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EthylenoxidV

§ 4

Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelung nach Absatz 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus getrockneten Pflanzen in unzerkleinerter oder grob geschnittener Form bestehen und die ausschließlich dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand in den Verkehr gebracht zu werden, ist die Verwendung von Ethylenoxid zur Reduzierung von Krankheitskeimen noch bis zum 31. Dezember 1990 zugelassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 17.7.2009 I 1990

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015860988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1dc30b8af7fc3fb045a0cb22fbec7e2129b1eeeec53789e5dc4c98d9e4222c1d

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