02013D0529 — DE — 09.07.2018 — 002.003
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BESCHLUSS Nr. 529/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 80) |
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L 70 |
20 |
16.3.2016 |
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VERORDNUNG (EU) 2018/841 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 |
L 156 |
1 |
19.6.2018 |
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Berichtigt durch:
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Berichtigung, ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 132 (Nr. 529/2013/EU) |
BESCHLUSS Nr. 529/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Mai 2013
über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Dieser Beschluss legt die auf die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch Tätigkeiten der Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, im Folgenden „LULUCF“) anwendbaren Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften als ersten Schritt hin zur Einbeziehung derartiger Tätigkeiten in die Emissionsreduktionsverpflichtung der Union fest, sofern dies angezeigt ist. Er sieht keine Anrechnungs-, Verbuchungs- oder Berichtspflichten für private Parteien vor. Er sieht außerdem Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Informationen über ihre LULUCF-Tätigkeiten zur Emissionsbegrenzung oder -verringerung und zur Aufrechterhaltung oder Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen vor.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„Emissionen“ die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen;
„Abbau“ den anthropogenen Abbau von Treibhausgasen in der Atmosphäre durch Senken;
„Aufforstung“ die unmittelbar durch Menschen verursachte Umwandlung einer seit mindestens 50 Jahren unbewaldeten Fläche durch Anpflanzen von Bäumen, durch Aussaat von Baumsamen und/oder durch anthropogene Förderung von natürlichen Baumsamenquellen in eine Waldfläche, sofern die Umwandlung nach dem 31. Dezember 1989 stattgefunden hat;
„Wiederaufforstung“ jede unmittelbar durch Menschen verursachte Umwandlung einer unbewaldeten Fläche durch Anpflanzen von Bäumen, durch Aussaat von Baumsamen und/oder durch anthropogene Förderung von natürlichen Baumsamenquellen in eine Waldfläche, beschränkt auf Flächen, die ursprünglich Waldflächen waren, die jedoch vor dem 1. Januar 1990 entwaldet wurden, soweit die erneute Umwandlung in eine Waldfläche nach dem 31. Dezember 1989 stattgefunden hat;
„Entwaldung“ die unmittelbar durch Menschen verursachte Umwandlung einer Waldfläche in eine unbewaldete Fläche, sofern die Umwandlung nach dem 31. Dezember 1989 stattgefunden hat;
„Waldbewirtschaftung“ jede Tätigkeit im Rahmen eines waldbaulichen Systems von Verfahren, das auf Wald angewendet wird und Auswirkungen auf die ökologischen, wirtschaftlichen oder sozialen Funktionen des Waldes hat;
„Ackerbewirtschaftung“ jede Tätigkeit im Rahmen eines flächenbaulichen Systems von Verfahren, das auf Flächen angewandt wird, welche zum Anbau von Anbaufrüchten herangezogen werden sowie auf stillgelegten Flächen oder vorübergehend brach liegenden Flächen;
„Weidebewirtschaftung“ jede Tätigkeit im Rahmen eines flächenbaulichen Systems von Verfahren, das auf Flächen angewendet wird, welche für die Tierproduktion herangezogen werden und die darauf ausgerichtet ist, Menge und Art des Flächenbewuchses und des Tierbestandes zu kontrollieren oder zu beeinflussen;
„Wiederbepflanzung“ jede unmittelbar durch Menschen vorgenommene Tätigkeit zur Erhöhung der Kohlenstoffbestände einer Flächeneinheit von mindestens 0,05 ha durch Neubepflanzung, wobei es sich weder um Aufforstung noch um Wiederaufforstung handeln darf;
„Kohlenstoffbestand“ die Masse an Kohlenstoff in einem Kohlenstoffspeicher;
„Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen“ jede Tätigkeit im Rahmen eines Systems zum Trockenlegen oder Wiedervernässen von nach dem 31. Dezember 1989 trockengelegten oder wiedervernässten Flächen, die auf einer Fläche von mindestens 1 ha mit organischem Boden durchgeführt wird, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, für die gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 Konten erstellt und geführt werden, wobei es sich bei der Trockenlegung um die unmittelbar durch Menschen verursachte Senkung des Bodenwasserspiegels und bei der Wiedervernässung um die unmittelbar vom Menschen herbeigeführte gezielte vollständige oder teilweise Umkehrung der Trockenlegung handelt;
„Quelle“ jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases in die Atmosphäre freisetzt;
„Senke“ jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases aus der Atmosphäre abbaut;
„Kohlenstoffspeicher“ das gesamte biogeochemische Wirkungsgefüge oder System im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder ein Teil dieses Wirkungsgefüges oder Systems, in dem Kohlenstoff, ein beliebiger Vorläufer eines kohlenstoffhaltigen Treibhausgases oder ein beliebiges kohlenstoffhaltiges Treibhausgas gespeichert wird;
„Vorläufer eines Treibhausgases“ eine chemische Verbindung, die an den chemischen Reaktionen beteiligt ist, die eines der Treibhausgase gemäß Artikel 3 Absatz 4 generieren;
„Holzprodukt“ jedes Produkt der Holzernte, das den Ernteplatz verlassen hat;
„Wald“ eine Landfläche, die auf der Grundlage der Mindestwerte für die Flächengröße, die Überschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad sowie die potenzielle Baumhöhe im Reifealter am Wachstumsort der Bäume bestimmt wird, und zwar gemäß den Angaben für die einzelnen Mitgliedstaaten in Anhang V. Dazu gehören auch Flächen mit Bäumen, einschließlich Gruppen noch wachsender junger Naturbäume, oder Pflanzungen, die noch die in Anhang V genannten Mindestwerte für die Beschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad oder die Mindestbaumhöhe erreichen müssen, einschließlich jeder Fläche, die normalerweise Teil des Waldgebietes ist, auf der jedoch aufgrund menschlicher Eingriffe wie der Holzernte oder aus natürlichen Gründen vorübergehend keine Bäume stehen, von der jedoch erwartet werden kann, dass sie wieder bewaldet sein wird;
„Überschirmung“ den Anteil einer abgegrenzten Fläche, der von der senkrechten Projektion des Umfangs der Baumkronen überdacht ist, ausgedrückt in Prozent;
„Bestockungsgrad“ die Dichte stehender und wachsender Bäume auf einer bewaldeten Fläche, gemessen nach einer vom Mitgliedstaat vorgegebenen Methode;
„natürliche Störungen“ alle nicht anthropogenen Ereignisse oder Situationen, die in Wäldern erhebliche Emissionen verursachen und deren Auftreten außerhalb der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats liegt, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat ist objektiv außerstande, die Folgen der Ereignisse oder Situationen unter Emissionsgesichtspunkten selbst nach ihrem Auftreten wesentlich zu begrenzen;
„Grundbelastung“ den Durchschnittswert der Emissionen, die in einem bestimmten Zeitraum durch natürliche Störungen verursacht werden, unter Ausschluss von statistischen Ausreißern, berechnet gemäß Artikel 9 Absatz 2;
„Halbwertzeit“ die Anzahl Jahre, die nötig ist, um die Menge an Kohlenstoff in einer Kategorie von Holzprodukten auf die Hälfte seines Anfangswerts abzubauen;
„sofortige Oxidation“ eine Anrechnungsmethode, die auf der Annahme basiert, dass die gesamte Menge des in Holzprodukten gespeicherten Kohlenstoffs zum Zeitpunkt der Ernte in die Atmosphäre freigesetzt wird;
„Schadholzaufbereitung“: jede Erntetätigkeit zur Gewinnung von Holz, das zumindest in Teilen noch genutzt werden kann, von aufgrund natürlicher Störungen geschädigten Flächen.
Artikel 3
Pflicht zur Erstellung und Führung von LULUCF-Konten
Für jeden in Anhang I aufgeführten Anrechnungszeitraum erstellen und führen die Mitgliedstaaten Konten, in denen alle Emissionen und der gesamte Abbau von Treibhausgasen infolge von in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten in den folgenden Kategorien genau erfasst werden:
Aufforstung,
Wiederaufforstung,
Entwaldung,
Waldbewirtschaftung.
