Europäische Union

Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0529. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

18.6.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 165/80 BESCHLUSS Nr. 529/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, LULUCF) der Union ist eine Nettosenke, die Treibhausgase in einer Menge aus der Atmosphäre aufnimmt, die einem beträchtlichen Anteil der Gesamtemissionen der Union an Treibhausgasen entspricht. LULUCF-Maßnahmen verursachen als Folge der sich verändernden Menge des in Vegetation und Böden gespeicherten Kohlenstoffs anthropogene Emissionen und einen anthropogenen Abbau von Treibhausgasen sowie Emissionen anderer Treibhausgase als CO2. Durch eine verstärkte nachhaltige Nutzung von Holzprodukten können die Emissionen in die Atmosphäre erheblich begrenzt und der Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre verstärkt werden. Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor werden zwar nicht auf das Treibhausgasemissionsreduktionsziel der Union von 20 % für 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (3) und der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (4) angerechnet, sie fallen jedoch zum Teil unter die quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls von Kyoto (im Folgenden „Kyoto-Protokoll“) zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“), das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates (5) genehmigt wurde. (2) Im Kontext des Übergangs zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 sollte jede Landnutzung ganzheitlich betrachtet und LULUCF im Rahmen der Klimapolitik der Union berücksichtigt werden. (3) Gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG hat die Kommission Verfahren für die Einbeziehung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Zusammenhang mit LULUCF in die Reduktionsverpflichtung der Union zu untersuchen, durch die die Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags dieses Sektors sowie die genaue Überwachung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus gewährleistet wird. Mit dem vorliegenden Beschluss sollten daher in einem ersten Schritt die Verbuchungsvorschriften für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor festgelegt und somit ein Beitrag zur Entwicklung einer Politik geleistet werden, die gegebenenfalls auf die Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die Emissionsreduktionsverpflichtung der Union ausgerichtet ist, wobei den Umweltbedingungen in den verschiedenen Regionen der Union — so zum Beispiel in den stark bewaldeten Ländern — Rechnung zu tragen ist. Um die Kohlenstoffbestände zwischenzeitlich zu erhalten und zu verbessern, sollte dieser Beschluss den Mitgliedstaaten auch die Bereitstellung und Übermittlung von Informationen über ihre LULUCF-Aktionen zur Begrenzung oder Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen sowie zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor auferlegen. (4) Mit diesem Beschluss sollten die Pflichten der Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften und zur Bereitstellung von Informationen über ihre LULUCF-Aktionen festgelegt werden. Hingegen sollte er keine Anrechnungs-, Verbuchungs- oder Berichtspflichten für private Parteien vorsehen. (5) Der Beschluss 16/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien, der auf der 11. Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien vom Dezember 2005 in Montreal angenommen wurde, und der Beschluss 2/CMP.7 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien, der auf der 17. Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien vom Dezember 2011 in Durban angenommen wurde, enthalten Anrechnungsvorschriften für den LULUCF-Sektor ab einem zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls. Der vorliegende Beschluss sollte mit den genannten Beschlüssen voll und ganz in Einklang stehen, um Kohärenz zwischen den Unionsvorschriften und den auf UNFCCC-Ebene vereinbarten Begriffsbestimmungen, Modalitäten, Vorschriften und Leitlinien zu gewährleisten, damit eine Doppelung der nationalen Berichterstattung vermieden wird. Der vorliegende Beschluss sollte außerdem den Besonderheiten des LULUCF-Sektors der Union und den Pflichten, die sich aus dem Auftreten der Union als gesonderte Vertragspartei der UNFCCC und des Kyoto-Protokolls ergeben, Rechnung tragen. (6) Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften, die in der Union auf den LULUCF-Sektor angewandt werden, dürfen nicht zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen. Daher sollte nicht verlangt werden, dass die Berichte, die nach diesen Vorschriften vorgelegt werden, Informationen enthalten, die nach den Beschlüssen der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien und der Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls nicht erforderlich sind. (7) Der LULUCF-Sektor kann auf unterschiedliche Weise zum Klimaschutz beitragen, insbesondere durch eine Verringerung der Emissionen sowie durch die Aufrechterhaltung und Vergrößerung von Senken und Kohlenstoffbeständen. Damit Maßnahmen, die insbesondere auf eine verstärkte CO2-Sequestrierung abzielen, wirksam sein können, müssen Kohlenstoffspeicher unbedingt langfristig stabil und anpassungsfähig