EU-FahrgRBusG
§ 3Zuständige Behörde, Einlegung der Beschwerde beim Beförderer
EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 30.11.2019 I 1942
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR254710013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 436ec95829e02273271bc5f729e2b8c59075c8ae3f0c2ac10b0f85947fa65c05
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EU-FahrgRBusBGebV(zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… eststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG 270 Euro 2. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder zur Verhütung von künftigen Verst …“