▼M2 —————
Hinsichtlich der jährlichen Konten für Emissionen und Abbau von Treibhausgasen infolge von Acker- und Weidebewirtschaftung gilt für den Anrechnungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 Folgendes:
Von 2016 bis 2018 berichten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres über die Systeme, die für die Schätzung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Acker- und Weidebewirtschaftung vorhanden sind bzw. entwickelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls darüber berichten, inwieweit diese Systeme mit den IPCC-Methoden und den UNFCCC-Berichterstattungsvorschriften für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen in Einklang stehen.
Vor dem 1. Januar 2022 erstellen die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls unter Verwendung der IPCC-Methoden — erste vorläufige und unverbindliche jährliche Schätzungen bezüglich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Ackerbewirtschaftung und Weidebewirtschaftung und übermitteln diese bis zum 15. März jedes Jahres der Kommission. Die Mitgliedstaaten sollten zumindest die Methode befolgen, die in den einschlägigen IPCC-Leitlinien als Ebene 1 beschrieben wird. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, diese Schätzungen zu nutzen, um Hauptkategorien zu ermitteln und länderspezifische Hauptmethoden der Ebenen 2 und 3 zu entwickeln, so dass verlässliche und genaue Schätzungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen möglich werden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln spätestens bis zum 15. März 2022 ihre endgültigen jährlichen Schätzungen für die Verbuchung der Acker- und Weidebewirtschaftung.
Ein Mitgliedstaat kann eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um die in Buchstabe c festgelegte Frist zu verlängern, wenn die endgültigen Schätzungen für die Verbuchung der Acker- und Weidebewirtschaftung innerhalb des in diesem Absatz aufgestellten Zeitrahmens nach vernünftiger Einschätzung aus mindestens einem der folgenden Gründe nicht abgeschlossen werden können:
Die geforderte Verbuchung kann aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden, die den vorgegebenen Zeitrahmen überschreiten;
die Verwirklichung der Verbuchung innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen.
Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, legen der Kommission bis zum 15. Januar 2021 einen begründeten Antrag vor.
Hält die Kommission den Antrag für begründet, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung ab dem 15. März 2022 für einen Zeitraum von höchstens drei Kalenderjahren. Ansonsten lehnt sie den Antrag ab und begründet ihre Entscheidung.
Die Kommission kann, sofern erforderlich, verlangen, dass innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist zusätzliche Informationen vorgelegt werden.
Ein Antrag auf Befreiung gilt als bewilligt, wenn die Kommission nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt des ursprünglichen Antrags des Mitgliedstaats oder der geforderten zusätzlichen Informationen Einwände erhoben hat.
Die Konten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten für die Emissionen und den Abbau der folgenden Treibhausgase:
Kohlendioxid (CO2),
Methan (CH4),
Distickstoffoxid (N2O).
Artikel 4
Allgemeine Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften
Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 jede Änderung des Kohlenstoffbestands in den folgenden Kohlenstoffspeichern:
oberirdische Biomasse,
unterirdische Biomasse,
Streu,
Totholz,
organischer Kohlenstoff im Boden,
Holzprodukte.
Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, Änderungen der Kohlenstoffbestände in den Kohlenstoffspeichern gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e in ihren Konten nicht zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher nicht um eine Quelle handelt. Die Mitgliedstaaten erachten einen Kohlenstoffspeicher nur dann nicht als Quelle, wenn dies auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten nachgewiesen wird.
Artikel 5
Anrechnung- und Verbuchungsvorschriften für Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung
Artikel 6
Anrechnungsvorschriften für die Waldbewirtschaftung
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Berechnungsmethoden, die sie für ihre Waldbewirtschaftungskonten anwenden, mit Anhang II des Beschlusses 2/CMP.6 im Einklang stehen und mit den für die Berechnung ihrer Referenzwerte gemäß Anhang II angewandten Berechnungsmethoden mindestens in folgenden Punkten übereinstimmen:
Kohlenstoffspeicher und Treibhausgase,
bewirtschaftete Waldfläche,
Holzprodukte,
natürliche Störungen.
