40 Umstände, unter denen die versicherungstechnischen Rückstellungen insgesamt zu berechnen sind, und dabei zu verwendende Methode 1.   Für die Zwecke von Artikel 77 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG wird die Verlässlichkeit nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels und werden die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels bewertet. 2.   Die Nachbildung von Zahlungsströmen wird als verlässlich betrachtet, wenn die Zahlungsströme hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt den ihnen zugrunde liegenden Risiken für alle möglichen Szenarien nachgebildet werden. Nicht verlässlich nachbilden lassen sich folgende mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in Verbindung stehenden Zahlungsströme: (a) Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, die von der Wahrscheinlichkeit abhängen, dass Versicherungsnehmer vertragliche Optionen, einschließlich Storno- und Rückkaufsmöglichkeiten, wahrnehmen; (b) Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, die von der Höhe, dem Trend oder der Volatilität der Sterblichkeits-, Invaliditäts-, Krankheits- und Morbiditätsraten abhängen; (c) alle bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen künftig anfallenden Aufwendungen. 3.   Finanzinstrumente werden als Finanzinstrumente betrachtet, für die ein verlässlicher Marktwert ermittelt werden kann, wenn sie an einem aktiven, tiefen, liquiden und transparenten Markt gehandelt werden. Darüber hinaus müssen aktive Märkte die in Artikel 10 Absatz 4 genannten Bedingungen erfüllen. 4.   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bestimmen den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen anhand des Marktpreises der bei der Nachbildung zugrunde gelegten Finanzinstrumente. Unterabschnitt 6 Aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge Artikel 41 Allgemeine Bestimmungen 1.   Die aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge werden im Rahmen der Grenzen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sich diese Beträge beziehen. 2.   Die von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, die aus Finanzrückversicherungsverträgen im Sinne von Artikel 210 der Richtlinie 2009/138/EG einforderbaren Beträge und die aus anderen Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge werden jeweils gesondert berechnet. Die von einer Zweckgesellschaft einforderbaren Beträge dürfen nicht über die aggregierte maximale Risikoposition dieser Zweckgesellschaft gegenüber dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hinausgehen. 3.   Für die Zwecke der Berechnung der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge umfassen Zahlungsströme nur Zahlungen, die die Regulierung von Versicherungsfällen und nicht regulierte Versicherungsansprüche betreffen. Zahlungen im Zusammenhang mit anderen Versicherungsfällen oder regulierten Versicherungsansprüchen sind nicht als aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge oder andere Elemente der versicherungstechnischen Rückstellungen anzusehen. Wurde für die Zahlungsströme ein Depot angelegt, werden die einforderbaren Beträge entsprechend angepasst, damit die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, auf die sich das Depot bezieht, nicht doppelt gezählt werden. 4.   Die aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen werden für die Prämienrückstellungen und die Schadenrückstellungen getrennt wie folgt berechnet: (a) Die Zahlungsströme im Zusammenhang mit Schadenrückstellungen umfassen die Ausgleichszahlungen für die Ansprüche, die in den Brutto-Schadenrückstellungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das die Risiken abgibt, berücksichtigt sind; (b) die Zahlungsströme im Zusammenhang mit Prämienrückstellungen umfassen alle anderen Zahlungen. 5.   Wenn Zahlungsströme von den Zweckgesellschaften an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht direkt von den Ansprüchen gegenüber dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Risiken abtritt, abhängig sind, werden die von diesen Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge für künftige Ansprüche nur insoweit berücksichtigt, wie auf vorsichtige, verlässliche und objektive Art und Weise überprüft werden kann, dass die strukturelle Inkongruenz zwischen den Ansprüchen und den einforderbaren Beträgen nicht wesentlich ist. Artikel 42 Anpassung für das Gegenparteiausfallrisiko 1.   Anpassungen zur Berücksichtigung von aufgrund des Ausfalls einer Gegenpartei erwarteten Verlusten im Sinne von Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG werden getrennt von den übrigen einforderbaren Beträgen berechnet. 2.   