Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Summe der Kapitalanforderungen für das Zinsrisiko aller Währungen bei einem Rückgang der Zinskurve nach Artikel 167. 2.   Basieren die höhere der Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b und die höhere der entsprechenden Kapitalanforderungen, die im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnet wird, nicht auf demselben Szenario, ist die Kapitalanforderung für das Zinsrisiko die Kapitalanforderung nach Absatz 1 Buchstaben a oder b, bei der das zugrundeliegende Szenario die höchste entsprechende im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnete Kapitalanforderung ergibt. Artikel 166 Anstieg der Zinskurve 1.   Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs der Zinskurve für eine bestimmte Währung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Anstieg der risikolosen Basiszinssätze für diese Währung bei unterschiedlichen Restlaufzeiten im Einklang mit folgender Tabelle ergäbe: Restlaufzeit (in Jahren) Anstieg 1 70 % 2 70 % 3 64 % 4 59 % 5 55 % 6 52 % 7 49 % 8 47 % 9 44 % 10 42 % 11 39 % 12 37 % 13 35 % 14 34 % 15 33 % 16 31 % 17 30 % 18 29 % 19 27 % 20 26 % 90 20 % Bei Restlaufzeiten, die nicht in der vorstehenden Tabelle aufgeführt sind, wird der Wert des Anstiegs linear interpoliert. Bei Restlaufzeiten von unter einem Jahr beträgt der Anstieg 70 %. Bei Restlaufzeiten von mehr als 90 Jahren wird ein Anstieg von 20 % verwendet. 2.   In jedem Fall beträgt der Anstieg der risikolosen Basiszinssätze für alle Restlaufzeiten mindestens einen Prozentpunkt. 3.   Die Auswirkung des Anstiegs der risikolosen Basiszinskurve auf den Wert von Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist nur für den Wert jener Beteiligungen zu berücksichtigen, die nach Artikel 68 dieser Verordnung nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden. Der von den Eigenmitteln abgezogene Teil wird nur insoweit berücksichtigt, wie die Auswirkung zu einer Erhöhung der Basiseigenmittel führt. Artikel 167 Rückgang der Zinskurve 1.   Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs der Zinskurve für eine bestimmte Währung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Rückgang der risikolosen Basiszinssätze für diese Währung bei unterschiedlichen Restlaufzeiten im Einklang mit folgender Tabelle ergäbe: Restlaufzeit (in Jahren) Rückgang 1 75 % 2 65 % 3 56 % 4 50 % 5 46 % 6 42 % 7 39 % 8 36 % 9 33 % 10 31 % 11 30 % 12 29 % 13 28 % 14 28 % 15 27 % 16 28 % 17 28 % 18 28 % 19 29 % 20 29 % 90 20 % Bei Restlaufzeiten, die nicht in der vorstehenden Tabelle aufgeführt sind, wird der Wert des Rückgangs linear interpoliert. Bei Restlaufzeiten von unter einem Jahr beträgt der Rückgang 75 %. Bei Restlaufzeiten von mehr als 90 Jahren wird ein Rückgang von 20 % verwendet. 2.   Unbeschadet des Absatzes 1 entspricht der Rückgang für negative risikolose Basiszinssätze null. 3.   Die Auswirkung des Rückgangs der Zinskurve der risikolosen Basiszinssätze auf den Wert von Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist nur für den Wert jener Beteiligungen zu berücksichtigen, die nach Artikel 68 dieser Verordnung nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden. Der von den Eigenmitteln abgezogene Teil wird nur insoweit berücksichtigt, wie die Auswirkung zu einer Erhöhung der Basiseigenmittel führt. Unterabschnitt 3 Untermodul Aktienrisiko Artikel 168 Allgemeine Bestimmungen 1.   Das Untermodul Aktienrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG umfasst ein Risikountermodul für Typ-1-Aktien und ein Risikountermodul für Typ-2-Aktien. 2.   Typ 1-Aktien sind Aktien, die an geregelten Märkten in Mitgliedstaaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) oder der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) notiert sind. 3.   Typ-2-Aktien sind Aktien, die an Börsen in anderen Ländern als den EWR- oder OECD-Mitgliedstaaten notiert sind, nicht börsennotierte Aktien, Rohstoffe und andere alternative Kapitalanlagen. Sie umfassen ferner alle Vermögenswerte, die nicht in den Risikountermodulen Zinsrisiko, Immobilienrisiko oder Spread-Risiko erfasst sind, einschließlich der Vermögenswerte und indirekten Risikopositionen nach Artikel 84 Absätze 1 und 2, bei denen eine Anwendung des Look-through-Ansatzes nicht möglich ist und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht die Bestimmungen des Artikels 84 Absatz 3 in Anspruch nimmt. 