Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ür Krankenbehandlungen (ausgedrückt als Prozentsatz) um einen Prozentpunkt. Artikel 156 Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung Die Kapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus der folgenden Kombination aus unmittelbaren dauerhaften Veränderungen ergäbe: (a) Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Invaliditäts- und Morbiditätsraten um 35 %, die verwendet werden, um die Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit in den folgenden zwölf Monaten widerzuspiegeln; (b) Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Invaliditäts- und Morbiditätsraten um 25 %, die verwendet werden, um die Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit in den Jahren nach den folgenden zwölf Monaten widerzuspiegeln; (c) Rückgang der Invaliditäts-/Morbiditäts-Reaktivierungsraten um 20 %, wenn die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Reaktivierungsraten niedriger als 50 % sind; (d) Anstieg der Invaliditäts-/Morbiditätsverbleiberaten um 20 %, wenn die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Verbleiberaten gleich oder niedriger als 50 % sind. Artikel 157 Untermodul Kostenrisiko der Krankenversicherung Die Kapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus der folgenden Kombination aus unmittelbaren dauerhaften Veränderungen ergäbe: (a) Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigten Kosten um 10 %; (b) Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Kosteninflationsrate (ausgedrückt als Prozentsatz) um einen Prozentpunkt. Im Hinblick auf Rückversicherungsverpflichtungen wenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese Veränderungen auf ihre eigenen Kosten und, falls relevant, auch auf die Kosten der Zedenten an. Artikel 158 Untermodul Revisionsrisiko der Krankenversicherung Die Kapitalanforderung für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren dauerhaften Anstieg des Betrags der Rentenleistungen um 4 % bei lediglich denjenigen Rentenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen ergäbe, bei denen die nach den zugrundeliegenden Versicherungsverträgen zu zahlenden Leistungen infolge von Änderungen bezüglich der Inflationsrate, des Rechtsumfelds oder der gesundheitlichen Verfassung des Versicherten ansteigen könnten. Artikel 159 Untermodul Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung 1.   Die Kapitalanforderung für das Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung nach Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe f entspricht der höchsten der folgenden Kapitalanforderungen: (a) Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung; (b) Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung; (c) Kapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung. 2.   Die Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung, entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren dauerhaften Anstieg der Optionsausübungsquoten der in den Absätzen 4 und 5 genannten relevanten Optionen um 50 % ergäbe. Die erhöhten Optionsausübungsquoten dürfen jedoch nicht mehr als 100 % betragen, und der Anstieg der Optionsausübungsquoten gilt nur für jene relevanten Optionen, bei denen die Ausübung der Option zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führen würde. 3.   Die Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung, entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem unmittelbaren dauerhaften Rückgang der Optionsausübungsquoten der in den Absätzen 4 und 5 genannten relevanten Optionen um 50 % ergäbe. Der Rückgang der Optionsausübungsquoten darf jedoch nicht mehr als 20 Prozentpunkte betragen und gilt nur für jene relevanten Optionen, bei denen die Ausübung der Option zu einem Rückgang der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führen würde. 4.   Bei den für die Zwecke der Absätze 2 und 3 relevanten Optionen handelt es sich um (a) alle gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Versicherungsnehmer, Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz ganz oder teilweise zu beenden, zurückzukaufen, herabzusetzen, einzuschränken oder ruhen zu lassen oder den Versicherungsvertrag zu stornieren; (b) alle gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Versicherungsnehmer, Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz ganz oder teilweise zu begründen, zu verlängern, zu erhöhen, zu erweitern oder wiederaufzunehmen. Für die Zwecke des Buchstaben b findet die in den Absätzen 2 und 3 genannte Veränderung der Optionsausübungsquote auf diejenige Quote Anwendung, die widerspiegelt, dass die relevante Option nicht ausgeübt wird. 5.   