sein. (8) Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für LULUCF sollten die Anstrengungen widerspiegeln, die in den Sektoren Land- und Forstwirtschaft unternommen wurden, um den Beitrag von Landnutzungsänderungen zur Emissionsreduktion zu verbessern. Der Beschluss sollte verbindliche Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für Tätigkeiten wie Aufforstung, Wiederaufforstung, Entwaldung und Waldbewirtschaftung sowie für Tätigkeiten wie Weide- und Ackerbewirtschaftung vorsehen, wobei während des ersten Anrechnungszeitraums zur Verbesserung der Berichts-, Anrechnungs- und Verbuchungssysteme der Mitgliedstaaten Sonderbestimmungen gelten sollten. Im vorliegenden Beschluss sollten für Tätigkeiten wie Wiederbepflanzung oder Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen außerdem freiwillig anzuwendende Anrechnungsvorschriften vorgesehen werden. Hierzu sollte die Kommission die Abfrageergebnisse der einschlägigen Unionsdatenbanken (z. B. LUCAS von Eurostat oder Corine Land Cover der EUA) optimieren, damit die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Anrechnungs- und Verbuchungspflichten unterstützt werden, insbesondere hinsichtlich der Acker- und Weidebewirtschaftung sowie, soweit verfügbar, hinsichtlich der freiwilligen Verbuchung von Wiederbepflanzung sowie Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen. (9) Um die Umweltintegrität der Anrechnungsvorschriften für den LULUCF-Sektor der Union zu gewährleisten, sollten sich diese Vorschriften auf die Anrechnungsgrundsätze in dem Beschluss 2/CMP.7, dem Beschluss 2/CMP.6 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien, der durch die 16. Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien in Cancun im Dezember 2010 angenommen wurde, und dem Beschluss 16/CMP.1 stützen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Konten erstellen und führen, wobei die Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Transparenz der einschlägigen Informationen sicherzustellen ist, die für die Schätzung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen des LULUCF-Sektors im Einklang mit den diesbezüglichen Leitlinien des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) — darunter auch die im Rahmen des UNFCCC angenommenen Methoden für die Anrechnung von Emissionen anderer Treibhausgase als CO2 — für nationale Treibhausgasinventare herangezogen werden. (10) Mit Anrechnungsvorschriften auf der Grundlage der Beschlüsse 2/CMP.7 und 16/CMP.1 kann der Substitutionseffekt der Nutzung von Holzprodukten als Energieträger oder Werkstoff nicht angerechnet werden, da dies zu einer doppelten Verbuchung führen würde. Allerdings kann eine solche Nutzung wesentlich zum Klimaschutz beitragen, weshalb die Mitgliedstaaten in Informationen, die sie über ihre LULUCF-Aktionen bereitstellen, Maßnahmen einbeziehen können, dank deren treibhausgasintensive Materialien und Energierohstoffe durch Biomasse ersetzt werden. Dies käme der Politikkohärenz zugute. (11) Damit eine solide Grundlage für die künftige Politik und die Optimierung der Landnutzung in der Union besteht, bedarf es angemessener Investitionen. Um zu gewährleisten, dass diese Investitionen vorrangig Kernkategorien zugute kommen, sollte den Mitgliedstaaten zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte Kohlenstoffspeicher bei der Anrechnung zu vernachlässigen. Langfristig jedoch sollte zu einer umfassenderen Bilanz für den Gesamtsektor übergegangen werden, bei der sämtliche Flächen, Speicher und Gase berücksichtigt werden. (12) Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten sicherstellen, dass die Konten von Menschen herbeigeführte Änderungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen akkurat widerspiegeln. Deshalb sollte der vorliegende Beschluss auf die unterschiedlichen LULUCF-Tätigkeiten zugeschnittene spezielle Methoden vorsehen. Emissionen und Abbau von Treibhausgasen aufgrund von Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung sind Folgen einer vom Menschen vorgenommenen gezielten Umwandlung einer Fläche und sollten daher vollständig angerechnet werden. Bei Emissionen und Abbau von Treibhausgasen aufgrund von Ackerbewirtschaftung, Weidebewirtschaftung, Wiederbepflanzung oder Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen wird ein Ausgangsjahr zugrunde gelegt, um die Veränderungen bei Emissionen und Abbau zu berechnen. Emissionen und Abbau von Treibhausgasen infolge der Waldbewirtschaftung hängen jedoch von einer Reihe natürlicher Umstände, der Altersklassenstruktur sowie der früheren und gegenwärtigen Bewirtschaftungspraxis ab. Durch die Zugrundelegung eines Ausgangsjahrs können diese Faktoren und die sich daraus ergebenden zyklischen Auswirkungen auf Emissionen und Abbau oder deren jährliche Schwankungen nicht wiedergegeben werden. Stattdessen sollten die jeweiligen Anrechnungsvorschriften zur Berechnung der Veränderungen bei Emissionen und Abbau von Treibhausgasen Referenzwerte vorsehen, um die Wirkungen natürlicher und landesspezifischer Faktoren ausschließen zu können. Die Referenzwerte entsprechen Schätzungen der jährlichen Nettoemissionen oder des jährlichen Nettoabbaus von Treibhausgasen infolge von Waldbewirtschaftung in den unter den jeweiligen Anrechnungszeitraum fallenden Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und sollten gemäß den Beschlüssen 2/CMP.6 und 2/CMP.7 auf transparente Weise festgesetzt werden. Die in diesem Beschluss genannten Referenzwerte sollten mit den im Rahmen der UNFCCC-Verfahren gebilligten Referenzwerten identisch sein. Verbessern sich die einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Methoden oder Daten für die Festsetzung des Referenzwerts, so sollte dieser Mitgliedstaat die angemessenen technischen Korrekturen vornehmen, damit bei der Kontoführung für die Waldbewirtschaftung die Folgen von Neuberechnungen berücksichtigt werden. Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten eine Obergrenze für die in Konten verbuchbaren Werte für den Nettoabbau von Treibhausgasen infolge von Waldbewirtschaftung vorsehen. Sollte es im Kontext der relevanten internationalen Prozesse Entwicklungen bei den Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für forstwirtschaftliche Tätigkeiten geben, so sollte geprüft werden, ob die in diesem Beschluss enthaltenen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für forstwirtschaftliche Tätigkeiten aktualisiert werden müssen, um die Anpassung an diese Entwicklungen sicherzustellen. (13) Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten den positiven Beitrag einer Speicherung von Treibhausgasen in Holz und holzbasierten Produkten angemessen widerspiegeln sowie zu einer verstärkten Nutzung der Ressource Wald im Rahmen einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und zu einer verstärkten Verwendung von Holzprodukten beitragen. (14) Gemäß Kapitel 4.1.1 des IPCC-Leitfadens für die gute Praxis im Hinblick auf Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft gehört es zur guten Verfahrenspraxis, dass die Länder zusätzlich zur Mindestgröße der bewaldeten Fläche die Mindestbreite angeben, die für sie bei der Definition der Wälder und Landeinheiten, die Gegenstand von Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungstätigkeiten sind, maßgeblich ist. Dabei sollte auf die Übereinstimmung der Definitionen, die ein Mitgliedstaat bei der Berichterstattung im Rahmen des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls und dieses Beschlusses zugrunde legt, geachtet werden. (15) Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Veränderungen im Kohlenstoffspeicher der Holzprodukte zum Zeitpunkt ihres Eintretens in den entsprechenden Konten genau festhalten, um einen Anreiz für die Nutzung von Holzprodukten mit langen Lebenszyklen zu schaffen. Die für Emissionen aus Holzprodukten anzuwendende Zerfallsfunktion erster Ordnung sollte daher der Gleichung 12.1 der Leitlinien 2006 des IPCC für nationale Treibhausgasinventare entsprechen, und die relevanten Standard-Halbwertzeiten sollten sich an Tabelle 3a.1.3 des IPCC-Leitfadens 2003 für die gute Praxis im Hinblick auf Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft orientieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, stattdessen auch länderspezifische Methoden und Halbwertzeiten zu verwenden, sofern sie im Einklang mit den jüngsten IPCC-Leitlinien stehen. (16) Da die jährlichen Schwankungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge landwirtschaftlicher Tätigkeiten sehr viel geringer sind als die Schwankungen infolge forstwirtschaftlicher Tätigkeiten, sollten die Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Rahmen der Ackerbewirtschaftung und Weidebewirtschaftung für ihr jeweiliges Basisjahr oder ihren jeweiligen Basiszeitraum verbuchen. (17) Die Trockenlegung von Feuchtgebieten und die Wiedervernässung trockengelegter Flächen umfassen Emissionen aus Torfgebieten, die sehr große Mengen an Kohlenstoff speichern. Emissionen aus der Degradation und Trockenlegung von Torfgebieten entsprechen etwa 5 % der globalen Treibhausgasemissionen und machten im Jahr 2010 annähernd zwischen 3,5 und 4 % der Emissionen der Union aus. Sobald entsprechende IPCC-Leitlinien international vereinbart werden, sollte die Union deshalb versuchen, in dieser Frage Fortschritte auf internationaler Ebene herbeizuführen, um im Rahmen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls eine Übereinkunft darüber zu erzielen, dass für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten, die in die Kategorien der Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen fallen, jährliche Konten erstellt und geführt werden müssen; diese Pflicht sollte dann in das spätestens 2015 zu schließende globale Klimaschutzabkommen aufgenommen werden. (18) Natürliche Störungen wie Waldbrände, Insektenbefall und Krankheitsausbrüche, Wetterextreme und geologische Störungen, die außerhalb der Kontrolle eines Mitgliedstaats liegen und von diesem nicht entscheidend beeinflusst werden, können im LULUCF-Sektor vorübergehende Treibhausgasemissionen bewirken oder zu einer Umkehrung eines früheres Abbaus führen. Da Umkehrungen dieser Art auch durch Bewirtschaftungsentscheidungen herbeigeführt werden können, beispielsweise durch Entscheidungen über das Fällen oder Pflanzen von Bäumen, sollte der vorliegende Beschluss gewährleisten, dass vom Menschen verursachte Umkehrungen beim Abbau stets in den LULUCF-Konten genau berücksichtigt werden. Außerdem sollte dieser Beschluss den Mitgliedstaaten in begrenztem Umfang die Möglichkeit bieten, die Grundbelastung und die Spannen