Europäische Union

92/1/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1991 über wissenschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest und über die Finanzhilfe der Gemeinschaft

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Avis juridique important | 31992D0001 92/1/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1991 über wissenschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest und über die Finanzhilfe der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 001 vom 04/01/1992 S. 0020 - 0021 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0046 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0046 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1991 über wissenschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest und über die Finanzhilfe der Gemeinschaft (92/1/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), geändert durch die Entscheidung 91/133/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: Die afrikanische Schweinepest ist eine gefährliche Infektionskrankheit, die den Handel mit lebenden Schweinen, Schweinefleisch und bestimmten Schweinefleischerzeugnissen behindert. Die Krankheit ist in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft, in denen die Lederzecke (Ornithodorus erraticus) als Erregerreservoir unter Umständen zum Überleben des ASP-Virus ausserhalb seines Hauptwirtes beiträgt, noch immer verbreitet. Die Gemeinschaft muß Maßnahmen erlassen, um die afrikanische Schweinepest auf ihrem Hoheitsgebiet zu tilgen. Zu diesem Zweck erlässt sie alle technischen und wissenschaftlichen Maßnahmen, die zur Erarbeitung eines gemeinschaftlichen Vorschriftenkatalogs erforderlich sind. In Anbetracht wissenschaftlicher Untersuchungen über die Verbreitung von Lederzecken (Ornithodorus erraticus) in den seit mehreren Jahren endemisch von der afrikanischen Schweinepest heimgesuchten Gebieten und über die mögliche Rolle der Lederzecken bei der epidemiologischen Entwicklung und der Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest ist eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorzusehen. Zur Verwirklichung der wissenschaftlichen Maßnahmen sollte die Kommission die Veterinärhochschule von Lissabon, Portugal, und das Pirbright Laboratorium, Vereinigtes Königreich, unter Vertrag nehmen, die die einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen gegen entsprechende Bezahlung durchführen würden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Im Hinblick auf die Erarbeitung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest in Extensiv- und Auslaufhaltungen führt die Gemeinschaft wissenschaftliche Maßnahmen durch, um die Rolle der Lederzecke (Ornithodorus erraticus) in der epidemiologischen Entwicklung der Seuche zu ermitteln. (2) Ziel der Maßnahmen in Portugal ist die - kartographische Erfassung der Zeckenverteilung; - Bestimmung der Lebenserwartung von Zecken in Betrieben, deren Schweinebestände aufgrund der afrikanischen Schweinepest geräumt worden sind, und Untersuchung der Überlebensfähigkeit der Zecken auf anderen Wirbeltierwirten; - Klärung der Frage, ob die Viruspersistenz bei Zecken durch Einstellung von Sentinel-Schweinen in die verseuchten Betriebe zufriedenstellend überwacht werden kann. (3) Ziel der Maßnahmen im Vereinigten Königreich ist die - Ermittlung der Virusinfektion und der Ausscheidequoten bei portugiesischen Zecken, die mit in bestimmten Gebieten Portugals gesammelten Virusisolaten infiziert werden, - Feststellung der Wirksamkeit und Dauer der Virusübertragung durch infizierte Zecken auf Schweine. Artikel 2 Die Durchführung der wissenschaftlichen Maßnahmen gemäß Artikel 1 erfolgt im Rahmen eines Vertrags zwischen der Kommission und der Veterinärhochschule von Lissabon, Portugal, und dem AFRC-Institut für Tiergesundheit, Pirbright-Laboratorium, Vereinigtes Königreich. Artikel 3 Die Gemeinschaft erstattet die Kosten der wissenschaftlichen Maßnahmen gemäß Artikel 1 bis zu einem Hoechstbetrag von 34 100 ECU entsprechend den vertraglichen Bestimmungen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. Dezember 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 18.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.