In Bezug auf Rückversicherungsverträge umfassen die relevanten Optionen für die Zwecke der Absätze 2 und 3: (a) die in Absatz 4 aufgeführten Rechte der Versicherungsnehmer der Rückversicherungsverträge; (b) die in Absatz 4 aufgeführten Rechte der Versicherungsnehmer der den Rückversicherungsverträgen zugrundeliegenden Versicherungsverträge; (c) wenn die Rückversicherungsverträge künftig abzuschließende Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge decken, das Recht der potenziellen Versicherungsnehmer, diese Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge nicht abzuschließen. 6.   Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung, entspricht dem Verlust von Basiseigenmitteln an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einer Kombination der folgenden unmittelbaren Ereignisse ergäbe: (a) Beendigung von 40 % der Versicherungsverträge, deren Beendigung zu einem Anstieg der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge führen würde; (b) wenn Rückversicherungsverträge künftig abzuschließende Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge decken, ein Rückgang der Anzahl jener künftigen Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt wird, um 40 %. Die Ereignisse nach Unterabsatz 1 gelten einheitlich für alle betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträge. In Bezug auf Rückversicherungsverträge wird das Ereignis nach Buchstabe a auf die zugrundeliegenden Versicherungsverträge angewendet. Für die Zwecke der Ermittlung des Verlusts an Basiseigenmitteln des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei dem Ereignis gemäß Buchstabe a stützt das Unternehmen die Berechnung auf die Art von Beendigung, die auf Ebene des einzelnen Vertrags die größte negative Auswirkung auf die Basiseigenmittel des Unternehmens hat. 7.   Basieren die höchste der Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c und die höchste der entsprechenden Kapitalanforderungen, die im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnet wird, nicht auf demselben Szenario, ist die Kapitalanforderung für das Stornorisiko nach Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG die Kapitalanforderung nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder c, bei der das zugrundeliegende Szenario die höchste entsprechende im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 dieser Verordnung berechnete Kapitalanforderung ergibt. Artikel 160 Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko 1.   Die Kapitalanforderung für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) SCRma bezeichnet die Kapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko; (b) SCRac bezeichnet die Kapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko; (c) SCRp bezeichnet die Kapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko. 2.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wenden die Untermodule wie folgt an: (a) das Untermodul Massenunfallrisiko auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aus der Arbeitsunfallversicherung; (b) das Untermodul Unfallrisikokonzentration auf Arbeitsunfallversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen und Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aus der Gruppen-Einkommensersatzversicherung; (c) das Untermodul Pandemierisiko auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aus der Arbeitsunfallversicherung. Artikel 161 Untermodul Massenunfallrisiko 1.   Die Kapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (d) die Summe umfasst alle in Anhang XVI aufgeführten Untermodule; (e) SCR(ma,s) bezeichnet die Kapitalanforderung für das Massenunfallrisiko des Landes s. 2.   Für alle in Anhang XVI aufgeführten Länder entspricht die Kapitalanforderung für das Massenunfallrisiko eines bestimmten Landes s dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, der sich ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften wie folgt errechnet: Dabei gilt: (a) rs bezeichnet den Anteil der Personen, die von dem Massenunfall in Land s nach Anhang XVI betroffen sind; (b) die Summe umfasst die in Anhang XVI aufgeführten Ereignisarten e; (c) xe bezeichnet den Anteil der Personen, die bei Eintritt von Ereignisart e infolge eines Unfalls gemäß Anhang XVI Leistungen erhalten; (d) E(e,s) bezeichnet den Gesamtwert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei Eintritt von Ereignisart e in Land s zu zahlenden Leistungen. 3.   