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92/163/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1991 in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (Sache IV/31.043 - Tetra Pak II) (Nur der englische und französische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31992D0163 92/163/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1991 in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (Sache IV/31.043 - Tetra Pak II) (Nur der englische und französische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 072 vom 18/03/1992 S. 0001 - 0068 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juli 1991 in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (Sache IV/31.043 - Tetra Pak II) (Nur der englische und der französische Text ist verbindlich) (92/163/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags(1) , zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 15 Absatz 2, gestützt auf den Antrag der Elopak Italia SRL Mailand (Italien) vom 27. September 1983 an die Kommission auf Feststellung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17, daß Tetra Pak Italiana, Modena (Italien) mit seinen verbundenen Unternehmen gegen Artikel 86 des Vertrages verstossen hat, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 9. Dezember 1988, in dieser Sache ein Verfahren einzuleiten, nach Aufforderung des Unternehmens, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äussern, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates und Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung von Beteiligten nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17(2) , nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: A. SACHVERHALT I. Der Tetra-Pak-Konzern (1) Der Tetra Pak-Konzern (Tetrapak) ist weltweit führend in der Herstellung von Verpackungen für fluessige und halbfluessige Nahrungsmittel. Er ist sowohl in der nicht-aseptischen Abfuellung frischer Getränke wie in der aseptischen Abfuellung von Getränken mit langer Haltbarkeit tätig, für die er praktisch ein Monopol besitzt. Der ursprünglich schwedische Tetra Pak-Konzern hat sich inzwischen von der Grösse und den Interessen her zu einem Weltunternehmen entwickelt. Der konsolidierte Konzernumsatz lag 1985 bei 2 Milliarden ECU, 1987 bei 2,4 Milliarden ECU und 1990 bei ungefähr 3,6 Milliarden ECU. 90 % davon entfielen auf Verpackungen und 10 % auf Abfuellanlagen und Nebengeschäfte. Etwas über 50 % des Umsatzes wurden in der EWG erwirtschaftet. Für die Koordinierung der Konzernpolitik sorgt die Tetra Pak International SA (vormals Tetra Pak Rausing SA) in Pully/Schweiz; die Konzerntöchter sind über die ganze Welt verteilt. (2) Die ersten Geschäfte machte Tetra Pak 1955 in Italien - auf dieses Land bezog sich auch ursprünglich die Beschwerde von Elopak. 1965 lief dort die Produktion von Verpackungen an, 1980 wurden die ersten Abfuellanlagen montiert. Von allen Gemeinschaftsländern ist Italien das Land, in dem Tetra Pak die stärkste Stellung hat. Der konsolidierte Umsatz der sieben italienischen Konzerntöchter belief sich 1987 auf 204 Millionen ECU. II. Die Beschwerde von Elopak 1. Der Elopak-Konzern (3) Der Elopak-Konzern (Elopak) ist der Hauptkonkurrent von Tetrapak bei Kartonverpackungen für frische Getränke, ist aber bisher nicht im aseptischen Bereich tätig geworden. Elopak ist ein norwegischer Konzern, der seit 1957 besteht. Die Umsätze von Tetrapak und Elopak verhielten sich 1987 annähernd wie 7,5 : 1 (der konsolidierte Weltumsatz von Elopak lag bei 320 Millionen ECU). (4) Elopak arbeitet in Italien mit einer 1969 gegründeten Tochter - Elopak Italia (Mailand). Sie produziert dort nicht, sondern importiert die Kartons von anderen Konzerntöchtern. 