4.   Die Kapitalanforderung für das Aktienrisiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) SCRtype 1 equities bezeichnet die Kapitalanforderung für Typ-1-Aktien; (b) SCRtype 2 equities bezeichnet die Kapitalanforderung für Typ-2-Aktien. 5.   Die Auswirkung der unmittelbaren Rückgänge nach den Artikeln 169 und 170 auf den Wert von Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist nur für den Wert jener Beteiligungen zu berücksichtigen, die nach Artikel 68 dieser Verordnung nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden. 6.   Folgende Aktien werden in jedem Fall als Typ-1-Aktien betrachtet: (a) Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen, die als qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingestuft werden, wenn der Look-through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann, oder Anteile an solchen Fonds, wenn der Look-through-Ansatz nicht auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann; (b) Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen, die als qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 eingestuft werden, wenn der Look-through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann, oder Anteile an solchen Fonds, wenn der Look-through-Ansatz nicht auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann; (c) was geschlossene, nicht hebelfinanzierte alternative Investmentfonds mit Sitz in der Union betrifft oder — sollte dies nicht der Fall sein — entsprechende Fonds, die in der Union gemäß Artikel 35 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben werden: i) Aktien von solchen Fonds, wenn der Look-through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des alternativen Investmentfonds angewandt werden kann; ii) Anteile an solchen Fonds, wenn der Look-through-Ansatz nicht auf alle Exponierungen innerhalb des alternativen Investmentfonds angewandt werden kann. Artikel 169 Untermodul Standardaktienrisiko 1.   Die Kapitalanforderung für Typ-1-Aktien nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe: (a) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-1-Aktien in verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind; (b) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 39 % und der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 dieser Verordnung in Bezug auf den Wert von Typ-1-Aktien, die nicht unter Buchstabe a fallen. 2.   Die Kapitalanforderung für Typ-2-Aktien nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe: (a) einem unmittelbaren Rückgangin Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-2-Aktien in verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind; (b) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 49 % und der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert von Typ-2-Aktien, die nicht unter Buchstabe a fallen. Artikel 170 Untermodul durationsbasiertes Aktienrisiko 1.   Hat ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die aufsichtliche Genehmigung zur Anwendung der Vorschriften des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten, so entspricht die Kapitalanforderung für Typ-1-Aktien dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe: (a) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Typ-1-Aktien, die dem Geschäft nach Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entsprechen; (b) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-1-Aktien in verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind; (c) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 39 % und der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 dieser Verordnung in Bezug auf den Wert von Typ-1-Aktien, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen. 2.   