▼M2 —————
Artikel 7
Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für Holzprodukte
In den Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 für Holzprodukte verbuchen die Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau aus Änderungen des Holzproduktespeichers der nachstehend aufgeführten Kategorien unter Zugrundelegung der Zerfallsfunktion erster Ordnung und der Standard-Halbwertzeiten gemäß Anhang III:
Papier,
Holzwerkstoffe,
Schnittholz.
Die Mitgliedstaaten können diese Kategorien um Informationen über Rinde ergänzen, sofern die verfügbaren Daten transparent und überprüfbar sind. Die Mitgliedstaaten können ferner länderspezifische Unterkategorien all dieser Kategorien verwenden. Die Mitgliedstaaten können anstelle der Methoden und Standard-Halbwertzeiten gemäß Anhang III länderspezifische Methoden und Halbwertzeiten verwenden, sofern diese Methoden und Werte auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten bestimmt werden und die verwendeten Methoden mindestens so detailliert und genau wie die in Anhang III angegebenen Methoden sind.
Für ausgeführte Holzprodukte beziehen sich die länderspezifischen Daten auf die länderspezifischen Halbwertzeiten und die Verwendung der Holzprodukte im Einfuhrland.
Die Mitgliedstaaten dürfen keine länderspezifischen Halbwertzeiten für in der Union in Verkehr gebrachte Holzprodukte anwenden, die von den Halbwertzeiten, die die Einfuhrmitgliedstaaten in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 verwenden, abweichen.
Aus der Entwaldung stammende Holzprodukte werden auf der Basis einer sofortigen Oxidation angerechnet.
Die Mitgliedstaaten können, ausschließlich zu Informationszwecken, auch Daten darüber vorlegen, welcher Anteil des für energetische Zwecke genutzten Holzes von außerhalb der Union eingeführt wurde und aus welchen Ursprungsländern derartiges Holz stammte.
Artikel 8
Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für die Ackerbewirtschaftung, Weidebewirtschaftung, Wiederbepflanzung sowie Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen
Artikel 9
Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für natürliche Störungen
Die Mitgliedstaaten können die nicht anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Grundbelastung hinausgehen, entweder jährlich oder zum Ende des jeweiligen Anrechnungszeitraums aus ihren LULUCF-Konten ausschließen, sofern
diese Emissionen in einem bestimmten Jahr des Anrechnungszeitraums die Grundbelastung zuzüglich einer Spanne überschreiten. Wird die Grundbelastung gemäß der in Anhang VII dargelegten Methode berechnet, so entspricht diese Spanne der doppelten Standardabweichung der zur Berechnung der natürlichen Grundbelastung verwendeten Zeitreihe. Wird die Grundbelastung anhand einer länderspezifischen Methode berechnet, so beschreiben die Mitgliedstaaten die Art und Weise, wie die Spanne festgelegt wurde, wenn eine solche Spanne erforderlich ist. Bei keiner der verwendeten Methoden darf davon ausgegangen werden, dass während des Anrechnungszeitraums Nettogutschriften zu erwarten sind;
die Mitgliedstaaten die Informationsanforderungen gemäß Absatz 5 ordnungsgemäß erfüllen und entsprechende Informationen bereitstellen.
Jeder Mitgliedstaat, der nicht anthropogene Treibhausgasemissionen aus Quellen durch natürliche Störungen in einem bestimmten Jahr des Anrechnungszeitraums ausschließt,
schließt für den verbleibenden Anrechnungszeitraum den gesamten darauffolgenden Abbau von Treibhausgasen auf Flächen, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und auf denen die in Absatz 3 genannten Emissionen entstanden sind, von der Anrechnung aus;
schließt Emissionen aus Ernte- und Schadholzaufbereitungstätigkeiten, die auf diesen Flächen im Anschluss an die natürlichen Störungen stattfanden, nicht aus;
schließt Emissionen aus traditionellem Abbrennen, das auf diesen Flächen in dem betreffenden Jahr des Anrechnungszeitraums stattfand, nicht aus;
schließt Emissionen auf Flächen, die im Anschluss an natürliche Störungen Gegenstand von Entwaldung waren, nicht aus.
