Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rsicherungsunternehmen unberücksichtigt, wenn sie sich nicht erkennbar auf die wirtschaftlichen Grundlagen des Vertrags auswirken. 4.   Verfügt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über ein in Absatz 3 genanntes einseitiges Recht, das sich nur auf einen Teil des Vertrags bezieht, so gelten für diesen Teil des Vertrags die in Absatz 3 festgelegten Grundsätze. 5.   Verpflichtungen, die sich nicht auf bereits gezahlte Prämien beziehen, gehören nur dann zu einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag, wenn das Unternehmen den Versicherungsnehmer zur Zahlung der künftigen Prämie zwingen kann und alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (a) der Vertrag sieht keine Entschädigung für ein festgelegtes ungewisses Ereignis vor, das sich negativ auf den Versicherungsnehmer auswirkt; (b) der Vertrag enthält keine finanzielle Leistungsgarantie. Für die Zwecke der Buchstaben a und b lassen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Versicherungsschutz und die Garantien außer Acht, die sich nicht erkennbar auf die wirtschaftlichen Grundlagen des Vertrags auswirken. 6.   Kann ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag in zwei Teile entbündelt werden und erfüllt einer dieser Teile die in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen, so gehören alle etwaigen Verpflichtungen, die sich nicht auf die für diesen Teil bereits gezahlten Prämien beziehen, nur dann zum Vertrag, wenn das Unternehmen den Versicherungsnehmer zur Zahlung der künftigen Prämie für diesen Teil zwingen kann. 7.   Für die Zwecke des Absatzes 3 sind die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur dann der Auffassung, dass die Prämien die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsportfolio gedeckten Risiken vollständig widerspiegeln, wenn es keine Umstände gibt, unter denen die im Rahmen dieses Portfolios zu zahlenden Leistungen und Aufwendungen die im Rahmen des Portfolios zu zahlenden Prämien übersteigen. ABSCHNITT 2 Datenqualität Artikel 19 Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendete Daten 1.   Die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten werden nur dann als vollständig im Sinne von Artikel 82 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) die Daten enthalten ausreichende historische Informationen, um die Charakteristika der zugrunde liegenden Risiken zu bewerten und Risikotrends zu ermitteln; (b) die Daten stehen für jede bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen relevante homogene Risikogruppe zur Verfügung, und ohne Begründung werden keine relevanten Daten von der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ausgenommen. 2.   Die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten werden nur dann als exakt im Sinne des Artikels 82 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) die Daten weisen keine wesentlichen Fehler auf; (b) Daten aus unterschiedlichen Zeiträumen, die für dieselbe Schätzung verwendet werden, sind kohärent; (c) die Daten werden zeitnah und im Zeitverlauf einheitlich erfasst; 3.   Die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten werden nur dann als angemessen im Sinne von Artikel 82 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) die Daten sind für ihre Verwendungszwecke geeignet; (b) Umfang und Art der Daten gewährleisten, dass die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen auf Grundlage der Daten vorgenommenen Schätzungen keinen wesentlichen Schätzfehler aufweisen; (c) die Daten stehen mit den Annahmen in Einklang, auf die sich die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen angewandten versicherungsmathematischen und statistischen Techniken stützen; (d) die Daten spiegeln in angemessener Weise die Risiken wider, denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hinsichtlich seiner Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ausgesetzt ist; (e) die Daten wurden in transparenter, strukturierter Weise im Rahmen eines dokumentierten Prozesses, der alle nachstehend genannten Elemente umfasst, erhoben, verarbeitet und angewandt: i) Festlegung von Kriterien für die Datenqualität und Bewertung der Datenqualität, einschließlich spezifischer qualitativer und quantitativer Standards für unterschiedliche Datensätze; ii) Verwendung und Festlegung von Annahmen, die bei der Erhebung, Verarbeitung und Anwendung von Daten getroffen werden; iii) Verfahren zur Datenaktualisierung, einschließlich der Aktualisierungsintervalle und der Umstände, unter denen zusätzliche Aktualisierungen vorgenommen werden. (f) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen dafür, dass ihre Daten bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Zeitverlauf einheitlich verwendet werden. Für die Zwecke des Buchstabens b ist ein Schätzfehler bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen dann als wesentlich zu betrachten, wenn er den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Nutzer der Berechnungsergebnisse, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnte. 4.   