gemäß dem Beschluss 2/CMP.7 geltend zu machen und Emissionen infolge von Störungen bei der Aufforstung, der Wiederaufforstung und der Waldbewirtschaftung, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaats liegen, aus den LULUCF-Konten auszuschließen. Die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten diese Vorschriften anwenden, sollte jedoch nicht dazu führen, dass Emissionen unrechtmäßig zu niedrig angerechnet werden. (19) Die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen, einschließlich Informationen über den LULUCF-Sektor, ist Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union (6) und fällt daher nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses. Die Mitgliedstaaten sollten im Zusammenhang mit ihren in diesem Beschluss festgelegten Anrechnungs- und Verbuchungspflichten diesen Vorschriften für Überwachung und Berichterstattung nachkommen. (20) Der Abschluss der LULUCF-Konten auf Jahresbasis würde dazu führen, dass diese Konten aufgrund jährlicher Schwankungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der häufig erforderlich werdenden Neuberechnungen bestimmter mitgeteilter Daten und der langen Vorlaufzeiten, die erforderlich sind, bis sich Änderungen land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken auf die Menge des in Vegetation und Böden gespeicherten Kohlenstoffs auswirken, ungenau und unzuverlässig sind. Dieser Beschluss sollte daher eine Anrechnung und Verbuchung auf der Grundlage eines längeren Zeitraums vorsehen. (21) Die Mitgliedstaaten sollten Informationen zu ihren gegenwärtigen und künftigen LULUCF-Aktionen bereitstellen, in denen die auf nationaler Ebene geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung oder Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor dargelegt werden. Diese Informationen sollten bestimmte Elemente enthalten, die in dem vorliegenden Beschluss vorgegeben werden. Um bewährte Praktiken und Synergien mit anderen Politikbereichen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Forst- und Landwirtschaft zu fördern, sollte in einen Anhang dieses Beschlusses außerdem eine vorläufige Liste von Maßnahmen aufgenommen werden, die auch Teil der bereitgestellten Informationen sein können. Die Kommission kann Leitsätze herausgeben, um den Austausch vergleichbarer Informationen zu erleichtern. (22) Bei der Planung oder Durchführung ihrer LULUCF-Aktionen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls prüfen, inwieweit die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft möglich ist. (23) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen gemäß diesem Beschluss im Einklang mit den Änderungen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen an Begriffsbestimmungen vorgenommen wurden, zu aktualisieren; um Anhang I dahin gehend zu ändern, dass Anrechnungszeiträume hinzugefügt oder geändert werden, damit diese den relevanten Zeiträumen entsprechen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden, und damit sie mit den Anrechnungszeiträumen in Einklang stehen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden und für die Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union in anderen Sektoren gelten; um Anhang II hinsichtlich aktualisierter Referenzwerte gemäß den Bestimmungen dieses Beschusses zu ändern; um die Angaben in Anhang III im Einklang mit den Änderungen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen an Begriffsbestimmungen vorgenommen wurden, anzupassen; um Anhang V im Einklang mit den Änderungen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen an Begriffsbestimmungen vorgenommen wurden, zu ändern; sowie um die Informationsanforderungen für die Anrechnungvorschriften bei natürlichen Störungen gemäß diesem Beschluss so anzupassen, dass sie Überarbeitungen von Rechtsakten entsprechen, die von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls erlassen wurden. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeiten, auch auf Expertenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat gewährleisten. (24) Da die Ziele des vorliegenden Beschlusses, nämlich das Festlegen von Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von LULUCF-Aktivitäten und die Bereitstellung von Informationen durch die Mitgliedstaaten über LULUCF-Aktivitäten aufgrund ihres Charakters auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Dabei sollte die Union die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Forstpolitik achten. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich Dieser Beschluss legt die auf die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch Tätigkeiten der Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, im Folgenden „LULUCF“) anwendbaren Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften als ersten Schritt hin zur Einbeziehung derartiger Tätigkeiten in die Emissionsreduktionsverpflichtung der Union fest, sofern dies angezeigt ist. Er sieht keine Anrechnungs-, Verbuchungs- oder Berichtspflichten für private Parteien vor. Er sieht außerdem Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Informationen über ihre LULUCF-Tätigkeiten zur Emissionsbegrenzung oder -verringerung und zur Aufrechterhaltung oder Steigerung des Abbaus von Treibhausgas

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.