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EU-FahrgRBusBGebV

Anlage(zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 485)
Gegenstand (individuell zurechenbare öffentliche Leistung)RechtsgrundlageGebühr
1. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG§ 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG
270 Euro
2. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder zur Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG festgestellt wurde§ 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG
380 Euro
3. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, soweit nicht von Nummer 1 umfasst§ 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG
260 Euro
4. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß festgestellt wurde und nicht von Nummer 2 umfasst ist§ 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG
385 Euro
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR048510022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e0fcdded3e25b2ddbf61a92cac9e5c06dbff25ec38e400db8675f214aee3672

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 3 EU-FahrgRBusGZuständige Behörde, Einlegung der Beschwerde beim Beförderer

    „… eststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG 270 Euro 2. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder zur Verhütung von künftigen Verst …“

  • § 4 EU-FahrgRBusGBefugnisse

    „… die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG § 4 Absatz 1 EU-FahrgRBusG 270 Euro 2. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder zur Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung ( …“