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können Daten aus einer externen Quelle verwenden, sofern neben den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 auch alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: (a) die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen können nachweisen, dass die Verwendung dieser Daten sinnvoller ist als die Verwendung rein interner Daten; (b) die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kennen die Herkunft der Daten sowie die zu deren Verarbeitung herangezogenen Annahmen oder Methoden; (c) die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ermitteln alle etwaigen Trends bei diesen Daten sowie die im Zeitverlauf oder zwischen den Daten festzustellenden Veränderungen der Annahmen oder Methoden bei der Verwendung dieser Daten; (d) die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen können nachweisen, dass die unter den Buchstaben b und c genannten Annahmen und Methoden den Merkmalen des Portfolios ihrer Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen Rechnung tragen. Artikel 20 Unzulänglichkeit von Daten Wenn Daten die Anforderungen des Artikels 19 nicht erfüllen, werden die betreffenden Unzulänglichkeiten von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angemessen dokumentiert, wozu auch Angaben dazu, ob und wie solchen Unzulänglichkeiten begegnet wird, sowie eine Beschreibung der Funktionen zählen, die innerhalb des Governance-Systems des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für diesen Prozess zuständig sind. Die Daten werden angemessen erfasst und gespeichert, bevor Anpassungen zur Behebung der Unzulänglichkeiten vorgenommen werden. Artikel 21 Angemessene Verwendung von Näherungswerten bei der Berechnung des besten Schätzwerts Liegen den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Anwendung einer verlässlichen versicherungsmathematischen Methode nicht genügend Daten angemessener Qualität vor, können sie zur Berechnung des besten Schätzwerts angemessene Näherungswerte verwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (a) die Insuffizienz der Daten ist nicht auf unangemessene interne Prozesse und Verfahren für die Erhebung, Speicherung oder Validierung der für die Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten zurückzuführen; (b) die Insuffizienz der Daten lässt sich nicht durch den Einsatz externer Daten beheben; (c) für das Unternehmen wäre es nicht praktikabel, die Insuffizienz durch eine Anpassung der Daten zu beheben. ABSCHNITT 3 Methoden für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen Unterabschnitt 1 Der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegende Annahmen Artikel 22 Allgemeine Bestimmungen 1.   Für die Zwecke von Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG werden Annahmen nur dann als realistisch betrachtet, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen: (a) die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können jede einzelne Annahme erläutern und begründen, wobei sie der Bedeutung der jeweiligen Annahme, der Unsicherheit, mit der diese behaftet ist, sowie relevanten alternativen Annahmen Rechnung tragen; (b) die Umstände, unter denen die Annahmen als falsch betrachtet würden, können eindeutig bestimmt werden; (c) sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, stützen sich diese Annahmen auf die Merkmale des Portfolios aus Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — und zwar soweit möglich unabhängig von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das das Portfolio hält; (d) die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nutzen die Annahmen im Zeitverlauf einheitlich und innerhalb homogener Risikogruppen und Geschäftsbereiche, ohne willkürliche Änderungen vorzunehmen; (e) die Annahmen spiegeln jede Unsicherheit hinsichtlich der Zahlungsströme angemessen wider. Für die Zwecke des Buchstabens c nutzen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unternehmensspezifische Informationen, einschließlich Informationen zu Schadensregulierung und -aufwendungen, nur dann, wenn diese die Merkmale des Portfolios aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen besser widerspiegeln als nicht auf das betreffende Unternehmen beschränkte Angaben oder wenn eine vorsichtige, verlässliche und objektive Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne diese Informationen nicht möglich ist. 2.   