GESETZESDATENBANK · EU-RECHT

Europäisches Recht recherchieren

EU-Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse sowie Primärrecht und Vertragsteile aus amtlichen Quellen. Ursprungsfassungen und Konsolidierungen werden getrennt angezeigt. Der Gesamtbestand des EU-Rechts ist noch nicht vollständig erfasst.

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45.113 Dokumentfassungen

Europäische Union

91/87/EWG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/179/Euratom, EWG, mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand näherer Schätzungen zu ermitteln (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung · Kennung: 31991D0087

Europäische Union

92/164/EWG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1992 mit der Portugal ermächtigt wird, statistische Angaben aus Jahren vor dem vorletzten Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr zu verwenden, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung · 1996-02-08 · Kennung: 31992D0164

Europäische Union

92/164/EWG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1992 mit der Portugal ermächtigt wird, statistische Angaben aus Jahren vor dem vorletzten Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr zu verwenden, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung · Kennung: 31992D0164

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.