Die Mitgliedstaaten können nicht anthropogene Treibhausgasemissionen aus Quellen durch natürliche Störungen nur dann ausschließen, wenn sie transparente Informationen bereitstellen, die nachweisen,
dass alle Landflächen ermittelt wurden, die in dem betreffenden Berichtsjahr aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, einschließlich ihrer geografischen Lage, des Jahres und der Arten der natürlichen Störungen;
dass während des verbleibenden jeweiligen Anrechnungszeitraums keine Entwaldung auf Flächen stattgefunden hat, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und deren Emissionen aus der Anrechnung ausgeschlossen waren;
welche überprüfbaren Methoden und Kriterien verwendet werden, um Entwaldungen auf diesen Flächen in den auf den Anrechnungszeitraum folgenden Jahren zu ermitteln;
wo immer machbar, welche Maßnahmen zur Bewältigung und Kontrolle der Auswirkungen der natürlichen Störungen der Mitgliedstaat getroffen hat;
wo immer machbar, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat zur Sanierung der aufgrund dieser natürlichen Störungen geschädigten Flächen getroffen hat.
Artikel 10
Informationen über LULUCF-Aktionen
Die Informationen über LULUCF-Aktionen decken die gesamte Dauer des jeweiligen Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I ab.
Die Informationen der Mitgliedstaaten über LULUCF-Aktionen beinhalten für jede der Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 mindestens die folgenden Angaben:
eine Beschreibung der bisherigen Entwicklung von Emissionen und deren Abbau, einschließlich, soweit möglich, historischer Entwicklungen, soweit diese vernünftig nachvollzogen werden können;
Emissions- und Abbauprognosen für den Anrechnungszeitraum;
eine Analyse des Potenzials zur Begrenzung oder Verringerung der Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Abbaus;
eine Liste der geeignetsten Maßnahmen zur Berücksichtigung der nationalen Rahmenbedingungen, einschließlich, sofern angemessen, der indikativen Maßnahmen gemäß Anhang IV, aber nicht auf diese Maßnahmen beschränkt, die der Mitgliedstaat plant oder die durchgeführt werden müssen, um das Klimaschutzpotenzial auszuschöpfen, soweit anhand der Analyse gemäß Buchstabe c ermittelt wurde, dass ein derartiges Potenzial besteht;
die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe d bestehenden und geplanten Strategien, einschließlich einer quantitativen oder qualitativen Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Emissionen und Abbau, unter Berücksichtigung anderer Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem LULUCF-Sektor;
vorläufige Zeitpläne für die Annahme und Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe d.
Die Kommission kann nach Konsultation der Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung ihrer Erkenntnisse aus den Informationen sämtlicher Mitgliedstaaten über LULUCF-Aktionen erstellen, um den Austausch von Kenntnissen und bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern.
Die Kommission kann auf der Grundlage der Berichte nach Unterabsatz 1 einen Synthesebericht veröffentlichen.
Die Mitgliedstaaten machen die Informationen über ihre LULUCF-Aktionen und die Berichte nach Unterabsatz 1 innerhalb von drei Monaten, nachdem sie der Kommission vorgelegt wurden, öffentlich zugänglich.
Artikel 11
Überprüfung
Die Kommission überprüft die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften dieses Beschlusses im Einklang mit einschlägigen Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls oder des sonstigen Unionsrechts oder, falls keine solchen Beschlüsse vorliegen, bis zum 30. Juni 2017 und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag.
