Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ii) Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen; iii) nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; iv) Vorzugsaktien und zugehöriges Emissionsagiokonto; (b) nachrangige Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden. Artikel 73 Tier-2-Basiseigenmittel — Für die Einstufung maßgebliche Merkmale 1.   Die in Artikel 72 genannten Merkmale beinhalten Folgendes: (a) der Basismittelbestandteil ist gegenüber den Ansprüchen aller Versicherungsnehmer, Anspruchsberechtigten und nicht nachrangigen Gläubigern nachrangig; (b) der Basiseigenmittelbestandteil weist keine Merkmale auf, die die Insolvenz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verursachen oder den Prozess der Insolvenz des Unternehmens beschleunigen können; (c) der Basismittelbestandteil ist unbefristet oder hat eine Ursprungslaufzeit von mindestens zehn Jahren; die erste vertragliche Möglichkeit zur Rückzahlung oder Tilgung des Basiseigenmittelbestandteils besteht frühestens nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Emissionstag; (d) der Basiseigenmittelbestandteil kann nur auf Initiative des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zurückgezahlt oder getilgt werden, und die Rückzahlung oder Tilgung des Basiseigenmittelbestandteils bedarf der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung; (e) der Basiseigenmittelbestandteil darf begrenzte Anreize zur Rückzahlung oder Tilgung dieses Basiseigenmittelbestandteils enthalten, sofern diese nicht früher als zehn Jahre nach dem Emissionsdatum greifen; (f) der Basiseigenmittelbestandteil sieht die Aussetzung der Rückzahlung oder Tilgung dieses Bestandteils vor, falls die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Rückzahlung oder Tilgung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar solange, bis das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung einhält und die Rückzahlung oder Tilgung nicht zu einer Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde; (g) der Basiseigenmittelbestandteil erfüllt eines der folgenden Kriterien: i) im Falle der in Artikel 72 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Bestandteile ermöglichen die für den Basiseigenmittelbestandteil geltenden vertraglichen Vereinbarungen oder nationalen Rechtsvorschriften den Aufschub der Ausschüttungen in Bezug auf diesen Bestandteil, falls die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar solange, bis das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung einhält und die Ausschüttung nicht zu einer Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde; ii) im Falle der in Artikel 72 Buchstabe a Ziffern iii und iv sowie Artikel 72 Buchstabe b genannten Bestandteile sehen die für den Basiseigenmittelbestandteil geltenden vertraglichen Vereinbarungen den Aufschub der Ausschüttungen in Bezug auf diesen Bestandteil vor, falls die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar solange, bis das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung einhält und die Ausschüttung nicht zu einer Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde; (h) der Basiseigenmittelbestandteil darf eine Ausschüttung für den Fall, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung auf einen Basiseigenmittelbestandteil zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, nur dann gestatten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Aufsichtsbehörde hat ausnahmsweise auf den Aufschub der Ausschüttungen verzichtet; ii) die Solvabilität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wird durch die Zahlung nicht weiter geschwächt; iii) die Mindestkapitalanforderung wird nach der Ausschüttung eingehalten; (i) der Basiseigenmittelbestandteil ist frei von Belastungen und ist nicht mit einer anderen Transaktion verbunden, die bei gemeinsamer Betrachtung mit dem Basiseigenmittelbestandteil dazu führen könnte, dass der Basiseigenmittelbestandteil Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG nicht erfüllt; (j) der Basiseigenmittelbestandteil weist die in Artikel 71 aufgeführten Merkmale auf, die für die in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b genannten Basiseigenmittelbestandteile relevant sind, überschreitet jedoch die in Artikel 82 Absatz 3 festgelegte Obergrenze. Ungeachtet des Buchstabens f darf der Basiseigenmittelbestandteil die Rückzahlung oder Tilgung dieses Bestandteils für den Fall, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Rückzahlung oder Tilgung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, nur dann gestatten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Aufsichtsbehörde hat ausnahmsweise auf die Aussetzung der Rückzahlung oder Tilgung dieses Bestandteils verzichtet; ii) der Bestandteil wird durch einen anderen Tier-1- oder Tier-2-Basismittelbestandteil mindestens gleicher Qualität ersetzt oder in einen solchen Bestandteil umgewandelt; iii) die Mindestkapitalanforderung wird nach der Rückzahlung oder Tilgung eingehalten. 