Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tigen Faktoren, die für den Status der Gegenparteien relevant sind, einschließlich des Geschäftsmodells des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, sofern relevant. 6.   Betrifft ein ergänzender Eigenmittelbestandteil eine Gruppe von Gegenparteien, können die Aufsichtsbehörden sowie die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Status der Gruppe von Gegenparteien so beurteilen, als handele es sich um eine einzige Gegenpartei, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (a) die Gegenparteien sind einzeln betrachtet unwesentlich; (b) die zu der Gruppe gehörenden Gegenparteien sind hinreichend homogen; (c) die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft der zu der Gruppe gehörenden Gegenparteien wird bei der Beurteilung der Gruppe von Gegenparteien nicht überschätzt. 7.   Eine Gegenpartei gilt als wesentlich, wenn der Status dieser einzelnen Gegenpartei mit hoher Wahrscheinlichkeit signifikanten Einfluss auf die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft der Gruppe von Gegenparteien hat. Artikel 64 Beurteilung des Antrags — Einforderbarkeit der Mittel Für die Zwecke der Beurteilung der in Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Einforderbarkeit der Mittel berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende: (a) ob die Einforderbarkeit der Mittel durch die Verfügbarkeit einer Sicherheit oder einer entsprechenden Vereinbarung, die die Artikel 209 bis 214 erfüllt, erhöht wird; (b) ob der Einforderbarkeit der Mittel zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft praktische oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen; (c) ob die Einforderbarkeit der Mittel rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen unterliegt; (d) ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Maßnahmen ergreifen kann, um die Erfüllung der in Bezug auf den ergänzenden Eigenmittelbestandteil bestehenden Verpflichtungen der Gegenparteien durchzusetzen. Artikel 65 Beurteilung des Antrags — Informationen über das Ergebnis bisheriger Einforderungen Für die Zwecke der Beurteilung der in Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen über das Ergebnis bisheriger Einforderungen berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alles Folgende: (a) ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei denselben oder ähnlichen Gegenparteien unter denselben oder ähnlichen Umständen bisher Einforderungen vorgenommen hat; (b) ob diese Informationen im Hinblick auf das erwartete Ergebnis künftiger Einforderungen relevant und verlässlich sind. Artikel 66 Betragsangabe in Bezug auf einen unbegrenzten Betrag ergänzender Eigenmittel 1.   Die Aufsichtsbehörden genehmigen keinen unbegrenzten Betrag ergänzender Eigenmittel. 2.   Genehmigen die Aufsichtsbehörden einen Betrag ergänzender Eigenmittel, so geben sie in ihrer Entscheidung an, ob es sich bei dem genehmigten Betrag um den vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beantragten Betrag oder um einen niedrigeren Betrag handelt. Artikel 67 Betrags- und Zeitangabe bei der Genehmigung einer Methode Genehmigen die Aufsichtsbehörden eine Methode zur Bestimmung des Betrags eines jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteils, so enthält die Entscheidung der Aufsichtsbehörden alles Folgende: (a) den ursprünglichen Betrag des ergänzenden Eigenmittelbestandteils, der nach dieser Methode zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung berechnet wurde; (b) die Mindestfrequenz, mit der der Betrag des ergänzenden Eigenmittelbestandteils nach dieser Methode neu berechnet wird, sofern dies häufiger als einmal jährlich geschieht, und die Gründe für diese Frequenz; (c) den Zeitraum, für den die Berechnung des ergänzenden Eigenmittelbestandteils nach dieser Methode genehmigt wird. Unterabschnitt 2 Eigenmittelbehandlung von Beteiligungen Artikel 68 Behandlung von Beteiligungen im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel 1.   Für die Zwecke der Bestimmung der Basiseigenmittel von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden die in Artikel 88 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Basiseigenmittel um den vollen Wert der Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 der genannten Richtlinie verringert, der 10 % der unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi fallenden Bestandteile übersteigt. 2.   