1982 war zwar in Pisa ein Werk gebaut worden, das Italien-Geschäft lief aber so schlecht, daß dort nie produziert wurde. Das Werk wurde 1987 verkauft. 2. Die Beschwerde (5) Am 27. September 1983 reichte Elopak Italia bei der Kommission eine Beschwerde gegen Tetra Pak Italiana und deren italienische Unternehmen ein. Der Konzern vertrat die Auffassung, daß Tetra Pak in den vergangenen Jahren versucht habe, die Wettbewerbsfähigkeit von Elopak in Italien zu untergraben, was für ein marktbeherrschendes Unternehmen als Mißbrauch angesehen werden müsse. Nach der Darstellung von Elopak hat Tetrapak mit seinen Preisen für eine bestimmte Art von Kartons ( "Rex"-Kartons(3) Verdrängungswettbewerb betrieben, bei der Lieferung der Abfuellanlagen für diese Kartons unlautere Vertragsbedingungen durchgesetzt und zum Teil auch Verdrängungswettbewerb in der Preisgestaltung für die Abfuellanlagen betrieben. Elopak erhob dann auch den Vorwurf, es sei versucht worden, ihr eine Werbung unmöglich zu machen. Auf die einzelnen Punkte der Beschwerde von Elopak wurde ausführlich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte(4) eingegangen (Seiten 3 bis 7). III. Märkte und Produkte(5) 1. Abfuellung fluessiger Nahrungsmittel (6) In Kartons lassen sich die verschiedensten fluessigen und halbfluessigen Nahrungsmittel abfuellen; nach den letzten vorliegenden Zahlen (aus dem Jahre 1987) wurden für Milch- und Milcherzeugnisse zu 79 % Kartons benutzt (72 % Milch, 7 % andere fluessige Milcherzeugnisse); Obstsäfte kamen auf 16 %, die restlichen 5 % entfielen auf Wein, Mineralwasser, Tomatensaft, Suppen, Sossen und Säuglingsnahrung. Zum Zeitpunkt der Beschwerde wurden Milch- und Milcherzeugnisse noch zu 90 % in Kartons abgefuellt. (7) Kartons werden hauptsächlich für die Abfuellung von Milch verwendet; über 60 % der Milch in der Gemeinschaft wird in Kartons abgefuellt, und der Anteil steigt noch. Sonst gibt es für Milch praktisch nur noch Glasflaschen und Kunststoffflaschen als Verpackungsmaterial. Zwischen den einzelnen Ländern bestehen erhebliche Unterschiede, die im wesentlichen auf dem unterschiedlichen Umweltbewusstsein der Verbraucher beruhen. Auch Obstsäfte werden zu einem grossen Teil in Kartons abgefuellt, aber noch nicht sehr lange. Schätzungsweise die Hälfte der in der Gemeinschaft verbrauchten Fruchtsäfte werden heute in Kartons abgefuellt (34 % in Glasflaschen und 13 % in Kunststoffflaschen). Obstsäfte sind aber nur ein vergleichsweise kleiner Teil des Marktes für Karton-Getränkepackungen (16 %, siehe Randnummer 6), der sich aber zu stabilisieren scheint. Die anderen unter Randnummer 6 genannten Getränke werden kaum in Kartons abgefuellt. Wahrscheinlich werden sich aber in Zukunft Kartons stärker durchsetzen, wenn sich die Verbrauchsgewohnheiten ändern. 