Europäische Union

Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2018-07-09

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elegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Referenzwerte gemäß Anhang II zu aktualisieren, wenn ein Mitgliedstaat seinen Referenzwert gemäß den Absätzen 4 und 5 ändert und dies im Rahmen der UNFCCC-Verfahren gebilligt worden ist. (10)   Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Waldbewirtschaftungskonten die Auswirkungen etwaiger Änderungen von Anhang II für den gesamten betroffenen Anrechnungszeitraum. Artikel 7 Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für Holzprodukte (1)   Jeder Mitgliedstaat verbucht in seinen Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 Emissionen und Abbau von Treibhausgasen aus Änderungen des Holzproduktespeichers, einschließlich Emissionen aus Holzprodukten, die vor dem 1. Januar 2013 aus seinen Wäldern entfernt wurden. Davon ausgenommen sind Emissionen aus Holzprodukten, die bereits im Rahmen des Kyoto-Protokolls im Zeitraum 2008-2012 auf Basis der sofortigen Oxidation angerechnet wurden. (2)   In den Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 für Holzprodukte verbuchen die Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau aus Änderungen des Holzproduktespeichers der nachstehend aufgeführten Kategorien unter Zugrundelegung der Zerfallsfunktion erster Ordnung und der Standard-Halbwertzeiten gemäß Anhang III: a)  Papier, b)  Holzwerkstoffe, c)  Schnittholz. Die Mitgliedstaaten können diese Kategorien um Informationen über Rinde ergänzen, sofern die verfügbaren Daten transparent und überprüfbar sind. Die Mitgliedstaaten können ferner länderspezifische Unterkategorien all dieser Kategorien verwenden. Die Mitgliedstaaten können anstelle der Methoden und Standard-Halbwertzeiten gemäß Anhang III länderspezifische Methoden und Halbwertzeiten verwenden, sofern diese Methoden und Werte auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten bestimmt werden und die verwendeten Methoden mindestens so detailliert und genau wie die in Anhang III angegebenen Methoden sind. Für ausgeführte Holzprodukte beziehen sich die länderspezifischen Daten auf die länderspezifischen Halbwertzeiten und die Verwendung der Holzprodukte im Einfuhrland. Die Mitgliedstaaten dürfen keine länderspezifischen Halbwertzeiten für in der Union in Verkehr gebrachte Holzprodukte anwenden, die von den Halbwertzeiten, die die Einfuhrmitgliedstaaten in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 verwenden, abweichen. Aus der Entwaldung stammende Holzprodukte werden auf der Basis einer sofortigen Oxidation angerechnet. (3)   Verbuchen die Mitgliedstaaten in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 CO2-Emissionen aus Holzprodukten in Abfalldeponien, so erfolgt die Anrechnung auf der Basis einer sofortigen Oxidation. (4)   Verbuchen die Mitgliedstaaten in ihren Konten Emissionen aus Holzprodukten, die zu energetischen Zwecken gewonnen wurden, so stützen sie ihre Berechnungen ebenfalls auf eine sofortige Oxidation. Die Mitgliedstaaten können, ausschließlich zu Informationszwecken, auch Daten darüber vorlegen, welcher Anteil des für energetische Zwecke genutzten Holzes von außerhalb der Union eingeführt wurde und aus welchen Ursprungsländern derartiges Holz stammte. (5)   Eingeführte Holzprodukte werden unabhängig von ihrer Herkunft nicht vom Einfuhrmitgliedstaat verbucht. Die Mitgliedstaaten verbuchen daher Emissionen und Abbau von Treibhausgasen aus Holzprodukten in ihren Konten nur dann, wenn diese Emissionen und dieser Abbau von Holzprodukten herrühren, die von Flächen stammen, die gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 in ihren Konten erfasst sind. (6)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Angaben in Anhang III an Änderungen in Dokumenten anzupassen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden. Artikel 8 Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für die Ackerbewirtschaftung, Weidebewirtschaftung, Wiederbepflanzung sowie Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen (1)   Jeder Mitgliedstaat verbucht in seinen Konten für Acker- und Weidebewirtschaftung die aus diesen Tätigkeiten folgenden Emissionen von Treibhausgasen und den daraus folgenden Abbau von Treibhausgasen, berechnet als Emissionen und Abbau von Treibhausgasen in jedem Anrechnungszeitraum gemäß Anhang I, abzüglich des Ergebnisses der Multiplikation der Anzahl der Jahre in diesem Anrechnungszeitraum mit den Emissionen und dem Abbau von Treibhausgasen dieses Mitgliedstaats aus diesen Tätigkeiten in dessen Basisjahr gemäß Anhang VI. (2)   Erstellt und führt ein Mitgliedstaat Konten für Wiederbepflanzung und/oder für Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen, so wendet er die Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 an. Artikel 9 Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für natürliche Störungen (1)   Soweit die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 5 dieses Artikels erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten nicht anthropogene Treibhausgasemissionen aus Quellen, die durch natürliche Störungen entstanden sind, von den für ihre Kontenführungspflichten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und d relevanten Berechnungen ausschließen. (2)   Wenden Mitgliedstaaten Absatz 1 dieses Artikels an, so berechnen sie im Einklang mit der in Anhang VII dargelegten Methode die Grundbelastung für jede der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Tätigkeiten. Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b weisen eine einheitliche Grundbelastung auf. Alternativ können die Mitgliedstaaten eine transparente und vergleichbare länderspezifische Methode anwenden, bei der eine kohärente und zunächst vollständige Zeitreihe mit Daten verwendet wird, die sich auch auf den Zeitraum 1990 bis 2009 beziehen. (3)   Die Mitgliedstaaten können die nicht anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Grundbelastung hinausgehen, entweder jährlich oder zum Ende des jeweiligen Anrechnungszeitraums aus ihren LULUCF-Konten ausschließen, sofern a)  diese Emissionen in einem bestimmten Jahr des Anrechnungszeitraums die Grundbelastung zuzüglich einer Spanne überschreiten. Wird die Grundbelastung gemäß der in Anhang VII dargelegten Methode berechnet, so entspricht diese Spanne der doppelten Standardabweichung der zur Berechnung der natürlichen Grundbelastung verwendeten Zeitreihe. Wird die Grundbelastung anhand einer länderspezifischen Methode berechnet, so beschreiben die Mitgliedstaaten die Art und Weise, wie die Spanne festgelegt wurde, wenn eine solche Spanne erforderlich ist. Bei keiner der verwendeten Methoden darf davon ausgegangen werden, dass während des Anrechnungszeitraums Nettogutschriften zu erwarten sind; b)  die Mitgliedstaaten die Informationsanforderungen gemäß Absatz 5 ordnungsgemäß erfüllen und entsprechende Informationen bereitstellen. (4)   Jeder Mitgliedstaat, der nicht anthropogene Treibhausgasemissionen aus Quellen durch natürliche Störungen in einem bestimmten Jahr des Anrechnungszeitraums ausschließt, a)  schließt für den verbleibenden Anrechnungszeitraum den gesamten darauffolgenden Abbau von Treibhausgasen auf Flächen, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und auf denen die in Absatz 3 genannten Emissionen entstanden sind, von der Anrechnung aus; b)  schließt Emissionen aus Ernte- und Schadholzaufbereitungstätigkeiten, die auf diesen Flächen im Anschluss an die natürlichen Störungen stattfanden, nicht aus; c)  schließt Emissionen aus traditionellem Abbrennen, das auf diesen Flächen in dem betreffenden Jahr des Anrechnungszeitraums stattfand, nicht aus; d)  schließt Emissionen auf Flächen, die im Anschluss an natürliche Störungen Gegenstand von Entwaldung waren, nicht aus. (5)   Die Mitgliedstaaten können nicht anthropogene Treibhausgasemissionen aus Quellen durch natürliche Störungen nur dann ausschließen, wenn sie transparente Informationen bereitstellen, die nachweisen, a)  dass alle Landflächen ermittelt wurden, die in dem betreffenden Berichtsjahr aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, einschließlich ihrer geografischen Lage, des Jahres und der Arten der natürlichen Störungen; b)  dass während des verbleibenden jeweiligen Anrechnungszeitraums keine Entwaldung auf Flächen stattgefunden hat, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und deren Emissionen aus der Anrechnung ausgeschlossen waren; c)  welche überprüfbaren Methoden und Kriterien verwendet werden, um Entwaldungen auf diesen Flächen in den auf den Anrechnungszeitraum folgenden Jahren zu ermitteln; d)  wo immer machbar, welche Maßnahmen zur Bewältigung und Kontrolle der Auswirkungen der natürlichen Störungen der Mitgliedstaat getroffen hat; e)  wo immer machbar, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat zur Sanierung der aufgrund dieser natürlichen Störungen geschädigten Flächen getroffen hat. (6)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Informationsanforderungen nach Absatz 5 dieses Artikels an Überarbeitungen von Rechtsakten anzupassen, die von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommen wurden. Artikel 10 Informationen über LULUCF-Aktionen (1)   Spätestens 18 Monate nach Beginn jedes Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I erstellen die Mitgliedstaaten Informationen über ihre derzeitigen und künftigen LULUCF-Aktionen zur Begrenzung oder Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 dieses Beschlusses und übermitteln diese an die Kommission als separates Dokument oder als deutlich erkennbaren Teil ihrer nationalen Strategien für eine emissionsarme Entwicklung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 oder anderer nationaler Strategien oder Pläne im Zusammenhang mit LULUCF. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein breites Spektrum an Interessenvertretern konsultiert wird. Unterbreitet ein Mitgliedstaat diese Informationen als Teil der Strategien für eine emissionsarme Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, so gilt der in der genannten Verordnung angegebene einschlägige Zeitplan. Die Informationen über LULUCF-Aktionen decken die gesamte Dauer des jeweiligen Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I ab. (2)   Die Informationen der Mitgliedstaaten über LULUCF-Aktionen beinhalten für jede der Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 mindestens die folgenden Angaben: a)  eine Beschreibung der bisherigen Entwicklung von Emissionen und deren Abbau, einschließlich, soweit möglich, historischer Entwicklungen, soweit diese vernünftig nachvollzogen werden können; b)  Emissions- und Abbauprognosen für den Anrechnungszeitraum; c)  eine Analyse des Potenzials zur Begrenzung oder Verringerung der Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Abbaus; d)  eine Liste der geeignetsten Maßnahmen zur Berücksichtigung der nationalen Rahmenbedingungen, einschließlich, sofern angemessen, der indikativen Maßnahmen gemäß Anhang IV, aber nicht auf diese Maßnahmen beschränkt, die der Mitgliedstaat plant oder die durchgeführt werden müssen, um das Klimaschutzpotenzial auszuschöpfen, soweit anhand der Analyse gemäß Buchstabe c ermittelt wurde, dass ein derartiges Potenzial besteht; e)  die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe d bestehenden und geplanten Strategien, einschließlich einer quantitativen oder qualitativen Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Emissionen und Abbau, unter Berücksichtigung anderer Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem LULUCF-Sektor; f)  vorläufige Zeitpläne für die Annahme und Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe d. (3)   Die Kommission bietet den Mitgliedstaaten Orientierung und technische Unterstützung, um den Austausch von Informationen zu erleichtern. Die Kommission kann nach Konsultation der Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung ihrer Erkenntnisse aus den Informationen sämtlicher Mitgliedstaaten über LULUCF-Aktionen erstellen, um den Austausch von Kenntnissen und bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. (4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum Halbzeitdatum für den jeweiligen Anrechnungszeitraum und vor Ablauf jedes Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I einen Bericht über den Stand der Durchführung der LULUCF-Aktionen. Die Kommission kann auf der Grundlage der Berichte nach Unterabsatz 1 einen Synthesebericht veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten machen die Informationen über ihre LULUCF-Aktionen und die Berichte nach Unterabsatz 1 innerhalb von drei Monaten, nachdem sie der Kommission vorgelegt wurden, öffentlich zugänglich. Artikel 11 Überprüfung Die Kommission überprüft die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften dieses Beschlusses im Einklang mit einschlägigen Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls oder des sonstigen Unionsrechts oder, falls keine solchen Beschlüsse vorliegen, bis zum 30. Juni 2017 und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag. Artikel 12 Ausübung der Befugnisübertragung (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen. (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 8, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von acht Jahren ab 8. Juli 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von acht Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 8, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4)   Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 8, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 6 erlassen, wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments und des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 13 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 14 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I ANRECHNUNGSZEITRÄUME GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 Anrechnungszeitraum Jahre Erster Anrechnungszeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020 ANHANG II REFERENZWERTE GEMÄSS ARTIKEL 6 NACH MITGLIEDSTAATEN Mitgliedstaat Gg Kohlendioxid-(CO2)-Äquivalente/Jahr Belgien –2 499 Bulgarien –7 950 ▼M1 Kroatien –6 289 ▼B Tschechische Republik –4 686 Dänemark 409 Deutschland –22 418 Estland –2 741 Irland –142 Griechenland –1 830 Spanien –23 100 Frankreich –67 410 Italien –22 166 Zypern –157 Lettland –16 302 Litauen –4 552 Luxemburg –418 Ungarn –1 000 Malta –49 Niederlande –1 425 Österreich –6 516 Polen –27 133 Portugal –6 830 Rumänien –15 793 Slowenien –3 171 Slowakei –1 084 Finnland –20 466 Schweden –41 336 Vereinigtes Königreich –8 268 ANHANG III ZERFALLSFUNKTION ERSTER ORDNUNG UND STANDARD-HALBWERTZEITEN GEMÄSS ARTIKEL 7 Zerfallsfunktion erster Ordnung, beginnend mit i = 1900 bis zum aktuellen Jahr: (A)  wobei C(1900) = 0,0 (B)  , dabei sind: i = Jahr C(i) = der Kohlenstoffbestand des Holzproduktespeichers zu Beginn von Jahr i, Gg C k = die Konstante des Zerfalls erster Ordnung, ausgedrückt in Jahr-1 , wobei HL der Halbwertzeit des Holzproduktespeichers in Jahren entspricht.) Zufluss (i) = der Zufluss in den Holzproduktespeicher im Jahr i, Gg C Jahr-1 ΔC(i) = die Änderung der Kohlenstoffbestände im Holzproduktespeicher im Jahr i, Gg C Jahr-1, Standard-Halbwertzeiten (HL): 2 Jahre für Papier 25 Jahre für Holzwerkstoffe 35 Jahre für Schnittholz. ANHANG IV INDIKATIVE MASSNAHMEN, DIE GEGENSTAND DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 2 BUCHSTABE d VORZULEGENDEN INFORMATIONEN ÜBER LULUCF-AKTIONEN SEIN KÖNNEN a) Maßnahmen im Bereich Ackerbewirtschaftung, z. B.: —  Verbesserung von Landbaupraktiken durch bessere Sortenwahl, —  Ausweitung von Fruchtfolgen und Vermeidung oder Reduzierung der Schwarzbrache, —  Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung, der Bodenbearbeitung/Ernterückstandsbewirtschaftung und der Wasserbewirtschaftung, —  Förderung agroforstwirtschaftlicher Bewirtschaftung und Nutzung des Potenzials für Änderungen der Bodenbedeckung/Landnutzungsänderungen; b) Maßnahmen im Bereich Weidebewirtschaftung und -verbesserung, z. B.: —  Vermeidung der Umwandlung von Grünflächen in Ackerflächen und Rückumwandlung von Ackerflächen in Flächen mit natürlicher Vegetation, —  Verbesserung