2.   Für die Zwecke dieses Artikels gelten der Umtausch oder die Umwandlung eines Basiseigenmittelbestandteils in einen anderen Tier-1- oder Tier-2-Basiseigenmittelbestandteil oder die Rückzahlung oder Tilgung eines Tier-2-Basiseigenmittelbestandteils aus dem Erlös eines neuen Basiseigenmittelbestandteils mindestens gleicher Qualität nicht als Rückzahlung oder Tilgung, sofern der Umtausch, die Umwandlung, Rückzahlung oder Tilgung vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden muss. 3.   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben f und h sind Bezugnahmen auf die Solvenzkapitalanforderung als Bezugnahmen auf die Mindestkapitalanforderung zu verstehen, falls die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung vor der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eintritt. 4.   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe e sehen Unternehmen Rückzahlungsanreize in Form eines steigenden Zinssatzes (Step-up) in Verbindung mit einer Kaufoption als begrenzte Anreize an, wenn der Zinsanstieg die Form einer einmaligen Kuponanhebung annimmt und zu einer Erhöhung des Ursprungszinssatzes führt, die den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt: (a) 100 Basispunkte abzüglich des Swap-Spreads zwischen der ursprünglichen Indexbasis und der erhöhten Indexbasis; (b) 50 % des ursprünglichen Kredit-Spreads abzüglich des Swap-Spreads zwischen der ursprünglichen Indexbasis und der erhöhten Indexbasis. Artikel 74 Ergänzende Tier-2-Eigenmittel — Liste der Eigenmittelbestandteile Unbeschadet des Artikels 96 der Richtlinie 2009/138/EG gelten folgende Basiseigenmittelbestandteile als Bestandteile, die die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Merkmale berücksichtigt werden, und werden als Tier 2 eingestuft, sofern die folgenden Bestandteile sämtliche in Artikel 75 aufgeführten Merkmale aufweisen: (a) nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann; (b) nicht eingezahlter und nicht eingeforderter Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die auf Verlangen eingefordert werden können; (c) nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können; (d) eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen; (e) Akkreditive und Garantien, die zugunsten von Versicherungsgläubigern von einem unabhängigen Treuhänder treuhänderisch verwaltet werden und von Kreditinstituten ausgestellt werden, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind; (f) Akkreditive und Garantien, sofern die Bestandteile bei Bedarf eingefordert werden können und frei von Belastungen sind; (g) bei von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die ausschließlich die in den Zweigen 6, 12 und 17 des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG genannten Risiken versichern, alle künftigen Ansprüche, die sie gegenüber ihren Mitgliedern während der folgenden zwölf Monate mittels Aufforderung zur Beitragsnachzahlung geltend machen können; (h) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen alle künftigen Ansprüche, die sie gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung während der folgenden zwölf Monate geltend machen können, sofern eine Einforderung bei Bedarf erfolgen kann und frei von Belastungen ist; (i) sonstige rechtlich bindende Verpflichtungen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erhalten hat, sofern der Bestandteil bei Bedarf eingefordert werden kann und frei von Belastungen ist. Artikel 75 Ergänzende Tier-2-Eigenmittel — Für die Einstufung maßgebliche Merkmale Um als Tier 2 eingestuft zu werden, müssen die in Artikel 74 genannten ergänzenden Eigenmittelbestandteile, nachdem der Bestandteil eingefordert und eingezahlt wurde, die Merkmale eines gemäß den Artikeln 69 und 71 als Tier 1 eingestuften Basiseigenmittelbestandteils aufweisen. Artikel 76 Tier-3-Basiseigenmittel — Liste der Eigenmittelbestandteile Folgende Basiseigenmittelbestandteile gelten als Bestandteile, die die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Merkmale berücksichtigt werden, und werden als Tier 3 eingestuft, sofern die folgenden Bestandteile sämtliche in Artikel 77 genannten Merkmale aufweisen: (a) der Teil des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Kapitel VI Abschnitte 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden, der die folgenden Bestandteile umfasst: i) nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; ii) Vorzugsaktien und zugehöriges Emissionsagiokonto; iii) ein Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche; (b) nachrangige Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden. Artikel 77 Tier-3-Basiseigenmittel — Für die Einstufung maßgebliche Merkmale 1.   