Für die Zwecke der Bestimmung der Basiseigenmittel von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden die in Artikel 88 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Basiseigenmittel um den Teil des Wertes sämtlicher Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 der genannten Richtlinie mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Beteiligungen verringert, der 10 % der unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Bestandteile übersteigt. 3.   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 werden die in Artikel 171 genannten strategischen Beteiligungen, die auf der Grundlage der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG ausgeführten Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht in Abzug gebracht. 4.   Die in Absatz 2 aufgeführten Abzüge werden anteilig (pro rata) auf sämtliche in diesem Absatz genannten Beteiligungen angewandt. 5.   Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Abzüge werden von der betreffenden Klasse („Tier“) abgezogen, in der die Beteiligung die Eigenmittel des verbundenen Unternehmens erhöht hat, und zwar wie folgt: (a) Beteiligungen in Form von Bestandteilen des harten Kernkapitals (Tier 1) von Finanz- und Kreditinstituten werden von den in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Bestandteilen abgezogen; (b) Beteiligungen in Form von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) von Finanz- und Kreditinstituten werden von den in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v und Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteilen abgezogen; (c) Beteiligungen in Form von Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) von Finanz- und Kreditinstituten werden von den in Artikel 72 genannten Basiseigenmittelbestandteilen abgezogen. ABSCHNITT 2 Einstufung der Eigenmittel Artikel 69 Tier 1 — Liste der Eigenmittelbestandteile Folgende Basiseigenmittelbestandteile gelten als Bestandteile, die die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Merkmale berücksichtigt werden, und werden als Tier 1 eingestuft, sofern diese Bestandteile sämtliche in Artikel 71 aufgeführten Merkmale aufweisen: (a) der Teil des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 und Kapitel VI Abschnitt 2 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden, der die folgenden Bestandteile umfasst: i) eingezahltes Grundkapital und zugehöriges Emissionsagiokonto; ii) eingezahlter Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen; iii) eingezahlte nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; iv) Überschussfonds, die gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG nicht als Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten angesehen werden; v) eingezahlte Vorzugsaktien und zugehöriges Emissionsagiokonto; vi) eine Ausgleichsrücklage; (b) eingezahlte nachrangige Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden. Artikel 70 Ausgleichsrücklage 1.   Die in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer vi genannte Ausgleichsrücklage entspricht dem Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten abzüglich aller folgender Posten: (a) Betrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen eigenen Aktien; (b) vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte; (c) in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a genannte Basiseigenmittelbestandteile; (d) in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a nicht genannte Basiseigenmittelbestandteile, die von den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 79 genehmigt wurden; (e) beschränkte Eigenmittelbestandteile, die eine der folgenden Anforderungen erfüllen: i) sie übersteigen die fiktive Solvenzkapitalanforderung im Falle der Matching-Anpassung und innerhalb von Sonderverbänden in Übereinstimmung mit Artikel 81 Absatz 1; ii) sie werden gemäß Artikel 81 Absatz 2 nicht eingerechnet; (f) Betrag der Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, der gemäß Artikel 68 abgezogen wurde, sofern noch nicht in den Buchstaben a bis e enthalten. 2.   Der in Absatz 1 genannte Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten beinhaltet den Betrag, der dem bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinn im Sinne des Artikels 260 Absatz 2 entspricht. 3.   Die Feststellung, ob und in welchem Umfang die Ausgleichsrücklage die in Artikel 71 aufgeführten Merkmale aufweist, kommt keiner Prüfung der Merkmale der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten einfließen, oder der zugrundeliegenden Posten im Abschluss des Unternehmens gleich. Artikel 71 Tier 1 — Für die Einstufung maßgebliche Merkmale 1.   