2. Milchverpackungen (8) Milch wird zum grössten Teil pasteurisiert, als Frischmilch oder nach sehr starker Erhitzung als UHT-Milch, die ungekühlt mehrere Monate haltbar ist(6) , verkauft. (9) Jedes der beiden Verfahren erfordert eigene Verpackungsverfahren und eigene Verpackungsmaterialien. Kartons und Verpackungsmaschinen bilden getrennte Märkte insofern als es vom Preis her nur eine geringe Substitutionselastizität gibt, weil die Verpackung nur einen Bruchteil der Gesamtkosten des verpackten Produkts(7) ausmacht, die verschiedenen Arten von Verpackungen in den Augen des Verbrauchers produktspezifisch sind und das Angebot(8) sich starr verhält. (10) Für Frischmilch werden meist Giebeldach-Kartons verwendet: sie sind länglich, lassen sich am First tragen und dort öffnen wobei ein Ausguß entsteht. Die Verpackungen für UHT-Milch hingegen haben die Form eines Ziegelsteins; bei diesem Brik-Karton ist die Pappe dünner und innen mit Alufolie ausgekleidet. 3. Märkte und Konkurrenten (11) In der Verpackung von fluessigen und halbfluessigen Nahrungsmitteln sind vier getrennte Märkte zu unterscheiden: a) der Markt für Abfuellanlagen, in denen die Kartons vor der Füllung sterilisiert und dann mit UHT-behandelten fluessigen(9) Nahrungsmitteln aseptisch gefuellt werden; b) der zugehörige Markt für Verpackungsmaterial; c) der benachbarte, aber getrennte Markt für Abfuellanlagen, mit denen sich fluessige Nahrungsmittel frisch in Kartons fuellen lassen; d) der zugehörige Markt für Verpackungsmaterial. Der Einfachheit halber wurden die beiden ersten Märkte unter dem Stichwort "aseptischer Bereich" und die beiden letzten unter "nicht-aseptischer Bereich" zusammengefasst. (12) Der "aseptische Bereich" ist in der Gemeinschaft nahezu monopolistisch, denn Tetra Pak hat bei Kartons wie Abfuellanlagen einen Marktanteil von rund 90 bis 95 %(10) . Im aseptischen Bereich ist der einzige echte Konkurrent für Tetra Pak die PKL, die zur Schweizerischen Industriegesellschaft (SIG) gehört und die restlichen Marktanteile von 5 bis 10 % besitzt. (13) Der nicht-aseptische Bereich ist in der Gemeinschaft zwar etwas offener, aber immer noch oligopolistisch. Auch hier liegt Tetra Pak wieder vorn auf dem ersten Platz mit einem Marktanteil von zur Zeit 50 bis 55 %. Der grösste Konkurrent von Tetra Pak im nicht-aseptischen Bereich ist Elopak mit 27 % Marktanteil 1985, gefolgt von PKL mit etwa 11 %(11) . In die restlichen 12 % teilten sich damals bei Kartons drei Unternehmen: die Schouw Packing aus Dänemark mit rund 7 %(12) , Mono-Emballage/Scalpak aus Frankreich und den Niederlanden mit rund 2,5 % und die belgische Van Mierlo mit rund 0,5 %. Diese Unternehmen, die nur in einem Land oder wenigen Ländern verkaufen, produzieren ihre eigenen Kartons, meist aber in Lizenz (Ex-Cell-0(13) , Nimco, Sealright. . .), vertreiben aber nur Maschinen anderer Hersteller. Auf dem Markt der nicht-aseptischen Abfuellanlagen teilten sich in die 13 %, die Tetra Pak, Elopak und PKL übriglassen, rund zehn kleine Hersteller, vor allem die amerikanische Nimco mit rund 4 %, die amerikanische Cherry Burrell mit rund 2,5 % und die japanische Shikoku mit rund 1 %. Tetra Pak, Elopak und PKL verkaufen regelmässig oder gelegentlich auch deren Maschinen. Aus technischen Gründen(14) ist es schwer für einen Hersteller aus dem nicht-aseptischen Bereich im aseptischen Bereich Fuß zu fassen - auch wenn es nicht an Versuchen gemangelt hat(15) . Umgekehrt hingegen hat es ein Hersteller aus dem aseptischen Bereich verhältnismässig leicht, sich Zugang zum nicht-aseptischen Bereich - zur Abfuellung frischer Getränke - zu verschaffen. 