Die in Artikel 76 genannten Merkmale beinhalten Folgendes: (a) Der Basiseigenmittelbestandteil ist im Falle der in Artikel 76 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Artikel 76 Buchstabe b genannten Bestandteile gegenüber den Ansprüchen aller Versicherungsnehmer, Anspruchsberechtigten und nicht nachrangigen Gläubigern nachrangig; (b) der Basiseigenmittelbestandteil weist keine Merkmale auf, die die Insolvenz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verursachen oder den Prozess der Insolvenz des Unternehmens beschleunigen können; (c) Der Basiseigenmittelbestandteil ist im Falle der in Artikel 76 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Artikel 76 Buchstabe b genannten Bestandteile unbefristet oder hat eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren auf, wobei das Fälligkeitsdatum der ersten vertraglichen Möglichkeit zur Rückzahlung oder Tilgung des Basiseigenmittelbestandteils entspricht; (d) der Basiseigenmittelbestandteil kann im Falle der in Artikel 76 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Artikel 76 Buchstabe b genannten Bestandteile nur auf Initiative des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zurückgezahlt oder getilgt werden, und die Rückzahlung oder Tilgung des Basiseigenmittelbestandteils bedarf der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung; (e) der Basiseigenmittelbestandteil darf im Falle der in Artikel 76 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Artikel 76 Buchstabe b genannten Bestandteile begrenzte Anreize zu seiner Rückzahlung oder Tilgung enthalten; (f) der Basiseigenmittelbestandteil sieht im Falle der in Artikel 76 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Artikel 76 Buchstabe b genannten Bestandteile die Aussetzung der Rückzahlung oder Tilgung vor, falls die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Rückzahlung oder Tilgung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar so lange, bis das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung einhält und die Rückzahlung oder Tilgung nicht zu einer Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde; (g) der Basiseigenmittelbestandteil sieht im Falle der in Artikel 76 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Artikel 76 Buchstabe b genannten Bestandteile den Aufschub der Ausschüttungen vor, falls die Mindestkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar solange, bis das Unternehmen die Mindestkapitalanforderung einhält und die Ausschüttung nicht zu einer Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung führen würde; (h) der Basiseigenmittelbestandteil ist frei von Belastungen und nicht mit einer anderen Transaktion verbunden, die die Merkmale beeinträchtigen könnte, die der Bestandteil gemäß diesem Artikel aufweisen muss. Ungeachtet des Buchstabens f darf der Basiseigenmittelbestandteil die Rückzahlung oder Tilgung dieses Bestandteils für den Fall, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Rückzahlung oder Tilgung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, nur dann gestatten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Aufsichtsbehörde hat ausnahmsweise auf die Aussetzung der Rückzahlung oder Tilgung dieses Bestandteils verzichtet; ii) der Bestandteil wird durch einen anderen Tier-1- oder Tier-2-Basismittelbestandteil oder einen Tier-3-Basismittelbestandteil mindestens gleicher Qualität ersetzt oder in einen solchen Bestandteil umgewandelt; iii) die Mindestkapitalanforderung wird nach der Rückzahlung oder Tilgung eingehalten. 2.   Für die Zwecke dieses Artikels gelten der Umtausch oder die Umwandlung eines Basiseigenmittelbestandteils in einen anderen Tier-1- oder Tier-2-Basiseigenmittelbestandteil oder einen Tier 3-Basiseigenmittelbestandteil oder die Rückzahlung oder Tilgung eines Tier-3-Basiseigenmittelbestandteils aus dem Erlös eines neuen Basiseigenmittelbestandteils mindestens gleicher Qualität nicht als Rückzahlung oder Tilgung, sofern der Umtausch, die Umwandlung, die Rückzahlung oder die Tilgung von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden muss. 3.   