Artikel 12
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 14
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
ANRECHNUNGSZEITRÄUME GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1
|
Anrechnungszeitraum |
Jahre |
|
Erster Anrechnungszeitraum |
1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020 |
ANHANG II
REFERENZWERTE GEMÄSS ARTIKEL 6 NACH MITGLIEDSTAATEN
|
Mitgliedstaat |
Gg Kohlendioxid-(CO2)-Äquivalente/Jahr |
|
Belgien |
–2 499 |
|
Bulgarien |
–7 950 |
|
Kroatien |
–6 289 |
|
Tschechische Republik |
–4 686 |
|
Dänemark |
409 |
|
Deutschland |
–22 418 |
|
Estland |
–2 741 |
|
Irland |
–142 |
|
Griechenland |
–1 830 |
|
Spanien |
–23 100 |
|
Frankreich |
–67 410 |
|
Italien |
–22 166 |
|
Zypern |
–157 |
|
Lettland |
–16 302 |
|
Litauen |
–4 552 |
|
Luxemburg |
–418 |
|
Ungarn |
–1 000 |
|
Malta |
–49 |
|
Niederlande |
–1 425 |
|
Österreich |
–6 516 |
|
Polen |
–27 133 |
|
Portugal |
–6 830 |
|
Rumänien |
–15 793 |
|
Slowenien |
–3 171 |
|
Slowakei |
–1 084 |
|
Finnland |
–20 466 |
|
Schweden |
–41 336 |
|
Vereinigtes Königreich |
–8 268 |
ANHANG III
ZERFALLSFUNKTION ERSTER ORDNUNG UND STANDARD-HALBWERTZEITEN GEMÄSS ARTIKEL 7
Zerfallsfunktion erster Ordnung, beginnend mit i = 1900 bis zum aktuellen Jahr:
wobei C(1900) = 0,0
dabei sind:
i = Jahr
C(i) = der Kohlenstoffbestand des Holzproduktespeichers zu Beginn von Jahr i, Gg C
k = die Konstante des Zerfalls erster Ordnung, ausgedrückt in Jahr-1
Zufluss (i) = der Zufluss in den Holzproduktespeicher im Jahr i, Gg C Jahr-1
ΔC(i) = die Änderung der Kohlenstoffbestände im Holzproduktespeicher im Jahr i, Gg C Jahr-1,
Standard-Halbwertzeiten (HL):
ANHANG IV
INDIKATIVE MASSNAHMEN, DIE GEGENSTAND DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 2 BUCHSTABE d VORZULEGENDEN INFORMATIONEN ÜBER LULUCF-AKTIONEN SEIN KÖNNEN
a) Maßnahmen im Bereich Ackerbewirtschaftung, z. B.:
b) Maßnahmen im Bereich Weidebewirtschaftung und -verbesserung, z. B.:
c) Maßnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter organischer Böden, insbesondere Torfböden, z. B.:
d) Maßnahmen zur Vermeidung der Trockenlegung von Feuchtgebieten und zur Schaffung von Anreizen für das Wiedervernässen trockengelegter Flächen;
e) Maßnahmen betreffend vorhandene oder teilweise trockengelegte Moore, z. B.:
f) Sanierung degradierter Flächen;
g) Maßnahmen im Bereich Waldbewirtschaftung, z. B.:
h) Vermeidung der Entwaldung;
i) besserer Schutz vor natürlichen Störungen wie Waldbrand, Schädlingsbefall und Stürmen;
j) Maßnahmen zur Ersetzung treibhausgasintensiver Energierohstoffe und Materialien durch Holzprodukte.