Annahmen werden für die Zwecke von Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG nur dann verwendet, wenn sie mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Einklang stehen. 3.   Die Annahmen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf künftige Finanzmarktparameter oder -szenarien treffen, sind angemessen und stehen mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang. Wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die Projektion künftiger Finanzmarktparameter ein Modell verwenden, so erfüllt dieses alle folgenden Anforderungen: (a) es ermittelt für die Vermögenswerte Preise, die mit den an Finanzmärkten erzielten Preisen in Einklang stehen; (b) es geht davon aus, dass keine Arbitragemöglichkeit besteht; (c) die Kalibrierung der Parameter und Szenarien steht mit der zur Berechnung des besten Schätzwerts im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG verwendeten maßgeblichen risikolosen Zinskurve in Einklang. Artikel 23 Künftige Maßnahmen des Managements 1.   Für die Zwecke von Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG werden Annahmen zu künftigen Maßnahmen des Managements nur dann als realistisch betrachtet, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen: (a) die Annahmen zu künftigen Maßnahmen des Managements werden objektiv bestimmt; (b) die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements stehen mit der aktuellen Geschäftspraxis und Geschäftsstrategie des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einschließlich der angewandten Risikominderungstechniken, in Einklang; gibt es hinreichende Anzeichen dafür, dass das Unternehmen seine Praktiken oder Strategie ändern wird, stehen die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements mit den geänderten Praktiken oder der geänderten Strategie in Einklang; (c) die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements stehen miteinander in Einklang; (d) die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements laufen Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten oder den für das Unternehmen geltenden rechtlichen Anforderungen nicht zuwider; (e) die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigen alle öffentlichen Verlautbarungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens über die Maßnahmen, die es nach eigenen Erwartungen ergreifen bzw. nicht ergreifen wird. 2.   Die Annahmen zu den künftigen Maßnahmen des Managements müssen realistisch sein und alles Folgende enthalten: i) einen Vergleich zwischen den angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements und den zuvor vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getroffenen Managementmaßnahmen; ii) einen Vergleich der künftigen Maßnahmen des Managements, die in den aktuellen und den vergangenen Berechnungen des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden; iii) eine Bewertung, wie sich Änderungen bei den Annahmen über die künftigen Maßnahmen des Managements auf den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen auswirken würden. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörden können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jede maßgebliche Abweichung in Bezug auf die Ziffern i und ii erklären und in Fällen, in denen sich Änderungen bei den Annahmen über die künftigen Maßnahmen des Managements erheblich auf die versicherungstechnischen Rückstellungen auswirken, die Gründe für diese Sensitivität darlegen und erläutern, wie diese Sensitivität im Entscheidungsprozess des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens berücksichtigt wird. 3.   Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen umfassenden Plan für die künftigen Maßnahmen des Managements auf, der vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan gebilligt wird und alles Folgende vorsieht: (a) die Ermittlung der künftigen Maßnahmen des Managements, die für die Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen relevant sind; (b) die Ermittlung der spezifischen Umstände, unter denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen billigerweise davon ausgehen würde, dass es jede unter Buchstabe a genannte künftige Managementmaßnahme treffen wird; (c) die Ermittlung der spezifischen Umstände, unter denen es dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen u. U. nicht möglich ist, jede unter Buchstabe a genannte künftige Managementmaßnahme zu treffen, sowie eine Beschreibung, wie diesen