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe f sind Bezugnahmen auf die Solvenzkapitalanforderung als Bezugnahmen auf die Mindestkapitalanforderung zu verstehen, falls die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung vor der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eintritt. 4.   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe e sehen Unternehmen Rückzahlungsanreize in Form eines steigenden Zinssatzes (Step-up) in Verbindung mit einer Kaufoption als begrenzte Anreize an, wenn der Zinsanstieg die Form einer einmaligen Kuponanhebung annimmt und zu einer Erhöhung des Ursprungszinssatzes führt, die den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt: (a) 100 Basispunkte abzüglich des Swap-Spreads zwischen der ursprünglichen Indexbasis und der erhöhten Indexbasis; (b) 50 % des ursprünglichen Kredit-Spreads abzüglich des Swap-Spreads zwischen der ursprünglichen Indexbasis und der erhöhten Indexbasis. Artikel 78 Ergänzende Tier-3-Eigenmittel — Liste der Eigenmittelbestandteile Ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die gemäß Artikel 90 der Richtlinie 2009/138/EG von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und die nicht sämtliche in Artikel 75 aufgeführten Merkmale aufweisen, werden als ergänzende Tier-3-Eigenmittel eingestuft. Artikel 79 Genehmigung der Bewertung und Einstufung von Eigenmittelbestandteilen durch die Aufsichtsbehörden 1.   Unbeschadet des Artikels 90 der Richtlinie 2009/138/EG sehen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen in der Liste der Eigenmittelbestandteile der Artikel 69, 72, 74, 76 und 78 nicht enthaltenen Eigenmittelbestandteil nur dann als Eigenmittel an, wenn sie von der Aufsichtsbehörde eine Genehmigung der Bewertung und Einstufung des Bestandteils erhalten haben. 2.   Bei der Genehmigung der Bewertung und Einstufung von Eigenmittelbestandteilen, die nicht in der Liste der Eigenmittelbestandteile der Artikel 69, 72, 74, 76 und 78 enthalten sind, beurteilt die Aufsichtsbehörde auf der Grundlage der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übermittelten Dokumente Folgendes: (a) falls das Unternehmen die Genehmigung für die Einstufung als Tier 1 beantragt, ob der Basiseigenmittelbestandteil die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweist, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 der genannten Richtlinie genannten Merkmale berücksichtigt werden; (b) falls das Unternehmen die Einstufung als Tier-2-Basiseigenmittel beantragt, ob der Basiseigenmittelbestandteil die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweist, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 der genannten Richtlinie genannten Merkmale berücksichtigt werden; (c) falls das Unternehmen die Einstufung als ergänzende Tier-2-Eigenmittel beantragt, ob der ergänzende Eigenmittelbestandteil die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweist, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 der genannten Richtlinie genannten Merkmale berücksichtigt werden; (d) falls das Unternehmen die Einstufung als Tier-3-Basiseigenmittel beantragt, ob der Basiseigenmittelbestandteil die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweist, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 der genannten Richtlinie genannten Merkmale berücksichtigt werden; (e) die rechtliche Durchsetzbarkeit der vertraglichen Bedingungen des Eigenmittelbestandteils in allen relevanten Rechtsräumen; (f) ob der Eigenmittelbestandteil vollständig eingezahlt wurde. 3.   In der Liste der Eigenmittelbestandteile der Artikel 69, 72 und 76 nicht enthaltene Basiseigenmittelbestandteile werden nur dann als Tier-1-Basiseigenmittel eingestuft, wenn sie vollständig eingezahlt wurden. 4.   Für die Einbeziehung von Eigenmittelbestandteilen, die gemäß diesem Artikel von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden, gelten die in Artikel 82 niedergelegten quantitativen Begrenzungen. ABSCHNITT 3 Anrechnungsfähigkeit von Eigenmitteln Unterabschnitt 1 Sonderverbände Artikel 80 Sonderverbände, die Anpassungen erfordern 1.   Die in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e genannte Ausgleichsrücklage ist zu vermindern, wenn Eigenmittelbestandteile in einem Sonderverband aufgrund ihrer Nichtübertragbarkeit innerhalb des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aus einem der folgenden Gründe eine nur verminderte Verlustausgleichsfähigkeit im laufenden Geschäftsbetrieb aufweisen: (a) die Bestandteile können nur zur Deckung von Verlusten eines festgelegten Teils der Versicherungsverträge des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendet werden; (b) die Bestandteile können nur zur Deckung von Verlusten in Bezug auf bestimmte Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte verwendet werden; (c) die Bestandteile können nur zur Deckung von Verlusten im Zusammenhang mit bestimmten Risiken oder Verbindlichkeiten verwendet werden. 