der Weidebewirtschaftung durch Änderung der Beweidungsintensität und der Weidezeiten, —  Steigerung der Produktivität, —  Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung, —  Verbesserung des Brandmanagements, —  Einführung geeigneterer Arten, insbesondere tiefwurzelnder Arten; c) Maßnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter organischer Böden, insbesondere Torfböden, z. B.: —  Schaffung von Anreizen für den Anbau nachhaltiger Paludikulturen, —  Schaffung von Anreizen für adaptierte Landbaupraktiken, beispielsweise durch Minimierung der Bodenstörung oder extensive Bewirtschaftungspraktiken; d) Maßnahmen zur Vermeidung der Trockenlegung von Feuchtgebieten und zur Schaffung von Anreizen für das Wiedervernässen trockengelegter Flächen; e) Maßnahmen betreffend vorhandene oder teilweise trockengelegte Moore, z. B.: —  Vermeidung einer weiteren Trockenlegung, —  Schaffung von Anreizen für das Wiedervernässen und die Wiederherstellung von Mooren, —  Verhütung von Moorbränden; f) Sanierung degradierter Flächen; g) Maßnahmen im Bereich Waldbewirtschaftung, z. B.: —  Aufforstung und Wiederaufforstung, —  Erhaltung der Kohlenstoffbestände in existierenden Wäldern, —  Verbesserung der Produktion in existierenden Wäldern, —  Vergrößerung des Holzproduktespeichers, —  Verbesserung der Waldbewirtschaftung, auch durch optimale Artenzusammensetzung, Pflege und Ausdünnung, Bodenschutz; h) Vermeidung der Entwaldung; i) besserer Schutz vor natürlichen Störungen wie Waldbrand, Schädlingsbefall und Stürmen; j) Maßnahmen zur Ersetzung treibhausgasintensiver Energierohstoffe und Materialien durch Holzprodukte. ANHANG V MINDESTWERTE FÜR FLÄCHENGRÖSSE, BESCHIRMUNG UND BAUMHÖHE GEMÄSS ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE DEFINITION VON WALD Mitgliedstaat Fläche (ha) Beschirmung (in %) Baumhöhe (in m) Belgien 0,5 20 5 Bulgarien 0,1 10 5 ▼M1 Kroatien 0,1 10 2 ▼B Tschechische Republik 0,05 30 2 Dänemark 0,5 10 5 Deutschland 0,1 10 5 Estland 0,5 30 2 Irland 0,1 20 5 Griechenland 0,3 25 2 Spanien 1,0 20 3 Frankreich 0,5 10 5 Italien 0,5 10 5 Zypern       Lettland 0,1 20 5 Litauen 0,1 30 5 Luxemburg 0,5 10 5 Ungarn 0,5 30 5 Malta       Niederlande 0,5 20 5 Österreich 0,05 30 2 Polen 0,1 10 2 Portugal 1,0 10 5 Rumänien 0,25 10 5 Slowenien 0,25 30 2 Slowakei 0,3 20 5 Finnland 0,5 10 5 Schweden 0,5 10 5 Vereinigtes Königreich 0,1 20 2 ANHANG VI BASISJAHR ODER -ZEITRAUM Mitgliedstaat Basisjahr Belgien 1990 Bulgarien 1988 ▼M1 Kroatien 1990 ▼B Tschechische Republik 1990 Dänemark 1990 Deutschland 1990 Estland 1990 Irland 1990 Griechenland 1990 Spanien 1990 Frankreich 1990 Italien 1990 Zypern   Lettland 1990 Litauen 1990 Luxemburg 1990 Ungarn 1985-87 Malta   Niederlande 1990 Österreich 1990 Polen 1988 Portugal 1990 Rumänien 1989 Slowenien 1986 Slowakei 1990 Finnland 1990 Schweden 1990 Vereinigtes Königreich 1990 ANHANG VII BERECHNUNG DER NATÜRLICHEN GRUNDBELASTUNG DURCH NATÜRLICHE STÖRUNGEN 1. Zur Berechnung der natürlichen Grundbelastung stellen die Mitgliedstaaten Informationen über die durch natürliche Störungen verursachten historischen Emissionsniveaus zur Verfügung. Dabei a)  stellen sie Informationen über die Art(en) der in die Schätzung einbezogenen natürlichen Störung bereit; b)  beziehen sie Schätzungen der jährlichen Gesamtemissionen für diese Arten natürlicher Störungen für den Zeitraum 1990 bis 2009 ein, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten; c)  weisen sie nach, dass die Kohärenz der Zeitreihen bei allen einschlägigen Parametern garantiert ist, einschließlich Mindestfläche, Methoden der Emissionsschätzung, Abdeckung der Speicher und Gase. 2. Für die Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1, bei denen die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die Bestimmungen über natürliche Störungen anzuwenden, wird die natürliche Grundbelastung als Durchschnitt der Zeitreihen 1990-2009 berechnet, mit Ausnahme aller Jahre, in denen anormale Emissionsniveaus aufgezeichnet wurden, d. h. unter A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.