Die in Artikel 69 genannten Merkmale beinhalten Folgendes: (a) Der Basiseigenmittelbestandteil i) ist im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Bestandteile bei einem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren gegenüber allen anderen Ansprüchen nachrangig; ii) ist im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteile gegenüber den in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Bestandteilen gleichrangig oder vorrangig, jedoch gegenüber den in den Artikeln 72 und 76 aufgeführten Bestandteilen, die die in Artikel 73 bzw. Artikel 77 genannten Merkmale aufweisen, sowie gegenüber den Ansprüchen sämtlicher Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten sowie nicht nachrangigen Gläubigern nachrangig; (b) der Basiseigenmittelbestandteil weist keine Merkmale auf, die die Insolvenz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verursachen oder den Prozess der Insolvenz des Unternehmens beschleunigen können; (c) der Basiseigenmittelbestandteil ist sofort verfügbar, um Verluste auszugleichen; (d) der Basiseigenmittelbestandteil gleicht Verluste zumindest bei Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung aus und beeinträchtigt nicht die Rekapitalisierung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens; (e) der Basiseigenmittelbestandteil verfügt im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v und Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteile über einen der folgenden Kapitalverlustausgleichsmechanismen, die bei dem in Absatz 8 festgelegten Auslöseereignis greifen: i) der Nominal- oder Kapitalbetrag des Basiseigenmittelbestandteils wird gemäß Absatz 5 abgeschrieben; ii) der Basiseigenmittelbestandteil wird wie in Absatz 6 ausgeführt automatisch in einen Basiseigenmittelbestandteil gemäß Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i oder ii umgewandelt; iii) einen Kapitalverlustausgleichsmechanismus, der ein mit den in Ziffer i oder ii aufgeführten Kapitalverlustausgleichsmechanismen vergleichbares Ergebnis erzielt; (f) der Basiseigenmittelbestandteil erfüllt eines der folgenden Kriterien: i) der Bestandteil ist im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Bestandteile unbefristet oder hat, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine begrenzte Laufzeit hat, dieselbe Laufzeit wie das Unternehmen; ii) der Bestandteil ist im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b unbefristet; die erste vertragliche Möglichkeit zur Rückzahlung oder Tilgung des Basiseigenmittelbestandteils besteht frühestens nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Emissionstag; (g) der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b genannte Basiseigenmittelbestandteil darf eine Rückzahlung oder Tilgung jenes Bestandteils in einem Zeitraum von fünf bis zehn Jahren nach dem Emissionsdatum nur dann gestatten, wenn die Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens um eine angemessene Marge unter Berücksichtigung der Solvabilität des Unternehmens, einschließlich seines mittelfristigen Kapitalmanagementplans, überschritten wird; (h) der Basiseigenmittelbestandteil kann im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteile nur auf Initiative des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zurückgezahlt oder getilgt werden, und die Rückzahlung oder Tilgung des Basiseigenmittelbestandteils bedarf der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung; (i) der Basiseigenmittelbestandteil beinhaltet im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteile keine Anreize für seine Rückzahlung oder Tilgung, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Basiseigenmittelbestandteil zurückzahlen oder tilgen wird, wenn es die Möglichkeit dazu hat; (j) der Basiseigenmittelbestandteil sieht im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteile die Aussetzung seiner Rückzahlung oder Tilgung vor, falls die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Rückzahlung oder Tilgung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar solange, bis das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung einhält und die Rückzahlung oder Tilgung nicht zu einer Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde; (k) Ungeachtet des Buchstabens j darf der Basiseigenmittelbestandteil eine Rückzahlung oder Tilgung dieses Bestandteils für den Fall, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Rückzahlung oder Tilgung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, nur dann gestatten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Aufsichtsbehörde hat ausnahmsweise auf die Aussetzung der Rückzahlung oder Tilgung dieses Bestandteils verzichtet; ii) der Bestandteil wird durch einen anderen Tier 1-Eigenmittelbestandteil mindestens