EU-FahrgRBusG
§ 4Befugnisse
EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz
- 1.
- den Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe e bis i und o der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 verpflichten, einen festgestellten Verstoß gegen die genannte Verordnung zu beseitigen oder künftige Verstöße zu unterlassen,
- 2.
- von dem Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber alle zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen,
- 3.
- für die Erfüllung der in Satz 1 sowie in den Nummern 1 und 2 genannten Befugnisse von dem Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe e bis i und o der Verordnung (EU) Nr. 181/2011
- a)
- verlangen, Einsicht in die erforderlichen Schrift- oder Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen und Vertragsunterlagen zu erhalten,
- b)
- Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anfertigen oder solche verlangen,
- c)
- die unter Buchstabe b genannten Unterlagen und Datenträger nutzen und hierfür – soweit erforderlich – speichern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 30.11.2019 I 1942
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR254710013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 436ec95829e02273271bc5f729e2b8c59075c8ae3f0c2ac10b0f85947fa65c05
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EU-FahrgRBusBGebV(zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG 270 Euro 2. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder zur Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung ( …“