EU-FahrgRSchV
§ 4Ordnungswidrigkeiten
Verordnung zur Durchsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union in der Schifffahrt
- 1.
- entgegen Artikel 7 Absatz 1 sich weigert, eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder eine Person an Bord des Schiffes zu nehmen,
- 2.
- entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 einer dort genannten Person oder Begleitperson einen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder auf eine anderweitige Beförderung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
- 3.
- entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 2 eine Begleitperson nicht kostenlos befördert,
- 4.
- entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig über die spezifischen Gründe unterrichtet,
- 5.
- entgegen Artikel 9 Absatz 1 dort genannte nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen nicht vorhält,
- 6.
- entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Qualitätstandards nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Kenntnis bringt,
- 7.
- entgegen Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Informationen verfügbar sind,
- 8.
- entgegen Artikel 10 Satz 1 eine dort genannte Hilfeleistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anbietet,
- 9.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht trifft,
- 10.
- entgegen Artikel 12 Absatz 2 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,
- 11.
- entgegen Artikel 14 Buchstabe a oder b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Mitarbeiter eine dort genannte Unterweisung oder Instruktionen erhalten haben,
- 12.
- entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 13.
- entgegen Artikel 16 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität die dort genannten Informationen erhalten,
- 14.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine dort genannte Leistung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbietet,
- 15.
- entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nicht sicherstellt, dass Informationen über die Fahrgastrechte öffentlich zugänglich sind, oder
- 16.
- entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte Angabe zur Kontaktaufnahme mit einer dort bezeichneten Durchsetzungsstelle nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 15.3.2022 I 485
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR257100012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8e1e9c81cf0907aa977eeb7cc165c1db9e88f8b4db9c383331b29d55d2cfb83