Für alle Ereignisarten e gemäß Anhang XVI und alle in Anhang XVI aufgeführten Länder errechnet sich die Versicherungssumme eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für eine bestimmte Ereignisart e in einem bestimmten Land s wie folgt: Dabei gilt: (a) die Summe umfasst alle Versicherten i des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gegen Ereignisart e versichert und Einwohner des Landes s sind; (b) SI(e,i) bezeichnet den Wert der Leistungen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei Eintritt von Ereignisart e an den Versicherten i zu zahlen hat. Der Wert der Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Versicherungsvertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen bei Eintritt von Ereignisart e. Wenn die Leistungen eines Versicherungsvertrags von der Art oder dem Ausmaß einer Verletzung infolge von Ereignis e abhängen, basiert die Berechnung des Werts der Leistungen auf dem Höchstbetrag der Leistungen, die gemäß dem Vertrag für das Ereignis bezogen werden können. Bei Krankenkostenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen basiert der Wert der Leistungen auf einer Schätzung der durchschnittlich gezahlten Beträge bei Eintritt von Ereignis e unter der Annahme, dass der Versicherte für die spezifizierte Duration invalide ist, und unter Berücksichtigung der spezifischen in den Verpflichtungen enthaltenen Garantien. 4.   Sind die Bedingungen des Artikels 88 erfüllt, so dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung des Werts der einem Versicherten zu zahlenden Leistungen nach Absatz 3 homogene Risikogruppen zugrunde legen, sofern die Gruppierung der Verträge im Einklang mit Artikel 35 steht. Artikel 162 Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko 1.   Die Kapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) die Summe umfasst alle Länder c; (b) SCR(ac,c) bezeichnet die Kapitalanforderung für das Unfallkonzentrationsrisiko eines Landes c. 2.   Für alle Länder entspricht die Kapitalanforderung für das Unfallkonzentrationsrisiko eines Landes c dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, der sich ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften wie folgt errechnet: Dabei gilt: (a) Cc bezeichnet die größte Unfallrisikokonzentration von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Land c; (b) die Summe umfasst die in Anhang XVI aufgeführten Ereignisarten e; (c) xe bezeichnet den Anteil der Personen, die bei Eintritt von Ereignisart e infolge des Unfalls gemäß Anhang XVI Leistungen erhalten; (d) CE(e,c) bezeichnet den Durchschnittswert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei Eintritt von Ereignisart e für die größte Unfallrisikokonzentration in Land c zu zahlenden Leistungen. 3.   Für alle Länder entspricht die größte Unfallrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in einem Land c der größten Anzahl von Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen: (a) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat eine Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung oder eine Gruppen-Einkommensersatzversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung in Bezug auf jede dieser Personen; (b) die Verpflichtungen gegenüber jeder dieser Personen decken mindestens eines der in Anhang XVI aufgeführten Ereignisse ab; (c) die Personen arbeiten im selben Gebäude, das in Land c liegt. 4.   Für alle Ereignisarten und Länder errechnet sich die durchschnittliche Versicherungssumme eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Ereignisart e in Bezug auf die größte Unfallrisikokonzentration in Land c wie folgt: Dabei gilt: (a) Ne bezeichnet die Anzahl der Versicherten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gegen Ereignisart e versichert sind und zur größten Unfallrisikokonzentration des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Land c gehören; (b) die Summe umfasst alle Versicherten nach Buchstabe a; (c) SI(e,i) bezeichnet den Wert der Leistungen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei Eintritt von Ereignisart e an den Versicherten i zu zahlen hat. Der Wert der Leistungen nach Buchstabe c entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Vertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen bei Eintritt von Ereignisart e. Wenn die Leistungen eines Versicherungsvertrags von der Art oder dem Ausmaß einer Verletzung infolge von Ereignis e abhängen, basiert die Berechnung des Werts der Leistungen auf dem Höchstbetrag der Leistungen, die gemäß dem Vertrag für das Ereignis bezogen werden können. Bei Krankenkostenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen basiert der Wert der Leistungen auf einer Schätzung der durchschnittlich gezahlten Beträge bei Eintritt von Ereignis e unter der Annahme, dass der Versicherte für die spezifizierte Duration invalide ist, und unter Berücksichtigung der spezifischen in den Verpflichtungen enthaltenen Garantien. 5.   