Hat ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die aufsichtliche Genehmigung zur Anwendung der Vorschriften des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten, so entspricht die Kapitalanforderung für Typ-2-Aktien dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe: (a) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Typ-2-Aktien, die dem Geschäft nach Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entsprechen; (b) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-2-Aktien in verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind; (c) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 49 % und der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 dieser Verordnung in Bezug auf den Wert von Typ-2-Aktien, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen. Artikel 171 Strategische Aktieninvestitionen Für die Zwecke des Artikels 169 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a sowie des Artikels 170 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b handelt es sich bei Aktieninvestitionen strategischer Natur um Aktieninvestitionen, für die das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Folgendes nachweist: (a) der Wert der Aktieninvestition ist aufgrund der Natur der Investition und des von dem beteiligten Unternehmen in dem verbundenen Unternehmen ausgeübten Einflusses in den folgenden zwölf Monaten wahrscheinlich wesentlich weniger volatil als der Wert anderer Aktien während desselben Zeitraums; (b) die Investition ist strategischer Natur, wobei alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden, darunter: i) das Bestehen einer klaren und entschlossenen Strategie, die Beteiligung für einen langen Zeitraum zu halten; ii) die Kohärenz der Strategie nach Buchstabe a mit den für die Aktivitäten des Unternehmens maßgeblichen oder diese beschränkenden Hauptstrategien; iii) die Fähigkeit des beteiligten Unternehmens, die Beteiligung an dem verbundenen Unternehmen zu halten; iv) das Bestehen einer stabilen Beziehung; v) falls das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Teil einer Gruppe ist, die Kohärenz einer solchen Strategie mit den für die Aktivitäten der Gruppe maßgeblichen oder diese beschränkenden Hauptstrategien. Artikel 172 Symmetrische Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen 1.   Der in Artikel 106 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Aktienindex erfüllt sämtliche folgenden Anforderungen: (a) der Aktienindex misst den Marktpreis eines diversifizierten Aktienportfolios, das für die Natur der typischerweise von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Aktienportfolios typisch ist; (b) der Stand des Aktienindex ist öffentlich zugänglich; (c) der Stand des Aktienindex wird ausreichend häufig veröffentlicht, so dass der aktuelle Stand des Index und seine Durchschnittshöhe über die letzten 36 Monate bestimmt werden können. 2.   Vorbehaltlich des Absatzes 4 errechnet sich die symmetrische Anpassung wie folgt: dabei gilt: (a) CI bezeichnet den aktuellen Stand des Aktienindex; (b) AI bezeichnet den gewichteten Durchschnitt der täglichen Aktienindexstände in den letzten 36 Monaten. 3.   Für die Zwecke der Berechnung des gewichteten Durchschnitts der täglichen Aktienindexstände werden die Tagesstände gleich gewichtet. Tage innerhalb der letzten 36 Monate, für die der Index nicht ermittelt wurde, werden nicht im Durchschnitt berücksichtigt. 4.   Die symmetrische Anpassung darf nicht unter – 10 % oder über 10 % liegen. Artikel 173 Kriterien für die Verwendung von Übergangsmaßnahmen für das Standardaktienrisiko Die Übergangsmaßnahme für das Standardaktienrisiko nach Artikel 308b Absatz 12 der Richtlinie 2009/138/EG wird lediglich für Typ-1-Aktien verwendet, die am oder vor dem 1. Januar 2016 erworben wurden und nicht dem durationsbasierten Aktienrisiko gemäß Artikel 304 jener Richtlinie unterliegen. Unterabschnitt 4 Untermodul Immobilienrisiko Artikel 174 Die Kapitalanforderung für das Immobilienrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Rückgang des Werts der Immobilie um 25 % ergäbe. Unterabschnitt 5 Untermodul Spread-Risiko Artikel 175 Anwendungsbereich des Untermoduls Spread-Risiko Die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) SCRbonds bezeichnet die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten; (b) SCRsecuritisation bezeichnet die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Verbriefungspositionen; (c) SCRcd bezeichnet die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten. Artikel 176 Spread-Risiko von Anleihen und Krediten 1.   