4. Produkte 4.1. Kartons (14) Ursprünglich hatte Tetra Pak ein kontinuierlich arbeitendes aseptisches Abfuellverfahren (Form-Fill-Seal) für Teträder-Kartons (teträderförmige Kartons) entwickelt (1952), aber der Aufschwung setzte erst richtig ein mit den ziegelsteinförmigen Brik-Kartons (1963). Das ursprünglich nicht-aseptische Abfuellverfahren erwies sich aber auch als ausserordentlich geeignet für die aseptische Verpackung, und Tetra Pak entwickelte in den sechziger Jahren ein eigenes Verfahren hierfür. Die Kartons gehen in Rollenform an den Kunden (roll-fed), durchlaufen in der Abfuellanlage ein Wasserstoffperoxyd-Bad, das sie keimfrei macht, und schließen dann die Flüssigkeit ein, die durch einen keimfreien Kanal fließt. PKL produziert gleichfalls Kartons im Brik-Format, Combibloc genannt, aber diese werden vor der Füllung geformt. (15) Auf dem Markt für nicht-aseptische Kartons war Tetra Pak anfangs mit Kartons in Brik-Format vertreten - und ist es auch heute noch. Sein wichtigstes Produkt ist aber heute Rex, ein Karton im Giebeldach-Format. Dieser konkurriert direkt mit Pure-Pak von Elopak. Auf dem Markt sind dann noch - als nicht-aseptische Verpackungen - Combibloc, Quadrobloc und Pergabloc von PKL. Die anderen Hersteller spielen kaum eine Rolle. 4.2. Abfuellanlagen (16) Tetra Pak baut seine eigenen Abfuellanlagen für den aseptischen Markt wie für den nicht-aseptischen Markt. Dort verkauft sie allerdings gelegentlich auch Anlagen von Cherry Burrel und Nimco. Elopak produziert zwar seit langem Kartons, bis zum Kauf der Verpackungsmaschinen-Abteilung von Ex-Cell-0 1987 aber keine Abfuellanlagen, sondern höchstens Zubehör (Fördermittel usw.). Elopak ist bekanntlich nur im nicht-aseptischen Bereich tätig. Bis auf PKL, das seine eigenen Maschinen und seine eigenen Kartons für den aseptischen und den nicht-aseptischen Bereich herstellt, haben die anderen Hersteller für den europäischen Markt nur minimale Bedeutung. 5. Kartons - Herstellung und Vertrieb (17) Die Kartons werden aus Pappe hergestellt, die in Rollen als "Board" angeliefert wird. Das Board macht 60 bis 70 % der Karton-Herstellungskosten aus(16) , und der Markt hierfür ist genau so oligopolistisch wie für die fertigen Kartons, da die Kartonhersteller alle bei den gleichen Firmen kaufen. Für die Herstellung von Giebeldachkartons und bestimmten Arten von Brik-Kartons (Combibloc von PKL) werden die Board-Rollen für den Kunden mit Farbe und Text bedruckt, dann zugeschnitten, vorgefaltet und teilweise geleimt; sie heissen dann "Blanks". Was der Kunde (Molkereien, Saftereien) bekommt, sind Blanks; sie erhalten ihre endgültige Form erst unmittelbar, bevor sie gefuellt und verschlossen werden. Die Brik-Kartons von Tetra-Pak werden so hergestellt, daß zunächst die Board-Rollen bedruckt und auf kleinere Rollen zugeschnitten werden. Diese Rollen werden erst unmittelbar vor der Abfuellung beim Kunden, nachdem sie ein Bad mit konzentriertem Wasserstoffperoxyd durchlaufen haben, um sie aseptisch zu machen, kontinuierlich um die Flüssigkeit gefaltet und dann zugeschnitten, geklebt und in Behälterform gefaltet. 