Umständen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen Rechnung getragen wird; (d) die Reihenfolge, in der die unter Buchstabe a genannten künftigen Maßnahmen des Managements durchgeführt würden, und die für diese künftigen Maßnahmen des Managements geltenden Governance-Anforderungen; (e) eine Beschreibung aller laufenden Arbeiten, die erforderlich sind um zu gewährleisten, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen jede unter Buchstabe a genannte künftige Maßnahme des Managements wird treffen können; (f) eine Erläuterung, wie die unter Buchstabe a genannten künftigen Maßnahmen des Managements bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden; (g) eine Beschreibung der anwendbaren, in die Berechnung des besten Schätzwerts einbezogenen internen Berichtsverfahren für die unter Buchstabe a genannten, künftigen Maßnahmen des Managements. 4.   Bei den Annahmen zu den künftigen Maßnahmen des Managements werden die Zeit, die für die Umsetzung dieser Maßnahmen erforderlich ist, sowie alle damit verbundenen Aufwendungen berücksichtigt. 5.   Das System, das die Weiterleitung von Informationen gewährleisten soll, wird für die Zwecke des Artikels 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG nur dann als wirksam betrachtet, wenn die in Absatz 3 Buchstabe g genannten Berichtsverfahren zumindest eine jährliche Mitteilung an das Verwaltungs-, Aufsichts- oder Managementorgan vorsehen. Artikel 24 Künftige Überschussbeteiligungen Hängen die künftigen Überschussbeteiligungen von den vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerten ab, stützen sich die Unternehmen bei der Berechnung des besten Schätzwerts auf die zu diesem Zeitpunkt von ihnen gehaltenen Vermögenswerte und bei ihren Annahmen zu künftigen Änderungen bei der Vermögenswertallokation auf Artikel 23. Die Annahmen zur künftigen Rendite dieser Vermögenswerte stehen mit der maßgeblichen risikolosen Zinskurve, die gegebenenfalls eine Matching-Anpassung, eine Volatilitätsanpassung oder eine Übergangsmaßnahme beim risikolosen Zinssatz umfasst, sowie der Bewertung der Vermögenswerte nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang. Artikel 25 Getrennte Berechnung der künftigen Überschussbeteiligungen Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird der Wert der künftigen Überschussbeteiligungen von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen getrennt bestimmt. Artikel 26 Verhalten der Versicherungsnehmer Bei der Bestimmung der Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsnehmer vertragliche Optionen, einschließlich Storno- und Rückkaufsmöglichkeiten, wahrnehmen, analysieren die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen das frühere Verhalten der Versicherungsnehmer und bewerten prospektiv das erwartete Verhalten. Bei dieser Analyse wird Folgendem Rechnung getragen: (a) der Frage, wie vorteilhaft die Ausübung der Optionen für den Versicherungsnehmer unter den zum Zeitpunkt der Ausübung herrschenden Umständen war und künftig sein wird; (b) dem Einfluss vergangener und künftiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen; (c) den Auswirkungen vergangener und künftiger Maßnahmen des Managements; (d) allen anderen etwaigen Umständen, die die Entscheidungen der Versicherungsnehmer über die Wahrnehmung einer Option beeinflussen dürften. Dass die Wahrscheinlichkeit von den unter den Buchstaben a bis d genannten Elementen unabhängig ist, wird nur dann angenommen, wenn empirische Nachweise eine solche Annahme stützen. Unterabschnitt 2 Der Berechnung der besten Schätzwerte zugrunde liegende Informationen Artikel 27 Glaubwürdigkeit der Informationen Informationen werden nur dann als glaubwürdig für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Nachweise für deren Glaubwürdigkeit erbringen und dabei der Kohärenz und Objektivität dieser Informationen, der Zuverlässigkeit der Informationsquelle und der Transparenz der Methode zur Generierung und Verarbeitung der Informationen Rechnung tragen. Unterabschnitt 3 Zahlungsstrom-projektionen für die Berechnung des besten Schätzwerts Artikel 28 Zahlungsströme Die bei der Berechnung des besten Schätzwerts zugrunde gelegte Zahlungsstrom-Projektion umfasst alle nachstehend genannten Zahlungsströme, soweit diese bestehende Versicherungs- und Rückversicherungsverträge betreffen: (a) an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte zu zahlende Leistungen; (b) Zahlungen, die beim Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch die Bereitstellung vertraglicher Naturalleistungen anfallen; (c) Zahlung der in Artikel 78 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufwendungen; (d) Prämienzahlungen