Die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten SCRbonds entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren relativen Rückgang stressi des Werts von Anleihen oder Darlehen i, ausgenommen Hypothekendarlehen für Wohnimmobilien, die die Anforderungen des Artikels 191 erfüllen, einschließlich Bankeinlagen, bei denen es sich nicht um Bankguthaben nach Artikel 189 Absatz 2 Buchstabe b handelt, ergäbe. 2.   Der Risikofaktor stressi ist von der modifizierten und in Jahren angegebenen Duration der Anleihe oder des Darlehens i (duri ) abhängig. duri darf nie unter 1 liegen. Für variabel verzinsliche Anleihen oder Darlehen entspricht duri der modifizierten Duration einer festverzinslichen Anleihe oder eines Darlehens derselben Laufzeit mit Kuponzahlungen in Höhe des Terminzinssatzes. 3.   Anleihen oder Darlehen, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird ein Risikofaktor stressi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration duri der Anleihe oder des Darlehens i gemäß der folgenden Tabelle zugeordnet. Bonitätseinstufung 0 1 2 3 4 5 und 6 Duration (duri ) stressi ai bi ai bi ai bi ai bi ai bi ai bi bis zu 5 — 0,9 % — 1,1 % — 1,4 % — 2,5 % — 4,5 % — 7,5 % mehr als 5 und bis zu 10 4,5 % 0,5 % 5,5 % 0,6 % 7,0 % 0,7 % 12,5 % 1,5 % 22,5 % 2,5 % 37,5 % 4,2 % mehr als 10 und bis zu 15 7,0 % 0,5 % 8,4 % 0,5 % 10,5 % 0,5 % 20,0 % 1,0 % 35,0 % 1,8 % 58,5 % 0,5 % mehr als 15 und bis zu 20 9,5 % 0,5 % 10,9 % 0,5 % 13,0 % 0,5 % 25,0 % 1,0 % 44,0 % 0,5 % 61,0 % 0,5 % mehr als 20 12,0 % 0,5 % 13,4 % 0,5 % 15,5 % 0,5 % 30,0 % 0,5 % 46,6 % 0,5 % 63,5 % 0,5 % 4.   Anleihen und Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben, wird ein Risikofaktor stressi in Abhängigkeit von der Duration duri der Anleihe oder des Darlehens i gemäß der folgenden Tabelle zugeordnet: Duration (dur i) stressi bis zu 5 mehr als 5 und bis zu 10 mehr als 10 und bis zu 20 mehr als 20 5.   Anleihen und Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner eine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, wobei Folgendes berücksichtigt wird: (a) ist der risikobereinigte Wert der Sicherheit höher oder gleich dem Wert der Anleihe oder des Darlehens i, so entspricht stressi der Hälfte des Risikofaktors, der im Einklang mit Absatz 4 ermittelt würde; (b) ist der risikobereinigte Wert der Sicherheit niedriger als der Wert der Anleihe oder des Darlehens i und ergäbe sich aus dem im Einklang mit Absatz 4 ermittelten Risikofaktor ein unter dem risikobereinigten Wert der Sicherheit liegender Wert der Anleihe oder des Darlehens i, so entspricht stressi dem Durchschnitt aus i) dem im Einklang mit Absatz 4 ermittelten Risikofaktor und ii) der Differenz zwischen dem Wert der Anleihe oder des Darlehens i und dem risikobereinigten Wert der Sicherheit, dividiert durch den Wert der Anleihe oder des Darlehens i; (c) ist der risikobereinigte Wert der Sicherheit niedriger als der Wert der Anleihe oder des Darlehens i und ergäbe sich aus dem im Einklang mit Absatz 4 ermittelten Risikofaktor ein Wert der Anleihe oder des Darlehens i, der höher oder gleich dem risikobereinigten Wert der Sicherheit ist, so wird stressi im Einklang mit Absatz 4 ermittelt. Der risikobereinigte Wert der Sicherheit errechnet sich im Einklang mit den Artikeln 112, 197 und 198. 6.   Die Auswirkung des unmittelbaren Rückgangs des Werts von Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist nur für den Wert jener Beteiligungen zu berücksichtigen, die nach Artikel 68 dieser Verordnung nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden. Artikel 177 Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen: Allgemeine Bestimmungen 1.   