ANHANG V
MINDESTWERTE FÜR FLÄCHENGRÖSSE, BESCHIRMUNG UND BAUMHÖHE GEMÄSS ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE DEFINITION VON WALD
|
Mitgliedstaat |
Fläche (ha) |
Beschirmung (in %) |
Baumhöhe (in m) |
|
Belgien |
0,5 |
20 |
5 |
|
Bulgarien |
0,1 |
10 |
5 |
|
Kroatien |
0,1 |
10 |
2 |
|
Tschechische Republik |
0,05 |
30 |
2 |
|
Dänemark |
0,5 |
10 |
5 |
|
Deutschland |
0,1 |
10 |
5 |
|
Estland |
0,5 |
30 |
2 |
|
Irland |
0,1 |
20 |
5 |
|
Griechenland |
0,3 |
25 |
2 |
|
Spanien |
1,0 |
20 |
3 |
|
Frankreich |
0,5 |
10 |
5 |
|
Italien |
0,5 |
10 |
5 |
|
Zypern |
|
|
|
|
Lettland |
0,1 |
20 |
5 |
|
Litauen |
0,1 |
30 |
5 |
|
Luxemburg |
0,5 |
10 |
5 |
|
Ungarn |
0,5 |
30 |
5 |
|
Malta |
|
|
|
|
Niederlande |
0,5 |
20 |
5 |
|
Österreich |
0,05 |
30 |
2 |
|
Polen |
0,1 |
10 |
2 |
|
Portugal |
1,0 |
10 |
5 |
|
Rumänien |
0,25 |
10 |
5 |
|
Slowenien |
0,25 |
30 |
2 |
|
Slowakei |
0,3 |
20 |
5 |
|
Finnland |
0,5 |
10 |
5 |
|
Schweden |
0,5 |
10 |
5 |
|
Vereinigtes Königreich |
0,1 |
20 |
2 |
ANHANG VI
BASISJAHR ODER -ZEITRAUM
|
Mitgliedstaat |
Basisjahr |
|
Belgien |
1990 |
|
Bulgarien |
1988 |
|
Kroatien |
1990 |
|
Tschechische Republik |
1990 |
|
Dänemark |
1990 |
|
Deutschland |
1990 |
|
Estland |
1990 |
|
Irland |
1990 |
|
Griechenland |
1990 |
|
Spanien |
1990 |
|
Frankreich |
1990 |
|
Italien |
1990 |
|
Zypern |
|
|
Lettland |
1990 |
|
Litauen |
1990 |
|
Luxemburg |
1990 |
|
Ungarn |
1985-87 |
|
Malta |
|
|
Niederlande |
1990 |
|
Österreich |
1990 |
|
Polen |
1988 |
|
Portugal |
1990 |
|
Rumänien |
1989 |
|
Slowenien |
1986 |
|
Slowakei |
1990 |
|
Finnland |
1990 |
|
Schweden |
1990 |
|
Vereinigtes Königreich |
1990 |
ANHANG VII
BERECHNUNG DER NATÜRLICHEN GRUNDBELASTUNG DURCH NATÜRLICHE STÖRUNGEN
1. Zur Berechnung der natürlichen Grundbelastung stellen die Mitgliedstaaten Informationen über die durch natürliche Störungen verursachten historischen Emissionsniveaus zur Verfügung. Dabei
stellen sie Informationen über die Art(en) der in die Schätzung einbezogenen natürlichen Störung bereit;
beziehen sie Schätzungen der jährlichen Gesamtemissionen für diese Arten natürlicher Störungen für den Zeitraum 1990 bis 2009 ein, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten;
weisen sie nach, dass die Kohärenz der Zeitreihen bei allen einschlägigen Parametern garantiert ist, einschließlich Mindestfläche, Methoden der Emissionsschätzung, Abdeckung der Speicher und Gase.
2. Für die Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1, bei denen die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die Bestimmungen über natürliche Störungen anzuwenden, wird die natürliche Grundbelastung als Durchschnitt der Zeitreihen 1990-2009 berechnet, mit Ausnahme aller Jahre, in denen anormale Emissionsniveaus aufgezeichnet wurden, d. h. unter Ausschluss aller statistischen Ausreißer. Statistische Ausreißer werden unter Anwendung des nachfolgend beschriebenen graduellen Verfahrens ermittelt:
Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der vollständigen Zeitreihen 1990-2009;
Ausschluss aller Jahre aus den Zeitreihen, in denen die jährlichen Emissionen außerhalb der doppelten Standardabweichung vom Mittelwert liegen;
erneute Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der Zeitreihen 1990-2009 abzüglich der gemäß Buchstabe b ausgeschlossenen Jahre;
Wiederholung der Verfahren gemäß den Buchstaben b und c, bis keine Ausreißer mehr zu erkennen sind.