6. Erschwerter Marktzutritt (18) Aus technischen Gründen(17) , aber auch aufgrund zahlreicher Patente und Wettbewerbsbeschränkungen(18) , ist der Marktzutritt im aseptischen Bereich ausserordentlich schwer. Im nicht-aseptischen Bereich sind die Barrieren nicht ganz so hoch, zumindest in der Technik(19) . IV. Geschäftspolitik von Tetra Pak Methodik (19) In diesem Teil werden die verschiedenen Aspekte der Geschäftspolitik von Tetra Pak auf den vier unter Randnummer 11 abgegrenzten Märkten im aseptischen und im nicht-aseptischen Bereich behandelt. Die Untersuchung bezieht sich meist auf die gesamte Gemeinschaft und geht damit über den Rahmen der Elopak-Beschwerde hinaus, die nur Italien betraf. Vereinzelt sah sich die Kommission allerdings veranlasst, sich ausführlicher mit dem Vorgehen von Tetra Pak auf dem italienischen Markt zu befassen, sei es, um sich gründlicher mit einzelnen Aspekten der Elopak-Beschwerde auseinanderzusetzen, sei es, weil die Ergebnisse der ersten gemeinschaftsweiten Untersuchung den Anstoß zu weiteren Ermittlungen der Kommission in Italien gegeben hatten(20) . 1. Herstellung und Vertrieb (20) In der Gemeinschaft besitzt Tetra Pak ein Montagewerk für Abfuellanlagen in Italien und Kartonfabriken in Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Portugal und Spanien. In keinem Land der Welt hat Tetra Pak eine Lizenz für den Bau seiner Abfuellanlagen erteilt. Das Gleiche gilt für die Kartons, sieht man von einigen Ländern ausserhalb der Gemeinschaft ab. (21) Überall in der Gemeinschaft sorgen die Konzernunternehmen selbst für den Vertrieb der Kartons und Abfuellanlagen bei den Molkereien oder anderen Endabnehmern. Es gibt keinen unabhängigen Händler(21) und somit auch keine Möglichkeit für einen markeninternen Wettbewerb. (22) Schließlich verfolgt Tetra Pak anscheinend eine besonders intensive Patentpolitik. Tetra Pak hat nicht nur die gesamte Grundtechnik seiner Abfuellanlagen, Kartons und Verfahren patentieren lassen, sondern auch alle selbst geringfügigen Änderungen und nebensächlichen technischen Besonderheiten (z.B. wie der Karton gefaltet wird). Das hat unter anderem zur Folge, daß die technischen Grundlagen für die in den sechziger Jahren entwickelten aseptischen Brik-Kartons im Grunde immer noch die gleichen sind, wobei die letzten Patente für die Kartons bis in die Anfänge des nächsten Jahrhunderts reichen, vorausgesetzt, es werden nicht noch weitere Patente nachgeschoben, die die Schutzzeit verlängern. Zur Zeit besitzt Tetra Pak über 100 Patente für Kartons und über 100 für Maschinen. 2. Verkaufs- und Mietbedingungen von Tetra Pak für Abfuellanlagen und Kartons (23) Die Verkaufs- und Mietbedingungen für Abfuellanlagen und die Lieferbedingungen für Kartons des Tetra Pak-Konzerns, von denen im folgenden die Rede sein soll, stammen aus Standardverträgen, wie sie in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft üblich sind. In manchen Ländern vermietet Tetra Pak seine Maschinen nur, in anderen hat der Abnehmer die Wahl zwischen Kauf und Miete(22) . Es gibt also für die Abfuellanlagen (einschließlich Zubehör und Nebenanlagen) Standard-Kaufverträge und Standard-Mietverträge und für die Kartons Standard-Lieferverträge. Die Standardverträge mögen zwar von Land zu Land verschieden formuliert sein, die für den Konzern wichtigen Klauseln finden sich aber in den meisten Verträgen. Im folgenden werden alle Klauseln genannt, die in der einen oder anderen Form in den verschiedenen Verträgen erscheinen und Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. Die Klauseln wurden mit römischen Zahlen numeriert, die auf die Artikel der landesüblichen Verträge verweisen und in einer Tabelle (Anhang 2) zusammengefasst. Auf den Inhalt der Klauseln wurde ausführlich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte eingegangen (Randnummern 14 bis 26). 