und alle etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströme; (e) Zahlungen zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern, die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen betreffen; (f) Zahlungen zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, die Verträge mit index- und fondsgebundenen Leistungen betreffen; (g) Rückforderungen und Regressbeträge („salvage and subrogation“), soweit diese nicht gemäß den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards als separate Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten einzustufen sind; (h) Steuerzahlungen, die die Versicherungsnehmer leisten müssen oder voraussichtlich leisten müssen, oder die zur Erfüllung der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind. Artikel 29 Erwartete künftige Entwicklungen bei den externen Rahmenbedingungen Bei der Berechnung des besten Schätzwerts werden erwartete künftige Entwicklungen berücksichtigt, die sich wesentlich auf die Zahlungszu- und -abflüsse auswirken, die zur Erfüllung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen während der gesamten Laufzeit erforderlich sind. In diesem Sinne umfassen künftige Entwicklungen demografische, rechtliche, medizinische, technologische, soziale, ökologische und wirtschaftliche Entwicklungen einschließlich Inflation gemäß Artikel 78 Nummer 2 der Richtlinie 2009/138/EG. Artikel 30 Ungewissheit der Zahlungsströme Die bei der Berechnung des besten Schätzwerts zugrunde gelegte Zahlungsstrom-Projektion trägt explizit oder implizit allen Unsicherheiten bei den Zahlungsströmen Rechnung, einschließlich Folgender: (a) Ungewissheit über den Eintrittszeitpunkt, die Häufigkeit und die Schwere der versicherten Ereignisse; (b) Ungewissheit über die Höhe der Versicherungsansprüche, einschließlich einer etwaigen Inflation, sowie über den für die Schadensregulierung und -vergütung benötigten Zeitraum; (c) Ungewissheit über die Höhe der in Artikel 78 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufwendungen; (d) Unsicherheit über die in Artikel 29 genannten erwarteten künftigen Entwicklungen, sofern praktikabel; (e) Ungewissheit über das Verhalten der Versicherungsnehmer; (f) wechselseitige Abhängigkeit zwischen zwei oder mehr Ursachen für Ungewissheit; (g) Abhängigkeit der Zahlungsströme von Gegebenheiten vor dem Zeitpunkt des Zahlungsstroms. Artikel 31 Aufwendungen 1.   Bei einer zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendeten Zahlungsstrom-Projektion werden alle nachstehend genannten Aufwendungen berücksichtigt, die mit angesetzten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zusammenhängen und in Artikel 78 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannt sind: (a) Aufwendungen für Verwaltung; (b) Aufwendungen für Anlageverwaltung; (c) Aufwendungen für Schadensregulierung; (d) Aufwendungen für Anschaffungen. Die unter den Buchstaben a bis d genannten Aufwendungen tragen den bei der Bedienung von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallenden Gemeinkosten Rechnung. 2.   Gemeinkosten werden den Bestandteilen des besten Schätzwerts, auf die sie sich beziehen, nach realistischen und objektiven Kriterien und im Zeitverlauf einheitlich zugeordnet. 3.   Aufwendungen für Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften werden bei der Bruttoberechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt. 4.   Bei der Projektion von Aufwendungen wird von der Annahme ausgegangen, dass das Unternehmen künftig neue Geschäfte abschließen wird. Artikel 32 Vertragliche Optionen und finanzielle Garantien Bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Folgendes: (a) alle in ihren Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen enthaltenen finanziellen Garantien und vertraglichen Optionen; (b) alle Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsnehmer vertragliche Optionen wahrnehmen oder den Wert von finanziellen Garantien realisieren, beeinflussen könnten. Artikel 33 Währung der Verpflichtung Für Zahlungsströme in verschiedenen Währungen wird der beste Schätzwert getrennt berechnet. Artikel 34 Berechnungsmethoden 1.   Der beste Schätzwert wird transparent und in einer Weise berechnet, die gewährleistet, dass die Berechnungsmethode und die daraus hervorgehenden Ergebnisse der Überprüfung eines qualifizierten Experten standhalten. 2.   Kriterium für die Wahl der versicherungsmathematischen und statistischen Methoden für die Berechnung des besten Schätzwerts ist, ob diese den Risiken für die zugrunde liegenden Zahlungsströme und der Art der Versicherungs- und Rückver

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.