gleicher Qualität ersetzt oder in einen solchen Bestandteil umgewandelt; iii) die Mindestkapitalanforderung wird nach der Rückzahlung oder Tilgung eingehalten. (l) Der Basiseigenmittelbestandteil erfüllt eines der folgenden Kriterien: i) im Falle der in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Bestandteile ermöglichen die für den Bestandteil geltenden vertraglichen Vereinbarungen oder nationalen Rechtsvorschriften, dass die Ausschüttungen in Bezug auf diesen Bestandteil annulliert werden können, falls die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar solange, bis das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung einhält und die Ausschüttung nicht zu einer Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde; ii) im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteile regeln die Bedingungen der für den Bestandteil geltenden vertraglichen Vereinbarung, dass die Ausschüttungen in Bezug auf diesen Bestandteil annulliert werden können, falls die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, und zwar solange, bis das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung einhält und die Ausschüttung nicht zu einer Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde; (m) der Basiseigenmittelbestandteil darf eine Ausschüttung für den Fall, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht eingehalten wird oder die Ausschüttung auf einen Basiseigenmittelbestandteil zu einer solchen Nichteinhaltung führen würde, nur dann gestatten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Aufsichtsbehörde hat ausnahmsweise auf die Annullierung der Ausschüttungen verzichtet; ii) die Solvabilität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wird durch die Ausschüttung nicht weiter geschwächt; iii) die Mindestkapitalanforderung wird nach der Ausschüttung eingehalten. (n) der Basiseigenmittelbestandteil lässt im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und v sowie Artikel 69 Buchstabe b genannten Bestandteile dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen volle Flexibilität bezüglich der Ausschüttungen auf den Basiseigenmittelbestandteil; (o) der Basiseigenmittelbestandteil ist frei von Belastungen und ist nicht mit einer anderen Transaktion verbunden, die bei gemeinsamer Betrachtung mit dem Basiseigenmittelbestandteil dazu führen könnte, dass der Basiseigenmittelbestandteil die Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG nicht erfüllt. 2.   Für die Zwecke dieses Artikels gelten der Umtausch oder die Umwandlung eines Basiseigenmittelbestandteils in einen anderen Tier 1-Eigenmittelbestandteil oder die Rückzahlung oder Tilgung eines Tier 1-Eigenmittelbestandteils aus dem Erlös eines neuen Basiseigenmittelbestandteils mindestens gleicher Qualität nicht als Rückzahlung oder Tilgung, sofern der Umtausch, die Umwandlung, Rückzahlung oder Tilgung von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden muss. 3.   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe n besteht volle Flexibilität bezüglich der Ausschüttungen im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Basiseigenmittelbestandteile, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) es gibt keine bevorzugten Ausschüttungen hinsichtlich der Reihenfolge der Ausschüttungszahlungen, und die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarung für den Eigenmittelbestandteil sehen keine Vorzugsrechte in Bezug auf die Zahlung von Ausschüttungen vor; b) die Ausschüttungen werden aus den ausschüttungsfähigen Bestandteilen vorgenommen; c) die Höhe der Ausschüttungen wird nicht auf Grundlage des Betrags bestimmt, für den der Eigenmittelbestandteil zum Zeitpunkt der Emission erworben wurde, und es gibt keine Obergrenze oder sonstige Beschränkungen für den Höchstbetrag der Ausschüttung; d) ungeachtet des Buchstabens c können bei Instrumenten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen vergleichbaren Unternehmen eine Obergrenze oder sonstige Beschränkungen für den Höchstbetrag der Ausschüttung festgelegt werden, sofern es sich bei dieser Obergrenze oder sonstigen Beschränkung nicht um ein Ereignis handelt, das an die Zahlung oder Nichtzahlung von Ausschüttungen auf andere Eigenmittelbestandteile geknüpft ist; e) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist nicht zur Zahlung von Ausschüttungen verpflichtet; f) die Nichtzahlung von Ausschüttungen stellt kein Ausfallereignis des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens dar; g) durch die Annullierung der Ausschüttungen entstehen keine Einschränkungen für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. 