2.1. Verkaufsbedingungen für Tetra Pak-Anlagen (Anhang 2.1) (24) Standardverträge gibt es in fünf Ländern: Griechenland, Irland, Italien, Spanien, Vereinigtes Königreich. Neben den Vertragsklauseln wird jeweils angegeben, für welche Länder sie gelten. 2.1.1. Form der Anlage (25) In Italien sichert sich Tetrapak ein absolutes Inspektionsrecht; so darf der Käufer nicht i) Zusatzgeräte anschließen (Italien); ii) die Anlage umbauen, Baugruppen ausbauen oder anbauen; iii) die Anlage umsetzen (Italien). 2.1.2. Betrieb und Instandhaltung (26) Fünf Vertragsklauseln, die den Betrieb und die Instandhaltung der Anlage regeln, sichern Tetra Pak ein ausschließliches Kontrollrecht: iv) ein Ausschließlichkeitsrecht für Instandhaltung und Reparaturen (alle Länder ausser Spanien); v) ein Ausschließlichkeitsrecht für die Lieferung von Ersatzteilen (alle Länder ausser Spanien); vi) ein Recht auf Durchführung kostenloser Hilfsleistungen, Ausbildung, Instandhaltung und Modernisierung, auch wenn vom Kunden nicht verlangt (Italien); vii) degressiver Tarif (bis 40 % unter der monatlichen Grundabgabe) für Hilfeleistungen, Instandhaltung und technische Modernisierung; Berechnung anhand der Zahl der verarbeiteten Kartons auf allen Tetra Pak-Anlagen des gleichen Typs (Italien); viii) Verpflichtung, Tetra Pak alle technischen Änderungen und Verbesserungen anzuzeigen und Tetra Pak (Italien) ein Vorkaufsrecht einzuräumen. 2.1.3. Kartons (27) Für Kartons gibt es vier Vertragsklauseln, die Tetra Pak ein ausschließliches Lieferrecht und ein Kontrollrecht sichern: ix) Der Kunde darf mit der Anlage nur Kartons von Tetra Pak fuellen (alle Länder); x) der Kunde darf seine Kartons nur von Tetra Pak oder einer in deren Auftrag handelnden Firma beziehen (alle Länder); xi) der Kunde hat Tetra Pak über alle technischen Verbesserungen oder Änderungen zu unterrichten und Tetra Pak ein Vorkaufsrecht einzuräumen; (xii) Recht auf Einsicht hinsichtlich der auf den Kartons anzubringenden Etiketten. 2.1.4. Kontrollen (28) Zwei Klauseln regeln insbesondere die Kontrolle der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer: xiii) Verpflichtung des Käufers zur Übermittlung eines monatlichen Berichts (Italien); xiv) Tetra Pak kann jederzeit unangemeldet den Betrieb inspizieren (Italien). 2.1.5. Übertragung des Eigentums an der Anlage und deren Weitergabe nach Benutzung (29) Zwei Vertragsklauseln schränken das Recht des Kunden ein, die Anlage weiterzuverkaufen oder Dritten zu überlassen: xv) Der Kunde muß die Zustimmung von Tetra Pak einholen, wenn er die Anlage weiter verkaufen oder Dritten zur Benutzung überlassen will (Italien), er kann sie nur bedingt verkaufen (Spanien); Tetra Pak hat das Recht, die Anlage zu einem bestimmten, vorher festgelegten Pauschalpreis zurückzunehmen (alle Länder). Bei Nichteinhaltung dieser Klausel sind Konventionalstrafen fällig (Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich). xvi) Wer von einem Kunden eine Anlage kauft, übernimmt damit auch alle Verpflichtungen des Erstkäufers (Italien, Spanien). 2.1.6. Garantie (30) xvii) Die Garantie für die verkaufte Anlage gilt nur dann, wenn der Kunde alle Vertragsklauseln eingehalten hat (Italien) oder zumindest nur Kartons von Tetra Pak verwendet (alle Länder). 