Die Kapitalanforderung SCRsecuritisation für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen entspricht der Summe aus einer Kapitalanforderung für Typ-1-Verbriefungspositionen, einer Kapitalanforderung für Typ-2-Verbriefungspositionen und einer Kapitalanforderung für Wiederverbriefungspositionen. 2.   Typ-1-Verbriefungspositionen umfassen Verbriefungspositionen, die sämtliche folgenden Kriterien erfüllen: (a) der Position wurde eine Bonitätseinstufung von 3 oder besser zugewiesen; (b) die Verbriefung ist an einem geregelten Markt in einem EWR- oder OECD-Mitgliedstaat notiert oder ist zum Handel an einem organisierten Handelsplatz zugelassen, der einen aktiven und umfangreichen Markt für den direkten Verkauf von Vermögenswerten (outright sales) darstellt, welcher folgende Merkmale aufweist: i) historische Belege für die Breite und Tiefe des Marktes wie niedrige Geld-Brief-Spannen, hohes Handelsvolumen und eine große Anzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer; ii) Vorhandensein einer stabilen Marktinfrastruktur. (c) die Position befindet sich in der höchstrangigen Tranche bzw. den höchstrangigen Tranchen der Verbriefung und hat zu jedem Zeitpunkt der Laufzeit der Transaktion den höchsten Rang; für diese Zwecke gilt eine Tranche als die höchstrangige, wenn sie nach Zustellung eines Beitreibungsbescheids und gegebenenfalls einer Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung gegenüber anderen Tranchen derselben Verbriefungstransaktion oder -struktur in Bezug auf Kapitalbetrag oder Zinsen nicht untergeordnet ist, wobei keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben; (d) die zugrunde liegenden Risikopositionen wurden von der Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derart erworben, dass sie gegenüber jedem Dritten durchsetzbar sind und der Verkäufer (Originator, Sponsor oder ursprünglicher Darlehensgeber) und seine Gläubiger selbst im Fall einer Insolvenz des Käufers nicht auf sie zurückgreifen können; (e) hinsichtlich der Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen zur Verbriefungszweckgesellschaft dürfen in der Rechtsordnung des Landes, in dem der Verkäufer (Originator, Sponsor oder ursprünglicher Darlehensgeber) ansässig ist, keine schwerwiegenden Rückforderungsvereinbarungen bestehen; dies betrifft auch — jedoch nicht ausschließlich — Bestimmungen, nach denen der Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen vom Konkursverwalter des Verkäufers (Originator, Sponsor oder ursprünglicher Darlehensgeber) allein auf der Grundlage für nichtig erklärt werden kann, dass der Verkauf innerhalb einer bestimmten Frist vor Feststellung der Insolvenz des Verkäufers getätigt wurde, oder Bestimmungen, nach denen die Verbriefungszweckgesellschaft eine solche Nichtigkeitserklärung nur dann verhindern kann, wenn sie den Nachweis darüber erbringt, dass sie zum Zeitpunkt des Verkaufs von der Insolvenz des Verkäufers keine Kenntnis hatte; (f) die Verwaltung der zugrunde liegenden Risikopositionen erfolgt im Rahmen einer Service-Vereinbarung, die Bestimmungen zur Kontinuität der Service-Leistungen umfasst, welche zumindest gewährleisten, dass ein Ausfall oder eine Insolvenz des Forderungsverwalters nicht das Ende der Service-Leistungen nach sich zieht; (g) die Verbriefungsvereinbarung enthält Bestimmungen zur Kontinuität, die — soweit zutreffend — zumindest den Ersatz von Derivatgegenparteien und Liquiditätsgebern bei deren Ausfall oder Insolvenz sicherstellen; (h) die Verbriefungsposition ist durch einen Pool homogener zugrunde liegender Risikopositionen, die nur einer der nachstehenden Unterkategorien angehören, oder durch einen Pool homogener zugrunde liegender Risikopositionen, der Darlehen für Wohnimmobilien gemäß den Ziffern i und ii kombiniert, besichert: (i) mit einer vorrangigen Hypothek besicherte Darlehen für Wohnimmobilien an natürliche Personen zum Erwerb ihres Hauptwohnsitzes, sofern eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: — die im Pool erfassten Darlehen weisen im Durchschnitt die Beleihungsquote nach Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf; — im

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.