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EthylenoxidV

§ 2

Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln

(1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Arzneimittel in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 96 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Ethylenoxid verwendet.
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 17.7.2009 I 1990

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015860988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1dc30b8af7fc3fb045a0cb22fbec7e2129b1eeeec53789e5dc4c98d9e4222c1d

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