2.   Die in Absatz 1 genannten Eigenmittelbestandteile (nachstehend „gebundene Eigenmittelbestandteile“), enthalten nicht den Wert künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen. Artikel 81 Anpassung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios 1.   Für die Zwecke der Berechnung der Ausgleichsrücklage vermindern die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 70 genannten Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, indem sie die folgenden Beträge miteinander vergleichen: (a) die gebundenen Eigenmittelbestandteile im Sonderverband oder Matching-Adjustment-Portfolio; (b) die fiktive Solvenzkapitalanforderung für den Sonderverband oder das Matching-Adjustment-Portfolio. Berechnet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel, wird die fiktive Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 217 berechnet. Berechnet das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung mit einem internen Modell, wird die fiktive Solvenzkapitalanforderung mit diesem internen Modell so berechnet, als übte das Unternehmen nur die im Sonderverband oder Matching-Adjustment-Portfolio enthaltene Tätigkeit aus. 2.   Sind die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und das Risiko in einem Sonderverband unwesentlich, können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen abweichend von Absatz 1 die Ausgleichsrücklage um den Gesamtbetrag der gebundenen Eigenmittelbestandteile vermindern. Unterabschnitt 2 Quantitative Begrenzungen Artikel 82 Anrechnungsfähigkeit und Begrenzungen für Tier 1, 2 und 3 1.   In Bezug auf die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung unterliegen die anrechnungsfähigen Beträge der Tier-2- und Tier-3-Bestandteile allen folgenden quantitativen Begrenzungen: (a) der anrechnungsfähige Betrag der Tier-1-Bestandteile muss mindestens die Hälfte der Solvenzkapitalanforderung ausmachen; (b) der anrechnungsfähige Betrag der Tier-3-Bestandteile muss weniger als 15 % der Solvenzkapitalanforderung ausmachen; (c) die Summe der anrechnungsfähigen Beträge der Tier-2- und Tier-3-Bestandteile darf nicht mehr als 50 % der Solvenzkapitalanforderung ausmachen. 2.   In Bezug auf die Einhaltung der Mindestkapitalanforderungen unterliegen die anrechnungsfähigen Beträge der Tier-2-Bestandteile allen folgenden quantitativen Begrenzungen: (a) der anrechnungsfähige Betrag der Tier-1-Bestandteile muss mindestens 80 % der Mindestkapitalanforderung ausmachen; (b) die anrechnungsfähigen Beträge der Tier-2-Bestandteile darf nicht mehr als 20 % der Mindestkapitalanforderung ausmachen. 3.   Innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten Begrenzung darf die Summe der folgenden Basiseigenmittelbestandteile nicht mehr als 20 % des Gesamtbetrags der Tier-1-Bestandteile ausmachen: (a) in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer iii genannte Bestandteile; (b) in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer v genannte Bestandteile; (c) in Artikel 69 Buchstabe b genannte Bestandteile; (d) Bestandteile, die im Rahmen der in Artikel 308b Absatz 9 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Übergangsregelung in die Tier-1-Basiseigenmittel aufgenommen werden. KAPITEL V STANDARDFORMEL FÜR DIE SOLVENZKAPITALANFORDERUNG ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen Unterabschnitt 1 Szenariobasierte Berechnungen Artikel 83 1.   Basiert die Berechnung eines Moduls oder Untermoduls der Basissolvenzkapitalanforderung auf den Auswirkungen eines Szenarios auf die Basiseigenmittel der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, werden bei dieser Berechnung alle folgenden Annahmen zugrunde gelegt: (a) das Szenario hat keinen Einfluss auf den Betrag der in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthaltenen Risikomarge; (b) das Szenario hat keinen Einfluss auf den Wert der latenten Steueransprüche und -schulden; (c) das Szenario hat keinen Einfluss auf den Wert der in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthaltenen künftigen Überschussbeteiligungen; (d) während des Szenarios werden von dem Unternehmen keine Maßnahmen des Managements ergriffen. 2.   Die Neuberechnung d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.