4.   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe n besteht volle Flexibilität bezüglich der Ausschüttungen im Falle der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern iii und v sowie in Artikel 69 Buchstabe b genannten Basiseigenmittelbestandteile, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Ausschüttungen werden aus den ausschüttungsfähigen Bestandteilen vorgenommen; b) es liegt jederzeit im freien Ermessen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Ausschüttungen in Bezug auf den Eigenmittelbestandteil auf unbegrenzte Zeit und auf nicht kumulierter Basis zu annullieren, und die Unternehmen können uneingeschränkt auf die annullierten Zahlungen zugreifen, um fälligen Verpflichtungen nachzukommen; c) es besteht keine Verpflichtung, die Ausschüttung durch eine Zahlung in einer anderen Form zu ersetzen; d) es besteht keine Verpflichtung zur Vornahme von Ausschüttungen in dem Fall, dass eine Ausschüttung auf einen anderen Eigenmittelbestandteil vorgenommen wird; e) die Nichtzahlung von Ausschüttungen stellt kein Ausfallereignis des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens dar; f) durch die Annullierung der Ausschüttungen entstehen keine Einschränkungen für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. 5.   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe e Ziffer i wird der Nominal- oder Kapitalbetrag des Basiseigenmittelbestandteils so abgeschrieben, dass sich alles Folgende verringert: (a) der Anspruch des Inhabers dieses Bestandteils im Falle eines Liquidationsverfahrens; (b) der bei Rückzahlung oder Tilgung dieses Bestandteils zu zahlende Betrag; (c) die auf diesen Bestandteil gezahlten Ausschüttungen. 6.   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe e Ziffer ii wird in den für die Umwandlung in die in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i oder ii genannten Basiseigenmittelbestandteile maßgeblichen Bestimmungen eine der folgenden beiden Größen angegeben: (a) der Umwandlungssatz und eine Obergrenze für den zulässigen Umwandlungsbetrag; (b) eine Bandbreite, innerhalb deren die Instrumente in die in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i oder ii genannten Basiseigenmittelbestandteile umgewandelt werden. 7.   Der Nominal- oder Kapitalbetrag des Basiseigenmittelbestandteils gleicht bei Eintritt des Auslöseereignisses Verluste aus. Ein aus der Annullierung oder Minderung von Ausschüttungen resultierender Verlustausgleich wird nicht als ausreichend angesehen, um als Verlustausgleichsmechanismus im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe e gelten zu können. 8.   Das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Auslöseereignis ist eine signifikante Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung als signifikant, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: (a) der Betrag der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittelbestandteile beläuft sich auf 75 % der Solvenzkapitalanforderung oder weniger; (b) der Betrag der auf die Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittelbestandteile beläuft sich auf die Mindestkapitalanforderung oder weniger; (c) die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung wird nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem die Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung erstmalig festgestellt wurde, wiederhergestellt. Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis c genannten Ereignissen können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in den für das Instrument geltenden Bestimmungen ein oder mehrere weitere Auslöseereignisse festlegen. 9.   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben d, j und l sind Bezugnahmen auf die Solvenzkapitalanforderung als Bezugnahmen auf die Mindestkapitalanforderung zu verstehen, falls die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung vor der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eintritt. Artikel 72 Tier-2-Basiseigenmittel — Liste der Eigenmittelbestandteile Folgende Basiseigenmittelbestandteile gelten als Bestandteile, die die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Merkmale berücksichtigt werden, und werden als Tier 2 eingestuft, sofern die folgenden Bestandteile sämtliche in Artikel 73 aufgeführten Merkmale aufweisen: (a) der Teil des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 und Kapitel VI Abschnitt 2 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden, der die folgenden Bestandteile umfasst: i) Grundkapital und zugehöriges Emissionsagiokonto;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.