Europäische Union

91/9/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1990 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Irland (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0009 91/9/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1990 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Irland (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 007 vom 10/01/1991 S. 0036 - 0036 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11 . Dezember 1990 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Irland ( Nur der englische Text ist verbindlich ) ( 91/9/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26 . Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf die Artikel 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe : Im September 1990 wurden in Irland Fälle von Newcastle-Krankheit festgestellt, deren Auftreten die gemeinschaftlichen Gefluegelbestände ernsthaft gefährdet . Um die Tilgung der Seuche zu beschleunigen, kann die Gemeinschaft für die damit einhergehenden Verluste Entschädigungen zahlen . Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens der Newcastle-Krankheit haben die irischen Behörden Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet - darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG - und sie der Kommission mitgeteilt . Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind damit erfuellt . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Zur Tilgung der im September 1990 in Irland aufgetretenen Newcastle-Krankheit kann Irland eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt werden . Diese Unterstützung umfasst - 50 % der Kosten, die Irland infolge der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und Beseitigung von Gefluegel bzw . die Vernichtung von Gefluegelerzeugnissen entstehen; - 50 % der Kosten, die Irland für die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung von Betrieben und Anlagen entstehen; - 50 % der Kosten, die Irland infolge der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Vernichtung von Futtermitteln und Geräten entstehen, die Träger von Ansteckungsstoffen sind . Artikel 2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden . Artikel 3 Die Kommission wird die Seuchenentwicklung verfolgen und erforderlichenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 90/424/EWG eine neue Entscheidung erlassen . Artikel 4 Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet . Brüssel, den 11 . Dezember 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 8 . 1990, S . 19 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.