2.2. Mietbedingungen für Anlagen von Tetra Pak (Anhang 2.2) (31) Standard-Mietverträge gibt es für alle Länder der Gemeinschaft ausser Griechenland und Spanien. Die meisten Klauseln der Kaufverträge finden sich sinngemäß auch in den Mietverträgen wieder. Andere Bedingungen gelten nur für Mietverträge, aber sie zielen alle in die gleiche Richtung, nämlich den Kunden möglichst stark an Tetra Pak zu binden. 2.2.1. Ausstattung der Anlage (32) Hier finden sich die Klauseln i), ii) und iii) wieder (Italien Klausel i), alle Länder Klausel ii), Frankreich, Irland, Italien, Portugal, Vereinigtes Königreich Klausel iii)). xviii) Eine Zusatzklausel verpflichtet den Mieter, seine Kartons von Tetra Pak nur in Transportbehältern des Herstellers zu beziehen (Deutschland, Belgien, Italien, Luxemburg, Niederlande) oder vorzugsweise zu gleichen Bedingungen von Tetra Pak zu kaufen (Dänemark, Frankreich). 2.2.2. Betrieb und Instandhaltung der Anlagen (33) Auch hier wieder ist wie in der Klausel iv) und v) (für alle Länder) eine Ausschließlichkeit vereinbart. Desgleichen findet sich wieder die Klausel viii), die Tetra Pak Eigentumsrechte an Verbesserungen des Kunden sichert (Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande) oder zumindest den Mieter verpflichtet, Tetra Pak eine Nutzungslizenz einzuräumen (Dänemark, Frankreich, Irland, Portugal, Vereinigtes Königreich). 2.2.3. Kartons (34) Auch hier wieder erscheinen die gleichen Klauseln ix) (alle Länder) und x) (Italien), die Ausschließlichkeitsrechte für die Belieferung enthalten, die Klausel xi), die Tetra Pak Eigentumsrechte an Verbesserungen sichert (Dänemark, Italien) oder zumindest eine Nutzungslizenz (Frankreich, Irland, Portugal, Vereinigtes Königreich) und die Klausel xii), die Tetra Pak ein Einsichtsrecht hinsichtlich der Karton-Bedruckung gibt - Text, Name und Markenzeichen des Kunden (Deutschland, Spanien, Griechenland, Italien, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich). 2.2.4. Kontrollen (35) Nicht nur der Käufer, sondern auch der Mieter muß monatlich berichten (Klausel xiii) - alle Länder), wenn er nicht Gefahr laufen will, eine Pauschale zahlen zu müssen (Belgien, Luxemburg, Niederlande); er muß eine Inspektion des Betriebs zulassen, in dem die Anlage steht (Klausel xiv) - alle Länder), und die Inspektion kann unangemeldet erfolgen (alle Länder ausser Dänemark, Deutschland, Irland, Portugal und Vereinigtes Königreich). xix) Eine andere Klausel ermöglicht dem Hersteller, jederzeit (Dänemark, Frankreich) Einblick in die Bücher des Mieters zu nehmen (alle Länder) und (je nach Land) in Rechnungen, Korrespondenz und sonstigen Belegen, um die Zahl der verbrauchten Kartons nachprüfen zu können. 2.2.5. Übertragung des Mietverhältnisses, Untermiete, Überlassung an Dritte und Benutzung für Dritte (36) Kauft der Kunde die Anlage, dann kann er seine Eigentumsrechte kaum veräussern, weil die Voraussetzungen hierfür sehr eng gefasst sind. xx) Auch die Mietverträge schließen eine Übertragung des Mietverhältnisses, desgleichen die Untermiete (alle Länder) und selbst eine Benutzung im Auftrag Dritter (Italien), aus. 2.2.6. Garantie (37) Die Mietverträge sind hier nicht ganz so deutlich wie die Kaufverträge: Gewährleistungsansprüche hat der Kunde nur, wenn er die "Instruktionen" von Tetra Pak zur "Pflege" und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.