Sind die Bedingungen des Artikels 88 erfüllt, so dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung des Werts der einem Versicherten von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu zahlenden Leistungen nach Absatz 4 homogene Risikogruppen zugrunde legen, sofern die Gruppierung der Verträge im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 35 steht. Artikel 163 Untermodul Pandemierisiko 1.   Die Kapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus einem plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, der sich ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften wie folgt errechnet: Dabei gilt: (a) E bezeichnet das pandemiebedingte Einkommensersatzrisiko von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen; (b) die Summe umfasst alle Länder c; (c) Nc bezeichnet die Anzahl der Versicherten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, auf die alles Folgende zutrifft: i) die Versicherten sind Einwohner des Landes c; ii) die Versicherten sind durch Krankenkostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen gedeckt, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, die Krankenkosten infolge einer Infektionskrankheit abdecken; (d) Mc bezeichnet den erwarteten durchschnittlichen Betrag, der von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für einen Versicherten in Land c im Falle einer Pandemie zu zahlen ist. 2.   Das pandemiebedingte Einkommensersatzrisiko eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) die Summe umfasst alle Versicherten i, die durch die Einkommensersatzversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, gedeckt sind; (b) Ei bezeichnet den Wert der Leistungen, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für den Versicherten i bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit infolge einer Infektionskrankheit zu zahlen sind. Der Wert der Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Vertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen unter der Annahme, dass der Versicherte dauerhaft invalide ist und nicht geheilt wird. 3.   Für alle Länder errechnet sich der erwartete durchschnittliche Betrag, der von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für einen Versicherten in einem bestimmten Land c im Falle einer Pandemie zu zahlen ist, wie folgt: Dabei gilt: (a) die Summe umfasst die Arten der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen h nach Anhang XVI; (b) Hh bezeichnet den Anteil der Personen mit klinischen Symptomen, die Gesundheitsleistungen der Art h nach Anhang XVI in Anspruch nehmen; (c) CH(h,c) bezeichnet den besten Schätzwert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu zahlenden Beträge für einen Versicherten in Land c im Zusammenhang mit Krankenkostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen h im Falle einer Pandemie. ABSCHNITT 5 Marktrisikomodul Unterabschnitt 1 Korrelationskoeffizienten Artikel 164 1.   Das Marktrisikomodul umfasst sämtliche folgenden Untermodule: (a) Untermodul Zinsrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG; (b) Untermodul Aktienrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG; (c) Untermodul Immobilienrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG; (d) Untermodul Spread-Risiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG; (e) Untermodul Wechselkursrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG; (f) Untermodul Marktrisikokonzentrationen nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG. 2.   Die Kapitalanforderung für das Marktrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: (a) die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen i,j der Untermodule des Marktrisikomoduls; (b) Corr(i,j) bezeichnet den Korrelationsparameter für das Marktrisiko für die Untermodule i und j; (c) SCRi und SCRj bezeichnen die Kapitalanforderungen für das Untermodul i bzw. das Untermodul j. 3.   Der Korrelationskoeffizient Corr(i,j) nach Absatz 2 entspricht dem in Spalte i und Zeile j der nachstehenden Korrelationsmatrix angegebenen Wert: j i Zins Aktien Immobi-lien Spread Konzentra-tion Wechsel-kurs Zins 1 A A A 0 0,25 Aktien A 1 0,75 0,75 0 0,25 Immobilien A 0,75 1 0,5 0 0,25 Spread A 0,75 0,5 1 0 0,25 Konzentra-tion 0 0 0 0 1 0 Wechselkurs 0,25 0,25 0,25 0,25 0 1 Der Faktor A ist 0, wenn die Kapitalanforderung für das Zinsrisiko nach Artikel 165 der Kapitalanforderung nach Buchstabe a dieses Artikels entspricht. Anderenfalls beträgt der Faktor A 0,5. Unterabschnitt 2 Untermodul Zinsrisiko Artikel 165 Allgemeine Bestimmungen 1.   Die Kapitalanforderung für das Zinsrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG entspricht der höheren der beiden folgenden Summen: (a) Summe der Kapitalanforderungen für das Zinsrisiko aller Währungen bei einem Anstieg der Zinskurve nach Artikel 166; (b)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.