EU-FahrgRSchV
§ 3Berichterstattung
Verordnung zur Durchsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union in der Schifffahrt
- 1.
- Art und Inhalt der von der zuständigen Behörde zur Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 getroffenen Maßnahmen,
- 2.
- Anzahl, Art und Inhalt der Beschwerden von Fahrgästen,
- 3.
- Anzahl, Art und Inhalt der Antworten der zuständigen Behörde aufgrund von Beschwerden,
- 4.
- Anzahl, Art und Inhalt der getroffenen Sanktionen der zuständigen Behörde zur Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 15.3.2022 I 485
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR257100012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8e1e9c81cf0907aa977eeb7cc165c1db9e88f8b4db9c383331b29d55d2cfb83