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EU-FahrgRSchV

§ 2Subsidiäre Beschwerde

Verordnung zur Durchsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union in der Schifffahrt

Beschwerden nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 sind zunächst unmittelbar beim Beförderer einzureichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 15.3.2022 I 485

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR257100012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8e1e9c81cf0907aa977eeb7cc165c1db9e88f8b4db9c383331b29d55d2cfb83

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