Die Anpassung zur Berücksichtigung von aufgrund des Ausfalls einer Gegenpartei erwarteten Verlusten wird als erwarteter Barwert der aus einem Ausfall der Gegenpartei — unabhängig davon, ob dieser auf Insolvenz oder Rechtsstreitigkeiten beruht,– zu einem bestimmten Zeitpunkt resultierenden Veränderung der Zahlungsströme berechnet, die den von dieser Gegenpartei einforderbaren Beträgen zugrunde liegen. Die Auswirkungen von Techniken zur Minderung des Kreditrisikos der Gegenpartei, die nicht auf dem Halten von Sicherheiten basieren, werden in der Veränderung der Zahlungsströme zu diesem Zweck nicht berücksichtigt. Die nicht berücksichtigten Risikominderungstechniken werden — ohne Erhöhung der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge — getrennt erfasst. 3.   Bei der Berechnung nach Absatz 2 werden mögliche Zahlungsausfälle während der Laufzeit des Rückversicherungsvertrags oder der Vereinbarung mit der Zweckgesellschaft sowie mögliche Schwankungen der Ausfallwahrscheinlichkeit im Laufe der Zeit berücksichtigt. Die Berechnung wird für jede Gegenpartei und jeden Geschäftsbereich getrennt vorgenommen. Im Bereich der Nichtlebensversicherung wird die Berechnung zudem getrennt nach Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen durchgeführt. 4.   Der durchschnittliche Verlust aufgrund des Ausfalls einer Gegenpartei nach Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG wird mit mindestens 50 % der einforderbaren Beträge ohne Berücksichtigung der Anpassung gemäß Absatz 1 angesetzt, es sei denn, es besteht eine zuverlässige Grundlage für eine andere Bewertung. 5.   Die Ausfallwahrscheinlichkeit einer Zweckgesellschaft wird auf der Grundlage des Kreditrisikos berechnet, das den von der Zweckgesellschaft gehaltenen Vermögenswerten inhärent ist. ABSCHNITT 4 Massgebliche risikolose Zinskurve Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 43 Allgemeine Bestimmungen Die Sätze der risikolosen Basiszinskurve müssen alle folgenden Kriterien erfüllen: (a) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können die Sätze in der Praxis risikolos verdienen; (b) die Sätze werden zuverlässig anhand von Finanzinstrumenten ermittelt, die in einem tiefen, liquiden und transparenten Finanzmarkt gehandelt werden. Die Sätze der maßgeblichen risikolosen Zinskurve werden für jede Währung und Fälligkeit getrennt auf der Grundlage aller relevanten Daten und Informationen über die betreffende Währung und Fälligkeit berechnet. Die Sätze werden auf transparente, vorsichtige, verlässliche und objektive sowie im Zeitverlauf konsistente Art und Weise bestimmt. Unterabschnitt 2 Risikolose Basiszinskurve Artikel 44 Maßgebliche Finanzinstrumente zur Ableitung der risikolosen Basiszinssätze 1.   Der risikolose Basiszinssatz wird für jede Währung und Fälligkeit von den zur Berücksichtigung des Kreditrisikos angepassten Zinssätzen der Zinsswaps für die betreffenden Währungen abgeleitet. 2.   Sind für bestimmte Fälligkeiten keine Zinssätze für Zinsswaps von tiefen, liquiden und transparenten Finanzmärkten verfügbar, so werden die risikolosen Basiszinssätze für jede Währung von den zur Berücksichtigung des Kreditrisikos der Staatsanleihen angepassten Zinssätzen der Zinsswaps für die betreffenden Währungen abgeleitet, sofern solche Zinssätze für Staatsanleihen von tiefen, liquiden und transparenten Finanzmärkten verfügbar sind. Artikel 45 Anpassung an Swapsätze für das Kreditrisiko Die Anpassung für das Kreditrisiko gemäß Artikel 44 Absatz 1 erfolgt auf transparente, vorsichtige, verlässliche und objektive sowie im Zeitverlauf konsistente Art und Weise. Die Anpassung wird auf Basis der Differenz zwischen Sätzen, die das Kreditrisiko im variablen Teil des Swapzinssatzes abbilden, und Übernachtindex-Swapsätzen derselben Fälligkeit bestimmt, sofern beide Zinssätze von tiefen, liquiden und transparenten Märkten verfügbar sind. Die Berechnung der Anpassung basiert auf 50 % des Mittelwertes dieser Differenz über einen Einjahreszeitraum. Die Anpassung darf nicht weniger als 10 und nicht mehr als 35 Basispunkte betragen. Artikel 46 Extrapolation 1.   Die Extrapolation der maßgeblichen risikolosen Zinskurve erfolgt für alle Währungen anhand der gleichen Grundsätze. Dies gilt auch für die Bestimmung der längsten Laufzeiten, für die sich Zinssätze auf tiefen, liquiden und transparenten Märkten beobachten lassen, und den Mechanismus zur Gewährleistung einer reibungslosen Konvergenz gegen den endgültigen Forwardzinssatz. 2.   Wenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Bestimmungen von Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG an, erfolgt die Extrapolation auf die risikolosen Zinssätze einschließlich einer Volatilitätsanpassung nach dem genannten Artikel. 3.   Wenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Bestimmungen von Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG an, basiert die Extrapolation auf den risikolosen Zinssätzen ohne Matching-Anpassung. Die Matching-Anpassung nach dem genannten Artikel wird auf die extrapolierten risikolosen Zinssätze angewandt. Artikel 47 Endgültiger Forwardzinssatz 1.   Der in Artikel 46 Absatz 1 genannte endgültige Forwardzinssatz muss für jede Währung im Zeitverlauf stabil sein und ändert sich nur bei Veränderungen der langfristigen Erwartungen. Die Methodik zur Ableitung des endgültigen Forwardzinssatzes wird eindeutig festgelegt, um die Qualität der szenariobasierten Berechnungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu gewährleisten. Sie wird auf transparente, vorsichtige, verlässliche und objektive sowie im Zeitverlauf konsistente Art und Weise bestimmt. 2.   Beim endgültigen Forwardzinssatz wird für jede Währung den Erwartungen hinsichtlich der langfristigen realen Zinssätze und der erwarteten Inflation Rechnung getragen, insofern diese Erwartungen für die betreffende Währung zuverlässig ermittelt werden können. Der endgültige Forwardzinssatz umfasst keine Laufzeitprämie zur Berücksichtigung des zusätzlichen Risikos langfristiger Investitionen. Artikel 48 Die risikolose Basiszinskurve für an den Euro gekoppelte Währungen 1.   Bei Währungen, die an den Euro gekoppelt sind, kann bei der Ermittlung des besten Schätzwerts für auf die betreffende Währung lautende Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen die um das Währungsrisiko bereinigte Zinskurve des risikolosen Basiszinssatzes verwendet werden, sofern alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind: (a) Die Kopplung gewährleistet, dass der Wechselkurs zwischen der betreffenden Währung und dem Euro innerhalb eines Bereichs von höchstens 20 % der Obergrenze der Bandbreite bleibt; (b) die Wirtschaftslage im Euro-Währungsgebiet und dem Gebiet der betreffenden Währung ist hinreichend ähnlich, um zu gewährleisten, dass sich die Zinssätze für diese Währung und den Euro in ähnlicher Weise entwickeln; (c) durch die Kopplungsvereinbarung wird sichergestellt, dass relative Veränderungen des Wechselkurses über den Zeitraum eines Jahres die unter Buchstabe a genannte Bandbreite im Falle extremer Marktereignisse nicht überschreiten, entsprechend dem in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Konfidenzniveau; (d) eines der folgenden Kriterien trifft zu: i) Teilnahme der Währung am Europäischen Wechselkursmechanismus (WKM II); ii) Vorliegen eines Beschlusses des Rates, in dem die Vereinbarung über die Kopplung der Währung an den Euro anerkannt wird; iii) gesetzliche Verankerung der Kopplungsvereinbarung in den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes zur Schaffung der Landeswährung. Für die Zwecke von Buchstabe c wird den finanziellen Ressourcen der Parteien, die die Währungskopplung garantieren, Rechnung getragen. 2.   Die Anpassung für das Wechselkursrisiko ist negativ und entspricht den Kosten einer Absicherung gegen das Risiko, dass sich der Wert einer Kapitalanlage in Euro in der gekoppelten Währung aufgrund von Wechselkursänderungen zwischen dem Euro und der gekoppelten Währung verringert. Die Anpassung ist für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gleich. Unterabschnitt 3 Volatilitätsanpassung Artikel 49 Referenzportfolios 1.   Die in Artikel 77d Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Referenzportfolios werden auf transparente, vorsichtige, verlässliche und objektive sowie im Zeitverlauf konsistente Art und Weise bestimmt. Die Bestimmung der Referenzportfolios erfolgt für alle Währungen und Länder anhand der gleichen Methoden. 2.   Die Vermögenswerte des Referenzportfolios werden für jede Währung und jedes Land gemäß Artikel 10 Absatz 1 bewertet und auf Märkten gehandelt, die außer in Phasen hohen Liquiditätsdrucks die Anforderungen von Artikel 40 Absatz 3 erfüllen. Finanzinstrumente, die an Märkten gehandelt werden, die die Anforderungen von Artikel 40 Absatz 3 vorübergehend nicht erfüllen, können nur in das Portfolio aufgenommen werden, wenn davon ausgegangen wird, dass der Markt die Kriterien innerhalb einer angemessenen Frist erneut erfüllen wird. 3.   Das Referenzportfolio der Vermögenswerte entspricht für jede Währung und jedes Land folgenden Anforderungen: (a) Die Vermögenswerte sind hinsichtlich jeder Währung repräsentativ für die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in dieser Währung getätigten Investitionen zur Abdeckung des besten Schätzwerts für auf diese Währung lautende Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen; die Vermögenswerte sind hinsichtlich jedes Landes repräs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.